Das können Mieter von der Steuer absetzen

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Mieter können viele der Nebenkosten, die für Arbeiten in Haus oder Wohnung anfallen, von der Steuer absetzen. Ein Überblick über die Posten, die beim Finanzamt geltend gemacht werden können.

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Steuertipps für Mieter

Lade dir hier die Checkliste herunter, was du als Mieter von der Steuer absetzen kannst.

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Steuertipps für Mieter – kurz und knapp

  • Mieter finden in ihrer Nebenkostenabrechnung viele Posten, die sie von der Steuer absetzen können – dazu zählt beispielsweise die Wartung der Heizung oder der Hausmeisterservice.
  • Bei Handwerkerrechnungen und haushaltsnahen Dienstleistungen sind Steuernachlässe von insgesamt bis zu 6.000 Euro möglich.
  • Geld zurück kann es vom Finanzamt auch fürs Arbeitszimmer geben.
  • Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann viele anfallende Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Gute Nachricht für Mieter: Viele Ausgaben für Arbeiten in der Wohnung oder im Haus können von der Steuer abgesetzt werden. Auch Teile der Nebenkostenabrechnung können so geltend gemacht werden.

Diese Nebenkosten können Mieter von der Steuer absetzen

Es lohnt sich, die Betriebskostenabrechnung genau zu durchforsten: Einen Teil der Nebenkostenabrechnung können sich Mieter mit der Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Geld zurück gibt es in der Regel für Posten, die Aufwendungen für Arbeiten rund um Haus und Garten enthalten.

Voraussetzung ist aber, dass die Posten dem Wert- und Substanzerhalt der Immobilie dienen – das Finanzamt erkennt zum Beispiel regelmäßige Ausgaben für Reinigungsfirmen oder den Schornsteinfeger an. Für verbrauchsabhängige Kosten wie Müllgebühren, Wasser- oder Stromrechnungen gibt es keinen Steuernachlass. Steuerbegünstigt sind zudem nur die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten.

Bei den abzugsfähigen Nebenkosten unterscheidet das Finanzamt:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Mieter können 20 Prozent der Kosten und bis zu 4.000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen.
  • Handwerkerleistungen: Mieter können 20 Prozent und maximal 1.200 Euro pro Jahr absetzen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Arbeiten, die im Prinzip jeder selbst erledigen kann, werden vom Finanzamt unter dem Begriff „haushaltsnahe Dienstleistungen“ zusammengefasst. Dazu zählen beispielsweise:

  • Gartenarbeiten (Rasen mähen, Hecke schneiden)
  • Schnee räumen
  • Reinigung von Treppenhaus und den Gemeinschaftsräumen
  • Straßenreinigungen auf privatem Grundstück
  • Wachdienst
  • Bestimmte Dienste des Hausmeisterservices – etwa das Vorsortieren von Abfall

Lässt man diese Arbeiten von einer Firma oder einem Selbstständigen erledigen, kann man die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Für Mieter spielt es keine Rolle, ob sie die Arbeiten selbst in Auftrag gegeben haben oder ihr Hausverwalter oder Vermieter.

Arbeitskosten können zu einem Fünftel von maximal 20.000 Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Daraus kann sich ein direkter Abzug von der Steuerschuld von bis zu 4.000 Euro im Jahr ergeben.

Voraussetzung: Die Arbeiten müssen direkt in der eigenen Wohnung, in den Gemeinschaftsräumen oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt worden sein.

Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen

Die Heizungsanlage wurde gewartet und die Rohre mussten gereinigt werden: Manche Handwerkerkosten, die sich in der Nebenkostenabrechnung verstecken, können Mieter beim Finanzamt geltend machen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Dach- oder Fassadenarbeiten (zum Beispiel Dachrinnenreinigung)
  • Wartung und Reparatur von Heizungsanlage, Gas-, Wasser und Elektroinstallationen, Abwasser-Rückstau-Sicherungen, Öltankanlagen, Feuerlöscher, Fahrstuhl oder in der Garage
  • Austausch von Heizungszählern
  • Legen von Hausanschlüssen für Fernsehen, Strom oder Internet über Kabelfernsehen
  • Rohrreinigung
  • Aufstellen eines Baugerüsts
  • Asbestsanierung
  • Austausch oder Renovierung von Türen und Fenstern
  • Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus
  • Gebühren für den Schornsteinfeger
  • Verlegung von Fliesen, Teppich oder Parkett
  • Renovierung des Badezimmers
  • Graffiti-Beseitigung
  • Wärmedämmung
  • Wartung und Reparatur von Waschmaschine oder Trockner in Gemeinschaftswaschräumen
  • Arbeiten innerhalb des Grundstücks (Gartengestaltung oder Pflasterarbeiten)

