Wohnungsübergabeprotokoll - PDF Vorlage & Tipps

Lesermeinungen:  

(98)

Damit es bei der Wohnungsübergabe nicht zum Streit kommt, sollten Mieter und Vermieter beim Ein- und Auszug ein Wohnungsübergabeprotokoll anfertigen. Alle wichtigen Informationen zu dem Thema findest du in diesem Artikel – inklusive Mustervorlage zum Download.

Wohnungsübergabeprotokoll – das Wichtigste in Kürze

  • Ein Wohnungsübergabeprotokoll dient dazu, den Zustand einer Mietwohnung beim Ein- und Auszug schriftlich festzuhalten.
  • Außerdem soll das Protokoll helfen, Streit zwischen Vermieter und Mieter zu vermeiden – beispielsweise bei der Frage, ob Schäden beim Ein- und Auszug vorlagen.
  • Verbindliche Vorschriften hinsichtlich Form, Inhalt und Zeitpunkt der Erstellung gibt es nicht, denn gesetzlich ist das Übergabeprotokoll für eine Wohnung nicht verpflichtend.
  • Das Übergabeprotokoll sollte neben Angaben zu eventuellen Mängeln und dem Zustand der Mietwohnung auch diverse Zählerstände sowie die Anzahl der übergebenen Schlüssel beinhalten.

Welchen Zweck hat ein Wohnungsübergabeprotokoll?

Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner, IVD, Foto: privat
Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD) rät zum Wohnungsübergabeprotokoll. Foto: Annett Engel-Lindner

Sind alle Schlüssel vollzählig? Hat das Waschbecken einen Sprung? Bei der Wohnungsübergabe müssen Mieter wie Vermieter gut aufpassen. Denn übernimmt der Mieter eine beschädigte Wohnung und hat dies vorab nicht dokumentiert, steht er hinterher leicht als Verursacher da. Umgekehrt kann der Vermieter später einen neuen Schaden nur schwer beweisen, wenn er den Zustand der Wohnung nicht schon bei Einzug protokolliert hat.

Ein Wohnungsübergabeprotokoll spart somit beiden Seiten viel Ärger. Denn: „Es ist eine Urkunde, die Beweiskraft vor dem Gericht hat“, sagt Annett Engel-Lindner, Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht beim Immobilienverband Deutschland (IVD). Deshalb empfiehlt sie, bei Einzug und Auszug ein Wohnungsübergabeprotokoll anzufertigen.

Was gehört ins Wohnungsübergabeprotokoll?

Die Schäden einer Wohnung zu dokumentieren ist natürlich sinnvoll. Doch wie sollte das Wohnungsübergabeprotokoll aufgebaut sein und was muss es unbedingt beinhalten? Rechtliche Vorgaben gibt es hier nicht. Experten empfehlen jedoch, auf jeden Fall folgende Inhalte aufzunehmen:

  • Name und Adresse des Mieters und Vermieters
  • Gegebenenfalls Namen von Zeugen (auch der Makler kann Zeuge sein)
  • Anschrift der Wohnung
  • Datum der Übergabe und des Ein- beziehungsweise Auszugs
  • Datum der letzten Renovierung
  • Zählerstände von Gas, Wasser und Strom
  • Inhalt des Heizöltanks (falls vorhanden)
  • Art und Anzahl der übergebenen Schlüssel (zum Beispiel Haustür- und Wohnungsschlüssel, sowie Briefkasten- und Kellerschlüssel)
  • Alle vorhandenen Mängel und Schäden (zum Beispiel gesprungene Fliesen, Kratzer im Parkett, abgeplatzter Lack an der Tür, fehlende Sockelleisten)
  • Absprachen über eventuell noch anstehende Reparaturen

Am besten solltest du im Übergabeprotokoll der Wohnung alle Räume einzeln benennen und vorhandene Mängel so genau wie möglich beschreiben – zum Beispiel: „An der Innenseite der Küchentür platzt Farbe ab.“ Je genauer die Beschreibung ist, desto mehr Beweiskraft hat das Dokument. Sind sich Mieter und Vermieter wegen eines Schadens nicht einig, sollten sie ihn dennoch zusammen mit ihren unterschiedlichen Meinungen ins Übergabeprotokoll eintragen. Übrigens: Natürlich kann es auch vorkommen, dass alle Räume in einwandfreiem Zustand sind und die Wohnung bei Übergabe besenrein ist. Dann solltest du auch das im Abnahmeprotokoll vermerken.

Praxis-Tipp

Bei Schäden: Fotos sind wichtige Beweise

Ein Bild sagt nicht nur mehr als tausend Worte, sondern hat auch eine ganz andere Aussagekraft. Fotografiere deshalb unbedingt etwaige Mängel wie Schäden an Fliesen, Armaturen und der Einbauküche oder Feuchtigkeitsschäden, tiefe Kratzer im Parkett sowie gebrochenes Glas. In der Regel erkennen Gerichte solche Bilder als Beweis an.

Wohnungsübergabeprotokoll in doppelter Ausführung erstellen

„Erhalten nach der Wohnungsübergabe nicht beide Parteien eine Abschrift des Protokolls, kann das zu Problemen führen“, meint Maximilian Klug, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Rein theoretisch könnte der Vermieter – oder auch der Mieter – im Nachhinein etwas ins Protokoll schreiben. Um derartiges zu vermeiden und Unstimmigkeiten nachvollziehbar zu machen, muss das Übergabeprotokoll stets in zweifacher Ausfertigung vorliegen. Beide Parteien unterschreiben am Ende der Wohnungsübergabe das Protokoll als Bestätigung und erhalten anschließend jeweils ein Exemplar.

Kann ich ein Wohnungsübergabeprotokoll auch für ein Haus verwenden?

Grundsätzlich kannst du ein Übergabeprotokoll auch nutzen, wenn du statt einer Wohnung ein Haus mieten beziehungsweise vermieten möchtest. Allerdings solltest du das Dokument dann gegebenenfalls um einige Punkte ergänzen. Gehört zum betreffenden Haus beispielsweise ein Garten mit Gartenhäuschen, musst du auch dessen Zustand protokollieren.

Download

Ein Muster für das Wohnungsübergabeprotokoll kannst du  einfach hier herunterladen: Verwende die Checkliste zur Hausübergabe von immowelt, um keine wichtigen Inhalte zu vergessen.

Wie läuft eine Wohnungsübergabe ab?

Eine Wohnungsübergabe ist mehr als ein Schlüsseltausch: Mieter und Vermieter überprüfen bei einer gemeinsamen Begehung den Zustand der Wohnung und halten diesen im Übergabe- beziehungsweise Zustandsprotokoll fest. Vereinbare rechtzeitig einen Termin, damit beide Seiten auf jeden Fall Zeit haben – vor allem, wenn neben Mieter und Vermieter auch andere Personen als Zeugen mitkommen sollen.

