Mietkaution anlegen: Diese Möglichkeiten gibt es

Lesermeinungen:  

(17)

Die Mietkaution können Vermieter verzinst auf einem Mietkautionskonto anlegen. Bürgschaften, Verpfändung und Mietkautionsdepots sind Alternativen. Was sie können, und welche Vor- und Nachteile sie bieten.

Mietkaution anlegen: Das Wichtigste in Kürze

Mietkaution anlegen, Foto: butch / stock.adobe.com
Mietkautionen werden auch heute oft noch auf einem Sparbuch angelegt. Die Anlage muss getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen. Foto: butch / stock.adobe.com
  • Vermieter müssen die Kaution verzinst anlegen. Die Zinsen gehören dem Mieter.
  • Der Vermieter muss die Mietkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen.
  • Er muss dem Mieter die Kontoauszüge des Kautionskontos zur Verfügung stellen können.
  • Der Mieter kann die Auszahlung der Kaution samt Zinsen nach der Mietzeit verlangen.
  • Der Vermieter muss die Kaution und die Zinsen an den Mieter zurückzahlen, wenn er aus der Wohnung auszieht.
  • Der Mieter hat das Recht, Alternativen zur Mietkautionskonto vorzuschlagen

Mietkaution anlegen: Welche Regeln gelten?

Vermieter und Mieter können aus verschiedenen Modellen wählen, um die Mietkaution anzulegen. Gemäß § 551 BGB muss der Vermieter die Mietkaution getrennt vom eigenen Privatvermögen und verzinst anlegen, um sicherzustellen, dass die Kaution insolvenzsicher angelegt ist.

Die Regeln für die Anlage der Kaution sind wie folgt:

  • Das Konto darf maximal eine Kündigungsfrist von 3 Monaten haben.
  • Der Vermieter darf während des Mietverhältnisses nicht auf die Kaution zugreifen.
  • Auf Anfrage muss der Vermieter dem Mieter mitteilen, wo er das Geld zu welchem Zinssatz angelegt hat.
  • Der Vermieter darf keine Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen.
  • Seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 können Mieter und Vermieter frei darüber entscheiden, wie die Mietkaution angelegt wird. Auch verpfändete Wertpapiere sind möglich.
Info

Warum wird ein Metkaution verlangt?

Eine Mietkaution wird von Vermieterinnen oder Vermietern häufig als Absicherung gefordert. Falls beim Auszug Schäden am Mietobjekt festgestellt werden oder beispielsweise noch ein Mietrückstand besteht, kann die Kaution ganz oder teilweise einbehalten werden. Die Kaution darf dabei höchstens drei Monatskaltmieten betragen und ist im Mietvertrag festgelegt.

Zieht nach einigen Monaten oder Jahren die Mieterin oder der Mieter aus der Immobilie aus, besteht ein Anspruch auf eine Rückzahlung der Kaution mit Zinsen und Zinseszinsen, sofern der Vermieter keine Ansprüche gegen den Mieter hat.

Mietkaution anlegen – Die Anlagevarianten

Die Mietkaution ist eine wichtige Sicherheitsleistung für Vermieter. Doch wie soll diese Kaution am besten angelegt werden? In diesem Ratgeber beleuchten wir die verschiedenen Anlegevarianten für ein Kautionskonto, damit Vermieter und Mieter die richtige Wahl treffen können.

  • Barkaution
  • Kautionsbürgschaft oder Mietkautionsversicherung
  • Verpfändung
  • Mietkautionsdepot

Barkaution auf dem Mietkautionskonto

Bei der Barkaution hinterlegte der Mieter früher die Kaution in bar beim Vermieter. Der Vermieter war dann verpflichtet, diese Kautionssumme auf einem separaten insolvenzfesten Konto anzulegen. Heutzutage wird die Barkaution üblicherweise direkt aufs Vermieterkonto überwiesen. Der Vermieter legt die Mietkaution wiederum getrennt von seinem eigenen Vermögen auf ein eigens dafür angelegtes Mietkautionskonto an.

Für ein Mietkautionskonto stehen zur Auswahl:

  • Sparbuch
  • Tagesgeldkonto
  • Festgeldkonto

Alle drei bieten eine sehr hohe Sicherheit, weil selbst im Falle des Konkurses der Bank die Einlagensicherung bis 100.000 Euro greift und die Einlagen gedeckt sind.

Achtung

Einige Banken bieten keine Mietkautionskonten mehr an oder haben das Angebot ausschließlich für Bestandskunden. In der Regel können Vermieter online aber verschiedene Anbieter finden, die ein passendes Angebot bereithalten.

Mietkautionskonto für Kaution: Welches Modell ist das beste?

Die Vor- und Nachteile von Sparbuch, Tagesgeldkonto und Festgeldkonto beim Mietkautionskonto in der Übersicht.

