Schneeräumen: Wann besteht Schneeräumpflicht?

Lesermeinungen:  

(7)

Wer ist für das Schneeräumen zuständig und wann muss Schnee geräumt werden? Wir erklären die Pflichten rund um den Winterdienst – für Mieter, Vermieter und Eigentümer. Inklusive Schneeräumplan zum Download.

Download

Schneeräumen: Schneeräumplan zum Aushang im Hausflur

Du bist Vermieter und willst die Schneeräumpflicht organisieren? Hier findest du einen Schneeräumplan für deine Mieter.

Jetzt herunterladen

Schneeräumen: Das Wichtigste in Kürze

  • Auf Gehwegen muss zu festgelegten Zeiten Schnee geräumt werden. Bei anhaltendem Schneefall sogar mehrmals am Tag.
  • Räum- und Streupflicht gilt für alle Gehwege entlang privater Grundstücke. Dazu gehören auch unbefestigte Wege.
  • Eigentümer haften für Unfälle. Mieter nur dann, wenn ihnen per Mietvertrag die Verantwortung fürs Schneeräumen übertragen wurde.
  • Streusalz ist in den meisten Regionen verboten.

Schneeräumen: Mieter oder Eigentümer?

Gemeinden sind für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen zuständig. Gewisse Verkehrssicherungspflichten übertragen sie in der Regel auf die Eigentümer.

Für das Schneeräumen vorm Haus und den angrenzenden Gehwegen sind daher oft Hauseigentümer und Vermieter verantwortlich. Sie haften auch bei Unfällen, wenn Gehwege nicht ordentlich und rechtzeitig geräumt und gestreut sind.

Vermieter können die Pflicht zum Schneeräumen im Mietvertrag auf die Mieter übertragen (BGH, Az.: VI ZR 126/07).

Schneeräumen: Wann muss geräumt werden?

Zu welcher Uhrzeit Hausbesitzer, Vermieter oder Mieter Schneeschippen müssen, richtet sich nach der jeweiligen Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde.

Üblicherweise gelten folgende Räum- und Streuzeiten auch an Feiertagen:

  • Unter der Woche zwischen 7 Uhr und 20 Uhr
  • An Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr oder 9 Uhr bis 20 Uhr

Bei starkem Schneefall besteht die Räumpflicht von Schnee auch mehrmals täglich laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VI ZR 49/03). Jedoch müssen Anwohner bei viel Schnee „nicht alle Viertelstunde raus“, sagt Rechtsanwalt Gerhard Frieser vom Eigentümerverband Haus & Grund Nürnberg, „sondern eben in regelmäßigen Abständen.“ Aber: Bei Glatteisbildung muss in der Regel unverzüglich gestreut werden. Wer sagt, ‚Streuen ist zwecklos‘, muss dies notfalls beweisen können (BGH, Az.: VI ZR 219/04).

Richtig Schneeräumen und Streuen. So geht’s

  1. Erst räumen: Mit dem Schneeschieber und der Schneeschaufel die obere Schneeschicht beseitigen. Auch Schneefräsen sind erlaubt, allerdings sehr laut. Wer aufgrund seiner Arbeit schon vor 7 Uhr fräsen will, sollte bei der Gemeinde nachfragen, welche Zeiten erlaubt sind.
  2. Dann streuen: Gefrorene Schneeplatten und Glatteis mit Streumitteln, wie Sand, Granulat oder Splitt bestreuen.
  3. Wohin mit dem Schnee? Der Schnee sollte nicht auf den Gehweg, die Fahrbahn oder das Nachbargrundstück geschippt werden. Am besten sprechen sich Eigentümer mit dem Nachbarn über einen Ablageplatz ab. Bietet nur der Bürgersteig Platz, sollte der Schnee behinderungsfrei am Fahrbahnrand aufgetürmt werden. Rinnsteine und Abwasseröffnungen müssen dabei frei bleiben.

