Handwerkerrechnungen sind für Privathaushalte steuerlich absetzbar. Auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann man Steuern sparen.
Privathaushalte können das Finanzamt an bestimmten privaten Rechnungen beteiligen. Geld vom Staat gibt es für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, bestimmte Handwerkerrechnungen und für die Betreuung pflegebedürftiger Personen.
Muss die Waschmaschine repariert werden, werden die Kinder zu Hause von Pflegepersonal betreut oder wird eine Haushaltshilfe per Minijob beschäftigt? Ein Teil der Kosten für Handwerkerrechnungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Minijobs im Haushalt ist für Privathaushalte steuerlich absetzbar.
Es werden 20 Prozent der Aufwendungen gefördert, wenn es sich um Kosten aus dem haushaltsnahen Bereich handelt. Das umfasst zum Beispiel Putzhilfen, Handwerkerarbeiten für Renovierung und Sanierung oder Hilfe bei der häuslichen Pflege eines Angehörigen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
| Förderungsart | Neue Regelung |
|---|---|
|
Handwerkerrechnungen |
20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr |
|
Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse |
20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr |
| Minijobs im Haushalt |
20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro pro Jahr |
Wer eine Wohnung in einer Wohnanlage besitzt, kann Kosten, die zum Beispiel für die Treppenhausreinigung anfallen, anteilig vom Fiskus erstattet bekommen. Allerdings muss der Hausverwalter die Kosten sorgfältig aufschlüsseln. Die steuerbegünstigten Arbeits- und Fahrtkosten müssen exakt ausgewiesen und für jeden Wohnungseigentümer individuell errechnet werden. Auch Mieter können Steuern sparen, wenn in den Nebenkosten begünstigte Positionen enthalten sind und diese in der Jahresabrechnung exakt aufgeschlüsselt werden. Hierfür müssen der Vermieter oder die Hausverwaltung aber die genauen Kosten für die Arbeitszeit, zum Beispiel für die Treppenhausreinigung, in der Abrechnung angeben.
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