Das Finanzamt kann mit 20 Prozent an den Kosten beteiligt werden, der Höchstbetrag für Rechnungen liegt bei 6.000 Euro im Jahr. Wer so viel geltend macht, kann also 1.200 Euro vom Finanzamt zurückbekommen.

Haben Mieter die Arbeiten selbst in Auftrag gegeben und bezahlt, zum Beispiel, weil sie einen Maler engagiert haben, der ihr Wohnzimmer streicht, können sie die Kosten natürlich auch als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen.

Voraussetzung: Die Arbeiten müssen in der eigenen Wohnung, am Miethaus, in den Gemeinschaftsräumen oder auf dem dazugehörenden Grundstück durchgeführt worden sein. Außerdem können nur Arbeiten abgesetzt werden, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen – nicht aber solche, die etwas Neues schaffen.

Wie können Mieter die Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung geltend machen?

Damit Mieter die Vergünstigungen nutzen können, müssen die Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen detailliert in der Nebenkostenabrechnung aufgeschlüsselt sein. Eine korrekte Nebenkostenabrechnung für die Steuererklärung muss drei Informationen erhalten:

  1. die Art der Dienstleistung,
  2. die Höhe des eigenen Kostenanteils,
  3. eine Bestätigung, dass die Zahlung nicht in bar geleistet wurde.

Vermieter sind verpflichtet, die Lohnkostenanteile in der Nebenkostenabrechnung getrennt auszuweisen. Macht er das nicht, können Mieter ihren Vermieter oder Verwalter anmahnen, eine separate Bescheinigung über diese Kosten zu erstellen (LG Berlin – 18 S 339/16).

Hat ein Mieter bestimmte Arbeiten selbst in Auftrag gegeben oder bezahlt, muss er die Rechnung beim Finanzamt einreichen.

Achtung

Von der Steuer abgesetzt werden können nur die reinen Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten. Die Kosten müssen außerdem in der nächstmöglichen Steuererklärung abgesetzt werden und können nicht gesammelt werden.

Steuererklärung steht an – Nebenkostenabrechnung ist aber noch nicht da?

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 muss am 2. Oktober 2023 beim Finanzamt sein. Oft ist die Jahresnebenkostenabrechnung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht da.

  1. Wenn die Steuererklärung schon abgegeben ist, der Steuerbescheid aber noch nicht da ist, können Mieter die Nebenkostenabrechnung einfach nachreichen
  2. Wenn der Steuerbescheid schon da ist, können Mieter innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Einspruch einlegen. Die Nebenkostenabrechnung kann dann noch nachgereicht werden.
  3. Mieter können die Nebenkosten in regelmäßige und einmalige Kosten aufteilen. Regelmäßig wiederkehrende Kosten sind alle Nebenkosten, die auch im Mietvertag unter den monatlich zu zahlenden Nebenkosten aufgeführt sind, zum Beispiel der Winterdienst. Diese Posten können Mieter dann auch ohne Nebenkostenabrechnung beim Finanzamt geltend machen. Als Nachweis gilt der Mietvertrag. Einmalige Kosten, wie etwa die Reparatur der Heizungsanlage, werden dann erst in dem Jahr abgesetzt, in dem die Abrechnung kommt.

Wo tragen Mieter die Posten der Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung ein?

Wollen Mieter Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend machen, finden sie die richtige Stelle dafür in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ im Mantelbogen. Die Nebenkostenabrechnung sollte die Posten detailliert darstellen. Tut sie das nicht, kann jeder Mieter von seinem Recht Gebrauch machen, und das von seinem Vermieter für die Steuererklärung einfordern (AG Berlin-Charlottenburg AZ 222 C 90/09).

