WG-Mietvertrag: Drei Alternativen

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Für den WG-Mietvertrag gibt es drei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Manche sind eher vorteilhaft für die WG-Bewohner, andere für den Vermieter. Wir zeigen, worauf zu achten ist.

Zwar gibt es kein spezielles WG-Mietrecht – es gelten die allgemeinen mietrechtlichen Regelungen. Dennoch gibt es grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten, wie WG-Mietverträge gestaltet werden können.

1. Ein Hauptmieter, die anderen Bewohner sind Untermieter

Eine Möglichkeit den WG-Mietvertrag zu gestalten, liegt darin, dass eine Person als Hauptmieter den Vertrag mit dem Vermieter schließt. Dieser Hauptmieter vereinbart seinerseits Untermietverträge mit weiteren Bewohnern. Der Hauptmieter hat damit eine starke Stellung: Er ist zugleich Mieter und Vermieter. Als letzterer ist er auch rechtlich gesehen Ansprechpartner seiner Untermieter.

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Darauf müssen Hauptmieter beim Mietvertrag achten

Wichtig: Der Hauptmieter sollte im Hauptvertrag mit dem Vermieter vereinbaren, dass er Untermieter in der Wohnung aufnehmen darf. Denn Paragraf 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass der Mieter nicht ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache Dritten überlassen darf. Insofern hat der Vermieter ein Mitspracherecht, wer neu in die Wohnung einzieht. Laut Gesetz darf er aber nicht willkürlich Mietinteressenten ablehnen. Andernfalls hat der Mieter das Recht, die Wohnung mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Link-Tipp

Lesen Sie hier, wie das Gesetz die Untervermietung an Dritte regelt.

Vor- und Nachteile des WG-Mietvertrags mit Untermietern

Der Hauptmieter hat im Verhältnis zum Vermieter alle Rechte – aber auch alle Pflichten eines Mieters: Er muss die Kaution stellen und er haftet dem Vermieter gegenüber also auch für schuldhaftes Verhalten seiner Mitbewohner.

Im Umkehrschluss haben die Untermieter den Vorteil, dass sie gegenüber dem Wohnungsinhaber nicht gesamtschuldnerisch haften, sondern nur entsprechend ihrem Untermietvertrag gegenüber dem Hauptmieter. Die Haftung beschränkt sich dann in der Regel auf ihr gemietetes Zimmer samt Mitbenutzungsrecht von Küche und Bad. Insbesondere müssen sie nicht einspringen, wenn ein anderer seine Miete nicht zahlt.

Zahlt einer der Untermieter seine Miete nicht, so schuldet der Hauptmieter dem Vermieter trotzdem die komplette Miete. Auch bei etwaigen Beschädigungen der Wohnung wird sich der Vermieter ausschließlich an den Hauptmieter wenden. Zudem hat er auch gegenüber seinen Untermietern Verpflichtungen: So kann er ihnen beispielsweise nicht einfach von heute auf morgen kündigen.

Bei den Kündigungsfristen gelten die gesetzlichen Regelungen, die aber bei Untervermietungen je nach Fallkonstellation von denen bei regulären Mietverhältnissen abweichen können:

Kündigungsfristen bei der Untervermietung – Sonderfälle:

Fall 1: Der Hauptmieter hat ein berechtigtes Interesse (etwa Eigenbedarf) an der Kündigung eines Untermieters: Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.

Fall 2: Der Hauptmieter hat kein berechtigtes Interesse an der Kündigung: Die Kündigung ist möglich, die gesetzliche Frist beträgt mindestens sechs Monate.

Fall 3: Das untervermietete Zimmer ist möbliert: Der gesetzliche Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse gilt nicht. Der Hauptmieter kann seinem Untermieter spätestens am 15. eines Monats zum Ende des Monats kündigen. 