Pflichten von Mietern und Vermietern: So hilft das Wohnungsübergabeprotokoll

Wohnungsübergabeprotokoll, ein Bild einer leeren Wohnung mit weißen Wänden und Holzboden, in der Mitte steht ein Pärchen mit der Vermieterin und sie schauen auf ein Dokument, welches die Vermieterin in der Hand hält, Foto: Petra Homeier / stock.adobe.com
Auch wenn es keine Anwesenheitspflicht bei der Wohnungsübergabe gibt, empfiehlt es sich gemeinsam vor Ort zu sein, um ein Wohnungsübergabeprotokoll zu erstellen. Foto: Petra Homeier / stock.adobe.com

Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, die Wohnung beim Ein- beziehungsweise Auszug pünktlich zu übergeben. Eine gesetzliche Anwesenheitspflicht gibt es zwar nicht, eine persönliche Übergabe ist jedoch empfehlenswert: Nur so können beide Partien die Mietsache prüfen und Gebrauchsspuren, Mängel und Schäden gemeinsam dokumentieren. Das ist vor allem in Streitfällen wichtig: Hier gilt das Wohnungsübergabeprotokoll als bewährtes Beweismittel.

Der Vermieter muss sicherstellen, dass der Mieter pünktlich zu Beginn des Mietvertrages in die Wohnung ziehen kann. Erscheint er ohne Absage nicht zum Übergabetermin, muss er die zusätzlichen Kosten des Mieters übernehmen – etwa Mehrkosten beim Umzug, wenn der Mieter mit seinen Möbeln vor verschlossener Tür steht und der Einzug sich verzögert (AG Köln, Az.: 209 C 542/02).

Der Mieter muss dafür sorgen, dass der Vermieter sein Eigentum spätestens am letzten Tag der Mietzeit zurückerhält (§ 546, Abs. 1 BGB). Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, darf die Übergabe auch am darauffolgenden Werktag stattfinden. Verpasst der Mieter den Übergabetermin, und der Vermieter erhält die Wohnung nicht rechtzeitig zurück, kann dieser vom Mieter Schadensersatz fordern – in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete (§546a BGB).

Mit dem Abnahmeprotokoll kannst du sicherstellen, dass die Wohnung zum Stichtag bezugsfertig ist und der Mieterwechsel problemlos vonstattengehen kann. Eine Anwesenheitspflicht gibt es bei der abschließenden Wohnungsbesichtigung zwar nicht, trotzdem sind Vermieter und Mieter in der Regel persönlich vor Ort. Außerdem hast du folgende Möglichkeiten:

  • Als Mieter kannst du dich durch bevollmächtigte Dritte vertreten lassen – zum Beispiel, wenn du zum vereinbarten Termin keine Zeit hast. Stelle deiner Vertretung dafür auf jeden Fall eine schriftliche Vollmacht aus.
  • Auch als Vermieter kannst du jemand anderes mit der Übergabe beauftragen, beispielsweise deinen Hausverwalter oder Makler. Dieser Person musst du voll vertrauen: „Schludert sein Vertreter beim Wohnungsübergabeprotokoll, muss der Vermieter für dessen Fehler geradestehen“, warnt Anwältin Annett Engel-Lindner. Denn Vertragspartner des Mieters ist der Vermieter. Allerdings kann dieser später seinen Vertreter anderweitig für seinen Fehler zur Verantwortung ziehen und unter Umständen Schadensersatz verlangen.
  • Zusätzlich besteht die Option, eine neutrale Person zur Wohnungsübergabe einzuladen. Diese kann die Wohnung auf Schäden überprüfen und das Wohnungsübergabeprotokoll als Zeuge mitunterschreiben.

Zustand der Wohnung bei der Übergabe: besenrein oder sorgfältig gereinigt?

Der Mieter muss die Wohnung besenrein übergeben. Ein entsprechender Eintrag im Mietvertrag ist dazu nicht notwendig. Denn eine besenreine Übergabe lässt sich auch aus der gesetzlichen Pflicht zur Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand ableiten (§ 546 Abs. 1 BGB, BGH, Az.: VIII ARZ 1/84). Doch was gilt als „besenrein“? Laut Rechtsprechung bist du als Mieter dazu verpflichtet, grobe Verschmutzungen zu beseitigen und folgende Säuberungsarbeiten durchzuführen:

  • Entferne groben Schmutz auf Teppichböden, indem du Staub saugst.
  • Fege Räume mit Fliesen, Parkett oder Laminat ordentlich aus.
  • Entferne Spinnweben in der Wohnung und mitvermieteten Kellerräumen.
  • Putze Fenster, wenn diese besonders grob verschmutzt sind.
  • Entferne Kalkablagerungen und Schmierschichten – etwa in Küche oder Bad.
  • Säubere die Küche von Essensreste und leere mitvermietete Kühlschränke.

Aber: Manche Mietverträge schreiben vor, dass der Mieter das Mietobjekt „sorgfältig gereinigt“ oder in „sauberem Zustand“ übergeben muss. In solchen Fällen ist diese Vereinbarung Vorschrift und du bist als Mieter verpflichtet, die Wohnung entsprechend gründlich zu reinigen.

Und wie sieht es mit Renovierungsarbeiten aus? Hier gilt: Schäden, die der Mieter selbst verursacht hat, muss er auch selbst wieder beseitigen. Bei Schönheitsreparaturen wie Streichen und Tapezieren ist der Zustand der Wohnung beim Einzug des Mieters entscheidend. Hat er die Wohnung frisch renoviert bezogen, ist die Renovierungsklausel im Mietvertrag gültig und der Mieter ist beim Auszug zu denselben Renovierungsarbeiten verpflichtet.

Darauf solltest du bei der Wohnungsübergabe achten

Am Tag der Wohnungsübergabe solltest du mit deinem Vermieter oder Mieter gemeinsam Raum für Raum besichtigen. „Am besten bei Tageslicht“, empfiehlt Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner. So lässt sich vermeiden, dass jemand Schäden wegen schlechter Lichtverhältnisse übersieht. Plane außerdem genügend Zeit für die Wohnungsbesichtigung ein.

