Wann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen kann

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Es gibt es gute Gründe dafür, warum ein Vermieter dem Mieter fristlos kündigen kann. Welche das sind und wie Vermieter am besten dabei vorgehen – ein Überblick. Hol dir außerdem unsere kostenlosen Musterschreiben, mit denen du deine Mieter wegen Zahlungsverzug abmahnen und kündigen kannst.

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Im Gegensatz zu Mietern haben es Vermieter schwerer, wenn sie den Mietvertrag kündigen wollen. Sie brauchen dafür immer einen besonderen Grund: Zum Beispiel den einer Verwertungskündigung oder aufgrund von Eigenbedarf des Vermieters. Daneben gibt es aber auch noch die fristlose Kündigung: Sie ist nur möglich, wenn sich der Mieter etwas Schwerwiegendes zu Schulden kommen lassen hat.

Welche Gründe gibt es für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter?

Wird der Mieter zum Problem, hat der Vermieter die Möglichkeit, ihm fristlos eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Doch nicht jedes Fehlverhalten eines Mieters rechtfertigt gleich eine fristlose Kündigung. Das sind Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen:

  • ausbleibende Mietzahlungen (Wiederholungsfall)
  • Zahlungsverzug und Mietrückstand
  • Störung des Hausfriedens: Beleidigung, Lärm, Drogen, Gesundheitsgefährdung
  • Der Mieter vernachlässigt die Mietwohnung
  • Untervermietung: Der Mieter lässt Dritte in seiner Wohnung wohnen
  • Der Mieter betreibt ein Gewerbe in seiner Wohnung

1. Kündigungsgrund: Zahlungsverzug und Mietrückstand

Das ist passiert: Der Mieter zahlt seine Miete gar nicht mehr oder überweist sie nur noch teilweise.

Das muss der Vermieter beachten: Eine fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug ist laut Gesetz nur gerechtfertigt, wenn der Mieter seine Miete mindestens zwei Monate hintereinander gar nicht oder nur teilweise zahlt. Dabei muss der Mietrückstand laut Bürgerlichem Gesetzbuch einen „nicht unerheblichen Teil der Miete" ausmachen. Falls der Mieter über einen längeren Zeitraum immer mal wieder nicht oder nur teilweise zahlt, muss der Rückstand die Höhe von zwei Monatsmieten erreichen. In diesen Fällen reicht eine schriftliche, fristlose außerordentliche Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig.

Der BGH urteilte im Dezember 2021, dass für die Kündigung wegen Mietrückstand der Gesamtrückstand erheblich ist. Eine Mieterin hatte zwei aufeinanderfolgende Mieten nicht komplett gezahlt, wobei bei der ersten kein erheblicher Teil fehlte. Ihre Klage gegen die Räumung wies der BGH nun ab und urteilte, dass die Mietrückstände nicht einzeln betrachtet werden, sondern der Gesamtmietrückstand entscheidend ist. (BGH, Urteil v. 8.12.2021, VIII ZR 32/20)

Wichtig: Wenn der Mieter binnen zweier Monate nach Zustellung einer Räumungsklage die Rückstände begleicht, wird die außerordentliche Kündigung unwirksam und der Mieter hat das Recht, weiterhin in der Wohnung zu bleiben. Doch es gibt zwei Ausnahmen bei dieser sogenannten Schonfristzahlung:

  • Wenn der Mieter sie in den vergangenen zwei Jahren schon einmal in Anspruch genommen hat, kann die Schonfristzahlung eine Kündigung nicht mehr unwirksam machen.
  • Hat der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben nicht nur fristlos, sondern hilfsweise auch ordentlich wegen Mietrückstand gekündigt, muss der Mieter trotzdem raus aus der Wohnung – zwar nicht fristlos, aber nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 ).
Info

Zahlungsfähigkeit des Mieters vorweg prüfen

Mit einer Bonitätsauskunft vom Mieter können Vermieter erfahren, wie gut es um die Zuverlässigkeit des Mieters bei Zahlungen bestellt ist. Diese Auskunft dürfen sie allerdings erst kurz vor Unterzeichnung des Mietvertrages verlangen, wenn das Zustandekommen des Vertrages nur noch von einem positiven Ergebnis abhängt.

Daneben gibt es auch die Vorvermieterbescheinigung oder auch Mietschuldenfreiheitsbescheinigung genannt. In dieser steht, ob ein Mietinteressent bereits bei seinem Vorvermieter in Mietzahlungsverzug geraten ist. Allerdings sind Mieter nicht verpflichtet, diese vorzulegen und Vermieter haben kein Recht, sie einzufordern.

