Die Bruttomiete enthält neben der Grundmiete auch alle Betriebskosten.
Die Bruttomiete bezeichnet die Nettomiete zuzüglich sämtlicher Nebenkosten. Als Begriff ist die Bruttomiete eine gängige Bezeichnung für die Warmmiete. Vertraglich vereinbaren sollte eine solche ein Vermieter bei einem normalen Mietverhältnis nicht. Denn er ist verpflichtet, die warmen Betriebskosten für die Beheizung sowie die Warmwasserbereitung überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Dies ist eine bereits im Januar 1989 durch die Heizkostenverordnung eingeführte Vorschrift.
Eine Ausnahme gilt nur für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter selbst wohnt. In solchen Fällen muss die Heizkostenverordnung nicht angewendet werden.
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