Mietvertrag prüfen: Acht Tipps, worauf Mieter vor der Unterschrift achten sollten

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Ein Mietvertrag kann unangenehme Fallen für den Mieter enthalten. Deshalb sollten Mieter auf einige Details achten, bevor sie unterschreiben. Wer diese Aufgabe lieber einem Profi überlasst kann außerdem seinen Mietvertrag überprüfen lassen.

Was Mieter dürfen und welche Rechte und Pflichten sie haben, steht im Mietvertrag. Manches Vertragswerk ist aber nicht sonderlich vorteilhaft für die Mieter. Deshalb sollte man vor der Unterschrift den Vertrag genau durchlesen und auf etwaige Fallstricke untersuchen.

1. Die Angaben zum Mieter

Grundsätzlich sollten alle Personen, die in die Wohnung einziehen, auch im Mietvertrag stehen. Denn nur, wer  im Vertrag steht und ihn unterschrieben hat, ist auch Mieter, mit allen Rechten und Pflichten. Minderjährige Kinder sind freilich nicht Vertragspartner, deren Anzahl wird allerdings im Mietvertrag genannt, denn der Vermieter benötigt diese Info für seine Nebenkostenabrechnung. Vorsicht: Wer ohne Erlaubnis des Vermieters weitere Personen in die Mietwohnung ziehen lässt, riskiert eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine Kündigung.

2. Ist die Mietwohnung richtig beschrieben?

Mieter sollten die Beschreibung der Wohnung überprüfen, ob alle im Vertrag genannten mitvermieteten Bestandteile, etwa eine Einbauküche oder ein Dachbodenabteil, auch tatsächlich vorhanden und mängelfrei sind.

3. Ist die richtige Wohnungsgröße angegeben?

Wohnungsgröße, Dachschräge, Mietminderung, Foto: artfocus/AdobeStock.com
Die Flächen unterhalb einer Dachschräge zählen nicht voll zur Wohnfläche. Ist eine Wohnung wesentlich kleiner, als im Mietvertrag angegeben, so liegt ein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigt. Foto: artfocus/AdobeStock.com

Ferner sollten die Angaben zur Wohnungsgröße auf Plausibilität überprüft werden. Denn: Ist die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Vertrag angegeben, liegt ein Mangel vor, der eine Mietminderung rechtfertigt. Hat also zum Beispiel eine 100-Quadratmeter-Wohnung, die für 1.000 Euro vermietet wurde, tatsächlich nur 85 Quadratmeter, so kann der Mieter die Miete um 150 Euro kürzen. Zudem kann entsprechend die Betriebskostenvorauszahlung gekürzt werden und auch bei der Abrechnung muss sich der Vermieter dann an die tatsächliche Wohnungsgröße halten.

An dieser Rechtsauffassung scheint der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings nicht mehr bedingungslos festhalten zu wollen. Zumindest bei späteren Mieterhöhungen muss der Vermieter die tatsächliche und nicht die im Vertrag genannte Quadratmeterzahl zugrunde legen – selbst wenn die Wohnungsgröße um weniger als zehn Quadratmeter abweichen sollte. Das entschieden vor einigen Jahren die obersten Zivilrichter (Az: VIII ZR 266/14).

Achtung! Voraussetzung für eine mögliche Mietminderung ist jedoch, dass die Wohnungsgröße verbindlich im Mietvertrag angegeben wurde. Nur dann kann ein Mieter sich auch darauf berufen. Dabei sind auch Angaben mit einem circa laut BGH verbindlich (BGH VIII ZR 144/09). Unverbindlich hingegen ist sie, wenn die Angabe nur mündlich gemacht wurde oder ein Zusatz wie „diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes“ dabei steht. Ein Pflicht, die Wohnungsgröße im Mietvertrag anzugeben, gibt es nicht. Wenn sie jedoch verbindlich angegeben wird, sollte am besten auch die Berechnungsgrundlage dazu geschrieben werden, um späteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.

4. Entspricht die Miete der üblichen Miethöhe?

In vielen größeren Städten gibt es Mietspiegel, die Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete geben. Sie können direkt bei der Gemeinde oder bei Mieterschutzvereinen angefordert werden. In Gemeinden ohne Mietspiegel kann die ortsübliche Vergleichsmiete anhand dreier Vergleichswohnungen oder mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden.