Streusalzregelungen und Bußgelder in deutschen Großstädten

In vielen deutschen Städten und Kommunen ist der Einsatz von aggressivem Salz zum Entfernen von Eis verboten. Wie der Einsatz von Salz in den 14 größten deutschen Städten geregelt ist und was es kostet, wenn Bürger gegen ein Streusalzverbot verstoßen und ihren Räum- und Streupflichten nicht nachkommen. Hinzu kommt dann meist noch Schmerzensgeld:

StadtIst der Einsatz von Streusalz verboten?Wie hoch ist das Bußgeld beim Verstoß gegen Räum- und Streupflichten?
BerlinJaBis zu 10.000 Euro
HamburgJaBis zu 50.000 Euro
MünchenJaNicht näher genannt
KölnJaNicht näher genannt
Frankfurt am MainJa, Ausnahme: Eisregen oder wenn das Glatteis auf andere Weise nicht beseitigt werden kannBis zu 1.000 Euro
StuttgartJa, Ausnahme: EisregenBis zu 500 Euro
DüsseldorfJa, Ausnahme: Gefährliche Stellen wie Treppen und RampenBis zu 1.000 Euro
LeipzigJa, Ausnahme: BlitzeisBis zu 500 Euro
DortmundJa, Ausnahme: Besondere klimatische Verhältnisse und gefährliche StellenNicht näher genannt
EssenJa, Ausnahme: außergewöhnliche Wetterlagen und an gefährlichen Stellen, wie TreppenNicht näher genannt
BremenJa, Ausnahme: Auftauen von festgetretenem Schnee und GlatteisNicht näher genannt
DresdenJa, Ausnahme: Gefährliche Stellen wie TreppenBis zu 500 Euro
HannoverJaOrdnungswidrigkeit mit Geldbuße: bis 25.000 Euro
NürnbergJaNicht näher genannt

Wie breit muss Schnee geräumt werden?

  • Oft genutzte Fußwege wie Eingangsbereiche, Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus in den meisten Kommunen: 1,20 bis 1,50 Meter.
  • Weniger oft genutzte Wege, etwa zu Mülltonnen, Parkplätzen und anderen zu erreichenden Orten auf dem Grundstück: mindestens 0,50 Meter.

Für die häufigsten Sonderfälle rund um die Räumpflicht gibt es meist kommunale Regelungen, zum Beispiel:

  • Verläuft ein Fußweg, zum Beispiel zur Mülltonne, zwischen dem eigenen und dem Nachbarhaus, heißt es: Schneeschippen bis zur Mitte.
  • Bei Kreuzungen und Straßen gilt die Räumpflicht bis zur Fahrbahnkante.
  • An Bushaltestellen sollen Bürger nicht die Gehwegmitte räumen und streuen, sondern den Straßenrand, damit Fahrgäste den Bus erreichen können.

Schneeräumen: Welche Pflichten hat der Vermieter?

Auch wenn die Schneeräumpflicht per Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde, hat der Vermieter weiter die Verantwortung. Das sind seine Pflichten:

  • Eine faire Aufteilung des Schneeräumens auf die Mieter. Mit einem Schneeräumplan lässt sich die Verteilung der Räum- und Streupflicht auf die Mietparteien am besten organisieren. Jetzt Schneeräumplan kostenlos downloaden
  • Bereitstellung der notwendigen Geräte zum Schneeräumen und in der Regel auch des Streuguts, laut Rechtsanwalt Frieser. Dazu zählen beispielsweise Schneeschieber und Schneeschaufel sowie Splitt, Asche oder Sand. Ausnahme: Es wurde im Mietvertrag anders vereinbart. Die Verwendung von Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. 
  • Der Vermieter hat weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht, egal ob die Mieter oder der Winterdienst das Schneeräumen übernehmen. Das heißt, er muss regelmäßig prüfen, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde (OLG Dresden 7 U 905/96; OLG Köln 19 U 37/95). Rechtsexperte Friese empfiehlt eine Kontrolle zwei bis dreimal pro Woche.
  • Der Schutz vor Dachlawinen und Eiszapfen. Sie können eine Gefahr für Fußgänger sein oder parkende Autos beschädigen. Eigentümer müssen Passanten mit einem Warnschild vor etwaigen Dachlawinen warnen. Verletzt eine abgehende Lawine eine Person, haftet der Hauseigentümer.
Achtung

Die Räum- und Streupflicht lässt sich grundsätzlich nicht durch Warnschilder umgehen, weil sie die Verkehrssicherungspflicht nicht aufheben. Sie können jedoch den Nutzer veranlassen, besonders vorsichtig zu sein.

Muss der Mieter Schneeräumen?

