Ein befristeter Mietvertrag ist nur dann zulässig, wenn ein Grund für die Befristung angegeben wird.
von Frank KemterMit der Mietrechtsreform zu Beginn des Jahrtausends wurde die Möglichkeit, einen Mietvertrag von vornherein zu befristen, abgeschafft. Ein Vermieter, der heute mit einem Mieter einen solchen Vertrag abschließen will, braucht hierfür einen vom Gesetz als zulässig angesehenen Befristungsgrund. Liegt ein solcher nicht vor, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen mit der Folge, dass für den Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist gilt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden insgesamt drei Gründe genannt, wonach ein befristeter Mietvertrag (auch Zeitmietvertrag genannt) gültig vereinbart werden kann:
Wird ein als befristeter Mietvertrag titulierter Vertrag ohne Befristungsgrund abgeschlossen, so gilt er laut Gesetz automatisch als unbefristet. Dies hat zur Folge, dass automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
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