Haushalts- oder Pflegehilfe von der Steuer absetzen

Steuervergünstigungen gewährt der Staat auch für Haushaltshilfen, die beim Putzen, Kochen oder Bügeln zur Hand gehen oder bei der Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen helfen. Für  Haushalts- oder Pflegehilfen auf Minijob-Basis gibt es einen Steuerrabatt von 20 Prozent der Kosten – steuerbegünstigt sind Ausgaben bis zu 2.550 Euro im Jahr. Maximal können sich Mieter so 510 Euro vom Fiskus zurückholen.

Wollen Mieter die Dienstleistungen eines Minijobbers von der Steuer absetzen, finden sie die richtigen Stellen in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.

Steuerersparnis: Arbeitszimmer

Mieter, die von zu Hause aus arbeiten, können auch ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Es gibt dabei zwei Möglichkeiten:

Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in dem eigenen Arbeitszimmer – das ist beispielsweise bei Selbstständigen oder Heimarbeitern der Fall – können alle anteiligen Ausgaben wie Miete, Heizung oder Strom als Werbungskosten abgesetzt werden.

Arbeitnehmer, die zwar nicht nur daheim arbeiten, für deren Tätigkeiten aber kein anderer Platz zur Verfügung steht, können bis 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Das betrifft beispielsweise Lehrer.

Hier tragen Mieter die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung ein:

  • Selbstständige machen ihre Angaben zum Arbeitszimmer auf Seite 2 in Zeile 55 der „Anlage EÜR“.
  • Arbeitnehmer tragen ihre Arbeitszimmerkosten auf Seite 2 in Zeile 43 der „Anlage N“ ein.
  • Falls die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Sonderausgaben geltend gemacht werden, gehören die Angaben auf Seite 2 in Zeile 43 des Mantelbogens. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken genutzt wird oder für die Berufsausbildung.

Homeoffice-Pauschale 2023

Seit der Corona-Pandemie ist "Work from Home" oder auch "Homeoffice" ein weit verbreitetes Modell, dass viele Arbeitnehmer nutzen, um von zu Hause aus zu arbeiten. Um ihre Mehrkosten bedingt durch Stromverbrauch und Co. steuerlich aufzufangen, hat die Bundesregierung eine Homeoffice-Pauschale beschlossen. Die Homeoffice-Pauschale regelt, dass jeder für das Steuerjahr 2022 pro Homeoffice-Tag 6 Euro für 210 Arbeitstage, höchstens also 1250 Euro, von der Steuer absetzen kann. Für das Steuerjahr 2021 waren noch 5 Euro für 120 Tage begünstigt worden.

Normalerweise erkennt das Finanzamt die Kosten für das private Arbeitszimmer nur an, wenn ein Zimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Link-Tipp

Detailliertere Tipps, wie das Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden kann, gibt es hier.

Wer von zu Hause aus arbeitet, sollte aufpassen: Eventuell braucht es dafür die Erlaubnis des Vermieters. Wann Mietern Ärger droht, haben wir in diesem Artikel zur gewerblichen Nutzung der Mietwohnung zusammengefasst.

Umzug von der Steuer absetzen

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann ebenfalls anfallende Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben und einiges an Steuern sparen. Abgesetzt werden können unter anderem folgenden Kosten:

  • Doppelte Mietzahlung von bis zu einem halben Jahr
  • Transportkosten
  • Reparaturen von Transportschäden
  • Reisekosten für Wohnungssuche
  • Fahrtkosten am Umzugstag

Anstelle von Einzelnachweisen können Pauschalen angesetzt werden. Der Pauschalbetrag für Singles liegt seit 1. April 2022 bei 886 Euro. Der Zuschlag für mitziehende Familienangehörige beträgt 590 Euro.