Allerdings kann die Miethöhe bei einer Neuvermietung auch über der ortsüblichen Miete liegen – in Gemeinden ohne Mietpreisbremse deutlich darüber, in Gemeinden mit Bremse um bis zu 10 Prozent. Und: Für kernsanierte oder neue Wohnungen gilt die Bremse nicht.

 

Link-Tipp

In Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt soll die Mietpreisbremse den Anstieg der Mieten eindämmen – und so und so wirkt sie

Ebenfalls wichtig: Wurde eine Inklusivmiete vereinbart oder werden die Neben- beziehungsweise Betriebskosten gesondert abgerechnet? Dann sollte der Mieter überprüfen, ob die Vorauszahlungen für die Betriebskosten realistisch, zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurden. Am besten, man lässt sich die Nebenkostenabrechnung einer früheren Abrechnungsperiode vom Vermieter zeigen.

5. Handelt es sich um einen Zeitmietvertrag?

Es ist auch möglich, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen. Dieser muss allerdings einen qualifizierten Befristungsgrund enthalten, etwa späterer Eigenbedarf des Vermieters. Ein Mietverhältnis auf Zeit ist meist eher nachteilig für den Mieter. Er kann nicht vorzeitig kündigen und muss nach Ende der Befristung auch ausziehen. Fehlt aber ein Befristungsgrund im Mietvertrag oder fällt er später weg, so wird aus dem Zeitmietvertrag automatisch ein unbefristeter Mietvertrag, bei dem für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt.

6. Ist eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart worden?

Bei einer Staffelmiete steigt die Kaltmiete in im Mietvertrag vereinbarten Staffeln regelmäßig an. Bei einem Indexmietvertrag steigt die Miete im Gleichschritt mit dem Anstieg der Lebenshaltungskosten. Vorteilhaft für den Mieter ist, dass ordentliche Mieterhöhungen auch dann nicht möglich sind, wenn das Mietenniveau deutlich stärker anzieht als die vereinbarten Staffeln oder der der Preisindex. Modernisierungsmieterhöhungen sind in der Regel ebenfalls nicht möglich.

Nachteilig für den Mieter ist allerdings, dass die Miete unter Umständen später höher ist, als sie bei einem normalen Mietvertrag wäre und auch oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen kann.

7. Gibt es eine beidseitige Kündigungsausschlussklausel?

Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass sowohl Mieter als auch Vermieter beidseitig auf eine Kündigung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren verzichten. Hört sich fair an, ist es aber nicht. Denn der Vermieter dürfte ohnehin nur dann ordentlich kündigen, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund – etwa Eigenbedarf – vorliegt. Der Mieter hingegen kann bei einem Vertrag ohne Klausel mit Kündigungsverzicht generell immer mit einer Dreimonatsfrist kündigen.

8. Gibt es eine Kleinreparaturklausel und eine Schönheitsreparaturklausel?

Mietvertrag prüfen, Malerarbeiten, Schönheitsreparaturen, Foto: Aboltin/AdobeStock.com
Schönheitsreparaturen müssen Mieter nur dann erledigen, wenn im Mietvertrag eine wirksame Vereinbarung hierzu getroffen wurde. Das ist oft nicht der Fall. Foto: Aboltin/AdobeStock.com

Nicht alle Klauseln zu Schönheits- und Kleinreparaturen sind wirksam. Sind sie es aber, so stellen sie einen Nachteil für Mieter dar, da ihnen Pflichten auferlegt werden, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen.

Daran erkennt man, ob eine Schönheitsreparaturklausel wirksam ist:

  • Die Wohnung muss dem Mieter zu Mietbeginn frisch renoviert oder in einem annähernd frisch renovierten Zustand übergeben worden sein.
  • Die Renovierungsfristen müssen flexibel gestaltet sein.
  • Es dürfen dem Mieter nicht zu viele Verpflichtungen auferlegt werden.
Link-Tipp

Hier erfahren Sie, welche Renovierungspflichten Mietern auferlegt werden können und wann Klauseln zu Schönheitsreparaturen  unwirksam sind.

