Lesermeinungen:
Wer ist für das Schneeräumen zuständig und wann muss Schnee geräumt werden? Wir erklären die Pflichten rund um den Winterdienst – für Mieter, Vermieter und Eigentümer. Inklusive Schneeräumplan zum Download.
Download
Du bist Vermieter und willst die Schneeräumpflicht organisieren? Hier findest du einen Schneeräumplan für deine Mieter.
Gemeinden sind für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen zuständig. Gewisse Verkehrssicherungspflichten übertragen sie in der Regel auf die Eigentümer.
Für das Schneeräumen vorm Haus und den angrenzenden Gehwegen sind daher oft Hauseigentümer und Vermieter verantwortlich. Sie haften auch bei Unfällen, wenn Gehwege nicht ordentlich und rechtzeitig geräumt und gestreut sind.
Vermieter können die Pflicht zum Schneeräumen im Mietvertrag auf die Mieter übertragen (BGH, Az.: VI ZR 126/07).
Zu welcher Uhrzeit Hausbesitzer, Vermieter oder Mieter Schneeschippen müssen, richtet sich nach der jeweiligen Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde.
Üblicherweise gelten folgende Räum- und Streuzeiten auch an Feiertagen:
Bei starkem Schneefall besteht die Räumpflicht von Schnee auch mehrmals täglich laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VI ZR 49/03). Jedoch müssen Anwohner bei viel Schnee „nicht alle Viertelstunde raus“, sagt Rechtsanwalt Gerhard Frieser vom Eigentümerverband Haus & Grund Nürnberg, „sondern eben in regelmäßigen Abständen.“ Aber: Bei Glatteisbildung muss in der Regel unverzüglich gestreut werden. Wer sagt, ‚Streuen ist zwecklos‘, muss dies notfalls beweisen können (BGH, Az.: VI ZR 219/04).
In vielen deutschen Städten und Kommunen ist der Einsatz von aggressivem Salz zum Entfernen von Eis verboten. Wie der Einsatz von Salz in den 14 größten deutschen Städten geregelt ist und was es kostet, wenn Bürger gegen ein Streusalzverbot verstoßen und ihren Räum- und Streupflichten nicht nachkommen. Hinzu kommt dann meist noch Schmerzensgeld:
Stadt | Ist der Einsatz von Streusalz verboten? | Wie hoch ist das Bußgeld beim Verstoß gegen Räum- und Streupflichten? |
---|---|---|
Berlin | Ja | Bis zu 10.000 Euro |
Hamburg | Ja | Bis zu 50.000 Euro |
München | Ja | Nicht näher genannt |
Köln | Ja | Nicht näher genannt |
Frankfurt am Main | Ja, Ausnahme: Eisregen oder wenn das Glatteis auf andere Weise nicht beseitigt werden kann | Bis zu 1.000 Euro |
Stuttgart | Ja, Ausnahme: Eisregen | Bis zu 500 Euro |
Düsseldorf | Ja, Ausnahme: Gefährliche Stellen wie Treppen und Rampen | Bis zu 1.000 Euro |
Leipzig | Ja, Ausnahme: Blitzeis | Bis zu 500 Euro |
Dortmund | Ja, Ausnahme: Besondere klimatische Verhältnisse und gefährliche Stellen | Nicht näher genannt |
Essen | Ja, Ausnahme: außergewöhnliche Wetterlagen und an gefährlichen Stellen, wie Treppen | Nicht näher genannt |
Bremen | Ja, Ausnahme: Auftauen von festgetretenem Schnee und Glatteis | Nicht näher genannt |
Dresden | Ja, Ausnahme: Gefährliche Stellen wie Treppen | Bis zu 500 Euro |
Hannover | Ja | Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße: bis 25.000 Euro |
Nürnberg | Ja | Nicht näher genannt |
Für die häufigsten Sonderfälle rund um die Räumpflicht gibt es meist kommunale Regelungen, zum Beispiel:
Auch wenn die Schneeräumpflicht per Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde, hat der Vermieter weiter die Verantwortung. Das sind seine Pflichten:
Die Räum- und Streupflicht lässt sich grundsätzlich nicht durch Warnschilder umgehen, weil sie die Verkehrssicherungspflicht nicht aufheben. Sie können jedoch den Nutzer veranlassen, besonders vorsichtig zu sein.
Mieter, die per Mietvertrag zum Schneeräumen verpflichtet sind, übernehmen die Verantwortung für das ordentliche, rechtzeitige Schneeräumen und haften bei Verstößen für Unfälle. „Voraussetzung ist ein klarer Hinweis auf die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag“, sagt Rechtsanwalt Frieser.