Auch die Untermieter gehen ein Risiko ein: Ist der Hauptmieter vertragsbrüchig, weil er zum Beispiel die fälligen Mieten nicht an den Vermieter überweist, so kann letzterer die Wohnung kündigen. Die Folge: Selbst wenn die Untermieter vertragstreu sind, droht ihnen der Rausschmiss aus der Wohnung.

Ein weiteres Problem: Wenn der Hauptmieter selbst die Wohnung kündigen will, muss er zunächst seinen Untermietern kündigen und dabei die gesetzlichen Fristen beachten, um sicherzustellen, dass die Wohnung pünktlich an den Vermieter übergeben werden kann. Besser: Der Hauptmieter vereinbart vertraglich mit dem Vermieter, dass in diesem Fall einer der Untermieter in den Hauptmietvertrag eintreten kann. Dann ist meist ein unproblematischer Wechsel möglich.

Für wen ein solcher Vertrag zu empfehlen ist

Wohngemeinschaften, bei denen es einen Hauptmieter und Untermieter gibt, entstehen bisweilen, wenn die Wohnung ursprünglich nur von einem (Haupt-)Mieter angemietet wurde und dieser später einzelne Zimmer vermietet. Zum Beispiel, weil er in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist oder sich seine Lebensverhältnisse geändert haben.

Zu empfehlen ist eine solche Konstellation dann, wenn der Hauptmieter später plant, die Wohnung für sich alleine zu nutzen – beispielsweise, wenn das Studium zu Ende ist und der erste Job die Finanzen verbessert. Für Untermieter kann diese Variante unter anderem dann interessant sein, wenn die Mietzeit nur für einen überschaubaren Zeitraum geplant ist.

2. Alle Mieter sind Hauptmieter

Der am häufigsten vorkommende Fall eines WG-Mietvertrags ist die Variante, bei der alle Mieter Hauptmieter sind. Alle Mieter haben den Mietvertrag unterzeichnet und übernehmen die volle vertragliche Haftung gegenüber dem Vermieter.

Link-Tipp

Welche Rechte und Pflichten der Mietvertrag regelt, ist hier nachzulesen.

Ein weiteres wichtiges Detail: Soll die Wohnung gekündigt werden, so muss die Kündigung von allen WG-Mitgliedern ausgesprochen werden. Es reicht nicht, dass ein WG-Bewohner alleine die Wohnung kündigt. Umgekehrt muss auch der Vermieter seine Schreiben immer an alle Vertragspartner adressieren.

Link-Tipp

Worauf vor der Unterschrift unter den Mietvertrag zu achten ist, klärt unser Beitrag.

Vor- und Nachteile des WG-Mietvertrags mit gesamtschuldnerischer Haftung

Weil alle Mieter gleichberechtigt sind, haben sie auch alle die gleichen Rechte und Pflichten. So kann – anders als bei der Variante Untervermietung – ein WG-Bewohner keinem anderen eine Kündigung aussprechen. Der Vermieter muss Nebenkostenabrechnungen, Kündigungen und sonstige Schreiben immer an alle Mieter richten. Der große Nachteil dieser Variante: Alle Mieter haften gesamtschuldnerisch.

Info

Gesamtschuldnerische Haftung

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter etwaige Forderungen von allen Mietern – unabhängig vom Verschulden – in voller Höhe fordern kann. Zahlt also ein WG-Bewohner seine Miete nicht, kann der Vermieter von jedem beliebigen Mieter diese Schulden in voller Höhe einklagen. Allerdings nicht von mehreren Mietern doppelt.

Für wen ein solcher Vertrag zu empfehlen ist

Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung ist diese Konstellation eher risikoreich für die einzelnen Mieter. Allerdings bestehen viele Vermieter genau auf diese Vertragsgestaltung. Für sie ist sie besonders vorteilhaft, weil sie etwaige Forderungen nach Belieben bei jedem der Mieter eintreiben können. Vermieter können sich zum Beispiel bei Mietrückständen den WG-Bewohner aussuchen, bei dem sie die beste Bonität vermutet, auch wenn dieser den Rückstand gar nicht zu verantworten hat.