Daran erkennt man, ob eine Kleinreparaturklausel wirksam ist:

  • Die Höhe der vom Mieter zu tragenden Kosten einzelner Reparaturen muss klar beschränkt sein.
  • Die Kostenübernahme von Reparaturen durch den Mieter muss sich auf häufig vom Mieter genutzte Bestandteile der Wohnung beschränken.
Link-Tipp

Hier erfahren Sie, welche Kosten für Kleinreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden können und wann Klauseln zu Kleinreparaturen  unwirksam sind.

Fazit

Vor der Unterschrift sollte man den Mietvertrag gut durchlesen und im Zweifel – wenn zu viel Nachteiliges vorhanden ist – nachhaken. Gerade private Vermieter verwenden oft veraltete Mietvertragsformulare und haben keine vertieften Kenntnisse vom Mietrecht.

Allerdings können veraltete Mietvertragsklauseln auch vorteilhaft für den Mieter sein. Denn sind einzelne Klauseln unwirksam, muss sich der Mieter an die entsprechende Regelung nicht halten. So hat etwa eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel zur Folge, dass der Mieter gar nichts machen muss.

Info

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Frank Kemter24.06.2020

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20 Kommentare

Marion Kerzmann am 05.03.2024 22:42

Wer ist für die Wartung der Rauchmelder zuständig?

auf Kommentar antworten

DerInvestor am 27.07.2023 00:48

Soviel Blabla für Infos die jedes Grundschulkind kennt. Keine Meisterleistung an Reserche

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Roma Hayek am 26.07.2023 11:35

Was ist, wenn im Mietvertrag eine Wohnfläche von 232qm angegeben ist, aber steht, die Wohnfläche nicht maßgebend sondern 7 Räume Vermietung ist maßgebend?

In Wirklichkeit hat das Haus nur 129 qm und 4 Zimmer. Sie haben 3 Kellerräume mitgerechnet als 7 Zimmer. Sind jetzt die 7 Räume oder die 232qm rechtlich maßgebend?

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Friedrich am 29.06.2022 11:43

Wir wohnen in einem Haus mit 12 Mietpateien 1020 m² Fläche, Der Hausmeister macht nicht viel keine Aussenanlage schneiden, kein Unkraut weg. Er mäht den Rasen nur 5 - 6 x im Jahr und bekommt pro Wonung 75 Euro = 900 Euro im Jahr .Wir meinen das ist zu viel. PS; Pro Mähen braucht er 1,5 Stunden. Ist das Gerecht das er soviel Geld für die Par Stunden im Jahr bekommt.

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Bono am 29.06.2022 11:37

@W. Schanda, @Iris M. @inanfi

"Müssen" muß ein Vermieter wohl nicht.

Aber es gibt Einstellungen, Charaktere, Sitten, Gebräuche - es hängt also von Stadt und Land ab.

Und ist die Stadt größer geworden, gilt diese Sitte/Gepflogenheit vielleicht nur in Stadtteilen.

Ich persönlich finde vorhandene Küchen, - oder eben: Herd, Spüle evt. Kühlschrank ausgesprochen

angenehm und sehr praktisch Kann man doch direkt (kühlen kochen, essen, trinken) wohnen.

Wer zieht schon mit einer Küche um? Bis die in einer anderen Wohnung steht.. Das paßt doch nie.

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Wolfgang Schanda am 02.04.2021 10:37

Muš ein Vermieter aktuell Stromsparende Küchengeräte z B. Backofen bereitstellen?

auf Kommentar antworten

Iris M. am 25.05.2022 15:06

Sowas Doofes habe ich noch nie gehört! Ich kenne einigeVerwmieter - das würde jedoch KEINER tun!!


eono am 29.06.2022 11:20

Neue Geräte, Herd - wegen der "neuen" 50 Jahre alten und noch älteren "Energiekrise"?

Wahrscheinlich nicht. Wir müssen schliesslich auch an und mit den Geräten selber sparen - sorgsam umgehen - keinen überflüssigen Müll/Schrott verursachen. -


M. am 29.06.2022 11:24

Evtl. wenn du die Wohnung bereits mit eingebauter Küche und Küchengeräte gemietet hast.