Mieter, die per Mietvertrag zum Schneeräumen verpflichtet sind, übernehmen die Verantwortung für das ordentliche, rechtzeitige Schneeräumen und haften bei Verstößen für Unfälle. „Voraussetzung ist ein klarer Hinweis auf die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag“, sagt Rechtsanwalt Frieser. 

Alternativ wäre auch ein Absatz in der Hausordnung möglich, wenn diese wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist. Der Vermieter muss das Schneeräumen auf alle Mieter gleichermaßen verteilen. Ein Gewohnheitsrecht beispielsweise, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen, gibt es nicht (OLG Frankfurt 16 U 123/8). Nur im Rahmen einer individuellen Vereinbarung wäre es denkbar, dass ein einzelner Mieter dauerhaft die Schaufel in die Hand gedrückt bekommt.

Schneeräumen: Was muss im Mietvertrag geregelt sein?

Im Mietvertrag müssen alle Rechte und Schneeräumpflichten genau geregelt sein. Zum Beispiel, dass die Mieter eines Hauses abwechselnd streuen müssen.

FAQ

Muss der Mieter auch das Streumittel kaufen?

Die Besorgung der Streumittel kann über den Mietvertrag ebenfalls zur Mieterpflicht gemacht werden. (AG Wuppertal WM 82, 114: AG Bochum WM 81, U5, AG Witten WM 81, U5, AG Solingen WM 79, 239). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu allerdings bislang nicht.

Info: Die meisten Kommunen verbieten Streusalz, weil es die Umwelt zu stark belastet. Asche, Sand, Granulat oder Splitt sind eine gute Alternative. Solche abstumpfenden Mittel gibt es beispielsweise im Baumarkt oder beim städtischen Wertstoffhof. Viele Gemeinden stellen außerdem Streugutkisten auf, aus denen sich Bürger bedienen dürfen.

Muss ich auf dem Balkon Schneeräumen?

Für Balkon und Dachterrasse gibt es im Gegensatz zu Gehwegen keine generelle Schneeräumpflicht. Oft halten Vermieter aber eine solche Pflicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung fest. In diesem Fall müssen Mieter auch diese Flächen von Eis und Schnee zu befreien.

Welche Mieter müssen nicht Schneeräumen?

Altersschwache sind nicht zum Schneeräumen verpflichtet. Das haben im Falle von Mietern bereits mehrere Amts- und Landgerichte entschieden (z.B. AG Hamburg-Altona, Az.: 318A C 146/06).

In so einem Fall müssen Vermieter diese Pflicht übernehmen und sich selbst um den Schnee kümmern oder einen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür tragen wiederum alle Mieter gemeinsam über die Nebenkostenabrechnung.

Achtung: Richter haben in der Vergangenheit auch andere Urteile gefällt und entschieden, dass kranke Mieter selbst für eine Vertretung am Schneeschieber sorgen müssen.

Schneeräumen: Welche Regelungen gelten in der WEG?

In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fassen die Eigentümer in der Regel einen Beschluss, in dem sie den Winterdienst im Rahmen einer Hausordnung regeln oder beauftragen den Hausverwalter eine Hausordnung aufzustellen. Dieser ist auch für die Durchführung der Hausordnung verantwortlich und kann Eigentümer, die ihrer Schneeräumpflicht nicht nachkommen auch förmlich abmahnen (§ 27 WEG).

Die Wohnungseigentümer können auch mehrheitlich beschließen, einen Schneeservice mit dem Winterdienst zu beauftragen. Die Kosten dafür werden unter den Hauseigentümern aufgeteilt, meist nach der Größe ihres Anteils am Gemeinschaftseigentum.

Achtung

Zwar können Wohnungseigentümergemeinschaften per Mehrheitsbeschluss einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen. Umgekehrt kann aber kein einzelnes Mitglied per Mehrheitsbeschluss zum Schneeschieben gezwungen werden. Die Entscheidung fürs Schaufeln und Streuen muss einstimmig ausfallen, laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: V ZR 161/11).

Wer muss in einer WEG keinen Schnee räumen?

