Eine Vertragsklausel, nach der der Bauherr auf die ihm zustehende gesetzliche Gewährleistung ausdrücklich verzichtet, ist in der Regel ungültig.
Ein Bauunternehmen muss für mangelhafte Arbeit immer haften. Das gilt in der Regel selbst dann, wenn in einem notariell beurkundeten Vertrag Ansprüche auf Gewährleistung ausgeschlossen werden, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 130/05).
Nur dann, wenn dem Käufer die rechtlichen Folgen des Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistung beim Notartermin eingehend erläutert wurden oder wenn der Notar sicher sein kann, dass der Käufer sich der Tragweite einer solchen Regelung bewusst ist, könne die Gewährleistung ausgeschlossen werden, argumentierten die Richter.
Im verhandelten Fall erklärten die Richter eine solche Freizeichnungsklausel zugunsten des Bauunternehmens für unwirksam. Zwar hatte der Notar während des Termins innegehalten und den Käufer gefragt, ob er die Immobilie persönlich besichtigt habe. Auch sei der Käufer gut ausgebildet und könne deshalb prinzipiell die Bedeutung der Klausel verstehen. Wegen der Tragweite des Haftungsausschlusses sei aber dennoch eine eingehende Belehrung über die Folgen des Ausschlusses der Gewährleistung nötig.
© Immowelt AG 2012 © Marktplatz für Wohnung, Wohnungen, Immobilien und Häuser