Achtung

Nachmieterregelung vereinbaren

Im Mietvertrag sollte auch bei dieser Variante eine Nachmieterregelung vereinbart werden, damit es bei späteren Wechseln der WG-Bewohner nicht zu Problemen kommt. Unabhängig vom Hauptmietvertrag sollten die Bewohner eine interne schriftliche Vereinbarung treffen, die wichtige Details regelt, etwa die Frage, wie die Ausführung zum Beispiel von mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen bei einem Mieterwechsel gehandhabt werden sollen oder wer welchen Anteil an den Nebenkosten zu tragen hat. Denn eine Aufteilung zu gleichen Teilen kann zu Streit führen, wenn die Zimmer unterschiedlich groß sind oder manche Bewohner die Wohnung intensiver nutzen als andere.

3. Jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter

Bei der dritten Variante des WG-Mietvertrags schließt der Vermieter mit jedem einzelnen Bewohner einen separaten Einzelmietvertrag ab. In der Regel also nur über ein einzelnes WG-Zimmer sowie die Mitbenutzung der Küche und des Bades.

Vor- und Nachtteile des WG-Mietvertrags mit Einzelverträgen

Der wesentliche Vorteil für die Mieter liegt darin, dass sie nur für ihren Einzelmietvertrag haften. Pflichtverletzungen anderer Bewohner gehen nicht zu ihren Lasten. Der Vermieter muss auch die Nebenkosten mit jedem Mieter separat abrechnen, sodass es hier zu keinem Streit über die Aufteilung unter den Bewohnern kommen kann.

In der Praxis wählen Vermieter in dieser Konstellation aber ohnehin oft eine Nebenkostenpauschale. Zudem können die einzelnen Bewohner jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist den Mietvertrag kündigen und müssen sich nicht um eine Nachmietersuche kümmern.

Nachteilig ist, dass sich die WG-Bewohner ihre Mitbewohner nicht selbst aussuchen können. Das macht der Vermieter.

Für wen ein solcher Vertrag zu empfehlen ist

Diese Variante ist vor allem für jene interessant, die ein Zimmer für einen begrenzten Zeitraum suchen, zum Beispiel Studenten, die ein Gastsemester in einer anderen Stadt absolvieren oder auch für Wochenendheimfahrer, die einen Job in einer entfernten Stadt angenommen haben.

Mietvertrag, Bewohner, Foto: iStock.com / svetikd
Harmonische Geselligkeit: Damit das Zusammenleben in der Studenten-WG problemlos verläuft, sollten schon im WG-Mietvertrag klare vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Foto: iStock.com / svetikd

Besonderheiten bei WG-Mietverträgen

Auch wenn es rein rechtlich keinen Unterschied zwischen einem WG-Mietvertrag und einem Mietvertrag zum Beispiel mit einem Ehepaar gibt, so gilt es dennoch, über einige Besonderheiten Kenntnis zu haben:

Rundfunkbeitrag: Nur einmal pro WG

Ganz gleich, ob eine WG zwei oder fünf Bewohner hat: Der Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) wird nur einmal fällig. Das bedeutet, dass sich nur ein WG-Mitglied beim Rundfunkservice anmelden muss, die restlichen Bewohner können sich dann abmelden. Wer welchen Anteil am Beitrag zahlt, müssen die WG-Bewohner dann unter sich ausmachen.

Wer für Schäden haftet

Zumindest dann, wenn die WG-Bewohner einen gemeinsamen Mietvertrag abgeschlossen haben, haften sie üblicherweise als Gesamtschuldner für Schäden an der Mietsache. Anders kann dies nach Urteil des Amtsgerichts Köln aber aussehen, wenn es während der Mietzeit einen Bewohnerwechsel gibt. Dann haftet der neue WG-Mieter nicht für Schäden, die sein Vorgänger verursacht hat, urteilten die Richter (Az.: Az.: 205 C 283/12).