Mitziehende Familienangehörige können sein:

  • Ehepartner
  • Lebenspartner
  • ledige Kinder
  • Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Auch wer aus rein privaten Gründen umzieht, kann sich Geld vom Staat zurückholen. Zwar lassen sich nicht alle Kosten absetzen, aber einige Arbeiten können als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Wer aus gesundheitlichen Gründen umzieht, kann die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Hier tragen Mieter die Umzugskosten in der Steuererklärung ein:

  • Werbungskosten, als zum Beispiel Transportkosten oder doppelte Mietzahlung, werden in der Anlage N, Zeile 45 bis 48, eingetragen.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa die Kosten für die Umzugshelfer, werden in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen.

Steuertipps für Mieter – häufige Fragen:

Welche Nebenkosten kann ich von der Steuer absetzen?

Mieter können in der Regel Ausgaben, die bei Arbeiten rund um Haus und Garten entstanden sind und die der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegt, von der Steuer absetzen. Dazu gehören Handwerkerleistungen wie die Heizungswartung und haushaltsnahe Dienstleistungen wie Schnee räumen oder Rasen mähen.

Welche Nebenkosten können Mieter nicht von der Steuer absetzen?

Folgende Nebenkosten können Mieter nicht in der Steuererklärung geltend machen:

  • Heizkosten
  • Strom
  • Wasserversorgung
  • Kabelanschluss
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhr

Können Mieter die Grundsteuer von der Steuer absetzen?

Nein. Vermieter können die Grundsteuer zwar in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen, Mieter wiederum können die Kosten aber nicht von der Steuer absetzen.

Können Mieter die Müllabfuhr von der Steuer absetzen?

Nein. Vermieter sind zwar berechtigt, die Kosten für die Müllabfuhr in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umzulegen, Mieter können die Kosten aber nicht von der Steuer absetzen. Abgesetzt werden können nur Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Haus und Garten.

Kilian Treß02.12.2022

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25 Kommentare

Görlach am 01.03.2024 09:43

Informationen - gut aber meine konkrete Frage - wenn ich Malerarbeiter selber in einer Mietwohnung mache, und diese von der Steuer absetzen will, sind nicht eindeutig erläutert.

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

Neuachim am 17.02.2024 18:53

Können Mieter Leistungen wie Teppichboden entfernen laminat verlegen etc etc bezug nur Arbeitsleistung sprich Std.mit20€

steuerlich geltend machen

auf Kommentar antworten

Charly 56 am 01.02.2024 15:34

Hallo sehr geehrtes Immowelt-Team, mit der Nebenkosten Abrechnung vom Vermieter bin ich soweit zufrieden. Aber wie ist es mit der Steuerabsetzung bei der Heizung und Warmwasser Nebenkosten, weil hier keine Erklärung zu finden ist??!

auf Kommentar antworten

Alfons am 05.02.2024 19:47

Siehe Menue: Welche Nebenkosten können Mieter nicht von der Steuer absetzen?

Paulinchen am 31.01.2024 19:26

Leider ist Ihnen in diesem Artikel ein kleiner Fehler unterlaufen: Reparaturen von Heizung etc. sind nicht umlagefähig

und müssen daher vom Vermieter bezahlt

werden.

auf Kommentar antworten

Katrin Harmsen am 31.01.2024 12:54

Hallo liebes Immowelt-Team, meine Frage:

Wenn ich aus meiner Wohnung vor Ende der vereinbarten Mietdauer ausziehe, verlangt die Vermieterin eine Gebühr in Höhe von 360€, wofür, weiß ich nicht! Die Wohnung ist bereits neu vermietet, Mietvertrag ist v. Nachmieter bereits unterschrieben ! Die "alte" Wohnung ist übergeben, einschließlich Schlüsselübergabe !

Über eine möglichst zeitnahe Antwort, wäre ich unendlich dankbar! Vielen Dank im Voraus verbleibe ich

MIT freundlichen Grüßen

Katrin H.

auf Kommentar antworten

wintermute am 04.03.2023 14:05

Moin,

ich hätte auch mal eine Frage zum steuerlichen absetzen:

Und zwar bin ich letztes Jahr in eine neue Wohnung umgezogen und musste (da ich in der alten wohnung 18 Jahre gelebt hab war das nötig) die alte Wohnung, vor dem umzug streichen lassen.