Bei der Übergabe sollten Mieter und Vermieter den Zustand des Mietobjekts prüfen und außerdem …

  • Zählerstände ablesen: Das schließt unter anderem die Zähler von Wasseruhren, Gas- und Stromzählern ein.
  • Schlüssel austauschen: Neben Haus- und Wohnungstürschlüssel gehören dazu Schlüssel für Keller und Gemeinschaftsräume.
  • Wände und Decken prüfen: Hier geht es vor allem um feuchte Stellen, Wasserflecken oder Schimmel.
  • Tapete und Anstrich untersuchen: Sind die Wände neu gestrichen? Gibt es viele Bohrlöcher? Ist die Tapete intakt?
  • Fußböden begutachten: Kratzer im Parkett, Flecken auf dem Teppich, Dellen im Fußboden und fehlende Fußbodenleisten sind häufige Schäden.
  • Fenster und Türen öffnen und schließen: Sind die Fenster dicht? Lassen Fenster und Türen sich gut auf- und zumachen? Sind alle Schlösser intakt?
  • Sanitäranlagen inspizieren: Mieter und Vermieter sollten aller Wasserhähne aufdrehen, das Klo spülen und schauen, ob das Wasser einwandfrei läuft.
  • Elektrische Geräte testen: Sind alle mitvermieteten Geräte wie der Herd in der Einbauküche noch voll funktionsfähig?
  • An den Einbauten rütteln: Sind Waschbecken, Kloschüssel, Badewanne, Spüle, Abflüsse fest verbaut? Sind Stücke abgeschlagen oder Risse zu sehen?
  • Heizungen überprüfen: Es ist wichtig sicherzustellen, dass alle Heizkörper warm werden und nicht beschädigt sind.
  • Sonstige Räumlichkeiten in Augenschein nehmen: Eventuell gibt es auf dem Dachboden oder im Keller Spuren vergangener Wasserschäden oder im Treppenhaus sind Schäden beim Auszug entstanden.

Du und dein Mieter beziehungsweise Vermieter habt Schäden entdeckt oder die Wohnung entspricht nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand? Dann haltet diese Mängel im Übergabeprotokoll fest und findet eine Lösung, wie ihr die Probleme vor dem Umzug lösen könnt.

Bei der Wohnungsübergabe Schäden entdeckt – was tun?

Entdecken Mieter und Vermieter Mängel, kommt es darauf an, ob es um die Wohnungsübergabe bei einem Ein- oder Auszug geht. Denn davon ist das weitere Handeln abhängig.

Fall 1: Mieter entdeckt beim Einzug Mängel

Ziehst du als Mieter in eine neue Wohnung und entdeckst während der Wohnungsübergabe schwerwiegende Mängel, muss der Vermieter diese Mängel beseitigen – und auch die Kosten übernehmen. Zu solch schwerwiegenden Mängeln zählen zum Beispiel:

  • defekte Heizkörper
  • Schimmel und Feuchtigkeit
  • defekte Stromleitungen
  • defekte Lichtschalter
  • abblätternde Tapeten
  • Ungeziefer und Schädlinge
  • defekte Technik und Geräte

In so einem Fall solltest du beim Vermieter eine Mängelanzeige vorlegen. Diese meldest du ihm unabhängig von der Wohnungsübergabe noch einmal schriftlich. Der Vermieter muss die Schäden dann innerhalb einer gesetzten Frist beseitigen.

Praxis-Tipp

Sorgfalt ist besser als spätere Sorgen

Sei bei der Begutachtung lieber etwas zu genau und halte auch kleinere Mängel im Wohnungsübergabeprotokoll fest. Andernfalls kann es später zu Streitigkeiten darüber kommen, ob du den Mangel verursacht hast oder ob dieser bereits beim Einzug bestand.

Fall 2: Vermieter entdeckt beim Auszug Mängel

Bist du dagegen Vermieter und bemerkst, dass dein (Ex-)Mieter die Wohnung während der Mietzeit beschädigt hat, fordere ihn zügig zur Nachbesserung auf. Denn ab Rückgabe des Mietobjekts verjähren deine Ersatzansprüche in der Regel nach 6 Monaten (§ 548 BGB).

So solltest du als Vermieter vorgehen, um Ersatzansprüchen zu stellen:

  • Fordere den Mieter schriftlich dazu auf, den Schaden zu beseitigen. Dein Schreiben sollte eine Frist enthalten, bis wann dies zu erledigen ist. Drohe außerdem an, die Mängel andernfalls auf Mieterkosten auszubessern.
  • Kontrolliere nach Ablauf der Frist, ob der Mieter den Schaden beseitigt hat.
  • Beauftrage ein Unternehmen mit der Schadensbeseitigung, falls der Mieter deiner Aufforderung nicht nachgekommen ist. Stelle dem Mieter die Instandsetzungsarbeiten in Rechnung oder verrechne die entstandenen Kosten mit der Mietkaution.
  • Beachte die Verjährungsfristen: Falls der Mieter Anspruch auf Schadenbeseitigung ablehnt, reiche Klage ein oder beantrage einen Mahnbescheid.

Wie du vermeiden kannst, dass die Verjährungsfrist verstreicht

Sobald Mieter und Vermieter über die Schadenbeseitigung verhandeln, ist die Verjährung gehemmt – es sei denn der Mieter lehnt den Anspruch des Vermieters sofort und eindeutig ab. Während der Verhandlungen ist die Verjährungsfrist sozusagen pausiert. Enden die Verhandlungen jedoch (beispielsweise, weil der Mieter verweigert, die Gespräche fortzusetzen), läuft die Frist weiter. Der Anspruch des Vermieters kann frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung verjähren (§ 203 BGB).

Möchtest du verhindern, dass dein Anspruch schon so früh verjährt, heißt es handeln. Du kannst den Mieter verklagen oder den Schadensersatz gerichtlich durch einen Mahnbescheid einfordern. Während der Dauer eines solchen Verfahrens ist die Verjährung ebenfalls gehemmt. Siegst du in diesem Streit, erwächst daraus ein vollstreckbarer Titel. Dieser verjährt in der Regel erst nach 30 Jahren. Aber: Sobald der Mieter auch nur eine Teilzahlung leistet oder du eine Vollstreckungshandlung durchführen lässt, beginnt diese Verjährungsfrist von neuem.

Schaden übersehen oder nicht im Wohnungsübergabeprotokoll vermerkt

Sobald Mieter und Vermieter ihre Unterschrift unter das Wohnungsübergabeprotokoll gesetzt haben, gilt es als richtig und vollständig akzeptiert. Hat einer der beiden dabei leicht erkennbare Schäden übersehen, kann er sich im Nachhinein kaum beschweren:

  • Ist dir als Mieter beim Einzug ein Schaden nicht aufgefallen, kannst du deshalb keine Mietminderung verlangen. Theoretisch kann dein Vermieter dich später sogar für bereits vorhandene Krater, Brandlöcher und Co verantwortlich machen – sofern du diese nicht im Wohnungsübergabeprotokoll vermerkt hast.
  • Übersiehst du hingegen als Vermieter beim Auszug deines Mieters einen Schaden und hältst ihn nicht im Wohnungsabnahmeprotokoll fest, kannst du dafür in der Regel keinen Schadensersatz mehr fordern.

Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn ein Schaden nicht so leicht erkennbar war.

Verdeckte Mängel: Wie sollten Mieter und Vermieter vorgehen?

Schäden wie eine defekte Telefondose sind nicht auf den ersten Blick erkennbar. Bemerkt der Mieter den Mangel erst nach der Wohnungsübergabe, so rät Rechtsanwalt Maximilian Klug: „Er sollte seinen Vermieter sofort darüber informieren, und das am besten schriftlich.“ Dann können die Parteien den Schaden nachträglich in das Wohnungsübergabeprotokoll aufnehmen. Stellt der Vermieter sich quer, hilft im schlimmsten Fall nur noch der Gang zum Rechtsanwalt.