Eule am 29.06.2022 16:27

Wer würde zum Beispiel seine Waschmaschine anderen Nutzern gegen Entgelt zur Verfügung stellen und sie bei Bedarf auf eigene Kosten unverzüglich reparieren oder erneuern lassen? Und dann noch die Maschine jeweils aktualisieren auf das stromsparendste Modell? - Übernehme solche lukrativen Geschäfte einfach selber für die Mieter im Haus!


Inanfi am 04.04.2021 15:59

warum sollte ein Vermieter überhaupt Küchengeräte bereitstellen müssen?


immowelt redaktion am 06.04.2021 14:46

Hallo Wolfgang Schanda,

der Vermieter muss keine Küchengeräte bereitstellen, außer es ist im Mietvertrag so geregelt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Nowak Immobilien AG am 31.03.2021 15:59

Punkt 3". Ist die richtige Wohnungsgröße angegeben?" ist leider absoluter Unfug. Die richtige Wohnungsgröße gibt es nicht. Wenn dann nur mit "Circa" oder gar nicht angeben. Die Wohnung wird so vermietet, wie sie steht und liegt. Wir empfehlen den Mietern vorher selbst nachzumesse. Selbst wenn man Sachverständige mit dem Nachmessen beauftragt kann es Unterschiede geben und alle Sachverständige haben Recht, je nachdem welche Berechnungsgrundlage genommen wird und wie die Balkone und Terrassen angerechnet werden.. Liebes Immowelt-Team bitte unterlassen Sie es Tipps zu geben, die nur Probleme und Streitigkeiten verursachen.

auf Kommentar antworten

Jürgen Büchner am 29.06.2022 13:58

Ja, das versteh ich auch nicht immer bei Vermietungen. Die Vermieter*innen bzw., Markler*innen geben immer nur die "ca.Grösse an. Dabei ist es doch garnicht so schwer!, wenn Mann/Frau ein bisschen Schulbildung hat , Verstand & Wissen, rechnerischen Können, die GENAUE Grösse einer Mietwohnung zu ermitteln. ALLES Andere ist für mich "VORSATZLICHER Betrug!!!"


Olli72 am 26.07.2023 13:12

warum soll immowelt das unterlasssen?

Damit ihr Immobilienunternehmen tun und lassen könnt, was ihr wollt?


jockel fahlteich am 31.03.2021 20:25

liebe nowak immobilien ag ein raumvolumen lässt sich auf 0,01m3errechnen und nach weisen,bitte unterlassen sie solche scheinheiligkeitigen zu ungunsten des mieters.wenn sie weismachen wollen das 1+1je nach berechnungsgrundlage 1bis10 sein kann ist das ein äuserst fragwürdiges geschätsgebaren


Nowak Immobilien AG am 01.04.2021 08:06

Wir weisen nur auf ein Problem ohne Wertung hin, weiter nichts. Dieses sollte im Vorfeld des Mietvertragsabschlusses gelöst werden und nicht hinterher.


immowelt Redaktion am 01.04.2021 08:38

Hallo Nowak Immobilien AG,

vielen Dank für den Hinweis. Wir haben eine Ergänzung hinzugefügt, wann Mieter einen Anspruch auf Mietminderung aufgrund der Wohnungsgröße haben.