Nun kann man ja Malerarbeiten auch bis zu einem gewissen Grad steuerlich absetzen.

Meine Frage wäre: Gilt das auch bei einem (vorgeschriebenen) Malern zwecks eines Umzugs in eine neue Wohnung?

Sprich, wenn ich aus der alten Wohnung 1 Monat später ausgezogen bin/diese Übergeben habe, kann ich das trotzdem absetzen?

Oder geht das dort nicht?

Danke für die Hilfe!

auf Kommentar antworten

Sven am 17.06.2022 15:18

Diesen Artikel fand ich gut :)

Danke!

auf Kommentar antworten

JOS am 20.03.2022 13:25

Hallo Immowelt Redaktion

Bei der Suche nach absetzbaren Kosten bin ich bei der Haftpflichtversicherung des Vermieters steckengeblieben. Dazu findet man nur die Äußerung das er diese umlegen darf. Sie ist damit in der Nebenkostenabrechnung enthalten. Meiner Meinung nach ist das eine Versicherung zu der der Vermieter nicht verpflichtet ist. Ich zahle für seine Sorgenfreiheit.

Kann ich diese ähnlich meiner privaten Haftpflichtversicherungen irgendwie steuerlich geltend machen?

auf Kommentar antworten

HERO am 07.03.2022 11:14

Ich bin in eine Mietwohnung ohne Küche gezogen. Kann ich die Kosten für die von mir gekaufte Küche von der Steuer absetzen?

auf Kommentar antworten

Markus am 27.01.2023 09:11

Nein. Neue Küche wie neue Möbel können nicht abgesetzt werden - es sei denn du hast einen doppelten Haushalt. Ist das der Fall?

Allerdings kannst du die Montage/Anschluss der Küche als haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung geltend machen.

Hannes am 28.01.2022 14:51

Können eigentlich Arbeits-(Lohn)kosten für die Pflege eines Grabes in Abzug gebracht werden?

Der Gärtnerbetrieb ist dies bejaht.

auf Kommentar antworten

Sanny am 27.01.2022 09:12

Hallo,

in unserem Mietvertrag wurden Betriebskosten im Verteilerschlüssel mit — und manche mit dem Verteilerschlüssel gefüllt. Heißt dass für mich wenn z.b.bei Wartung Heizung, Hauswart/ Hausmeister. ein — steht, das ich diese nicht bezahlen muss?

auf Kommentar antworten

Sanny am 27.01.2022 10:20

Und danke noch für die super Infos. Als Rentner kann man ja so gut wie nichts absetzen, aber von der NK Abrechnung habe ich noch nie etwas abgesetzt, das werde ich jetzt ändern!

HA am 25.08.2021 09:18

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen und alle Möbel kaufen, ist das in Ihrer Steuererklärung enthalten?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 26.08.2021 11:29

Hallo HA,

wollen Sie Ihre Möbel steuerlich absetzen? Falls ja, dann ist das unter anderem möglich nicht, wenn es sich bei der neuen Wohnung um einen Zweitwohnsitz handelt.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

GWIFACH am 01.04.2021 00:24

Kann ein Vermieter eine Handwerkerrechnung auch dann steuerlich geltend machen, wenn diese auf den Mieter (=Auftraggeber) ausgestellt wurde, der Vermieter aber die Zahlung (direkt an den Handwerker) übernehmen würde ? Oder muss der Handwerksbetrieb die Rechnung ändern und auf den Vermieter ausstellen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.04.2021 14:02

Hallo GWIFACH,

leider können wir Ihnen diese Frage nicht beantworten. Wir empfehlen sich damit an einen Steuerberater zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Anja505 am 11.03.2021 18:39

Hallo,

ist es als Mieter möglich die Kosten für neue Fenster bei der Steuer geltend zu machen, wenn die Rechnung auf den Mieter ausgestellt ist und der Vermieter einverstanden ist?