Entdeckt der Vermieter nach dem Auszug verborgene Schäden, so rät Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner: „So einen verdeckten Schaden sollte der Vermieter dem ehemaligen Mieter unverzüglich anzeigen.“ Auch in diesem Fall sollten beide Parteien den Mangel nachträglich in das Wohnungsübergabeprotokoll einfügen. Weigert sich der Mieter, muss der Vermieter schlimmstenfalls den Weg über das Gericht nehmen.

Praxis-Tipp

Unglaubwürdiges Wohnungsübergabeprotokoll

Gut zu wissen: Hat der ehemalige Mieter den Schaden nachweisbar arglistig verschwiegen, kannst du als Vermieter sogar das Wohnungsübergabeprotokoll anfechten.

Regine Curth09.04.2024

Ihre Meinung zählt

(98)
4.6 von 5 Sternen
5 Sterne
 
77
4 Sterne
 
10
3 Sterne
 
6
2 Sterne
 
1
1 Stern
 
4
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

30 Kommentare

Rexha am 26.03.2024 13:21

wir übergeben die Wohnung stets frisch gestrichen, damit der neue Mieter gleich einziehen kann und nicht mit Wände streichen beschäftigt wird. Darf ich das beim Auszug verlangen?

auf Kommentar antworten

Robert Ostermeier am 09.02.2024 13:37

5 cm Spaltenbreite für die Mängel im Übergabeformular ......... da erkennt wieder die Fachleute unter den Immobilienprofis ......

auf Kommentar antworten

Johann am 26.04.2023 15:27

"1. Wer muss bei der Wohnungsübergabe dabei sein?

Für Mieter und Vermieter ist die Wohnungsübergabe Pflicht."

Wo bitte steht das im Gesetz. Diese Angabe ist einfach nur falsch. Schlüssel nachweisbar in BK und gut ist.

auf Kommentar antworten

E.K. am 01.04.2023 09:30

Darf einer Wohnungsabnahme (Auszug) der VM darauf bestehen, dass der Nachmieter dabei ist? Wir hatten gerade den Fall. Wir selbst sahen es nicht so, und haben darauf bestanden, die Wohnungsabnahme ohne den Nachmieter zu machen. Zumal der Nachmieter mit 4 Personen vor Ort war, wo mindestens eine Person gar nichts mit der Wohnung zu tun hatte.

auf Kommentar antworten

söhngen am 21.10.2022 13:41

Der Anwalt der Noch-Mieterin schreibt, dass ein Übergabeprotokoll weder gemeinsam erstellt, noch gemeinsam unterschrieben werden muss.

Stimmt das?

auf Kommentar antworten

Johann am 26.04.2023 15:32

Ja, das stimmt.

Der gegnerische Anwalt wollte eine mir unliebsame Person dabeihaben - "...da können sie als Mieter nichts dagegen tun"..... Ich habe die Übergabe mit Freunden und Fotos gemacht (die den Vermieter nichts angehen) und den Schlüssel in d3n Briefkasten -vor Zeugen - geworfen. Gut war!!!


Hammaburger am 27.03.2024 13:34

Was Johann hier schreibt, mag rechtlich gelten, ist aber nicht zu empfehlen. Ich würde aus 30 Berufsjahren als Jurist in Immobiliendingen immer empfehlen, eine Übergabe mit Protokoll anzustreben. Dies bedeutet nicht, dass man alles und jeden Mist unterschreiben soll, aber das Durchgehen mit Zeugen, und das Einwerfen des Schlüssels in den Briefkasten sichert einen nicht so ab, wie eine Unterschrift unter einem Protokoll.

Oft genug vor Gericht gesehen, wie "Zeugen" umfallen oder sich nicht erinnern ... "Haben Sie den Riss in der WC-Brille gesehen?" ... Antwort: "Nein, die war geschlossen, als ich kurz in Bad schaute ... " Es gibt so viele Möglichkeiten, im Nachgang Dinge noch um die Ohren zu bekommen, warum das Risiko? Wovor haben diese Helden denn Angst? Wenn der Vermieter oder die Situation unangenehm wird, kann ich immer noch deutlich meine Meinnung sagen und auch gehen ...

TW am 14.10.2022 09:17

Wie kann ich für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes vorgehen, wenn ein Mieter nach 10 Jahren auszieht und dann einen Sprung im Waschbecken, einen lädierten Türrahmen und in einem Zimmer Abdrücke im Fußboden durch schwere Gegenstände hinterlässt? Er wollte die Ausbesserungen nicht selbst machen, will aber auch jetzt - was vom Grundgedanken nachvollziehbar ist - nicht den Neuwert ersetzen, da die kaputten Gegenstände nicht neu zum Zeitpunkt des Einzugs waren.

Wie nähert man sich beim Schadensersatzwert an (neues Waschbecken, ausgebesserter Boden, neuer Türrahmen) an?

auf Kommentar antworten

PK am 14.10.2022 08:51

Wie verhält es sich mit der Verjährung von 6 Monaten und der damit verbundenen Klagefrist, wenn ich mit der Kaution aufrechne? Muss ich dennoch Klage einreichen, um den Anspruch zu sichern oder kann ich mich zurücklehnen, wenn ich mit der Kaution aufgerechnet habe?

auf Kommentar antworten

Waldemar am 28.09.2022 12:55

Ich habe ein folgendes Problem, mir ist aufgefallen nach dem übergabeprotokoll das bei der Tiefkühltruhe ein Plastik Regal nicht da ist. Jetzt streitet sie alles ab und sagt da war nie einer. Kann man das noch von der Kaution abziehen (60€) obwohl wir schon die Übergabe gemacht haben?

auf Kommentar antworten

Borstel am 27.09.2022 10:23

Meine Mieter wollen beim Auszug die Wohnung mit Mängeln übergeben. Das Parkett ist in der Wohnstube an mehreren Stellen durch Hundepisse unter dem Teppich schwarz und angefault. Es muss herausgerissen und neu verlegt werden. Kann ich nun zur Beseitigung des Mangels eine Frist setzen? Müssen sich die Mieter um die Beseitigung kümmern oder der Vermieter? Müssen die Mieter bis zur erfolgreichen Beseitigung des Mangels noch Miete zahlen?

auf Kommentar antworten

Xxx am 28.09.2022 20:23

Hallo,

in der der Regel gibt man 2 Wochen Frist um die Mängeln zu beseitigen.wenn die, die Mängel nicht beseitigen kannst du das ruhig von der Kation abziehen. Ganz WICHTIG in den Abnahmeprotokoll die ganzen Mängeln notieren und so gut wie möglich beschreiben und auch notieren das es von der Kation abgezogen wird.