Alternativ wäre auch ein Absatz in der Hausordnung möglich, wenn diese wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist. Der Vermieter muss das Schneeräumen auf alle Mieter gleichermaßen verteilen. Ein Gewohnheitsrecht beispielsweise, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen, gibt es nicht (OLG Frankfurt 16 U 123/8). Nur im Rahmen einer individuellen Vereinbarung wäre es denkbar, dass ein einzelner Mieter dauerhaft die Schaufel in die Hand gedrückt bekommt.
Im Mietvertrag müssen alle Rechte und Schneeräumpflichten genau geregelt sein. Zum Beispiel, dass die Mieter eines Hauses abwechselnd streuen müssen.
Die Besorgung der Streumittel kann über den Mietvertrag ebenfalls zur Mieterpflicht gemacht werden. (AG Wuppertal WM 82, 114: AG Bochum WM 81, U5, AG Witten WM 81, U5, AG Solingen WM 79, 239). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu allerdings bislang nicht.
Info: Die meisten Kommunen verbieten Streusalz, weil es die Umwelt zu stark belastet. Asche, Sand, Granulat oder Splitt sind eine gute Alternative. Solche abstumpfenden Mittel gibt es beispielsweise im Baumarkt oder beim städtischen Wertstoffhof. Viele Gemeinden stellen außerdem Streugutkisten auf, aus denen sich Bürger bedienen dürfen.
Für Balkon und Dachterrasse gibt es im Gegensatz zu Gehwegen keine generelle Schneeräumpflicht. Oft halten Vermieter aber eine solche Pflicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung fest. In diesem Fall müssen Mieter auch diese Flächen von Eis und Schnee zu befreien.
Altersschwache sind nicht zum Schneeräumen verpflichtet. Das haben im Falle von Mietern bereits mehrere Amts- und Landgerichte entschieden (z.B. AG Hamburg-Altona, Az.: 318A C 146/06).
In so einem Fall müssen Vermieter diese Pflicht übernehmen und sich selbst um den Schnee kümmern oder einen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür tragen wiederum alle Mieter gemeinsam über die Nebenkostenabrechnung.
Achtung: Richter haben in der Vergangenheit auch andere Urteile gefällt und entschieden, dass kranke Mieter selbst für eine Vertretung am Schneeschieber sorgen müssen.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fassen die Eigentümer in der Regel einen Beschluss, in dem sie den Winterdienst im Rahmen einer Hausordnung regeln oder beauftragen den Hausverwalter eine Hausordnung aufzustellen. Dieser ist auch für die Durchführung der Hausordnung verantwortlich und kann Eigentümer, die ihrer Schneeräumpflicht nicht nachkommen auch förmlich abmahnen (§ 27 WEG).
Die Wohnungseigentümer können auch mehrheitlich beschließen, einen Schneeservice mit dem Winterdienst zu beauftragen. Die Kosten dafür werden unter den Hauseigentümern aufgeteilt, meist nach der Größe ihres Anteils am Gemeinschaftseigentum.
Zwar können Wohnungseigentümergemeinschaften per Mehrheitsbeschluss einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen. Umgekehrt kann aber kein einzelnes Mitglied per Mehrheitsbeschluss zum Schneeschieben gezwungen werden. Die Entscheidung fürs Schaufeln und Streuen muss einstimmig ausfallen, laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: V ZR 161/11).
In der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt: Ist ein Eigentümer als Rentner körperlich nicht mehr in der Lage, den Winterdienst zu erledigen, haftet laut einem Einzelfallurteil die WEG für Glatteisunfälle. In solchen Fällen ist der Verwalter anzusprechen und eine Ersatzlösung zu suchen, zum Beispiel die Beauftragung eines Dritten gegen Kostenerstattung (OLG Oldenburg, Az.: 1 U 77/13).
Wer mit dem Schneeräumen dran ist, aber selbst nicht kann, muss sich in der Regel um eine Vertretung kümmern. „Das gilt für Mieter wie für Wohnungseigentümer, und egal ob es aufgrund von einer Geschäftsreise oder Urlaub ist“, sagt Rechtsexperte Frieser. Als Vertretung in Frage kommen:
Die Kosten für externe Winterdienste variieren stark und richten sich nach der Fläche:
Zusatzkosten, die die Leistung weiter verteuern können, sind außerdem Streumittel und Nacht-, Sonn- und Feiertags-Zuschläge.
Der Winterdienst ist umlagefähig, sofern die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Sie fallen in der Betriebskostenverordnung (BetriebsKV) unter die Straßenreinigung unter Paragraf 2 Ziffer 8 BetriebsKV und sind damit umlagefähig.
