Wer seine Immobilie zeitweise an Feriengäste vermietet, hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage.
Nur wer eine Immobilie selbst nutzt, hat Anspruch auf die Eigenheimzulage. Selbst eine nur zeitweilige Vermietung an Urlaubsgäste hat zur Folge, dass der Staat die Förderung nicht mehr gewährt, entschied nach Angabe der Wüstenrot-Bausparkasse das Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 3089/01 EZ).Im verhandelten Fall hatte der Kläger die Wohnung zuletzt an 77 Tagen vermietet und an 150 Tagen selbst genutzt. Das Gericht entschied, dass die Eigenheimzulage nur Personen zusteht, die die Wohnung ausschließlich zur ganzjährigen Selbstnutzung angeschafft haben. Davon könne hier nicht die Rede sein, da die Räume nicht eigenen Wohnzwecken, sondern lediglich dem vorübergehenden Aufenthalt dienten.
z.B.: Staatliche Förderung, Bauherrn, Modernisierer, KfW-Darlehen
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