KriterienSparbuchTagesgeldkontoFestgeldkonto
VerzinsungNiedrig, oft unter der InflationsrateHöher als Sparbuch, aber niedriger als FestgeldkontoHöchste Zinsen, fest für einen bestimmten Zeitraum
FlexibilitätGering, Geld ist nicht sofort verfügbarHöher, aber abhängig von den Bedingungen der BankGering, da Geld für festen Zeitraum angelegt ist
Verfügbarkeit bei BedarfGering, vorzeitige Kündigung mit VerlustenHöher, schnelle Verfügbarkeit möglichGering, vorzeitige Kündigung mit Verlusten
RenditepotenzialGering, niedrige ZinsenMittel, moderate ZinsenHoch, höhere Zinsen bei längeren Laufzeiten
MindestanlagezeitraumKeiner, Geld ist jederzeit verfügbarKeiner, Geld ist jederzeit verfügbarAbhängig von den Konditionen der Bank

Was ist das beste Konto für Mietkautionskonto?

  • Beim Tagesgeldkonto kommt der Vermieter sehr schnell an die Mietkaution, sollte sie ausgezahlt werden müssen.
  • Beim Sparbuch dürfte das wegen der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist von 3 Monaten keine Probleme geben, die Zinsen sind auf Sparbüchern aber deutlich geringer.
  • Die höchsten Zinsen bieten Festgeldkonten, diese sind oft aber an Laufzeiten gebunden.
  • Du legst dein Geld für einen fest vereinbarten Zeitraum an und dafür erhältst du von der Bank einen festgeschriebenen Zinssatz, der sich während der Laufzeit des Festgelds auch nicht verändert.
  • Im Falle einer früheren Auszahlung der Kaution könnten Vertragsstrafen die Rendite aus Zinsen schmälern und die Gesamtsumme sogar geringer als die hinterlegte Kaution sein.

Nach Abwägung dürfte das Tagesgeldkonto für Mieter und Vermieter im Normalfall das beste Mietkautionskonto sein. Vermieter sollten beim Abschluss auf Gebühren achten. Darunter:

  1. Kosten Kontoabschlussgebühr
  2. Jährliche Kosten für Kontoführung
  3. Höhe der Verzinsung

Mietkaution verpfänden

Der Mieter kann auch auf seinen Namen ein Mietkautionskonto einrichten. Darauf zahlt er den Betrag der Kaution ein. Das Konto wird dann an den Vermieter als Mietsicherheit verpfändet. Damit kann der Mieter nicht über das hinterlegte Geld verfügen.

Im Falle einer Insolvenz des Vermieters ist die Mietkaution vor einem Zugriff seiner Gläubiger geschützt. Hier sind die Vor- und Nachteile für Mieter und Vermieter:

Vorteile für den Mieter:

  • Mieter kann das Geld selber auf einem Konto seiner Wahl anlegen, idealerweise mit der für ihn besten Verzinsung.
  • Die Verpfändung bietet eine klare und rechtlich verbindliche Regelung für die Aufbewahrung der Kaution.

Vorteile für den Vermieter:

  • Die Verpfändung bietet dem Vermieter eine sichere Form der Kaution, die im Falle von Schäden oder Zahlungsausfällen leicht zugänglich ist.
  • Klarheit: Die Verpfändung bietet eine klare rechtliche Vereinbarung über die Verwendung der Kaution und die Bedingungen für die Rückzahlung.
Achtung

Einige Banken bieten keine Mietkautionskonten mehr an oder haben das Angebot ausschließlich für Bestandskunden. In der Regel können Vermieter online aber verschiedene Anbieter finden, die ein passendes Angebot bereithalten.

Kautionsbürgschaft oder Mietkautionsversicherung

Eine Mietkautionsbürgschaft ist eine Vereinbarung, bei der eine Bank oder eine Versicherung als Bürge fungiert. Sie garantiert die Mietsicherheit. Diese Option ist besonders vorteilhaft für einkommensschwache Personen wie Studenten oder Geringverdiener.

Anstatt eine Kaution zu leisten, erhält der Vermieter eine Bürgschaftsurkunde als Sicherheit. Im Falle von Zahlungsausfällen oder Schäden springt der Bürge ein, deckt jedoch nur bis zur Höhe der vereinbarten Mietsicherheit. Der Mieter zahlt dem Bürgen eine jährliche Prämie als Gegenleistung.

Die Mietkautionsbürgschaft bietet finanzielle Vorteile für Mieter, weil er zu Beginn nur kleine Beträge statt der kompletten Kaution zahlen muss. Für Vermieter bedeutet es dennoch Sicherheit gegen Zahlungsausfälle, jedoch haben Vermieter keinen direkten Zugriff auf die Kaution.

Kautionsbürgschaft: Vor- und Nachteile für Mieter

VorteileNachteile
Bank oder Versicherung zahlt im Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Kaution.Jährlich Zahlung an Versicherung zu zahlen.
Mehr finanzieller Spielraum für Mieter zu Beginn des Mietbeginns.Wenn keine Schäden entstehen, zahlt der Mieter durch die jährlichen Zahlungen mehr.
Die Bürgschaftsurkunde gilt beim Vermieter als direkte Sicherheit für die Mietsicherheit.Die Schadensregulierung erfolgt zwischen Bürgen und Vermieter. Mieter muss selbst Widerspruch einlegen.
Eine bereits geleistete Barkaution kann durch die Mietkautionsbürgschaft ersetzt werden.Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietkautionsbürgschaft als Sicherheit zu akzeptieren.
Der Abschluss ist auch schnell online möglich.Am Ende des Mietverhältnisses gibt es keinerlei Rückzahlungsansprüche des Mieters.
Die Kündigung der Bürgschaft ist jederzeit möglich.Wenn die Mietkautionsbürgschaft gekündigt wird, muss eine reguläre Kaution hinterlegt werden.