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 12.03.2021 08:23

Hallo Anja505,

die AfA, wie sie Vermieter nutzen, um derlei Kosten von der Steuer abzusetzen, ist für Sie leider nicht möglich. Aber Sie können die Handwerkerrechnung wie oben im Text beschrieben absetzen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Käfer am 03.03.2021 06:43

kann ich als Mieter die 70,00 Ruro im Monat für die Küchen die ich an den Vermieter bezahle absetzen von der Steuer?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 03.03.2021 13:48

Hallo Käfer,

nein. Das sollten sie nicht versuchen. Das fände der Fiskus bestimmt nicht so toll. ;)

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Denise am 15.02.2021 16:45

Liebe Redaktion,

ich hätte dazu eine Frage . Ich bekomme Altersrente und möchte wissen ob ich auch eine Steuererlärung machen muss und wo die Einkommensgrenze liegt. Und was wäre denn dann für mich absetzbar?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.02.2021 08:43

Hallo Denise,

wir können leider keine individuelle Steuerberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich mit der Frage an einen Steuerberater.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

karina am 10.02.2021 14:24

Karina

Ich beziehe schon Rente, kann ich auch diese ganzen Ausgaben bei einer Steurerklärung geltend machen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.02.2021 08:35

Hallo Karina,

auch wenn Sie Rente beziehen können Sie Werbungskosten in einer Steuererklärung geltend machen. Ab einer bestimmten Einkommensgrenze sind Sie sogar verpflichtet eine Steuererklärung zu machen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist und ob es sinnvoll ist, wenn Sie die Einkommensgrenze nicht erreichen, sollten Sie mit einem Steuerberater klären.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

honerdingen am 27.01.2021 12:25

Hallo, wir müssen wegen Eigenbedarf aus dem Haus raus. Was kann ich geltend machen beim Umzug ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.01.2021 13:16

Hallo honerdingen,

da Sie nicht aus beruflichen Gründen umziehen, können Sie den Umzug nicht steuerlich geltend machen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Steuerberater oder einem Mieterschutzverein beraten lassen.

maxi3333 am 18.09.2020 12:03

Frage:

Meine Mutti ist verstorben und das Finanzamt will eine nachträgliche Steuererklärung.

Sie war in einem Pflegeheim und hat per Dauerauftrag Geld an mich überwiesen für zB. Rezepte, Wäsche, Pflegematerial, etc. da ich diese meinst vom meinem Girokonto überwiesen haben.

Kann ich diesen Dauerauftrag als haushaltsnahe Dienstleitung Pflege einreichen? Ich bin allerdings keine Firma, sondern die Tochter....

auf Kommentar antworten

Lisa am 15.05.2020 15:04

Guten Tag,

meine Frage wäre, dass ich habe den Parkettboden meiner Mietwohnung geschädigt, so muss die neu abgeschliffen und lackiert werden, auch die Möbel und sowas muss alles aus. Die Hausverwaltung hat den Kostenvorschlag für die Bodenfirma beauftrag und auch die Stundenlohn für Abbauen und Vertragen des Möbel gestellt. Meine Frage ist, wenn ich sie alles selbst zahle, kann ich davon die Kosten als Werbungskosten absetzen?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 18.05.2020 09:49

Hallo Lisa,

Kosten für solche Arbeiten können Mieter absetzen, allerdings nicht als Werbungskosten, sondern in dem im Artikel beschriebenen Rahmen, dass Arbeitskosten von Handwerkern anteilig von Fiskus übernommen werden.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Sevda am 13.05.2020 02:49

Hallo, ich hatte heute eine Gerichstermin ich bin entsetzt über die Unterstellungen von dem Vermieter der den Auftrag gab das seine Fliesenleger neue fliesenspiegel in der Küche

