Finanzierung

Abschreibung für Modernisierung

Bei Denkmalschutz-Immobilien ist der Staat großzügig: Für Sanierungs- und Modernisierungskosten ist eine Abschreibung möglich. Käufer von renovierungs- oder gar sanierungsbedürftigen Immobilien können so Steuern sparen.

von Frank Kemter
Abschreibung, Modernisierung, Steuern sparen
Sanierungs- und Modernisierungskosten für eine denkmalgeschützte Immobilie können über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahre abgeschrieben werden. Foto: Fotolia

Während die Anschaffungskosten für nicht selbst genutzte Immobilien über lange Jahre abgeschrieben werden müssen, kann die Abschreibung für eine Modernisierung in einem kurzen Zeitraum steuerlich geltend gemacht werden. Sanierungs- und Modernisierungskosten können gleichmäßig verteilt über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Kleinere Reparaturen sind sofort in einem Jahr absetzbar.

Abschreibung für Renovierung in den ersten drei Jahren nicht unbeschränkt möglich

Käufer von renovierungs- oder gar sanierungsbedürftigen Immobilien müssen beachten, dass eine Renovierungs-Abschreibung über einen kurzen Zeitraum in den ersten drei Jahren nach Erwerb nur dann möglich sind, wenn die Kosten nicht mehr als 15 Prozent (ohne Mehrwertsteuer) der Anschaffungskosten betragen. Liegen die in den ersten drei Jahren nach Kauf getätigten Investitionen höher, so werden diese Kosten steuerlich wie Anschaffungskosten behandelt - mit der Folge, dass sie linear im Laufe von 40 beziehungsweise 50 Jahren abgeschrieben werden müssen. Diese auch als "Instandhaltungsstau-Paragraph" verspottete Regelung wird von Experten scharf kritisiert, da Käufer alter Häuser notwendige Sanierungen aus Steuergründen verzögern könnten.

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