Wer für den Winterdienst zuständig ist, muss für Sicherheit sorgen und Schnee schippen. Beim Unfall eines Fußgängers auf dem eigenen Grundstück haftet zunächst der Eigentümer, da es generell seine Pflicht ist, für einen freien Bürgersteig zu sorgen. Sind die Mieter über den Mietvertrag fürs Schneeräumen verantwortlichen, kann er den zuständigen Mieter in Regress nehmen, ihm also die Haftung übertragen. Fällig wird dann, je nach Gemeinde, ein Schmerzensgeld.
Geschah der Unfall, weil der Passant fahrlässig gehandelt hat, kann es zur Haftungsreduktion oder sogar zu einem Haftungswegfall kommen. Das bedeutet, dass der Eigentümer nicht die volle Haftung übernimmt und nur für einen Teil des Schadens einstehen muss.
Bei Unfällen aufgrund eines versäumten Winterdienstes hilft in der Regel die folgende Versicherung:
AnonymerMieter23 am 16.01.2024 12:16
Guten Tag, wir ziehen in eine neue Wohnung zum 01.02.2024. Die Hausverwaltung behauptet, dass wir jetzt schon den Winterdienst leisten müssen. Wir haben bisher nur die Schlüssel für die Wohnung um uns für den Umzug vorzubereiten. Ist es rechtskräftig, dass die Hausverwaltung uns im Voraus schon dazu zwingen kann? Generell ist der Winterdienst im Vertrag inkludiert, nur sind wir dort weder angemeldet noch wohnhaft bis zum genannten Vertragsdatum.
auf Kommentar antwortenMikelkmikel am 16.01.2024 08:39
Wird bei Beauftragung Winterdienst die Haftung an den Dienstleister übertragen?
auf Kommentar antwortenBritta am 02.12.2023 21:09
Der Winter hat gerade angefangen, da kommt der Vermieter des Mehrfamilienhauses mit einem neuen „Plan“, welcher vorsieht, dass nur einige wenige, von ihm willkürlich auserkorene Mieter wochenweise den Winterdienst zu übernehmen haben. Zwar ist das Schneeräumen im Mietvertrag auf die Mieter übertragen, aber diese Vorgehensweise darf doch nicht richtig sein? Die andere Mieter haben, ebenso willkürlich, andere Aufgaben. Z. B. das Herrausstellen der Mülltonnen. Ich finde dies so nicht tragbar, wie ist die Rechtslage?
auf Kommentar antwortenaverica?Rocky%44 am 29.11.2023 18:19
Wir Wohnen mit dem Vermieter in einem 2 Familienhaus . Der Vermieter hat mir vor 8 Jahren das Schneeräumen im Mietvertrag eingetragen Damals war meine Frau und auch ich noch nicht gesundheitlich stark Angeschlagen . Doch jetzt hat meine Frau 63 Jahre alt 3 Schlaganfälle gehabt und ich 79 Jahre alt bin an Krebs erkrankt .Nun kann ich die Schneeräumpflicht nicht mehr so recht erfüllen . Was macht man nun in so einer Situation ? Muss ich mir jetzt eine andere Wohnung suchen ? Einen Schneeräumdienst kann ich mir leider bei meiner Rente nicht Leisten .
auf Kommentar antwortenMieter23 am 28.11.2023 10:39
Ich wohne seit 2 Jahren in einer Mietwohnung, welche bis Mitte diesen Jahres eine Hausmeisterbetreuung hatte. Nun hat der Hausmeister gekündigt (wohnt im Haus) und die WEG ist seit einem halben Jahr nicht in der Lage, einen neuen Beschluß bezügl. Aussenpflege zu fassen, zu mindest nicht mit 100 % Mehrheit. Nun soll jetzt laut Verwalter im monat. Wechsel sowohl ein Winterdienst !, wie auch die Gartenpflege erfolgen. Geräte oder Streumittel wurden aber bislang keine besorgt.
Lt. Mietvertrag wurde bei mir auch keinerlei Verpflichtung zu diesen Tätigkeiten vereinbart, da ich diese Wohnung ohne Hausmeisterbetreuung, altersbedingt, nicht angemietet hätte. Die Verwaltung redet sich damit heraus, dass ein neuer Beschluss erst wieder bei der nächsten ETV verabschiedet werden könne. Wer übenimmt bis dahin die Haftung. Und muss ein solcher Beschluss, insbesondere was den Winterdienst und die nötigen Hilfsmittel betrifft zu 100 % Beschlussfassung sein? Im jedem Fall aber ist es doch wohl so, dass gerade eine Winterdienst nicht im monatl. Wechsel zu erfolgen hat?
auf Kommentar antwortenTroglio72 am 29.11.2023 16:05
Moin Mieter23,
da Sie nicht der Eigentümer dieser Wohnung sind gibt es eine Person, die dieses ist. Diese Person ist für mich die, die für Gartenarbeit und Winterdienst zuständig wäre.