In der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt: Ist ein Eigentümer als Rentner körperlich nicht mehr in der Lage, den Winterdienst zu erledigen, haftet laut einem Einzelfallurteil die WEG für Glatteisunfälle. In solchen Fällen ist der Verwalter anzusprechen und eine Ersatzlösung zu suchen, zum Beispiel die Beauftragung eines Dritten gegen Kostenerstattung (OLG Oldenburg, Az.: 1 U 77/13).

Ich bin nicht da. Wer übernimmt das Schneeräumen?

Wer mit dem Schneeräumen dran ist, aber selbst nicht kann, muss sich in der Regel um eine Vertretung kümmern. „Das gilt für Mieter wie für Wohnungseigentümer, und egal ob es aufgrund von einer Geschäftsreise oder Urlaub ist“, sagt Rechtsexperte Frieser. Als Vertretung in Frage kommen: 

  • Nachbarn: Meist findet sich einer, der den Schneeräumdienst übernimmt oder bereit ist, den Winterdienst zu tauschen. Kontrollieren muss der ursprünglich Zuständige seine Vertretung nur im zumutbaren Rahmen. Wer zum Beispiel in den Urlaub fährt, hat laut einem Einzelfallurteil keine Überwachungspflicht (OLG Köln WuM 1995, 316). Vergisst der Vertreter den ihn übertragenen Schneeräumdienst, haftet er in der Regel selbst dafür. Wenn die Vertretung sich aber meldet, weil sie sich zum Beispiel das Bein gebrochen hat und doch nicht Schneeräumen kann, muss der ursprünglich Zuständige für weiteren Ersatz sorgen.
  • Dienstleister: Eine Möglichkeit ist auch ein externer Dienstleister, der den Winterdienst per Auftrag übernimmt.

Schneeräumservice: Kosten und Vorteile

Die Kosten für externe Winterdienste variieren stark und richten sich nach der Fläche:

  • Auf dem Land kostet privaten Kunden ein solcher Schneeräumservice meist zwischen 1,00 und 1,50 Euro pro Quadratmeter.
  • In der Stadt sind Preise zwischen 2,50 und bis zu 6,00 Euro pro Quadratmeter Winterdienst möglich.
  • Hinzu kommt eine Bereitschaftspauschale, die die Firmen erheben. Meist liegt diese zwischen 20 und 60 Euro pro Einsatz.

Zusatzkosten, die die Leistung weiter verteuern können, sind außerdem Streumittel und Nacht-, Sonn- und Feiertags-Zuschläge.

Ist der Schneeräumservice umlagefähig?

Der Winterdienst ist umlagefähig, sofern die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Sie fallen in der Betriebskostenverordnung (BetriebsKV) unter die Straßenreinigung unter Paragraf 2 Ziffer 8 BetriebsKV und sind damit umlagefähig.

Schneeräumen: Wer haftet bei einem Unfall?

Winterdienst, Mann stürzt wegen Schnee und Eis, Foto: Astrid Gast / stock.adobe.com
Wer die Schneeräumpflicht missachtet, haftet bei Unfällen wegen Schnee- und Eisglätte. Foto: Astrid Gast / stock.adobe.com

Wer für den Winterdienst zuständig ist, muss für Sicherheit sorgen und Schnee schippen. Beim Unfall eines Fußgängers auf dem eigenen Grundstück haftet zunächst der Eigentümer, da es generell seine Pflicht ist, für einen freien Bürgersteig zu sorgen. Sind die Mieter über den Mietvertrag fürs Schneeräumen verantwortlichen, kann er den zuständigen Mieter in Regress nehmen, ihm also die Haftung übertragen. Fällig wird dann, je nach Gemeinde, ein Schmerzensgeld.

Geschah der Unfall, weil der Passant fahrlässig gehandelt hat, kann es zur Haftungsreduktion oder sogar zu einem Haftungswegfall kommen. Das bedeutet, dass der Eigentümer nicht die volle Haftung übernimmt und nur für einen Teil des Schadens einstehen muss.