Gibt es einen Hauptmieter und mehrere Untermieter, so haftet aber grundsätzlich der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter. Das bedeutet: Verursacht ein Untermieter einen Schaden, so muss sich der Hauptmieter beim Untermieter schadlos halten, während er als Hauptmieter dem Vermieter der Wohnung den Schaden zu ersetzen hat.

Fazit: Vertragsform sollte wohlüberlegt sein

In der Mehrzahl der Fälle bestehen Vermieter auf WG-Mietverträge des Typs „Alle sind Hauptmieter“. Diese Variante ist wegen der gesamtschuldnerischen Haftung aller Mieter vorteilhaft für den Vermieter. Im Mietvertrag sollten aber unbedingt einige Ergänzungen, etwa Nachmieterregelungen  getroffen werden. Die WG selbst sollte intern regeln, wie Nebenkosten, sowie Strom-, Telefon- und Internetkosten aufgeteilt werden, um Streit zu vermeiden.

Frank Kemter30.07.2021

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17 Kommentare

PS am 13.07.2023 08:03

Hallo, meine Tochter wohnt in einer Eigentumswohnung, die meinem Mann und mir gehört. Nun will ihr Freund dort mit einziehen. Macht man mit ihm einen Untermietvertrag oder einen normalen Mietvertrag? Was muss man beachten, wenn sich die beiden trennen, kann man dem Freund dann kündigen, es ist ja klar, dass er dann ausziehen muss.

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K. am 28.06.2022 17:35

Hallo, ich ziehe mit meinem Partner (nicht verheiratet) zusammen (er in meine Wohnung), mein Vermieter möchte es nun so handhaben, dass mein Partner mein Untermieter wird. Ich habe nun eine Bestätigung des Vermieters zum Zuzug bekommen aber darin steht, dass der Paragraph 21 EStG beachtet werden muss und Einkommen aus Miete an das Finanzamt gemeldet werden müssen. Stimmt es? Muss ich tatsächlich Abgaben zahlen wenn man mit seinem Partner zusammenzieht?

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Johny am 22.03.2022 13:59

Ich habe einen Mietvertrag mit einem Gebrüderpaar geschlossen. Beide Brüder sind mit Unterschrift Vertragspartner. Der Mietvertrag ist kein WG-Mietvertrag.

Ein Bruder ist vor einigen Monaten ausgezogen, hat eigene Wohnung. Die Frau des bleibenden Bruders will einziehen (oder schon eingezogen?). All das geschah ohne mein Einverständnis. Das habe ich nun durch den ausgezogenen Bruder zufällig erfahren.

Frage an die immowelt-Redaktion, bitte:

ist das ein rechtlicher Kündigungsgrund wegen Vertragsbruch? (der Mietvertrag ist damit gegenstandslos).

Ich bin Ihnen dankbar für eine Antwort.

Ein (treuer) Leser

auf Kommentar antworten

Paula A. am 25.01.2022 10:17

Guten Tag! Ich habe eine kleine, etwas komplizierte Frage: Mein Freund und ich suchen gerade mit einem weiteren sehr guten Freund (nennen wir ihn Karl) eine Wohnung. Wir alle sind wohl noch drei Jahre in Studium und Ausbildung und danach könnten mein Freund und ich uns auch gut vorstellen, die Wohnung zu behalten, auch wenn Karl auszieht (wir mögen die Stadt sehr und, wer weiß, vielleicht kommen dann auch Kinder ins Spiel). Nur ist ausgerechnet Karls Mutter die mit dem größten und sichersten Einkommen und sie hat angeboten, für uns alle zu bürgen und die Kaution zu stellen. Ich frage mich nun, wie wir für potentielle Vermieter sozusagen am wenigsten Aufwand bedeuten, so dass sie sich eher für uns entscheiden. Sollten wir sagen: Karl wird Hauptmieter, wir beide Untermieter, aber mit der Klausel, dass wir Hauptmieter werden, sobald Karl auszieht? Oder könnte Karls Mutter auch für uns alle bürgen und wir sind alle Hauptmieter? Also meine Frage zielt wirklich darauf ab, wie wir für die Vermieter am wenigsten Aufwand und Mühe kosten. Ich bedanke mich schon im Voraus, falls mir jemand weiterhelfen kann!

auf Kommentar antworten

dd am 01.02.2022 12:18

Die Mutti kann für alle und alles bürgen. Da wäre Sie zwas schön doof, aber was solls.