Xxx am 28.09.2022 20:24

Hallo,

in der der Regel gibt man 2 Wochen Frist um die Mängeln zu beseitigen.wenn die, die Mängel nicht beseitigen kannst du das ruhig von der Kation abziehen. Ganz WICHTIG in den Abnahmeprotokoll die ganzen Mängeln notieren und so gut wie möglich beschreiben und auch notieren das es von der Kation abgezogen wird.

HaGe am 21.08.2022 15:38

Leider ist IN ALLEN Übergabeprotokollen die Wirklichkeit NICHT berücksichtigt!

Und zwar beim Ablesen der Heizungszähler, die sich an jedem Heizkörper befinden!

Es müssten also sehr viel mehr Heizkörper-Zählerstände berücksichtigt werden, nicht nur ein Wert!

Dies findet sich leider so bei allen Anbietern kostenloser Downloads, die ich bisher ansah!

auf Kommentar antworten

Januschka am 16.05.2022 17:10

Auf dem Übergabeprotokoll fehlt ein ganz wichtiger Punkt:

Die neue Adresse für die Zusendung der noch abzurechnenden Nebenkosten!!!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.05.2022 09:14

Hallo Januschka,

vielen Dank für den Hinweis. Wir werden dies demnächst in unserem Muster ergänzen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

justiceforall am 16.05.2022 16:27

Leider fehlt bei dem Protokoll die Rubrik für die Einbauküche, da dies in den meisten Mietwohnungen vorhanden ist.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.05.2022 09:20

Hallo justiceforall,

vielen Dank für den Hinweis. Angaben zur Einbauküche können im Feld bei der Küche mit untergebracht werden. Für das Protokoll wäre eine EBK jedoch nur relevant, wenn sie tatsächlich auch Teil des Mietvertrages ist. Oftmals wird sie aber auch vom Vormieter über einen Abschlag an den Nachmieter verkauft.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

boehmervera@web.de am 16.05.2022 14:19

Hallo, Wohnung wurde nach ca 10 jahren Mietdauer fristgerecht gekündigt. Damals wurde die über 30 Jahre alte Wohnung nur schönheits-renoviert. Die alte Küche wurde vom Vormieter günstig übernommen und wurde jetzt auf Wunsch des Vermieters entsorgt/entfernt, die Wohnung ist leer. Jetzt will Vermieter (Baugenossenschaft) die Wohnung während der Leerstand-Phase grundlegend renovieren aber weiterhin Miete kassieren. In unserer Stadt herrscht Wohnungsmangel, die Wartelisten der großen Immobilienverwalter und -besitzer sind lang, trotzdem soll es angeblich keine potentiellen Nachmieter geben und die Vermieter-Firma akzeptiert keinen eigenen Nachmieter. Darf trotz abgeschlossener Übergabe Miete verlangt und Kaution einbehalten werden?

auf Kommentar antworten

Nils 1970 am 09.05.2022 23:33

Gemäß dem Artikel scheint es so, dass Jeder Partei ein Übergabeprotokoll ausgehändigt werden sollte. Hat man beim Einzug ein Recht als Mieter ? Mein Vermieter weigert sich im Nachgang und behauptet ich hätte unterschrieben ihm Schlüssel zu überlassen, dass er in die Wohnung kann. Dieses sei nun bis Ende der Mietzeit wann auch immer wenn er es möchte eine nicht abänderbare Vereinbarung, sodass ich auch die ansonsten rechtliche Möglichkeit eines Schlossaustausches nicht vornehmen darf, weil ich dieses Einverständnis sonst einseitig unterwandere. Würde jedoch wirklich gerne wissen, ob ich das so unterschrieben habe. ist mir nicht bewusst, obwohl extrem viel Kleingedrucktes. Als Mieterneuling bin ich sicherlich zu naiv gewesen.

auf Kommentar antworten

Steffen am 20.09.2021 12:09

Hallo,

was tun, wenn die Mieter vor Beendigung der Übergabe und ohne das Übergabeprotokoll zu unterschreiben die Wohnung ohne ersichtlichen Grund verlassen? Die Schlüssel hatten sie ausgehändigt, ohne das Schlüsselprptokoll zu unterzeichnen. Dann Übergabeprotokoll wurde dann von zwei Zeugen und vom Vermieter unterzeichnet. Ist es gültig?

Vielen Dank für Ihre Anmerkungen und Hinweise.

Beste Grüße

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.09.2021 13:53

Hallo Steffen,

verweigert eine Seite die Unterschrift, gilt die Übergabe als nicht stattgefunden. Hat der Mieter nicht unterschrieben und entdeckt der Vermieter nachträglich noch einen Mangel, kann er den noch geltend machen. Der Vermieter muss den Mangel aber anhand vom Fotos dokumentieren, im Zweifel noch ein ein Beweissicherungsverfahren durchführen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Miriam Beyer am 25.07.2021 17:44

Hallo,

Bei unserer Wohnungsübergabe wurde das Übergabeprotokoll handschriftlich festgehalten und weder von uns noch dem Vermieter unterschrieben. Hat dieses Übergabeprotokoll bestand?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 26.07.2021 15:41

Hallo Miriam Beyer,

das Übergabeprotokoll ohne Unterschriften hat keine Beweiskraft. In der Regel sollte solch ein Schriftstück in Anwesenheit von Zeugen von beiden Parteien unterschrieben werden.

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Angela Kapelar am 08.04.2021 07:17

In meinem Mietrag stehen eine Küche, Bad und Wohnzimmer.

Beim Einzug wurde durch den Vermieter eine Galerie hinzugefügt, die es auch tatsächlich gibt, jedoch nicht im Mietvertrag verankert ist. Was zählt nun beim Auszug aus der Wohnung, der Mietvertrag oder das Übergabeprotokoll beim Einzug.

Vielen Dank für die Info.

auf Kommentar antworten

Angela Kapelar am 08.04.2021 07:21

Beim Einzug wurde vom Vermieter im Übergabeprotokoll händisch die Galerie aufgeführt....


immowelt redaktion am 08.04.2021 11:31

Hallo Angela Kapelar,

das Übergabeprotokoll ergänzt den Mietvertrag und ist daher ebenso für beide Seiten bindend.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

msilvadele am 01.03.2021 09:49

Der Vermieter sagt die Badewanne ist zerkratz, sollte ich die kostet übernehmen. Die Badewanne war nicht neue. ich habe in der Wohnung nur 1 Jahr, die Wohnung ist alt und nicht Renoviert gewesen.