Fertigt der die Fliesen auf die alten Fliesen geklebt hat und ich den vermieter angerufen habe um ihm davon zu berichten sagte der der Fliesenleger weiß was der macht.nach der doppelten Fliesen konnte ich nicht mehr meine abzugshaube und hängeschrank aufhängen ich habe über drei Jahre so in der Wohnung gelebt .als ich auszog unterstellt der vermieter ich hätte diesen Auftrag mit den fliesen gegeben.für so eine Lüge wo man super entäuscht ist und kaum glauben kann für was Menschen fähig sind.aufjedenfall im Haus kannten zwei Nachbarn den Fliesenleger.ein Nachbar sprach mich auch an das der vermieter das Geld für die Arbeit vom fliesenleger bei ihm gelassen hat wenn der kommt soll er bei ihm klingelt.bei der anderen Nachbarin hat er auch neue Silikon gezogen.dennoch bleibt er bei seiner Lüge obwohl er über 70 ist.ich bekomme meine kaution nicht und darüber hinaus will der noch die kosten für die arbeit von den fliesen haben.ich habe den kompletten paket von Nebenkosten gehabt .meine frage noch der vermieter gibt in den Betriebskosten die rechnungen mit Mehrwertsteuer und auch die grundsteuer die ich zahle ist es legal das der vermieter in seinen Steuererklärungen alles absetzen darf obwohl er von mir die rechnungen mit 19%Mehrwertsteuer stellt und er auch von finanzamt und von mir die mehrwertsteuer bekommen darf.

auf Kommentar antworten

Huskyrider am 31.01.2024 14:38

@Ellen:

"Ich hoffe, das Ihr Vermieter nicht in der AFD ist und Rechtsanwalt ..."

Wie ist Ihr "Beitrag" denn zu verstehen, bzw. könnten Sie mir bitte den Zusammenhang erklären?

Hinweis: Der Beitrag wurde zur Beweissicherung archiviert.


Ellen am 26.01.2022 19:12

Ich hoffe, das Ihr Vermieter nicht in der AFD ist und Rechtsanwalt auch ich kann Ihre Verzweiflung

nur zu gut verstehen hier hilft nur ein Gericht - ich würde Ihnen dazu raten !!!


immowelt-Redaktion am 13.05.2020 10:44

Hallo Sevda,

aus der Ferne ist eine konkrete Beurteilung schwer möglich. Allgemein sollte es aber so sein, dass dann, wenn Sie den Sachverhalt belegen können, u.a. auch mit den Nachbarzeugen, Ihre Ausgangsposition nicht schlecht erscheint. Sie sollten also den Vermieter schriftlich auffodern, die Kaution auszukehren, bzw. konkret Ihn dazu auffordern, die Höhe seiner angeblichen Ansprüche zu benennen, damit Sie wisen, gegen was Sie sich wehren müssen.

Bei den Betriebskosten kann der Vermieter diejenigen Kosten, so im Mietvertrag vereinbart, gemäß Betriebskostenverordnung abrechnen, die in der Betriebskostenverordnung stehen. Dazu zählt auch die Grundsteuer. Da private Vermieter, anders als Unternehmer, nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden die Kosten mit Mehrwertsteuer abgerechnet, das ist insofern korrekt. Vereinfacht kann man sagen: Der Vermieter kann genau das mit den Mietern abrechnen, was er auch bezahlt hat; und er zahlt die Kosten ja mit Mwst. Insofern sind die Betriebskosten für den Vermieter nur ein durchlaufender Posten.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion


Sevda am 13.05.2020 12:42

Hallo Immowelt Redaktion,

Erstmals danke fürs schnelle Antwort.

Ich kann es nicht glauben das einer mir lügen vor Gericht rechtbekommen kann.

Der Vermieter weiß ganz genau das er es veranlasst hat ist das nicht strafbar vor Gericht zu lügen.Ich verliere meine Glauben an Ehrlichkeit und an das Gesetzt der ihm glaubt.

Der Vermieter hat mich reingelegt wie ein krimineller schade was Menschen für Geld fähig sind und schade an das Gesetz der sowas zulässt.

Mit freundlichen Grüßen

Sevda


immowelt-Redaktion am 14.05.2020 07:50

Hallo Sevda,

Sie schreiben ja, dass es 2 Nachbarn gibt, die Zeugen sind. Diese sollten Sie im Falle eines Gerichtsprozesses einbringen, um Ihre Interessen zu vertreten.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

vosan am 10.05.2020 00:35

Hallo Redaktionsteam,

Wir wohnen in einem Haus, welches kalt vermietet ist. Wir sind für Heizung etc. selbst verantwortlich. Bisher haben wir mit Debutatkohle unseren selbst eingebauten Kohleofen selbst unterhalten.