S. am 26.12.2021 12:30

Mein Freund hat eine Eigentumswohnung, die er gerne untervermieten möchte, da er die meiste Zeit bei mir ist.

Wichtig ist jedoch, dass er noch jederzeit Zugang zur Wohnung hat, daher habe ich geraten offiziell eine WG zu machen.

Er selbst möchte eigentlich überhaupt keinen Mietvertrag oder ähnliches, ich halte das für riskant. Vermietet wird an einen Kollegen, der auf Montage hier ist.

Was könnt ihr in diesem Fall raten?

auf Kommentar antworten

L. am 20.12.2021 21:02

Hallo,

Wenn beide Hauptmieter sind, gibt es da Lösungen, dass der Eine für den Anderen nicht haftet, wenn die eine Miete nicht bezahlt werden kann.

Lg

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 22.12.2021 08:36

Hallo L.,

nur wenn beide einen eigenen Mietvertrag haben.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Peter M. am 31.10.2021 12:17

Hallo, ich bin Hauptmieter und möchte ein Zimmer untervermieten. Kann ich im Untermietvertrag bereits vereinbaren, dass das Untermietverhältnis automatisch beendet wird, wenn ich mein Hauptmietverhältnis kündige (ohne zusätzliche Kündigung meinerseits dem Untermieter gegenüber)?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 03.11.2021 08:31

Hallo Peter,

Als Hauptmieter müssen Sie auch ihrem Untermieter kündigen. Dabei müss en sie mindestens die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Ergo: Sobald Sie ihre Wohnung kündiggen, kündigen Sie in einem weiteren Schreiben auch ihrem Untermieter.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Frank G. am 29.09.2021 15:48

Hallo zusammen,

der mir angebotene Mietvertrag (Zimmer unmöbliert) wird vom Vermieter nur mit mir abgeschlossen und enthält neben der Kaltmiete einen Abschlag ("der Mieter zahlt voraussichtlich") für Heizung und Strom sowie Wasser, Hausmeister etc. eine Vorauszahlung i.H.v. xxx Euro. Unter Par. 9 "Nutzung, der Mieträume, Untervermietung" steht aber, dass im Falle einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft, beim Auszug eines Mitgliedes die Kosten auf die verbleibenden Mitglieder verteilt werden.

Was gilt denn nun ?

auf Kommentar antworten

Natascha Jung am 15.07.2022 10:18

Frage ebenfalls werde ich aufgrund Untervermietung als Untermieter gleichzeitig auch als Wohngemeinschaft angenommen,da Pflegestufe Besteht bzw Grad Bestehen geblieben ist, Krankenkassen zweierlei Maß Betrug Vorsatz unternommen haben. Und wie bestätigen wir Mieter und Ich als Untermieterin gegenüber dritten,Es handelt sich ebenfalls angesehen der Mieter ist Nicht Eigentümer aber Erlaubt Eingezogen und somit Die Frage Sicherheit Wohngemeinschaft ist das gleiche, gilt dieses zudem besteht Kompatibilität zur Verfügung eine WG?

Liebe Grüße Frau Jung Natascha


immowelt redaktion am 30.09.2021 09:04

Hallo Frank G.,

ohne die genauen Modalitäten des Mietvertrags zu kennen, gehen wir davon aus, dass es sich um Einzelvermietungen handelt. In diesem Fall darf der Vermieter einen Leerstand nicht auf die übrigen Mieter verteilen.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Bonny am 26.05.2021 16:07

Hallo, ich wohne in einem Haus wo ich seit 17 Jahre mit meinen Eltern gelebt habe. Seit neuestem wohne ich alleine in dem Haus und möchte die obere Etage als WG machen. Werden mir die Mieteinnahmen als Einkommen angesehen wie verhält sich die Rentenversicherung .

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 28.05.2021 08:08

Hallo Bonny,

ja, die Mieteinnahmen sind Einkommen, welches in der Regel steuerrechtlich relevant ist, sobald es zur Gewinnerzielung gemacht wird (also keine Liebhaberei ist). Auf die Rentenversicherung haben diese Einnahmen allerdings keinen Einfluss.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Sternchen am 18.05.2021 14:57

Guten Tag ich wollte eine WG machen weiß aber nicht wie das geht mit Mietvertrag da ich noch Geld von dem Jobcenter beziehe und ich erst eine Mietbescheinigung abgeben muss auf dem Jobcenter und der eine wo mit ziehen will hat eine Festeinstellung verstehen das nicht so ganz .Kann mir bitte jemand weiterhelfen ich bekomme ja die Miete ein Teil bezahlt . Dankeschön

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.05.2021 13:01

Hallo Sternchen,

beim Jobcenter sollte Ihnen das wichtigste dazu erklärt werden. Die wird Ihnen in Schriftform bestätigen, dass es den gesetzlichen Teil der Mieter und der Nebenkosten übernehmen wird. Der zweite Schritt ist das Suchen einer WG-tauglichen Wohnung. Dem Vermieter ist das Schreiben als Bonität vorzulegen. Den Mietvertrag stellt er.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

helloworld am 22.03.2021 14:05

Hi,

Die WG, in die ich einziehe, hat die Heizung, Wasser und Wlan im Preis inbegriffen. Ich habe den Vertrag erhalten und habe nicht gesehen, dass dies irgendwo erwähnt wird.

Ist das normal?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 22.03.2021 15:20

Hallo,

das ist durchaus gängige Praxis in Wohngemeinschaften, um Bürokratie eizudämmen.

Beste Grüße

alii am 16.03.2021 19:31

Guten tag,

Ich werde in der nächsten zeit in eine neue WG ziehen. Ich soll wenn ich einziehe die Hauptmiete übernehmen bin aber erst 18 Jahre alt und möchte alles so sicher und unkompliziert wie möglich machen.

Was wäre für mich der passendste vertrag?

Wir wären eine fünfer wg

Besten Dank

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 17.03.2021 08:05

Hallo alii,

wir können Ihnen nicht sagen, welche Vertragsart die für Sie Passende ist. Jede hat ihre Vor- und Nachteile, je nachdem worauf Sie Wert legen. In unserem Artikel haben wir diese aufgeschlüsselt und erklärt, so können SIe für sich abwägen, welche Vertragsart am besten zu Ihnen passt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Xata am 18.01.2021 03:56

Schon guten Tag meine Damen und Herren,

Ich habe gerade eine Eigentumswohnung mit 2 Zimmer gekauft. Ich werde in einem Zimmer wohnen und das andere Zimmer werde ich für ein Freund vermieten.

Ich habe viel geguckt aber keine richtige Information erhalten.

Wir haben gesagt mein Freund wird mich 400€ mit alle Kosten (Nebenkosten, Strom, Internet, ARD usw) zahlen.

Was für ein Mietvertrag mussten wir machen? Haupmieter, Untermieter?

Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.01.2021 14:07

Hallo Xata,

dein Freund ist ja der einzige Mieter, demnach ist er auch der Hauptmieter.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Xata am 19.01.2021 18:11

Dankeschön, so im Mietvertrag muss auch sagen, dass der Eigentümer auch in der Wohnung wohnt oder?

Florian1988 am 19.11.2020 22:58

Hallo zusammen,

wir beide sind Hauptmieter einer Wohngemeinschaft.

Der Vermieter hat uns nun die Kündigung ausgesprochen mit der Begründung auf eigenen Bedarf.

Was ist die gesetzliche Kündigungsfrist?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.11.2020 07:49

Hallo Florian1988,

kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Albertino71 am 13.11.2020 08:13

Hallo,

Ich würde am 30.11.2020 gekündige weil Hausbezitz für eigene Bedarf die Wohnung braucht, eine Zimmer habe ich weiter seit eine Jahre Untervermittet, Kündigung habe ich auch am 20.08.2020 geschickt aber bis heute keine Meldung das der Zimmer frei wird, und dazu würde letzte 2 Monate keine Miete bezahlt.

Welcher ist der besser weg auf die situazion raus zukommen ohne weiter Anwaltskosten dazu???

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.11.2020 09:14

Hallo Albertino,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Nicht gezahlte Miete ist dazu ein fristloser Kündigungsgrund. Wir können Ihren Fall aus der Ferne aber nicht beurteilen und raten Ihnen dennoch sich an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterschutzbund zu wenden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Lio am 25.09.2020 22:02

Hallo!

Ich habe eine Frage bzw Problem.

In meiner WG sind alle drei Hauptmieter der Wohnung.

Nun habe ich mein Zimmer fristgerecht zum 01.10. gekündigt und auch angeboten mich um einen Nachmieter zu kümmern. Dies wäre auch in meinem Interesse gewesen, da ich sonst schon zum 01.09. hätte aus dem Mietvertrag kommen können.

Darauf kam vorerst keine Rückmeldung meiner beiden Mitbewohnerinnen. Erst einige Zeit später, dass es keinen Nachmieter zum 01.09. geben wird.

Nun habe ich feststellen müssen, dass seit Anfang September ohne Absprache mit mir ein Nachmieter eingezogen ist. Für den Monat September habe ich zudem noch die Miete gezahlt.

Die Verwaltung vom Vermieter hat darüber nie Bescheid bekommen.

Wie fahre ich nun fort? Habe ich das Recht die Miete vom Nachmieter einzufordern? Wäre es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten?

Über eine hilfreiche Antwort wär euch sehr dankbar!

auf Kommentar antworten

Lio am 25.09.2020 22:06

Kleiner Einschub: Ich habe mich versehen. Wir sind alle eigenständige Mieter.


immowelt Redaktion am 29.09.2020 14:59

Hallo Lio,

Ihre fristgerechte Kündigung und der Einzug des neuen Bewohners müssen der Hasuevrwaltuung mitgeteilt werden, da es sich um einen offiziellen Mieterwechsel handelt. Zudem muss auch der Nachmieter einen Mietvertrag unterzeichnen, läuft dieser seit dem 01.09, haben Sie eventuell die Möglichkeit die Miete zurückzubekommen. Wir raten das Gespräch mit den ehemaligen Mitbewohnern und der Hausverwaltung zu suchen.

Für eine rechtssichere Auskunft, empfehlen wir tatsächlich den Kontakt zu einem Fachanwalt, denn wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Mit besten Grüßen

immowelt Redaktion

Nachtigall am 14.09.2020 18:29

Mein Lebenspartner zog vor 17 Jahren mit in meine Wohnung ein.Wir sind gleichberechtigte Hauptmieter. Im Oktober vorigen Jahres starb er leider. Sein Sohn ist alleiniger Erbe. Ich wohne nun allein in der Wohnung und zahle auch die Miete alleinMuss der Sohn den Mietvertrag seines Vaters kündigen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.09.2020 09:40

Hallo Nachtigall,

wenn ein Mieter verstirbt, dann treten die verbleibenden Hauptmieter in den Vertrag ein. Nur, wenn der Verstorbene alleiniger Mieter war, treten die Erben in den Mietvertrag ein. Dementsprechend müssen die Erben Ihres Lebenspartners den Mietvertrag nicht kündigen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder eine Mieterschutzvereinigung.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

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