Bitte um hilfe. Hat er Recht?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 01.03.2021 15:07

Hallo,

eine Badewanne ist eine teure Investition. Ob ein paar Kratzer ausreichen, diese ersetzen zu lassen, ist fragwürdig. Hier sollten versuchen zu beweisen, dass die Schäden schon vorher da waren. Bestenfalls wurde damals ein Übergabeprotokoll verfasst, in dem die Schäden bereits notiert wurden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Eddi am 28.02.2021 00:53

hy

Ich habe am 25.2.2021 einen Einzug gemacht.Bei der übergabe viel mir ausser der Dreckig hinterlassene Boden nicht auf.Dann kamm nächsten Tag das Böse erwachen.1 Fließe im Bad gerissen,die Küche Speckig nicht gereinigt hinterlassen.Zimmer Tür geht nicht ganz weit aufzumachen,weil die Tür nicht sachgemäß eingebaut wurde.Die Küchentür schließt nicht ganz,dann die 2 Eckventile für die Spüle sind defekt,und zur Guter letzt die Steckdose ist nicht fachmänisch abgenommen wurden.Den Vermieter habe ich die Fotos geschickt.Wie soll ich mich da verhalten.Bitte um Hilfe

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 01.03.2021 15:49

Hallo Eddi,

Sie haben sich bereits beim Vermieter mit der Bitte um Behebung der Fehler gebeten? Das ist gut. Sollte der Vermieter nichts tun, können Sie ihm eine Mängelanzeige zukommen lassen, und mit einer Minderung der Miete drohen, sollte sich nichts ändern. Bei den von Ihnen genannten Dingen ist er in der Pflicht.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Viktoria Esterer am 06.09.2020 18:57

Wir haben nie ein Übernahmeprotokoll gesehen oder eine Fotodokumentation noch einen Energieausweis oder Aufklärung zur richtigen Lüftung wie es drinnen steht. Dafür haben wir nach 1 Monat großflächig Schimmel in der Wohnung gehabt. Ist das korrekt?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.09.2020 12:17

Hallo Viktoria Esterer,

wir haben dir auf deinen vorherigen Kommentar bereits geantwortet. Ein Energieausweis ist in den meisten Fällen Pflicht, in wie weit der Vermieter die übrigen Dokumente ausstellen muss, können wir selbst leider nicht einschätzen. Wer in solchen Fällen für den Schimmel haftet, ist zudem aus der Ferne nicht einzuschätzen. Wir würden dir empfehlen, dich durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein beraten zu lassen.

Bitte verstehe, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Mit besten Grüßen

die immowelt Redaktion

Viktoria Esterer am 06.09.2020 18:54

Bei uns stehen auf der letzten Seite des Mietvertrages diverse Beilagen die wir jedoch auch 2 Monate nach dem Einzug nie erhalten haben.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.09.2020 12:14

Hallo Viktoria Esterer,

vielen Dank für deinen Kommentar. Wir raten dir zur Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein. Diese können dir sagen, wie du in einem solchen Fall weiter vorgehen kannst. Bitte verstehe, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Mit besten Grüßen

die immowelt Redaktion

dieter-obst am 20.07.2020 11:21

gruß, nach 3 Wochen Auszug haben wir immer noch keinÜbergabeprotokoll

erhalte,- da gibts doch bestimmt eine Frist,mfg d.o. aus FG

auf Kommentar antworten

mwo am 26.08.2020 14:11

Wenn der Vermieter eine Forderung gegen Sie geltend machen wollte, hätte er bei Übergabe ein Protokoll erstellt und Sie unterschreiben lassen. Da er anscheinend keine Forderung hat, benötigen Sie auch kein Protokoll.


immowelt Redaktion am 21.07.2020 16:40

Hallo Herr Obst,

in der Regel wird das Übergabeprotokoll bei einem Übergabetermin mit dem Vermieter zur Besichtigung der Wohnung ausgefüllt und unterzeichnet. Allerdings gibt es keine Pflicht, ein solches Protokoll auszufüllen und insofern auch keine Frist, bis wann das geschehen sein muss. Wenn Sie ein Übergabeprotokoll haben möchten, empfehlen wir Ihnen, sich für das konkrete Vorgehen durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht beraten zu lassen.

Bitte verstehen Sie zudem, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und lediglich allgemeine Tipps geben können.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

MaCako am 29.05.2020 20:23

Hallo Immowelt Team,

ich als Vermieterin, habe wegen Eigenbedarf gekündigt. 2 Jahre lang habe ich darauf gewartet, dass mein Mieter auszieht. Beim Auszug konnte ich nicht persönlich erscheinen, weil ich im Krankenhaus war. So mein Sohn war an diesem Tag da. Leider vergeblich. Mein Mieter hat 2 Tage später ausgezogen. Die Wohnung sah aus wie nach einem Mietnomade. Er hat stinkende Räume, schmutzige Wände, und viele Möbelstücke einfach in der Wohnung gelassen. Diese habe ich mit einem Entrümpelungsfirma von der Wohnung entfernt. Die Wasserboyler musste ich auch entkalken lassen. Die ganze Wohnung musste ich komplett renovieren lassen. Jetzt nach 6 Monate will er- durch ein Mietverein- seine Kaution zurück. Ich bin nicht einverstanden, weil er hat über die Kaution Schaden verursacht. Übergabeprotokoll habe ich vorbereitet, aber er hat es nicht unterschrieben. Beim Auszugstag war er nicht fertig geworden, 2 Tage später ist er ausgezogen und die Schlüssel einfach im Briefkasten geworfen.

Ich gehe davon aus, dass ich Recht habe die Kaution zu behalten. Oder?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 02.06.2020 09:22

Hallo MaCako,

Ansprüche aufgrund von Beschädigungen der Mietsache kann der Vermieter geltend machen und mit der Kaution verrechnen. Allerdings gilt hier eine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten. Wenn der Vermieter innerhalb dieser Frist keine konkreten Ansprüche geltend macht, hat nach Ablauf dieser Frist keine Möglichkeit mehr, dies nachzuholen. Wir können Ihren Fall aus der Ferne nicht abschließend beurteilen, sollten Sie aber gar nichts gekltend gemacht haben, könnte es durchaus sein, dass der Ex-Mieter die Kaution zurückfordern kann. Dies sollten Sie allerdings vor Ort mich einem Anwalt oder EIgentümerverband besprechen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

SarahWa am 27.05.2020 21:34

Hallo liebes Immowelt-Team,

Am 15. März diesen Jahres sind mein Partner und ich aus unserer alten Wohnung ausgezogen. Zum Auszugstag hat es eine Übergabe zwischen uns beiden, dem Nachmieter sowie der Vermieterin gegeben und ein Übergabeprotokoll wurde angefertigt, welches mein Freund, die Vermieterin sowie der Nachmieter unterschrieben haben und welches den mangellosen Zustand der Wohnung bescheinigt.

Heute erreichte uns ein Brief unserer alten Vermieter, die uns mitteilten, dass sie uns unsere Kaution nicht zurückzahlen werden aufgrund eines Schadens, der im Nachgang vom neuen Mieter festgestellt wurde. Der Brief besagt, wir hätten vor unserem Auszug eine Verstopfung im Bad verursacht, wahrscheinlich in dem wie etwas im Bad gesäubert hätten. Als unser Nachmieter nach Anschluss seiner Waschmaschine diese laufen ließ, hätte das Wasser nicht abfließen können, sondern kam, nebst Schmutz und "schwarzen Sand" aus einem Abfluss wieder herausgeflossen und flutete die ganze Wohnung. Nun wollen uns die Vermieter für die Beseitigung der Schäden insgesamt über 500€ in Rechnung stellen, Grundlage desse ist die Rechnung einer Firma für Bauklempnerei, Sanitär und Heizung, ausgestellt am Samstag, den 11. April - also rund einen Monat nach unserem Auszug aus der Wohnung.