Bei Unfällen aufgrund eines versäumten Winterdienstes hilft in der Regel die folgende Versicherung:

  • Für Mieter: Privathaftpflicht
  • Für Eigenheimbewohner: Privathaftpflicht
  • Für Eigentümer von Mietshäusern oder -wohnungen: Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Regine Curth23.11.2023

Ihre Meinung zählt

(7)
4.6 von 5 Sternen
5 Sterne
 
4
4 Sterne
 
3
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

22 Kommentare

AnonymerMieter23 am 16.01.2024 12:16

Guten Tag, wir ziehen in eine neue Wohnung zum 01.02.2024. Die Hausverwaltung behauptet, dass wir jetzt schon den Winterdienst leisten müssen. Wir haben bisher nur die Schlüssel für die Wohnung um uns für den Umzug vorzubereiten. Ist es rechtskräftig, dass die Hausverwaltung uns im Voraus schon dazu zwingen kann? Generell ist der Winterdienst im Vertrag inkludiert, nur sind wir dort weder angemeldet noch wohnhaft bis zum genannten Vertragsdatum.

auf Kommentar antworten

Mikelkmikel am 16.01.2024 08:39

Wird bei Beauftragung Winterdienst die Haftung an den Dienstleister übertragen?

auf Kommentar antworten

Britta am 02.12.2023 21:09

Der Winter hat gerade angefangen, da kommt der Vermieter des Mehrfamilienhauses mit einem neuen „Plan“, welcher vorsieht, dass nur einige wenige, von ihm willkürlich auserkorene Mieter wochenweise den Winterdienst zu übernehmen haben. Zwar ist das Schneeräumen im Mietvertrag auf die Mieter übertragen, aber diese Vorgehensweise darf doch nicht richtig sein? Die andere Mieter haben, ebenso willkürlich, andere Aufgaben. Z. B. das Herrausstellen der Mülltonnen. Ich finde dies so nicht tragbar, wie ist die Rechtslage?

auf Kommentar antworten

averica?Rocky%44 am 29.11.2023 18:19

Wir Wohnen mit dem Vermieter in einem 2 Familienhaus . Der Vermieter hat mir vor 8 Jahren das Schneeräumen im Mietvertrag eingetragen Damals war meine Frau und auch ich noch nicht gesundheitlich stark Angeschlagen . Doch jetzt hat meine Frau 63 Jahre alt 3 Schlaganfälle gehabt und ich 79 Jahre alt bin an Krebs erkrankt .Nun kann ich die Schneeräumpflicht nicht mehr so recht erfüllen . Was macht man nun in so einer Situation ? Muss ich mir jetzt eine andere Wohnung suchen ? Einen Schneeräumdienst kann ich mir leider bei meiner Rente nicht Leisten .

auf Kommentar antworten

Mieter23 am 28.11.2023 10:39

Ich wohne seit 2 Jahren in einer Mietwohnung, welche bis Mitte diesen Jahres eine Hausmeisterbetreuung hatte. Nun hat der Hausmeister gekündigt (wohnt im Haus) und die WEG ist seit einem halben Jahr nicht in der Lage, einen neuen Beschluß bezügl. Aussenpflege zu fassen, zu mindest nicht mit 100 % Mehrheit. Nun soll jetzt laut Verwalter im monat. Wechsel sowohl ein Winterdienst !, wie auch die Gartenpflege erfolgen. Geräte oder Streumittel wurden aber bislang keine besorgt.

Lt. Mietvertrag wurde bei mir auch keinerlei Verpflichtung zu diesen Tätigkeiten vereinbart, da ich diese Wohnung ohne Hausmeisterbetreuung, altersbedingt, nicht angemietet hätte. Die Verwaltung redet sich damit heraus, dass ein neuer Beschluss erst wieder bei der nächsten ETV verabschiedet werden könne. Wer übenimmt bis dahin die Haftung. Und muss ein solcher Beschluss, insbesondere was den Winterdienst und die nötigen Hilfsmittel betrifft zu 100 % Beschlussfassung sein? Im jedem Fall aber ist es doch wohl so, dass gerade eine Winterdienst nicht im monatl. Wechsel zu erfolgen hat?

auf Kommentar antworten

Troglio72 am 29.11.2023 16:05

Moin Mieter23,

da Sie nicht der Eigentümer dieser Wohnung sind gibt es eine Person, die dieses ist. Diese Person ist für mich die, die für Gartenarbeit und Winterdienst zuständig wäre.

Nicole am 17.06.2023 07:48

Hallo, ich hätte da auch eine Frage!