Nicole am 17.06.2023 07:48
Hallo, ich hätte da auch eine Frage!
Ich hab mich als Mieter verpflichtet Schnee zu räumen, in einem drei-familien-Haus! Nun will der Vermieter meine Arbeitkosten durch drei teilen, ich soll mich also selbst bezahlen!!! Wie schaut das rechtlich aus?
auf Kommentar antwortenDarek89 am 19.12.2022 16:58
Hallo eine Frage zu dem Thema
Wie sieht es aus wenn wir einen Hausmeister service haben im Mietvertrag steht davon zwar explizit nichts aber auf unserer Nebenkosten Abrechnung ist der Service aufgeführt , muss ich mich dann trotzdem noch um den Winterdienst kümmern? Schließlich bezahle ich diesen Service ja auch
auf Kommentar antworten8203495 am 12.10.2022 20:48
Ich hätte mal eine Frage, was ist wenn man Winterdienst hat aber dann bspw. im Urlaub ist etc., einen anderen Mieter darum bittet ihn zu übernehmen, dieser es aber nicht tut. Was für Beweise, dass der andere Mieter es übernehmen sollte gibt es dann im Falle eines Unfalls? Er könnte ja einfach behaupten, man hätte ihn nicht gefragt, sodass er nicht haften muss.
auf Kommentar antwortenGitta am 10.07.2022 16:40
Hallo, das würde mich auch interessieren. Ich bin Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus und die Kosten für den Schneeräumdienst sind so enorm hoch, obwohl es im Winter 2021 fast keinen Schnee und Eis gab. Den anderen Eigentümer ist das egal, weil sie hier nicht wohnen und deshalb die Kosten auf die Mieter umlegen, was ich nicht für gut finde. Kann man da irgendwo Hilfe bekommen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.07.2022 09:05
Hallo Gitta,
mit den Kosten für den Räumeinsatz ist es nicht getan. Räumdienste müssen dafür sorgen, dass Einsatzfahrzeuge, Räumgeräte und Streugut wie auch Personal zur Verfügung stehen. Dadurch entstehen Kosten. Diese Kosten werden in der Pauschale berücksichtigt. Das heißt diese können auch anfallen, wenn kein Schnee fällt.
Beste Grüße
deine immowelt Redaktion
RS am 31.03.2022 20:45
Hallo!
Wir hatten den ganzen Winter über keinen Schnee, aber die Verwaltungsgesellschaft stellte dem Winterdienst dreitausend Euro in Rechnung. was ist in diesem fall zu tun?
auf Kommentar antwortenRalf am 01.02.2022 13:17
Bel uns im Haus macht keiner was weder scheeräumen noch ums Haus reinigen und vonovia juckt es nicht trots mehrere Beschwerden
auf Kommentar antwortenchristtische06 am 29.11.2021 11:33
Schneeräumen mit 78 Jahren,
mit pflegegrad 3
mit 90% Schwerbehinderung
auf Kommentar antwortenLeßmann am 17.02.2021 15:26
Betreff: Winterdienst
Laut Mietvertrag sind wir im Turnus dazu eingeteilt Schnee zu räumen, kann der Vermieter von uns verlangen den Garagenhof (16 Garagen)+Zufahrt mit einem Handschieber zu räumen? Die Fläche beträgt ca. 500m2.
auf Kommentar antwortenangie am 10.01.2022 12:09
Interessant. Ich habe dasselbe Problem. Allerdings nur bei 3 Garagen, ca 50qm. Auch das ist schon zuviel. Ich verweigere es, mit Verweis auf 138 BGB und auf AGB-Recht (unangemessene Benachteiligung). Die Pflicht, diese Flächen zu räumen, hat nämlich der Vermieter selbst nicht. Also kann das auch nicht auf die Mieter übertragen.