Wir sind eigentlich nicht bereit, die Kosten für diese Reparatur zu übernehmen, zumal wir an Ort und Stelle auch eine Waschmaschine angeschlossen hatten, die stets tadellos lief, bei der Übernahme keinerlei Schäden der geschilderten Natur festgestellt wurden und wir keine Anhaltspunkte dafür haben, was unser Nachmieter in der Zeit nach unserem Auszug und bis zu dem Vorfall vielleicht zum Entstehen des Schadens beigetragen hat.

Können wir die Kaution zurückfordern, oder müssen wir für diese Kosten aufkommen?

Vielen lieben Dank im Voraus!

Herzliche Grüße

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 28.05.2020 12:25

Hallo SarahWa,

mit dem Übergabeprotokoll, das bescheinigt, dass es keine Mängel gibt, ist üblicherweise belegt, dass der Vermieter diesbezüglich keine Ansprüche geltend machen kann. Allerdings kann er u.U. dann, wenn ein Mangel versteckt/verscwiegen wurde, doch noch Ansprüche geltend machen. Hinsichtlich des von Ihnen geschilderten Mangels dürfte der Vermieter allerdings beweisen müssen, dass dieser Mangel von Ihnen verursacht wurde.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Johnny am 15.05.2020 00:59

Hallo liebes Immowelt-Team!

Ich bin vor ca. 2 1/2 Monaten aus meiner ehemaligen Wohnung ausgezogen. Bei der Wohnungsübergabe wurde von mir ein Übergabeprotokoll geführt. Dieses ist nach der Begehung der einzelnen Räume von der Vermieterseite als "Keine Beanstandung/ in Ordnung" unterschrieben worden. Für jeden Raum hatte dieses Protokoll eine einzelne Spalte mit zwei Möglichkeiten zum Ankreuzen (In Ordnung// nicht in Ordnung mit Platz für handschriftliche Einträge).

Obwohl bei der Übergabe alles in Ordnung war, und ich dieses auch mit dem Übergabeprotokoll schriftlich habe, bekomme ich die Kaution nicht wieder.

Ich habe dafür folgenden Grund erfahren:

Angeblich hätte der gesamte Teppich in der Wohnung entfernt werden müssen, da dieser angeblich übermäßig verschmutzt gewesen sein soll (Was nicht der Fall war).

Zudem wurde mir untersagt, dass ich Anstricharbeiten selbst erledige.

Diese sollten auf Wunsch der Vermieterseite durch eine Fachfirma durchgeführt werden.

Trotz des Übergabeprotokolls soll ich nun auf meine Kaution verzichten?

Kann die Vermieterseite einfach/trotzdem mit dem "Schaden" verrechnen und ich muss diese Willkür mit ansehen?

Kann die Vermieterseite einfach im Nachhinein behaupten es wären doch Schäden da und sich an der Kaution bereichern?

Bin mal gespannt, ob ich noch Post vom Anwalt bekomme wegen einem Haufen von Nachforderungen von der Vermieterseite...

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 15.05.2020 12:15

Hallo Johnny,

dadurch, dass es ein Übergabeprotokoll gibt, das bescheinigt, dass die Wohnung bei der Übergabe keine Mängel hatte, haben Sie im Streitfall schon mal einen Vorteil. Üblicherweise zählt das, was im Protokoll steht. Nur wenn es sich um versteckte, vom Mieter verursachet Mängel handeln würde, hätte der Vermieter aus unserer Sicht Chancen, den Ex-Mieter in die Verantwortung zu ziehen. Ein angeblich verschutzter Teppich ist nun wahrlich kein versteckter Mangel. Darüber hinaus wäre es auch Vermietersache, dass der teppich nach längerem Mietgerbauch übliche Verschleißspuren aufweist.

Dass der Vermieter die komplette Kaution mit der pauschalen Begründung einbehält, es lägen Mängel vor, geht gar nicht.

Auch die Sache mit den Malerarbeiten (Schönheitsreparaturen) ist in dieser Pauschalität nicht ok. Hier gilt es zunächst zu prüfen, ob der Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthält. Ist diese unwirksam, weil Sie z.B. starre Fristen enthält, so muss der Mieter gar nichts machen. Selbst bei einer wirksamen Klausel wäre die Forderung des Vemieters, es müsse eine Fachfirma beauftragt werden, nicht haltbar. Es entspricht gängiger Rechtsprechung, dass Mieter Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenleistung durchführen können.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Renate am 19.12.2019 10:41

Hallo Immowelt-Team,

ich bin Vermieter und mein Mieter hat firstgemäß gekündigt. Er hat die Wohnung beim Einzug ohne Tapeten übernommen und für die Renovierung 1 Monat keine Grundmiete gezahlt. Jetzt beim Auszug will er nicht die Tapeten entfernen. Im Mietvertrag steht: er kommt für Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten und der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Es hat jeder einen anderen Geschmack, deshalb renovieren unsere Mieter ihre Wohnung selbst. Meine Frage, muss der Mieter die Wohnung ohne Tapeten wieder übergeben?

Mit freundlichen Grüssen

Renate

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 19.12.2019 10:58

Hallo Renate,

ob und inwieweit ein Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, hängt zunächst davon ab, ob eine Renovierungsklausel im Mietvertrag wirksam ist oder nicht. Der BGH hat in zahlreichen Urteilen eine Vielzahl von Renovierungsklauseln gekippt mit der Folge, dass Mieter dann gar nichts machen müssen. Wichtig ist auch, dass dem Mieter bei Mietbeginn eine (weitgehend) frisch renovierte Wohnung übergeben wurde, weil ansonsten keine späteren Schönheitsreparaturen mehr gefordert werden können. Zwar kann durch Individuelabreden z.B. durch Gegenleistungen für eine Anfangsrenovierung sozusagen ein Zustand hergestellt werden, als hätte der Mieter eine renovierte Wohnung übernommen. Ob aber eine Monatsgrundmiete ausreichend ist, können wir im konkreten Fall nicht aus der Ferne beurteilen. Gerade wenn umfangreichere Schönheitsreparaturen vorgenommen wurden, könnte dies ggf. zu wenig sein.

Eine Farbwahlklausel in der Art, dass der Mieter die Wände nur in "weiß" streichen darf oder zum Ende des Mietverhältnisses in "weiß" streichen muss, könnte eine ansonsten wirksame Klausel insgesamt unwirksam machen, da der Mieter dadurch - zumindest theoretisch - zu über das zulässige Maß hinausgehenden Arbeiten verpflichtet werden könnte. Ob der Mieter die Tapeten entfernen muss, dürfte - unabhängig von der Wirksamkeit der Rebovierungsklausel - auch davon abhängen, ob es sich eher um neutrale oder schrille/ungewöhnliche Tapeten handelt.