Ich hab mich als Mieter verpflichtet Schnee zu räumen, in einem drei-familien-Haus! Nun will der Vermieter meine Arbeitkosten durch drei teilen, ich soll mich also selbst bezahlen!!! Wie schaut das rechtlich aus?

auf Kommentar antworten

Darek89 am 19.12.2022 16:58

Hallo eine Frage zu dem Thema

Wie sieht es aus wenn wir einen Hausmeister service haben im Mietvertrag steht davon zwar explizit nichts aber auf unserer Nebenkosten Abrechnung ist der Service aufgeführt , muss ich mich dann trotzdem noch um den Winterdienst kümmern? Schließlich bezahle ich diesen Service ja auch

auf Kommentar antworten

8203495 am 12.10.2022 20:48

Ich hätte mal eine Frage, was ist wenn man Winterdienst hat aber dann bspw. im Urlaub ist etc., einen anderen Mieter darum bittet ihn zu übernehmen, dieser es aber nicht tut. Was für Beweise, dass der andere Mieter es übernehmen sollte gibt es dann im Falle eines Unfalls? Er könnte ja einfach behaupten, man hätte ihn nicht gefragt, sodass er nicht haften muss.

auf Kommentar antworten

Gitta am 10.07.2022 16:40

Hallo, das würde mich auch interessieren. Ich bin Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus und die Kosten für den Schneeräumdienst sind so enorm hoch, obwohl es im Winter 2021 fast keinen Schnee und Eis gab. Den anderen Eigentümer ist das egal, weil sie hier nicht wohnen und deshalb die Kosten auf die Mieter umlegen, was ich nicht für gut finde. Kann man da irgendwo Hilfe bekommen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 18.07.2022 09:05

Hallo Gitta,

mit den Kosten für den Räumeinsatz ist es nicht getan. Räumdienste müssen dafür sorgen, dass Einsatzfahrzeuge, Räumgeräte und Streugut wie auch Personal zur Verfügung stehen. Dadurch entstehen Kosten. Diese Kosten werden in der Pauschale berücksichtigt. Das heißt diese können auch anfallen, wenn kein Schnee fällt.

Beste Grüße

deine immowelt Redaktion

RS am 31.03.2022 20:45

Hallo!

Wir hatten den ganzen Winter über keinen Schnee, aber die Verwaltungsgesellschaft stellte dem Winterdienst dreitausend Euro in Rechnung. was ist in diesem fall zu tun?

auf Kommentar antworten

Ralf am 01.02.2022 13:17

Bel uns im Haus macht keiner was weder scheeräumen noch ums Haus reinigen und vonovia juckt es nicht trots mehrere Beschwerden

auf Kommentar antworten

christtische06 am 29.11.2021 11:33

Schneeräumen mit 78 Jahren,

mit pflegegrad 3

mit 90% Schwerbehinderung

auf Kommentar antworten

Leßmann am 17.02.2021 15:26

Betreff: Winterdienst

Laut Mietvertrag sind wir im Turnus dazu eingeteilt Schnee zu räumen, kann der Vermieter von uns verlangen den Garagenhof (16 Garagen)+Zufahrt mit einem Handschieber zu räumen? Die Fläche beträgt ca. 500m2.

auf Kommentar antworten

angie am 10.01.2022 12:09

Interessant. Ich habe dasselbe Problem. Allerdings nur bei 3 Garagen, ca 50qm. Auch das ist schon zuviel. Ich verweigere es, mit Verweis auf 138 BGB und auf AGB-Recht (unangemessene Benachteiligung). Die Pflicht, diese Flächen zu räumen, hat nämlich der Vermieter selbst nicht. Also kann das auch nicht auf die Mieter übertragen.


immowelt Redaktion am 18.02.2021 10:01

Hallo Leßmann,

das ist schwer zu beantworten. Grundsätzlich dürfen Mieter durch Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligt werden. Das könnte in Ihrer Situation der Fall sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

schlossbrennerei am 13.02.2021 11:18

m.h. Ich hatte für 5 Tage keinen Zugang zu meinem Gewerbeobjekt, weil der Vermieter keinen Schnee geräumt hat, Kann ich Miete mindern?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.02.2021 08:11

Hallo schlossbrennerei,

auch im Gewerbe kann die Miete gemindert werden, wenn die Nutzung im erheblichen Maße durch einen Sachmangel eingeschränkt ist. Ob dies jedoch in Ihrem Fall erfüllt ist, können wir nicht abschließend beurteilen. Wir raten Ihnen sich im Zweifel an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