Kautionsbürgschaft: Vorteil für Vermieter?

Für den Mieter gibt es viele Eckpunkte, die er bei der Bürgschaft im Voraus überprüfen sollte. Für Vermieter gibt es nur einen Nachteil: Der Vermieter hat keinen direkten Zugriff auf die Kautionssumme. Das ist sofern aber nicht schlimm, da im Schadensfall der Bürge die Kosten übernimmt.

  • Die Mietkautionsbürgschaft bietet Sicherheit gegen Zahlungsausfälle des Mieters.
  • Die Sicherheit ist vergleichbar mit einer Barkaution.
  • Im Schadensfall übernimmt die Bank oder Versicherung die Kosten bis zur vereinbarten Sicherungssumme.
  • Der Verwaltungsaufwand für ein Mietkautionskonto entfällt komplett.

Was kostet eine Mietkautionsbürgschaft?

Es gibt viele Versicherungen und Banken, die Mietkautionsbürgschaften anbieten.

Je nach Anbieter unterscheiden sich die jährlichen Prämien aber gewaltig. Üblich sind hier zwischen 3,5 und 5,5 Prozent der Mietkautionssumme pro Jahr und werden monatlich gezahlt.

Beispiel: Du beziehst eine Wohnung mit 600 Euro Kaltmiete. Die Kaution ist üblicherweise 3mal so hoch, also 1.800 Euro.

Günstiger AnbieterTeurer Anbieter
5,25 Euro im Monat8,25 Euro im Monat
63 Euro im Jahr99 Euro im Jahr
630 Euro nach 10 Jahren990 Euro nach 10 Jahren

 

Je nach Anbieter müssen aber gewisse Kriterien erfüllt sein. Beispielsweise muss ein Konto bei der entsprechenden Bank eröffnet werden oder es muss bei Vertragsabschluss ein gewisses Mindesteinkommen garantiert sein, so dass die Prämienzahlungen immer gewährleistet sind.

Andere Anbieter locken aber auch mit Zusatzangeboten wie einem kostenlosen Schlüsseldienst oder eine kostenlose Zahlungspause bei betriebsbedingter Arbeitslosigkeit. Oft sind solche Zusatzleistungen teuer. Es gilt, die Angebote genau zu vergleichen.

Statt Konto ein Mietkautionsdepot anlegen

Eine weitere Variante, die in den vergangenen Jahren bei Mietern beliebt geworden ist, ist das Mietkautionsdepot. Hier wird anstelle von Bargeld Wertpapiere im Wert der Kaution hinterlegt und dem Vermieter verpfändet.

Bei den Wertpapieren handelt es sich nicht um einzelne Aktien, sondern um sogenannte ETFs. Das sind Fonds, die auf eine große Auswahl von Unternehmen setzen. Der „MSCI World“ gilt beispielsweise mit über 1500 Unternehmen aus 23 Industrieländern als sehr gut diversifiziert und als besonders sicher und hat in seiner Historie eine beeindruckende Wertentwicklung gemacht - seit 1975 rund 9 Prozent Rendite pro Jahr.

Dennoch sind solche ETFs natürlich auch Schwankungen am Aktienmarkt ausgesetzt und können in schlechten Marktphasen deutlich weniger wert sein. Ein Mietkautionsdepot bietet also neben den Chancen für den Mieter, Rendite aus seiner Mietkaution zu schlagen, vor allem Risiken für den Vermieter, sollte im Schadensfall das Depot die Kosten nicht abdecken können.

Auf diese Gebühren sollte man beim Abschluss des Depots achten:

  • Einrichtungsgebühren: Üblicherweise liegen diese zwischen 10 und 50 Euro.
  • Kontoführung: Zwischen 0,1 bis zu 1 Prozent pro Jahr oder eine Pauschale bis zu 50 Euro.
  • Fondsgebühren:  Je nach Wertpapier variieren die Kosten und können zwischen 0,1 Prozent und 1 Prozent betragen.
  • Ausgabeaufschlag: Beim Ausgabeaufschlag verbergen sich oft die größten Kosten. Ein ETF kosten im Jahr normalerweise 0,1 bis 1 Prozent. Manche Anbieter haben aber eigene Fonds. Dafür verlangen sie 3 bis 5 Prozent je nach Auswahl. Hier muss besonders genau geprüft werden, da selbst seriöse Kreditinstitute hohe Ausgabeaufschläge erheben. Bei einer Kaution von 2000 Euro bedeuten 5 Prozent einen sofortigen Verlust von 100 Euro als Ausgabeaufschlag.

Fazit: Mietkautionskonto bleibt Favorit

Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile sowie der Kosten erscheint das Tagesgeldkonto als Kautionskonto als die beste Möglichkeit, sein Geld als Mietkaution anzulegen. Es ist kostengünstig, transparent und bietet derzeit auch Zinsen. Ob man es verpfändet oder der Vermieter anlegt, ist egal, solange die bestmögliche Verzinsung gewählt wird.