Nun nähern wir uns der Rente und der Ofen muss laut Schornsteinfeger erneuert werden.

Können wir den Neueinbau eines Ofens von der Steuer absetzen, obwohl wir Mieter sind?

Mit freundlichen Grüßen

Annegret Voß

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 11.05.2020 11:04

Hallo vosan,

den neuen Ofen selbst können Sie bei privater Nutzung nicht von der Steuer absetzten, wohl aber die Kosten für die Arbeitszeit der Handwerker in der oben im Beitrag näher erörterten Art und Weise.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Manfrederik am 02.05.2020 14:20

Hallo Redaktion,

ich bin neu hier und habe eine Frage zur steuerlichen Absetzung von Einbauküchen in einer Mietwohnung:

Ich habe eine Neubauwohnung (Erstbezug) gemietet mit einer eingebauten Küchenzeile. Darüber hinaus habe ich die Einbauküche auf meine Kosten erweitert, da die vorhandene Küchenzeile zu klein war. Mit dem Vermieter habe ich vereinbart, daß nach einem zukünftigen Auszug (irgendwann) die Küchenerweiterung in der Wohnung verbleibt und in das Eigentum des Vermieters übergeht.

1. Kann ich die Kosten für die bereits vorhandene Einbauküche steuerlich absetzen?

2. Kann ich die Kosten für die zusätzliche Erweiterung der Küche steuerlich absetzen?

Danke für Ihre Rückantwort.

Mfg

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 05.05.2020 10:20

Hallo Manfrederik,

als Mieter können Sie Kosten für Einrichtungsgegenstände wie etwa EInbauüchen nicht von der Steuer absetzen. Sofern Handwerker mit dem Aufbau beauftragt waren, könnten Sie allerdings die Arbeitskosten, so wie im Beitrag geschildert, steuerlich berücksichtigen lassen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

shakun am 22.03.2020 18:28

Hallo sehr geehrte Immowelt-Redaktion und sehr geehrte Mitleser,

bin mir nicht sicher, ob meine Frage in diesem Unterforum richtig aufgehoben ist:

Habe 2018 eine Wohnung an einen nahen Angehörigen vermietet: die erste Jahreshälfte habe ich im Mietvertrag nur die Zahlung der Kaltmiete vereinbart, in der 2. Jahreshälfte haben wir eine Änderung des Mietvertrags vorgenommen und eine zusätzliche Pauschale für einen Teil der Betriebskosten vereinbart (quasi Warmmiete). Die Miete liegt unter 66% der marktüblichen Miete. Um die prozentualen absetzbaren Kosten für die Steuererklärung zu ermitteln, habe ich die Mieteinkünfte des 1. Halbjahres der marktüblichen Kaltmiete gegenübergestellt und die Einkünfte des 2. Halbjahres der marktüblichen Warmmiete (was gesetzlich erlaubt ist, es gab da mal ein Urteil des BFH). Dann habe ich den Durchschnittswert der Mieteinkünfte und der marktüblichen Miete errechnet und darauf basierend den Prozentwert. Ich frage mich, ob diese Vorgehensweise seitens des Finanzamts akzeptabel ist? Hat da jemand Erfahrung? Welche alternativen Berechnungsmethoden gibt es? Vielen Danke im voraus

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 23.03.2020 11:06

Hallo shakun,

Ihre Vorgehensweise erscheint uns plausibel. Letztlich wird Sie das Finanzamt wissen lassen, ob Ihre Berechnung so akzeptiert wird.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

MoinMoin am 12.03.2020 10:43

Guten Tag liebe Immowelt-Redaktion,

in meiner Nebenkostenabrechnung sind unter anderem die Grundsteuer, Feuerkasse, Haftpflichtversicherung, Müllabfuhr, Wassergeld und Wasserverband aufgeführt. Kann ich von den genannten Punkten irgendetwas steuerlich absetzen?

Vielen Dank schon mal für die Antwort.

Liebe Grüße aus Hamburg

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.03.2020 12:02

Hallo MoinMoin,

wenn es sich um eine von Ihnen privat genutzte Wohnung handelt, können die Betriebskosten nicht steuerlich abgesetzt werden.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

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Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.