Der Vermieter muss binnen Jahresfrist mit seinem Mieter die Nebenkosten abrechnen. Der Mieter darf auch in alle Belege einsehen.
von Frank KemterDer Vermieter muss sich bei der Nebenkostenabrechnung an Fristen halten, da ansonsten Ansprüche verjähren. Der Mieter hat Anspruch darauf, die Belege einzusehen.
Vermieter müssen bei der Nebenkostenabrechnung auf einiges achten: So ist eine Frist einzuhalten und auch auf Formalien muss geachtet werden. Außerdem hat der Mieter Anspruch darauf, dass er sich die Belege anschauen darf.
Den schlimmsten Fehler, den Vermieter seit Einführung des neuen Mietrechts begehen können ist: bummeln. Der Vermieter muss mit seinem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Nebenkosten abrechnen. Wird diese Frist überschritten, heißt das: Es sind keine Nachforderungen mehr möglich. Der Vermieter geht dann leer aus. Die Verjährungsfrist für pünktlich erfolgte Nebenkostenabrechnungen beträgt drei Jahre.
Auch sonst sollten Formalien bei der Nebenkostenabrechnung eingehalten werden, um Ärger vorzubeugen. Dazu zählen unter anderem: Angabe zum Absender (Vermieter oder Hausverwalter) mit Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner/Sachbearbeiter, Name und Anschrift des Mieters, Bezeichnung der Wohnung mit exakter Größe und Nennung des Stockwerks, der exakte Abrechnungszeitraum, Aufzählung aller umlagefähiger Kosten.
Zwar hat der Mieter ein Recht, alle für die Abrechnung relevanten Belege einzusehen. Anspruch auf Beleg-Kopien haben Mieter allerdings nur dann, wenn Wohnort des Mieters und Vermieters sehr weit voneinander entfernt sind, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Ansonsten gilt beim Nebenkosten abrechnen: dem Mieter ist es zumutbar, den Vermieter (oder den Verwalter) zu besuchen, um dort in die Belege einzusehen (BGH; Az.: VIII ZR 78/05).
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