Wer längere Zeit in der Wohnung leben möchte, kann auch auf ein Festgeldkonto zurückgreifen. Der Vermieter muss dem aber zustimmen. Das Festgeldkonto bietet unter Umständen noch bessere Konditionen und dauerhaft hohe Zinsen. Wer sich die Kaution nicht leisten kann, sollte auf die Bürgschaft setzen. Sie ist vergleichsweise kostengünstig und kann später auch durch eine echte Kaution abgelöst werden.

Die Wertpapiere klingen auf den ersten Blick verlockend, jedoch schmälern die laufenden Kosten die Rendite erheblich. Zudem ist nicht klar, in welche Fonds investiert wird und ob diese eine ähnliche Rendite aufweisen, wie der beliebte MSCI World. Oft bieten die Kreditinstitute eigene Produkte an, die sich am MSCI World oder anderen Indizes orientieren, die dann aber mit weiteren laufenden Kosten die Rendite schmälern.

Kilian Treß06.03.2024

Ihre Meinung zählt

(17)
4.2 von 5 Sternen
5 Sterne
 
10
4 Sterne
 
3
3 Sterne
 
2
2 Sterne
 
1
1 Stern
 
1
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

23 Kommentare

Wohnen mit Stil am 31.01.2024 13:59

MIetkaution anlegen? Meine Sparkasse bietet mir 0,6% p.A. an Zinden an, das ist lächerlich. Wenn ich es selbst anlege, kann ich derzeit mindestens 2% für den Mieter "herausholen". Es gibt ja noch die Kautionsversicherung. Aus meiner Sicht Geldschneiderei auf der ganzen Linie: der MIeter richtet es ein und zahlt bis zu 5% der Versicherungssumme pro Jahr an die Versicherung, das sind bei 3.000.- Kautionssumme schon mal bis zu 150.- € pro Jahr! Hier sollte der Gesetzgeber mal einschreiten, statt und Vermietern mit völlig praxisfremden Vorschriften das Leben schwer und teuer zu machen. Und dann kommt die Überraschung bei den Kautionsvefrsicherungen: die zahlen in der Regel nur dann, wenn die Forderung unstrittig ist und vom Mieter freigegeben wird. Wir akzeptieren die Mietkaution nur noch in BAR (gerne auch in 3 Raten und legen sie an), oder wenn es eine MIetkautionsversicherung ist, muß die Versicherung die Änderung auf"zahlbaar bei erster Aufforderung, ohne Zurückbehaltungs- oder Prüfungsrecht" akzeptieren. Ansonsten lehnen wir diese Form der Kaution ab, und die Versicherung schaut in die Röhre. Hat bisher 1 x geklappt, und wurde i weiteren Fällen abgelehnt.

auf Kommentar antworten

bergskater am 09.01.2023 19:50

Hallo,

auch für mich als Vermieter (einer einzelnen Eigentumswohnung) ist es offenbar erfolglos geworden, die frisch erhaltenen Mietkaution auf ein Kautionskonto anzulegen. Das vielgepriesene Vermieterpaket einer bestimmten Bank ist mir zu gigantisch - außerdem wollen die auch ein Girokonto mit Mindest-Zahlungseingängen. Mir geht es ja schon gar nicht mehr drum, ein günstiges Kautionskonto zu finden, sondern überhaupt eins zu bekommen!

Was kann ich machen, um dem Gesetz zu genügen?

Da müsste sich doch die Rechtssprechung mal dem realen Leben annehmen!

auf Kommentar antworten

Lilli am 04.11.2022 13:47

Hallo, kann mir jemand sagen, ob es die Möglichkeit gibt, die Mietkaution in Kryptowährungen anzulegen.

Kennt da jemand eine Exchange, die das unterstützt!?

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

Dagmar am 23.08.2022 19:27

Hallo, mit großem Interesse habe ich hier alle Beiträge zum Mietkautionskonto gelesen. Ich bin heute zu den 2 Banken gegangen bei denen wir Kunden sind um so ein Mietkautionskonto zu eröffnen.

Bei der Deutschen Bank und der Stadt- Sparkasse gab es nur ein Kopfschütteln....das machen wir nicht mehr. Bei der Commerzbank wurde gefragt...sind sie Kunde bei uns...nein, dann leider nicht. Abschluss war die Targobank...nein, so ein Angebot haben wir nicht.... vielleicht Ende September!?!?!

Soviel zum Thema....einfach mal ein Konto eröffnen. Vielleicht sollte man von Zeit zu Zeit die Ratgeber Wirklichkeit überprüfen !

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 24.08.2022 10:35

Hallo Dagmar,

vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Ratgebern. Nach unserer Recherche bieten noch einige Banken Mietkautionskonten an. Wir verstehen, dass es ärgerlich ist, dass es keine der Banken bei Ihnen vor Ort anbietet. Es gibt aber auch Online-Banken, vielleicht finden Sie dort das für sich passende Angebot. Diesen Hinweis haben wir nun auch im Text ergänzt.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Jörg am 21.08.2022 16:31

Ich würde ein weiteres Extra Konto eröffnen. Was soll denn das mit "insolvenzfest" oder "getrennt vom Vermögen"? Die paar Euros werden schon nicht verloren gehen. Der Vermieter vertraut einem Fremden eine durchschnittliche 500.000€ Wohnung an, aber der Mieter hat Angst um seine 3500€ :-))

auf Kommentar antworten

mfg-studio am 25.04.2022 12:22

Hallo Immowelt Team,

ihre Informationen bezüglich der Anlagemöglichkeiten einer Kaution passieren sicherlich ausschließlich auf juristischen Auskünften.