die immowelt Redaktion

PETER1951 am 31.03.2021 14:04

Hallo,

Wir sind ein Ehepaar beide in Rente und wohnen seit Dezember 2016 in einen zwei Familienhaus mit separate Eingang.Das Haus gehört zur Kloster.Und ist von der Makler verwaltet. Unsere Problem ist das die Nebenkosten Pauschal berechnet werden.Und zwar geht es um kaltes und Warmeswasser und Kläranlage, diese Kosten werden nach Quadratmeter berechnet.Unsere Wohnung ist 50 m²,die andere Wohnung ist 170 m² einschließlich Dachgeschosswohnung. Was mir nicht klar ist, die Stromabrechnung für Zentralheizung und Kleranlage laufen durch einen Nebenzehlär welches Strom ich bezahle, (147 € monatlich). Bekomme 45€ monatlich zurück von Kloster. Aber ein Problem ist es,in der Nachbarwohnung sind angemeldet 12 Personnen,tatsächlich wohnen aber noch zwei Familien jede Familie 4 personen,ab und zu noch bis zum 4 Personnen, dazu insgesamt sind es 20 bis 24 Personen.Die zwei Familien haben eigene Wohnung und dorthin wohnen sie für kurzere Zeit ,3 bis 4 Tage. Sonst wohnen sie hier im diesem Haus.Eine Familie kommt von cca. 7 Km, und andere von über 80 Km. (Trotz Coronavirus ).Meine Meinung ist, mehrere Personen brauchen auch mehr warmes und Kalteswasser und die Toilette benutzen sie auch,oder nicht ? Ist das in Ordnung ? Habe mich öfter beschwert aber alles umsonst keine hört auf mich. Diese Leute sind Azylanten aus Afghanistan und leben in Deutschland seit 5 Jahren,aber keine rede von Integration. Wir haben mehrere Problemmen mit diese Mänschen,aber schließlich sind sie Menschen.Es ist unmöglich mit so viele Menschen unter einem Dach zu leben, sind 10 Kinder zwischen 3 Monaten und 14 Jahre alt. Sie können sich vorstellen was für eine Ruhe haben wir hier in diesem Haus, wir sind 67 und 69 Jahre alt und wollen unsere Friede und Ruhe haben.Aber wie ? Andere Sitten und ein anderer Glaube ,es ist sehr schwierig für uns.Was meinen Sie ? Vielen Dank. Peter.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.04.2021 14:15

Hallo Peter,

zumindest das Warmwasser, welches über die Heizkostenabrechnung abgerechnet wird, darf nicht pauschal abgerechnet werden, hier ist die verbrauchsabhängige Abrechnung für den Vermieter Pflicht. Falls keine Zähler vorhanden sind, können Sie diese einfordern.

Je nach Quadratmeterzahl kann es sein, dass die andere Haushälfte überbelegt ist - das wäre verboten. Wenn dies nicht der Fall ist, so müssen Sie den Kinderlärm hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kinderlärm normal sei und somit zumutbar ist.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Dagmar Gewinner am 31.03.2021 13:21

Wir sind vor Ende Oktober Ausgezogen. Wie lange darf die Kaution noch festgehalten werden. Die Abrechnung war immer im Februar. Wir bekommen nichts mehr. Was kann ich machen? Liebe Grüße

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.04.2021 14:39

Hallo Dagmar Gewinner,

es gibt keine gesetzliche Frist, wie lange eine Mietkaution zurückgehalten werden darf. Wenn jedoch ihre Betriebskostenabrechnung bereits da ist und keine Forderungen mehr an Sie gerichtet sind, sollte der Vermieter die Kaution zurückzahlen. Weigert er sich, sollten Sie schriftlich die Kaution zurückfordern - am besten per Einschreiben. Sollte der Vermieter dann immer noch nicht reagieren, sollten Sie einen Fachanwalt hinzuziehen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Angelika Hof am 31.03.2021 12:38

Ich habe in der letzten Wohnung Hausmeisterkosten in den Umlagen gehabt obwohl es kein Hausmeister gab

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.04.2021 14:33

Hallo Angelika Hof,

dieser Betriebskostenabrechnung sollten Sie widersprechen. Der Vermieter darf nichts abrechnen, was es nicht gibt. Jedoch hat der Vermieter die Möglichkeit, Hausmeistertätigkeit selbst zu erledigen und dies abzurechnen. Als ersten Schritt sollten Sie ihren Anspruch auf Belegeinsicht wahrnehmen und sich Belege zeigen lassen, worauf der Vermieter diese Zahlung bezieht.

Bitte haben Sie zudem Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein rechtlich beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

rainerth am 31.03.2021 12:30

Hallo wir haben jetzt eine fristlos Kündigung bekommen wegen unserer Haustiere die wir schon seit sechs Jahren haben nur weil ein vor einem Jahr eingezogener Mieter sich beschwert hat, zu unrecht, deswegen weil er die wohnung haben möchte. Was kann mann dagegen unternehmen " Rechtlich"

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.04.2021 14:28

Hallo rainerth,

das kommt stark auf die Haustiere an. Denn der Vermieter kann die Haustierhaltung nicht generell untersagen. Kleintiere wie Kaninchen dürfen immer gehalten werden - solange andere Mieter nicht gestört werden. Bei Hunden und Katzen kann der Vermieter unter Umständen nein sagen. Wenn Sie dieses Nein ignorieren, dann kann die Kündigung gerechtfertigt sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen, sich von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein beraten zu lassen, ob die fristlose Kündigung überhaupt wirksam ist.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Mona am 25.11.2020 14:39

Vielen herzlichen Dank für die tolle Info, die uns jetzt sehr hilft, bevor wir den Mietvertrag unterschreiben.

auf Kommentar antworten

Carsten Binias am 30.09.2020 12:00

moin,

eine sehr informative Erläuterung, die die “ Kleinigkeiten“ genau darstellt u d vor bösen Überraschungen schützt.

👍👍👍 DANKE

auf Kommentar antworten

Rotti60 am 24.06.2020 14:40

Hallo... meine Vermieterin wollte damals keinen normalen Mietvertrag (wo NK und Heizung aufgeschlüsselt sind) mit mir vereinbaren. Sie hat nur eine Warmmiete und NK. Jetzt hat sie Probleme mit der Steuerberaterin und drängt mich einen neuen Mietvertrag abzuschliessen, der u.U. Nachteile für mich haben könnte. Darf sie mich zu einem neuen Mietvertrag drängen?

auf Kommentar antworten

Bby am 30.04.2020 10:53

Hallo,

kurze Frage, beim Vertragsabschluss darf der Vermieter eine Kopie meines Personalausweises verlangen?

Wenn ja, warum?

Ich frage im Rahmen der Datenschutzverordnung.

auf Kommentar antworten

hofarco am 01.04.2021 10:06

was für eine irrsinnige Frage. Der Vermieter muss dem Einwohnermeldeamt mitteilen, wann Sie eingezogen sind und ob es sich auch tatsächlich um Ihre Person handelt, oder ob sich ein Krimineller unter einer Deckadresse versteckt.


michiwoe am 17.10.2020 12:04

Ich bin auch Vermieter. Es ist tatsächlich so, wir dürfen eine Kopie des Ausweises NICHT fest in den Unterlagen halten. Sehr wohl aber diesen einesehen.


michiwoe am 17.10.2020 12:04

Ich bin auch Vermieter. Es ist tatsächlich so, wir dürfen eine Kopie des Ausweises NICHT fest in den Unterlagen halten. Sehr wohl aber diesen einesehen.


inanfi am 30.09.2020 13:15

natürlich lasse ich mir als Vermieter einen Ausweis vorlegen und das hat auch nichts mit Datenschutz zu tun. Ich muss ja wissen ob der Mieter,d er sich als Fritz Mustermann vorstellt nicht in Wirklichkeit der Karl Mietbetrüger ist. Außerdem möchte ich auch wissen, ob er mir die Schufaauskunft auf seinen richtigen Namen vorlegt.

Die Antwort der ImmoweltRedaktion ist falsch.


Immowelt-Redaktion am 04.05.2020 10:03

Hallo Bby,

Vermieter dürfen nur diejenigen Daten erheben, die notwendig sind. Eine Personalausweiskopie gehört eindeutig nicht dazu.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Anne-Rose Ewen am 14.08.2019 06:51

In meinem Mietvertrag, den ich heute unterzeichnen soll, steht eine Klausel, dass ich die vor drei Jahren eingebauten Rauchmelder nun selbst überprüfen muss! Ist das Rechtens?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 14.08.2019 12:11

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

das hängt im wesentlichen vom Bundesland ab, in dem Sie wohnen, denn die Pflicht zu Einbau und Wartung der Rauchmelder ist meist in der Landesbauordnung geregelt. In Bayern, Bremsen und Niedersachsen (aber auch weiteren Ländern) ist gemäß dieser Ordnung der Mieter für die Wartung der Rauchmelder zuständig. Grundsätzlich ist dies aber meist auch kein großer Aufwand und lässt sich durch einen einfachen Druck auf die Test-Taste bewerkstelligen.

