Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter eine Gebühr für das Ausstellen des Mietvertrags zu zahlen hat, ist ungültig.
Ein Vermieter kann von seinem neuen Mieter nicht verlangen, dass dieser eine Gebühr für die Ausfertigung des Mietvertrags zu zahlen hat. Darauf macht die Quelle-Baussparkasse aufmerksam, die sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona beruft (Az.: 316 C 120/06).
Im verhandelten Fall verlangte der Vermieter von seinem neuen Mieter eine Pauschale in Höhe von 180 Euro. Diese sollte die Kosten für Inserate, Verwaltung und das Aufsetzen des Mietvertrags decken. Mit der Ausfertigung des Vertrags habe der Vermieter seine eigenen Interessen wahrgenommen, kostenpflichtige Leistungen wurden in Bezug auf den Mieter nicht erbracht. Der Vermieter muss das Geld deshalb zurückzahlen.
Auch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck urteilte vor einiger Zeit ähnlich: Eine solche Gebühr sei eine versteckte Maklerprovision, die weder dem Eigentümer noch dem Verwalter zustehe. (Az.: 711 C 36/04). Dies regele das Wohnungsvermittlungsgesetz.
z.B.: Mietrecht, Mietvertrag, Mietminderung, Renovierung, Kündigungsfrist
© Immowelt AG 2013 © Marktplatz für Wohnung, Wohnungen, Immobilien und Häuser
Melden Sie sich hier mit Ihren bauen.de Kontodaten an: