Besucher

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Mieter können in ihrer Wohnung Besucher so oft und so lange sie wollen empfangen.

Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine oder nur eingeschränkt Besucher empfangen darf, so sind solche Klauseln unwirksam. Der Vermieter hat auch nicht das Recht, bestimmten Besuchern einfach ein Hausverbot zu erteilen. Ausnahme: Ein Besucher stört massiv den Hausfrieden. Auch das Liebesleben seiner Mieter geht den Vermieter nichts an: Wann und wie oft eine Mieter/in Damen- oder Herrenbesuch empfängt, ist ebenfalls alleine seine/ihre Sache - anders könnte dies freilich im Falle von Wohnungsprostitution aussehen.

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