Da beim Thema Schönheitsreoaraturen vieles von Details abhängt, lassen sich aus der Ferne pasuchale Aussagen nur schwer treffen. Im Streitfall dürfte die Beratung durch einenn Fachanwalt vor Ort zu einer individuelle Beantwortung beitragen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Diana am 17.09.2019 09:45

Hallo liebes Immowelt-Team,

was passiert, wenn mein Vermieter überhaupt nicht auf einen Übergabetermin reagiert? Wir haben unsere Wohnung gekündigt und bereits 2x schriftlich einen Termin vorgeschlagen, darauf kam keinerlei Reaktion. Wie übergeben wir unsere Wohnung? Die Zählerstände sind für uns auch nicht zugänglich, ist der Vermieter rechtlich verpflichtet diese zu melden?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 17.09.2019 10:53

Hallo Diana,

es ist zwar nicht die feine englische Art, wenn der Vermieter nicht auf eine Kündigung reagiert, dazu ist er rechtlich allerdings nicht verpflichtet. Eine Mieterkündigung ist eine einseitige Willenserklärung; ist die Kündigung wirksam ausgesprochen, so endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Frist. Sollte ein Vermieter auch am letzten Miettag nicht zur Übergabe kommen, sollte der Mieter zusammen mit Zeugen den Zustand der Wohnung genau dokumentieren und die Schlüssel zeitnah dem Vermieter zukommen lassen (z.B. Einschreiben).

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Diana am 17.09.2019 15:31

Ja so werden wir das auch machen, aber kann er dann im Nachgang trotzdem Beanstandungen machen, auch wenn er zu keiner Übergabe bereit ist? und was ist mit den Zählerständen, ich muss den Strom mit einem Stand abbestellen


Immowelt-Redaktion am 18.09.2019 09:47

Hallo Diana,

wenn der Vermieter nicht selbst an der Übergabe teilnimmt, ist es für diesen dann schwerer, später etwaige Mängel nachzuweisen. Was dann konkret passieren könnte, kann man in solchen Fällen leider nie vorhersehen. Wenn Sie nicht an die Zählerstände rankommen, sollten Sie dies und den Auszugstermin zumindest dem Versorger mitteilen, eventuell kann dieser die Stände abnehmen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Neuewohnung am 01.09.2019 21:51

Sehr geehrtes Immowelt-Team,

mein Freund zieht gerade aus seiner Wohnung aus. Diese ist zum 04.09.2019 gekündigt. Wir hatten schon einen Termin ausgemacht für eine Wohnungsübergabe am 10.08.2019, bei dem mein Freund und ich anwesend waren, sowie der Mitbewohner des Freundes (der in der Wohnung bleibt), der Nachmieter mit seiner Mutter (da dieser die Wohnung im gleichen Atemzug gleich übernehmen wollte) und eine Bevollmächtigte Person, die vom Vermieter geschickt wurde.

Die Wohnung war nicht in besenreinem Zustand: sie war zwar geputzt, allerdings waren z.B. die Fenster nicht geputzt und es waren Kalkflecken in der Dusche. Die bevollmächtigte Person hat daraufhin entschieden, dass sie die Wohnung so nicht abnimmt und ist ohne ein Übergabeprotokoll wieder gegangen, sodass wir einen neuen Termin für eine Übergabe ausmachen mussten. Ist dieses Verhalten der bevollmächtigten Person rechtlich in Ordnung oder kann ich darauf bestehen, dass die Wohnung abgenommen wird und eventuelle Beanstandungen im Mängelprotokoll festgehalten werden? Es lagen keine gravierenden Beschädigungen vor, sondern lediglich die oben genannten "Verunreinigungen".

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 03.09.2019 09:29

Hallo Neuewohnung,

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss eine Mietwohnung nicht Pikobello übergeben werden, es reicht eine besenreine Übergabe. Besenrein bedeutet nach der Definition des BGH: "mit dem Besen grob gereinigt" (Az.: VIII ZR 124/05). Ob der Vermieter (bzw. dessen Bevollmächtigter) Grund zu Beanstandungen hat, können wir aus der Ferne freilich nicht abschließend beurteilen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redation

Valentin1950 am 24.04.2019 13:56

zum 30.09.2017 habe ich meine Wohnung gekündigt und bin am 05.09.2017 ausgezogen, die Wohnungsübergabe war am 14.09.2017. Eine Betriebskostenabrechnung habe ich für den Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.09.2017 nicht erhalten. Ein Eigentümerwechsel hat in dieser Zeit stattgefunden. Ob der Käufer schon zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen war, weiss ich nicht. Beteht ein Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung 2017 und bei wem muss ich diese Anfordern? Hat ver Vermieter bei einer eventuellen Nachzahlung noch ansprüche? Habe ich Anspruch auf eine eventuelle Rückzahlung?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 25.04.2019 09:16

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

grundsätzlich muss die Abrechnung der Nebenkosten ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein. Ausgehend von der Annahme, dass der Abrechnungszeitraum immer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, hätten Sie die Betriebskostenabrechnung also eigentlich bis Ende 2018 erhalten müssen, wenn die Kosten dann aufgrund ihrer kürzeren Mietdauer auch nur anteilig verrechnet werden. Einen Anspruch auf die Abrechnung haben Sie immer noch, der Vermieter hat aufgrund des Ablaufes der Frist aber keine Ansprüche mehr auf eine eventuelle Nachzahlung, Sie jedoch auf eine eventuelle Rückzahlung. Hierzu sollten Sie sich zunächst an Ihren den neuen Eigentümer wenden. Bitte beachten Sie jedoch abschließend, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Mar am 13.11.2018 19:50

Guten Abend,

in meinem Mietvertrag steht einzig bei der Klausel der Schönheitsreparaturen, dass der Vermieter diese nicht übernehme, sondern der Mieter die Kosten zu tragen habe. Zudem, dass der Mieter die Wohnung in renoviertem Zustand übernommen habe. Es steht nichts weiter über Schönheitsreperaturen und/ oder Auszug in dem Vertrag.

Darf der Vermieter nun einfach festlegen, was zu machen ist (bei Auszug)? Oder reicht es die Wohnung besenrein und Dübellöcher zugespachtelt und geweißt zu übergeben?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 14.11.2018 09:08

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

der Vermieter darf nicht einfach nach eigenem Gutdünken festlegen, was der Mieter zu tun hat. Selbst die Wandfarbe darf er nicht vorschreiben, es muss sich lediglich um eine übliche, neutrale Farbe handeln. Darüber hinaus müssen Schönheitsreparaturen auch bei einer wirksamen Renovierungsklausel nur dann durchgeführt werden, wenn sie auch wirklich notwendig sind.

Bitte beachten Sie abschließend jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollte es zum Streit mit Ihrem Vermieter kommen, empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.