Die Praxis sieht aber anders aus. Das können Sie auch aus einigen Kommentaren entnehmen, die ihn bereits zugegangen sind. Infolge der geringen Verzinsung verlangen heute die Geldinstitute (die überhaupt noch Kautionssparbücher anbieten) eine nicht unerhebliche Gebühr, die in der Regel zwischen 20 und 50 € betragen kann. Das wollen vernünftige Vermieter ihren Mietern nicht zumuten. Mieter und Vermieter bei denen das Vertrauensverhältnis stimmt einigen sich deshalb auf eine Anlageweise, die allerdings der Formulierung “ …der Vermieter ist verpflichtet die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen aufzubewahren….“ nicht entspricht, was Jedoch zusätzlich unter“ sonstige Vereinbarungen“ vermerkt wird.

Und dann....

Was überhaupt nicht erwähnt wird ist die Tatsache, dass bei einer unzureichend renovierten Wohnung die Kaution zwar herangezogen werden kann, die aber in der Regel dann überhaupt nicht ausreicht.

Darüber hätten sie auch ein Wort erwähnen können.

mfG Immobilienstudio Eberhard Haberlach

auf Kommentar antworten

immowelt-redaktion am 27.04.2022 10:00

Hallo mfg-Studio,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Wie die Mietkaution angelegt werden muss - nämlich getrennt vom Vermögen des Vermieters - ist gesetzlich geregelt und vorgeschrieben. Uns ist es bewusst, dass es Vermieter gibt, die sich nicht daran halten, zulässig wird eine Anlage mit dem Vermögen des Vermieters deshalb aber nicht. Auch etwaige Klauseln in Mietverträgen dürften unwirksam sein.

Beschädigt der ausziehende Mieter die Wohnung stark, so kann es natürlich sein, dass die Kaution nicht ausreicht. Dennoch deckelt der Gesetzgeber die Kaution wie oben im Artikel dargestellt. Dieses Risiko trägt insofern der Vermieter.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Hella am 28.06.2021 10:15

Sehr geehrte Redaktion,

bin seit Jahrzehnten Kunde bei der Postbank. Diese weigert sich inzwischen ein Mietkautions-Sparbuch zu eröffnen. Auch alle anderen Banken weigern sich, wenn kein lfd. Konto besteht.

Beste Grüße

auf Kommentar antworten

MarkusInHamburg am 15.02.2023 12:38

Zum Kommentar der immowelt Redaktion vom 07.12.2021 12:53: Was ist ein "insolvenzfestes Konto", wie geht das, welche Bank-Entgelte fallen dafür an?


Uyen Do am 18.10.2021 17:01

Das Problem habe ich jetzt auch. Haben eine Lösung gefunden ??


stefan am 06.12.2021 19:42

Hallo Immoweltredaktion. Man kann kein Sparbuch mehr eröffnen. Habt ihr eine Lösung zu diesem Problem? Wohin mit der Kaution?


immowelt Redaktion am 07.12.2021 12:53

Hallo,

nach unseren Recherchen bieten einige wenige Institute Sparbücher auch für Nichtkunden an. Alternativ wäre ansonsten die Möglichkeit, die Mietkaution über ein insolvenzfestes Konto anzulegen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Susann am 11.06.2021 08:15

Sehr geehrte Redaktion,

darf der Vermieter die Kontoführungsgebühren für das Mietkautionskonto von meiner Kaution abziehen bei Rückzahlung?

auf Kommentar antworten

MarkusInHamburg am 15.02.2023 12:41

Zum Kommentar der immowelt Redaktion vom 14.06.2021 15:05: Das heißt, der Mieter kassiert die Zinsen für das Mietkautionskonto und der Vermieter trägt die Entgelte für das Mietkautionskonto? Das hört sich nicht wirklich gerecht an.


immowelt Redaktion am 14.06.2021 15:05

Hallo Susann,

der Vermieter trägt die Kosten für die Kontoführung selbst. Er darf sie nicht auf den Mieter umlegen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

abv-immobilien am 13.04.2021 12:14

Sehr geehrte Redaktion,

ausgezeichnet informativ und auf den Punkt gebracht. Trotz jahrzehntelanger Praxis-Erfahrung finden sich gelegentlich Informations-Nischen, die nicht bekannt gewesen sind. Herzliche Grüße ~ Bernhard Vogel

auf Kommentar antworten

OliExilFranke am 28.03.2021 17:56

Grüß Gott,

Eine neuere Mieterin möchte, dass das Kautionskonto nicht auf Ihren, sondern dem Namen der Tochter läuft. Die Tochter ist nicht Mieterin und wohnt selbst nicht in der Wohnung. Die Mieterin selbst ist schon älter.

Ist das möglich, sinnvoll und was ist dabei zu beachten?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 31.03.2021 09:24

Hallo OliExilFranke,

da die Tochter der Mieterin keine Vertragspartei ist, müssen Sie sich auf diesen Wunsch nicht einlassen. Sie müssen grundsätzlich auch das Konto generell nicht auf Namen des Mieters laufen lassen, es muss nur deutlich von Ihrem Vermögen abgetrennt sein.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Fiona am 14.12.2020 15:53

Guten Tag,

wer muss eigentlich die Mietkaution anlegen, der Mieter oder der Vermieter? Gibt es dazu eine klare Regelung?