L. M. am 09.02.2021 16:45

Wie weit muß ein Fußweg von der Grundstücksgrenze Entfernt sein das die Räumungspflicht für den Eigentümer nicht mehr gegeben ist in Cottbus?????

auf Kommentar antworten

Joe76 am 09.02.2021 12:33

Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus, wo jede Wohnung einen eigenen Vermieter hat. Die zuständige Hausverwaltung hat einen Winterdienst beauftragt. Muss dieser auch die Zufahrt zu den Parkplätzen, welche unter dem Haus durch geht und ziemlich steil und mit einer Kurve versehen ist, auch räumen und streuen? Darf auch der Gehweg vor dem Haus, sowie auch der Zugang zum Haus, zwischen 3Uhr und 4Uhr nachts durchgeführt werden?

auf Kommentar antworten

Nils am 08.02.2021 23:48

Ich habe ein Haus gemietet aber der Vermieter hat keine Materialen bereitgestellt zum Schneeräumen. Er hat auch keine weiteren Schneeschaufeln.

Muss ich nun Schnee räumen? Da auch alle Geschäfte und Baumärkte zu haben kann man auch nix kaufen...

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 11.02.2021 00:12

Hallo Nils,

dann hilft wohl nur leihen vom Nachbar. ;)

Tatsächlich ist es durch Corona keine einfache Situation, aber es ist kein Grund, die vertraglich geregelte Pflicht des Schneeräumens zu umgehen.

Beste Grüße und viel Erfolg

immowelt Redaktion

Nora K. am 08.02.2021 22:23

Hallo,

Unser Vermieter hat einen Winterdienst beauftragt. Müsste dieser nicht eigentlich auch die Stellplätze die zwischen Gehweg und Fußgängerweg liegen befahrbar machen bzw darauf achten, dass der von ihm weggeräumte Schnee nicht so auf der Fahrbahn landet, dass wir nicht mehr mit dem Auto vom Stellplatz kommen? Außerdem haben wir eine Fahrradgarage, die müsste doch zumindest zugänglich gemacht werden oder?

auf Kommentar antworten

Juri am 08.02.2021 21:59

Guten Tag,

Danke für den super Artikel, der mir sehr weitergeholfen hat!

Eine Frage hab ich aber: Unser Vermieter möchte selber für WD verantwortlich sein. Das Ding ist aber, dass er nur heute morgen einmal kurz geschaufelt hat und den Rest des Tages nicht mehr. 90% waren vereist und zugeschneit. Welche Konsequenzen hat das für ihn abgesehen von Haftung bei Unfällen? Nebenkosten-Rückerstattung vllt?

auf Kommentar antworten

Michael brendel am 07.02.2021 15:15

Es besteht eine 150 Meter lange Einfahrt die unserem Vermieter gehört.wir haben das Haus am Ende der Einfahrt, der Vermieter das Haus in der Mitte und sein Bruder das erste Haus an der strasse.wir haben den Schnee bis zum Haus des Vermieters freigelegt.der Vermieter weigert sich seinen Teil zu räumen ,so das meine Frau nicht mit dem Auto zur Arbeit kann.was tun??

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.02.2021 07:54

Hallo Michael,

wir wissen nicht, was für diesen Fall dein Mietvertrag aussagt. Aber wenn du nur für den von dir genannten Teil zuständig bist, solltest du wenigstens erfragen, wer den Rest freiräumt. Evt findet sich eine Lösung.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Kopko am 31.01.2021 22:57

Müssen alle Mieter im Haus Streuen bei uns stehen immer nur die Bewohner links und rechts es gibt aber je 4 Wohnungen pro Etage

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.02.2021 16:23

Hallo Kopko,

die Winterdienstpflicht wird in der Regel von der jeweiligen Gemeinde auf den Eigentümer übertragen. Der kann die Pflicht an seine Mieter weitergeben, sofern das im Mietvertrag entsprechend vereinbart ist. Sprechen Sie das Problem am besten beim Vermieter an, der kann Ihnen sicher erklären, wie die Hausinterne Regelung zustande kommt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Helmut am 25.01.2021 19:32

mehrfamilienhaus 3 Mieter .Vermieter wohnt auch im Haus .Muß er auch räumen ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.