Kälteeinbruch: Mietwohnung muss wieder beheizbar sein

Zwar endet die Heizperiode formell meist am 30. April. Wenn das Wetter aber danach noch kühl bleibt, muss der Vermieter trotzdem wieder die Heizung einschalten.

Heizkostenzuschuss, Nachbarwohnungen
Gut geheizt: Stehen Nachbarwohnungen leer, muss die Heizung stärker aufgedreht werden. Foto: Zehnder

Zwar ist in vielen Mietverträgen vereinbart, dass die Heizperiode zum 30. April endet. Doch wenn - wie in diesem Jahr - der Sommer auf sich warten lässt und in den Mietwohnungen keine wohnliche Temperatur herrscht, muss der Vermieter die Heizanlage wieder einschalten. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin. Lässt sich die Wohnung demnach nicht dauerhaft auf über 18 Grad beheizen, so hat der Mieter ein Anrecht darauf, dass die Heizanlage in Betrieb genommen wird.

Während der Heizperiode zwischen Anfang Oktober bis Ende April muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Mietwohnung - je nach Zimmer - auf 20 bis 22 Grad beheizt werden kann: oft sind diese Mindesttemperaturen im Mietvertrag vereinbart. Doch selbst wenn nichts vereinbart wurde, gestehen Gerichte dem Mieter auch dann eine behaglich beheizbare Wohnung zu. So müssen Bad und Toilette auf mindestens 21 Grad beheizbar sein, erläutert der Makler-Verband. Umgekehrt kann ein Vermieter nicht dazu verpflichtet werden, dass Tag und Nacht eine Mindesttemperatur von 22 Grad gewährleistet wird. Eine Nachtabsenkung ist normal, lediglich zwischen sieben und 23 Uhr muss die Heizung die volle Leistung erbringen.

Ist es dem Mieter unmöglich, seine Wohnung angemessen zu beheizen, so hat er unter Umständen ein Anrecht auf Mietminderung. Dies ist kein Pauschalbetrag, sondern muss von Fall zu Fall festgesetzt werden. In der Vergangenheit befanden Richter beispielsweise eine Kürzung um zehn Prozent für angemessen, wenn die Wohnung auf lediglich 18 Grad erwärmt werden konnte. Bei Temperaturen zwischen 16 und 18 Grad befanden Richter eine Reduzierung um 20 Prozent für angemessen. Einen 75-prozentiger Abschlag gewährten Richter einem Mieter für eine Wohnung, die in der kalten Jahreszeit gar nicht beheizt werden konnte.

02-06-2006
 

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