Barrierefreiheit der Wohnung

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Alte oder behinderte Mieter können seit der Einführung des neuen Mietrechts im September 2001 vom Vermieter verlangen, dass dieser baulichen Veränderungen zustimmt.

Voraussetzung für bauliche Veränderungen im Sinne der Barrierefreiheit der Wohnung ist allerdings, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse daran haben muss. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 554a) müssen aber die Interessen aller Seiten berücksichtigt werden. Überwiegt etwa das Interesse des Vermieters an einer unveränderten Erhaltung der Wohnung, so kann er seine Zustimmung verweigern.

Ein Umbau, um die Barrierefreiheit der Wohnung zu erreichen, kann der Vermieter allerdings von der Zahlung einer Extra-Kaution abhängig machen. Diese kann so hoch sein, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieter-Umbauten wieder rückgängig machen kann.

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