Danke im Voraus!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 18.12.2020 10:06

Hallo Fiona,

der Vermieter muss die Mietkaution anlegen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

A13b am 16.07.2020 16:13

Hallo!

Wir wohnen seit 10 Jahren in einer Doppelhaushälfte zur Miete und haben zu Beginn des Mietverhältnisses ordnungsgemäß Kaution gezahlt. Jetzt werden wir die Immobilie erwerben und weiter hier wohnen bleiben. Bekommen wir von unserem bald Ex-Vermieter unsere Kaution zurück oder steht sie uns nicht mehr zu?

Vielen Dank!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 17.07.2020 11:07

Hallo,

Ihr zukünftiger Ex-Vermieter muss Ihnen die Kaution zurückzahlen. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für eventuelle Schäden in der Mietwohnung. Für diese Schäden müssen in Zukunft Sie als Eigentümer selbst aufkommen, daher muss er die Kaution ordnungsgemäß zurückzahlen.

Beste Grüße!

die immowelt Redaktion

smoni am 26.01.2020 12:42

Liebes Immowelt-Team,

nirgends konnte ich darüber etwas finden:

Zur Eröffnung eines Treuhandkontos für die Mietkaution möchte die Bank den Original-Mietvertrag sehen und auch kopieren. Die Kaution wurde von unserem Mieter bereits auf unser Girokonto überwiesen, mit dem Vermerk, dass es sich um die Kaution handelt. Aus Datenschutzgründen haben wir nun Zweifel, ob die Bank den Mietvertrag einfordern kann. Einsehen, ob das Mietverhältnis wirklich besteht, da haben wir kein Problem aber mit einer Kopie sind wir nicht einverstanden.

Vielen Dank für Ihre kurze Rückmeldung.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 27.01.2020 09:37

Hallo smoni,

ehrlich gesagt sehen wir ebenfalls keinen Anspruch der Bank, dass diese den Mietvertrag kopieren will, da dies schlicht nicht nötig ist, um ein Guthaben-Kautionskonto zu eröffnen. Insofern könnten Sie hier auch hinsichtlich Ihrer datenschutzrechlichen Bedenken richtig liegen. Fragen Sie doch einfach mal bei einer anderen Bank nach.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Anja Stein am 28.08.2019 17:42

Hallo,

welche Banken bieten für Vermieter noch die Möglichkeit an ein Mietkautionskonto/Treuhandkonto zu eröffnen? Bei Nachfrage bei meiner Bank hiess es, es wäre mehr und mehr üblich, dass der Mieter eine Sparbuch oder Konto an den Vermieter verpfändet. Die Eröffnungskosten muss der Vermieter tragen, richtig?

Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.08.2019 12:02

Hallo Anja Stein,

wie viele (regionale) Geschäftsbanken überhaupt noch Mietkautionskonten anbieten, wissen wir nicht. Tatsächlich sind verpfändete Sparbücher o.a. heute eine häufige Alternative. Daneben gibt es auch noch Anbieter, die Kautionsbürgschaften anbieten.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Kessi am 12.08.2019 21:42

Hallo,

ich habe eine Immobilie neu erworben. Der vorherige Vermieter hat die Mietkaution an mich überwiesen. Ich werde das Geld selbstverständlich als in Treuhandkonto anlegen. Meine Frage:

Bin ich dazu verpflichtet, den Mieter darüber in Kenntnis zu setzen, bei welcher Bank die Mietkaution angelegt ist? Muss ich ihm dies auch nachweisen, durch einen Kontoauszug o.ä.?

Vielen Dank und schönen Gruß

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.08.2019 10:45

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Vermieter sind dazu nicht automatisch verpflichtet, müssen aber auf Nachfrage des Mieters über die Details der Kautionsanlage Auskunft geben und sie gegebenenfalls auch nachweisen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

ASch am 18.05.2019 14:09

Darf ein Vermieter bei dem Konto für die Kaution eventuelle Kontoführungsgebühren, Gebühren für Wertstellungen o.ä. dem Mieter sozusagen in Rechnung stellen, oder mit anderen Worten, muss die angelegte Kaution zuzüglich der entstandenen Zinsen ohne Abzug von o.g. Kosten zurückerstattet werden?

Mein Vermieter hat mir einen Kontoauszug auf mein Verlangen geschickt, auf dem solche Kosten ersichtlich sind.

Eine weitere Frage ist, darf ich (geschätzte) Zinsen ansetzen weil der Vermieter die Kaution erst ein Jahr nach Erhalt bzw. Beginn des Mietverhältnisses angelegt hat?