Weitere Informationen zum Thema können Sie auch unserem Artikel unter folgender Adresse entnehmen: ratgeber.immowelt.de/a/rauchmelderpflicht-wer-fuer-einbau-und-wartung-zustaendig-ist.html

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Meinschiff6 am 01.06.2019 19:02

Ich wohne in einer Wohnung wo ich gerne ausziehen möchte ich habe mich bei einem Makler vorgestellt und hatte Glück am selben Tag war schon die Besichtigung und hatte mich in der Wohnung verliebt jetzt kommt der Clou ich habe anderthalb Wochen gewartet und dann kam die Zusage des Eigentümers und ich war happy genau 1 Tag vor Vatertag hat man mich vom Maklerbüro angerufen die Eigentümerin würde den Vertrag nicht unterschreiben da sie gehört hat ich hätte ein Kätzchen was soll ich machen

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 03.06.2019 10:09

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

ein pauschales Haustierverbot im Mietvertrag ist zwar unwirksam, der Vermieter kann aber aus guten Gründen die Haltung eines Tieres untersagen, etwa wenn er oder ein Nachbar eine Allergie hat. Zudem haben Sie als Mieter kaum eine Handhabe, wenn der Vermieter nun keinen Mietvertrag mehr abschließen möchte.

Bitte haben Sie abschließend jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Katrin Stahl am 28.03.2018 12:23

Hallo ich habe mal eine Frage wir sind Insolvenz müssen die Vermieter uns trotzdem nehmen oder?

auf Kommentar antworten

E-W. Bruder, Bruder Immobilien am 28.03.2018 14:54

Nein, Vertragsfreiheit, der Vermieter darf sich aussuchen, wen er nimmt. Einzige Grenze ist das Diskriminierungsverbot, ab er das greift in Ihrem Fall nicht


Immowelt-Redaktion am 28.03.2018 15:07

Sehr geehrte Frau Stahl,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Es besteht keine Pflicht für den Vermieter, einen bestimmten Mietinteressenten zu akzeptieren. Hat er also beispielsweise Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines möglichen Mieters, kann er ihn deshalb auch ablehnen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

balbina am 20.03.2017 18:38

Hallo,

mein Sohn hat von seinem Vermieter einen Untermietervertrag bekommen. Für ein Zimmer und Mitbenutzung des Wohnzimmers, Küche und Bad. Es ist auch noch ein Mitbewohner in der Wohnung, also eine 2er WG. Jetzt lässt der Vermieter dauernd "Freunde " im Wohnzimmer übernachten und verlangt, dass die beiden das dulden, weil es ja immer noch sein Eigentum wäre. Wie kann man ihm klarmachen, dass das nicht so ist?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.03.2017 09:28

Hallo Balbina,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Ein Mieter muss es nicht dulden, dass der Vermieter Gäste in seiner Wohnung übernachten lässt. Im Zweifel muss der Mieter solche Gäste auch gar nicht erst in die Wohnung lassen. Wenn der Vermieter weiterhin auf die Übernachtung solcher Gäste besteht, sollte sich der Mieter eine Rechtsberatung holen. Diese gibt es von Fachanwälten und Mietervereinen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Raky am 03.07.2016 08:14

Hallo

Mietvertrag Beginn ist am 01.08.2016 festgestellt.

Ich bekam die Schlüssel am 01.06 weil viel muss gemacht werden von beider Seite.

Da einige Zimmer fertig sind wollte ab 15.07.2016 mein Möbel langsam in der neue Wohnung bringen..

Die Vermieterin ist dagegen oder ich soll die häfte der Miete zahlen. Obwohl sie noch nicht fertig mit ihre Anteil der Renovierung wie der Dachschaden...

Hat sie Recht?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.07.2016 09:22

Hallo Raky,

vor Beginn der Vertragslaufzeit haben Mieter generell keinen Anspruch darauf, eine Mietwohnung zu benutzen, sei es für die Möbel oder um darin zu wohnen. Alles Weitere ist Vereinbarungssache zwischen Mieter und Vermieter. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


Raky am 03.07.2016 08:17

Ich werde trotzdem in meiner alte Wohnung bleiben

Ich mochte nur die Möbel langsam bringen. Strom und Gas laufen schon seit 01.06 auf mein Name

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