Viele Mieter bekommen bald die jährliche Nebenkostenabrechnung. Doch nicht immer sind alle Forderungen des Vermieters berechtigt. Fünf Tipps, worauf zu achten ist:
Die jährliche Nebenkostenabrechnung gibt immer wieder Anlass zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Dabei ist es auch Laien möglich, fehlerhafte Abrechnungen zu erkennen und sich dagegen zu wehren:
Der Vermieter darf nur diejenigen Nebenkosten abrechnen, die einerseits in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind und die andererseits auch explizit im Mietvertrag vereinbart wurden. Stehen bestimmte Nebenkosten nicht im Mietvertrag, kann der Vermieter diese nicht von seinem Mieter verlangen. Keine Betriebskosten sind zum Beispiel Bankgebühren oder die Kosten der Hausverwaltung.
Ist im Mietvertrag die Abrechnung der Nebenkosten vereinbart, allerdings kein Umlageschlüssel, so werden die Betriebskosten nach Wohnfläche abgerechnet. Im Mietvertrag können allerdings auch andere Abrechnungsschlüssel vereinbart werden, zum Beispiel nach Personen oder nach Wohneinheit. Für Heizung und Warmwasser ist jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben.
70 Prozent der Kosten für Heizung und Warmwasser sind nach tatsächlichem Verbrauch, 30 Prozent nach Wohnfläche abzurechnen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei gut gedämmten Häusern (Mindestanforderung: Wärmeschutzverordnung 1995) kann der Abrechnungsmaßstab 50 zu 50 lauten. Keine verbrauchsabhängige Abrechnung ist bei Passivhäusern oder Gebäuden mit Ökoheizungen wie zum Beispiel Wärmepumpen nötig.
Spätestens ein Jahr nach Ende eines Abrechnungszeitraums muss der Vermieter mit seinem Mieter die Betriebkosten abrechnen. Tut er dies nicht, kann er keine Nachzahlungen mehr einfordern. Einzige Ausnahme: Die Verspätung wurde nicht von ihm verschuldet.
Mieter haben auch das Recht, in die Belege einzusehen, um nachzuprüfen, ob eine Nebenkostenabrechnung richtig ist. Ein Anrecht auf Kopien der Belege hat man als Mieter allerdings nicht.
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