Vielen Dank schon mal

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.05.2019 11:32

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

Etwaige Kosten, die für die Anlage der Mietkaution entstehen, muss der Vermieter tragen. Die Zinsen stehen Ihnen zwar prinzipiell zu, allerdings dürfte der fragliche Streitwert bei der aktuellen Zinslage so gering sein, dass es sich kaum lohnt, sich deshalb rechtlich auseinanderzusetzen. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und Einzelfälle aus der Ferne nicht abschließend beurteilen können. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Bernhard Meyerhoff am 11.05.2019 00:40

Nach mehrjähriger Mietdauer habe ich meinen Vermieter schriftlich aufgefordert mir einen Nachweis über die rechtskonforme Anlage der Mietkaution und die daraus entstandenen Zinsertragsnachweise zukommen zu lassen.Auch auf ein zweites Anschreiben per postal.Einschreiben reagiert mein Vermieter in keinster Weise.Wie gestaltet sich die Vorgehensweise in solch einem Fall

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.05.2019 10:25

Hallo Bernhard Meyerhoff,

der Vermieter ist prinzipiell verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen insolvenzsicher anzulegen. Wenn er den Nachweis trotz mehrmaligem Nachfragens nicht erbringt, bleibt eigentlich nur der Gang zum Rechtsanwalt.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

ANNA am 29.03.2019 13:27

Fragen zur Mietkaution:

Welche Mindestanforderungen / Mindesstandards müssen ber einer Anlage der Mietkaution (Wohnraummietvertrag) erfüllt sein bzw. erfüllt werden?

Welches Mitsprache- oder Mitentscheidungsrecht hat man als Mieter bei der Anlageform einer in Bar gezahlten Kaution?

In diesem Kontext stehend - ist es rechtens, dass der Vermieter ein auf seinem Namen lautendes Sparbuch als Anlageform

wählen darf, auch ohne Absprache oder Einwilligung, oder überhaupt ohne entsprechende Informierung des Mieter?

Welches sind die vom Vermieter zu erfüllenden Mindestanforderungen der Nachweispflicht einer angelgten Kaution?

Was muß der Vermieter mindestens benennen / mitteilen / nachweisen?......Name der Bank, (Spar-)Kontonummer, Kontoinhaber u.s.w. ....welchen Daten / Angaben kann der Vermieter gegenüber dem Kautionsgeber verweigern?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 01.04.2019 09:10

Hallo Anna,

wie gesagt, die gesetzlichen Regelungen zur Anlage der Kaution ergeben sich aus § 551 BGB. In Absatz 3 heißt es: "Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit."

Mieter haben einen Anspruch darauf, einen Nachweis zu erhalten, dass die Mietkaution rechtmäßig angelegt wurde. In welcher Form dieser Nachweis erfolgen muss, ist gesetzlich nicht genau definiert, wichtig dürfte im Einzelfall sein, dass der Nachweis für den Mieter nachvollziehbar ist. Beachten Sie aber bitte, dass wir Ihren Fall aus der Ferne nicht abschließend klären können. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

ANNA am 18.03.2019 13:56

Kann mir jemand sagen, ob es rechtens ist, dass der Vermieter die Mietkaution zwar pflichtgemäß verzinslich angelegt hat, aber dennoch auf seinen Namen lautend?....ich kenn dies aus nem früheren Mietverhältnis nur so, dass ich als Mieter Inhaber des Mietkautionskonto war und zu Beginn eines jeden Jahres regelmäßig von der kontführenden Bank nen Bescheid mit den Zinserträgen bekam. Mein derzeitiger neuer Vermieter, stellt sich zur prinzipiellen Nachweiserbringung zur angelgten Mietkaution recht stur.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.03.2019 14:37

Hallo Anna und vielen Dank für Ihren Kommentar,

der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögeb aufbewahren. Das kann heißen, dass er es auf einem treuhänderisch verwalteten Mietkautionssparbuch anlegt. Dieses Konto würde dann durchaus auf seinen Namen laufen, aber es wäre sichergestellt, dass die verwalteten Vermögenswerte wirtschaftlich dem Mieter zustehen. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters hätten die Gläubiger also keinen Zugriff auf das Konto.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


ANNA am 18.03.2019 15:06

Immowelt-Team....danke für die Antwort. Da mir mein Vermieter einen konkreten Nachweis der angelgten Kaution bisher noch schuldig ist, kann ich seine gewälte Anlageform nicht genau nachvollziehen. Wäre denn im Falle deines gewähltem und treuhänderisch verwalteten Mietkautionssparbuch, irgendwo auch mein Name als Mieter ersichtlich? Könnte ich von meinem Vermieter verlangen, dass er ne andere Anlageform wählt, welche auf meinem Namen lautet - gibt es hierfür eine rechtliche Grundlage, auf welche ich mich berufen könnte? Selbst wenn ich von meinem Vermieter irgendwann einmal die erbetene Kopie seiner gewälten Anlage bzw. des Mietsparkonto erhalten sollte, dann ginge ja wohl nicht eindeutig daraus hervor, dass der angelegte Betrag explizit von mir stammt.


Immowelt-Redaktion am 18.03.2019 15:20

In der Regel werden solche Konten lediglich mit einem Vermerk versehen, aus dem hervorgeht, dass es sich um Treuhandguthaben handelt. Das schützt das Konto vor Zugriffen durch Dritte. Die gesetzlichen Regelungen zur Anlage der Kaution ergeben sich aus § 551 BGB. In Absatz 3 heißt es: "Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit." Im Rahmen dieser Vorgaben kann der Vermieter die Anlageform frei wählen. Als Beweis für die Zahlung der Kaution dürfte im Zweifel ein Kontoauszug genügen, bei der Übergabe in Bar eine Quittung des Vermieters.