immowelt Redaktion am 18.02.2021 10:01
Hallo Leßmann,
das ist schwer zu beantworten. Grundsätzlich dürfen Mieter durch Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligt werden. Das könnte in Ihrer Situation der Fall sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
schlossbrennerei am 13.02.2021 11:18
m.h. Ich hatte für 5 Tage keinen Zugang zu meinem Gewerbeobjekt, weil der Vermieter keinen Schnee geräumt hat, Kann ich Miete mindern?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 16.02.2021 08:11
Hallo schlossbrennerei,
auch im Gewerbe kann die Miete gemindert werden, wenn die Nutzung im erheblichen Maße durch einen Sachmangel eingeschränkt ist. Ob dies jedoch in Ihrem Fall erfüllt ist, können wir nicht abschließend beurteilen. Wir raten Ihnen sich im Zweifel an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein zu wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
L. M. am 09.02.2021 16:45
Wie weit muß ein Fußweg von der Grundstücksgrenze Entfernt sein das die Räumungspflicht für den Eigentümer nicht mehr gegeben ist in Cottbus?????
auf Kommentar antwortenJoe76 am 09.02.2021 12:33
Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus, wo jede Wohnung einen eigenen Vermieter hat. Die zuständige Hausverwaltung hat einen Winterdienst beauftragt. Muss dieser auch die Zufahrt zu den Parkplätzen, welche unter dem Haus durch geht und ziemlich steil und mit einer Kurve versehen ist, auch räumen und streuen? Darf auch der Gehweg vor dem Haus, sowie auch der Zugang zum Haus, zwischen 3Uhr und 4Uhr nachts durchgeführt werden?
auf Kommentar antwortenNils am 08.02.2021 23:48
Ich habe ein Haus gemietet aber der Vermieter hat keine Materialen bereitgestellt zum Schneeräumen. Er hat auch keine weiteren Schneeschaufeln.
Muss ich nun Schnee räumen? Da auch alle Geschäfte und Baumärkte zu haben kann man auch nix kaufen...
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 11.02.2021 00:12
Hallo Nils,
dann hilft wohl nur leihen vom Nachbar. ;)
Tatsächlich ist es durch Corona keine einfache Situation, aber es ist kein Grund, die vertraglich geregelte Pflicht des Schneeräumens zu umgehen.
Beste Grüße und viel Erfolg
immowelt Redaktion
Nora K. am 08.02.2021 22:23
Hallo,
Unser Vermieter hat einen Winterdienst beauftragt. Müsste dieser nicht eigentlich auch die Stellplätze die zwischen Gehweg und Fußgängerweg liegen befahrbar machen bzw darauf achten, dass der von ihm weggeräumte Schnee nicht so auf der Fahrbahn landet, dass wir nicht mehr mit dem Auto vom Stellplatz kommen? Außerdem haben wir eine Fahrradgarage, die müsste doch zumindest zugänglich gemacht werden oder?
auf Kommentar antwortenJuri am 08.02.2021 21:59
Guten Tag,
Danke für den super Artikel, der mir sehr weitergeholfen hat!
Eine Frage hab ich aber: Unser Vermieter möchte selber für WD verantwortlich sein. Das Ding ist aber, dass er nur heute morgen einmal kurz geschaufelt hat und den Rest des Tages nicht mehr. 90% waren vereist und zugeschneit. Welche Konsequenzen hat das für ihn abgesehen von Haftung bei Unfällen? Nebenkosten-Rückerstattung vllt?
auf Kommentar antwortenMichael brendel am 07.02.2021 15:15
Es besteht eine 150 Meter lange Einfahrt die unserem Vermieter gehört.wir haben das Haus am Ende der Einfahrt, der Vermieter das Haus in der Mitte und sein Bruder das erste Haus an der strasse.wir haben den Schnee bis zum Haus des Vermieters freigelegt.der Vermieter weigert sich seinen Teil zu räumen ,so das meine Frau nicht mit dem Auto zur Arbeit kann.was tun??
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 08.02.2021 07:54
Hallo Michael,
wir wissen nicht, was für diesen Fall dein Mietvertrag aussagt. Aber wenn du nur für den von dir genannten Teil zuständig bist, solltest du wenigstens erfragen, wer den Rest freiräumt. Evt findet sich eine Lösung.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Kopko am 31.01.2021 22:57
Müssen alle Mieter im Haus Streuen bei uns stehen immer nur die Bewohner links und rechts es gibt aber je 4 Wohnungen pro Etage
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 05.02.2021 16:23
Hallo Kopko,
die Winterdienstpflicht wird in der Regel von der jeweiligen Gemeinde auf den Eigentümer übertragen. Der kann die Pflicht an seine Mieter weitergeben, sofern das im Mietvertrag entsprechend vereinbart ist. Sprechen Sie das Problem am besten beim Vermieter an, der kann Ihnen sicher erklären, wie die Hausinterne Regelung zustande kommt.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Helmut am 25.01.2021 19:32
mehrfamilienhaus 3 Mieter .Vermieter wohnt auch im Haus .Muß er auch räumen ?
auf Kommentar antwortenDie immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.