Ein Makler kann bei der Vermietung eines Neubaus die bereits bezahlte Provision behalten, wenn die Immobilie zum vereinbarten Termin noch nicht fertig gestellt ist.
von Frank KemterGerät die Fertigstellung einer Neubauimmobilie in Verzug, so kann der vermittelnde Makler die vom Mieter bereits bezahlte Provision behalten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: III ZR 45/05).
Im verhandelten Fall mietete ein Tierarzt Praxisräume in einer noch fertig zu stellenden Immobilie an und zahlte dem Makler die vereinbarte Provision. Vereinbart wurde, dass der Eigentümer der sich noch im Rohbauzustand befindenden Immobilie diese bis zu einem bestimmten Termin fertig stellt. Als dies nicht geschah, forderte der Tierarzt vom Makler die Provision in Höhe von rund 4.300 Euro zurück und focht den Mietvertrag mit dem Eigentümer wegen arglistiger Täuschung an.
Die Vorinstanzen gaben dem Mieter Recht: Weil die Räume nicht bezugsfertig waren, sei dem Vertrag mit dem Makler die Geschäftsgrundlage entzogen worden. Doch diese Auffassung teilte der BGH letztinstanzlich nicht. Die Nicht-Fertigstellung betraf den Hauptvertrag zwischen Mieter und Vermieter, nicht den Maklervertrag. Der Provisionsanspruch hänge vom Zustandekommen des Hauptvertrages, nicht aber von dessen Ausführung ab.
Der BGH verwies den Fall trotzdem an die Vorinstanz zurück. Denn es gebe Indizien, dass der Makler wusste, dass der Eigentümer der Immobilie gar nicht willens und finanziell in der Lage gewesen sei, die Praxisräume fertig zu stellen. Denn hätte der Makler die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers treuwidrig verschwiegen, so müsste er die Provision zurückzahlen.
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