Bitte beachten Sie noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


ANNA am 18.03.2019 15:35

...genau da liegt das bzw. mein Problem!....ich habe zu Mietbeginn die Mietkaution in Bar (3 Nettomieten) entrichtet. Allerdings besitze ich als Nachweis dieser Kautions-Barzahlung keine Quittung mehr.....eben deshalb wollte ich mir über den Weg des Mietkautionskonto (möglichst auf meinem Namen lautend) einen Beleg für die gezahlte Kaution verschaffen!...nur, sollte es sich bei der vom Vermieter gewählten Anlageform tatsächlich um ein auf seinem Namen lautendendes Mietkautions-Sparbuch handeln, so erhalte ich auch in diesem Fall widerum keinen Nachweis bzw. Quittung für meine damals gezahlte Mietkaution.....die einzige Zeugin meiner Barzahlung war die Ehefrau des Vermieter - diese allein wird mir wenn's hart auf hart kommt wohl nicht als "Zahlungsbeweis" nützen / dienlich sein!

R. Lühr am 15.03.2019 07:50

Hallo,

muss die volle Kaution zurückgezahlt werden oder sind auf Grund der

niedrigen Zinsen bzw. negativ Zinsen geringe Abzüge oder Verwaltungskosten in Kauf zu nehmen? Es geht zwar nur um einen Betrag von 8,- Euro, trotzdem halte ich den Abzug für nicht gerechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen

Lühr

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 15.03.2019 09:05

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass Kosten, die durch die Verwaltung des Treuhandvermögens verursacht werden, auch zu Lasten des Eigentümers gehen. Das können beispielsweise Gebühren für die Auflösung eines Mietkautionskontos sein (beispielsweise AG Frankenthal, Az.: 3a C 270/14).

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifelsfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

martinius.ma@freenet.de am 17.02.2019 15:06

Hallo,

mein Vermieter hat die Kaution noch nicht überwiesen. Wie lange darf er sie einbehalten?

mfg

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.02.2019 10:15

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

dem Vermieter steht eine angemessene Frist zu, um zu überprüfen, ob er möglicherweise noch Ansprüche hat, für die er die Kaution verwenden kann und will. Die Rechtsprechung geht hier von drei bis sechs Monaten aus (etwa AG Potsdam, Az.: 26 C 315/09). Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus und geht der Vermieter davon aus, dass hieraus Ansprüche gegenüber dem Mieter entstehen, kann er einen Teil der Kaution auch weiter einbehalten.

Bitte beachten Sie abschließend noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

sabine.biehl am 29.11.2017 12:16

Das ist ja schön beschrieben...was die Kautionen von Mietern betrifft.

Nun der Fall: Der Exvermieter (Exmann) legt kein Kautionskonto an, er lässt sich das Geld überweisen auf sein Konto. Und gibt es aus!

In der Scheidungsfolgevereinbarung heißt es: Die Kautionen werden nicht übergeben.

Somit ist die neue Vermieterin bei Auszug für die volle Kaution verantwortlich! und muss den Mietern die Kaution ausbezahlen, da sich der Ex auf den Notarvertrag beruft.

Warum kann dies so durchgehen? Die Kaution gehört doch den Mietern !

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.11.2017 09:16

Sehr geehrte Frau Biehl,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Der Mieter hat bei seinem Auszug ein Recht auf Rückgabe der Kaution zusammen mit etwaigen Zinserträgen und unabhängig davon, wer aktuell der Vermieter ist. Wenn nun der ehemalige Eigentümer einer Wohnung mit der neuen Eigentümerin im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung beschlossen hat, dass die Kautionen nicht übergeben werden, so stellt sich die Frage, ob diese Vereinbarung rechtswirksam ist. Das schon allein deshalb weil die Kautionen, wie Sie richtig anmerken, dem Mieter gehören. Eine Rechtsberatung dürfen wir diesbezüglich allerdings nicht leisten. Insofern würden wir Ihnen die Beratung durch einen Fachanwalt empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Vermieterin in Niedersachsen am 05.05.2016 10:55

Ich habe die korrekt gezahlte Mietkaution meiner Mieter auf ein Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist eingezahlt. Das Sparbuch läuft auf meinen Namen. Der Mieter hat eine Kopie des Sparbucheintrages von mir bekommen.

Nun will der Mieter nach Kündigung der Wohnung zum 30.06.2016 keine Miete mehr zahlen, da er meint, ich hätte die Kaution nicht auf ein treuhänderisch gebundenes Konto für Fremdgelder angelegt.

Habe ich da einen Fehler gemacht?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 06.05.2016 11:03

Liebe Vermieterin,

vielen Dank für Ihren Kommentar. In Paragraph 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, dass die Mietkaution vom Vermögen des Vermieters getrennt aufbewahrt werden muss. Das wäre bei einem einfachen Sparbuch, dass nur auf Ihren Namen läuft, nicht der Fall. Ob der Mieter deshalb jedoch das Recht hat, die Miete einzubehalten, ist rechtlich nicht geklärt und stark vom Einzelfall abhängig. Bitte beachten Sie auch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverein wie Haus & Grund.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.