2. Der Mieter zahlt die Miete nicht pünktlich

Das ist passiert: Der Mieter zahlt zwar seine Miete, aber immer erst Tage oder sogar Wochen später als im Mietvertrag vereinbart.

Das muss der Vermieter beachten: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine fristlose Kündigung auch gerechtfertigt, wenn der Mieter die Miete fortwährend unpünktlich zahlt. Das sei eine „schwerwiegende Vertragsverletzung“ urteilten die Richter (BGH, Az.: VIII ZR 364/04). Allerdings muss der Vermieter seinen Mieter im Vorfeld wenigstens einmal abmahnen und ihm vor Augen führen, dass ihm im Widerholungsfall die Kündigung droht.

3. Der Mieter stört den Hausfrieden: Beleidigung, Lärm, Drogen

Das ist passiert: Der Mieter stört ständig und nachhaltig den Hausfrieden. Eine solche Störung liegt zum Beispiel vor, wenn er …

  • … den Vermieter oder anderer Bewohner beleidigt.
  • … sich aggressiv verhält.
  • … andere belästigt.
  • … im Hausflur mit Drogen handelt.
  • … ständig Lärm verursacht – vor allem in den Nachtzeiten.
  • … seinen Müll im Treppenhaus lagert.
  • … für extremen Gestank verantwortlich ist – zum Beispiel, weil er 200 Wellensittiche in seiner Wohnung hält.

Das muss der Vermieter beachten: „Eine fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn die Situation unzumutbar ist“, sagt Peter Buch, Fachanwalt für Mietrecht von der Kanzlei Fasbender, Buch & Kollegen in Nürnberg. Begeht der Mieter eine Straftat, indem er zum Beispiel den Vermieter ohrfeigt, könne sofort fristlos gekündigt werden. Bei weniger schwerwiegenden Fällen – zum Beispiel bei Ruhestörungen – sei eine vorherige Abmahnung notwendig, erklärt der Experte.

Wichtig: Weil die Beweislast immer beim Vermieter liegt, sollte er unbedingt Zeugen benennen, die im schlimmsten Fall auch vor Gericht gegen den Mieter aussagen können, rät Buch. „Ein Protokoll allein reicht den Richtern meist nicht.“

4. Der Mieter vernachlässigt die Mietwohnung

Das ist passiert: Der Mieter verletzt ständig seine Sorgfaltspflichten und vernachlässigt dadurch die Wohnung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er...

  • … durch sein Verhalten Brandgefahr herbeiführt (zum Beispiel, weil er brandgefährliche Stoffe in seiner Wohnung lagert).
  • … die Heizung nicht aufdreht, obwohl Frostgefahr herrscht und die Heizungsrohre platzen könnten.
  • … die Bausubstanz unerlaubt verändert oder gefährdet – zum Beispiel weil er eine Wand einreißt.
  • … seine Wohnung so stark vermüllt und verwahrlosen lässt, dass die Bausubstanz gefährdet oder andere beeinträchtigt werden.

Das muss der Vermieter beachten: Verletzt der Mieter seine Sorgfaltspflichten in hohem Maß, kann ihn der Vermieter abmahnen und ihm eine angemessene Abhilferist setzen, um sein Verhalten zu ändern. Wirkt der Warnschuss nicht, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Bei weniger schwerwiegenden Gründen muss der Vermieter nach Ansicht vieler Gerichte aber den Weg der ordentlichen Kündigung wählen. Wann ein Fall als schwer oder weniger schwer zu beurteilen ist, ist oft eine Einzelfallentscheidung. Im Zweifel lohnt der Gang zum Rechtsanwalt.

5. Untervermietung: Der Mieter lässt Dritte in seiner Wohnung wohnen

Das ist passiert: Der Mieter quartiert einen Untermieter bei sich ein oder überlässt seine Wohnung Dritten – ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen.

Das muss der Vermieter beachten: Wer seine Wohnung oder einen Teil davon Dritten überlassen will – egal ob gegen Geld oder umsonst – braucht laut Gesetz die Erlaubnis des Vermieters. Eine solche Erlaubnis ist nur dann entbehrlich, wenn der Mieter einen engen Familienangehörigen zu sich einziehen lässt. Ignoriert der Mieter, dass er grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters benötigt, stellt das eine Vertragsverletzung dar. Der Vermieter hat daher die Möglichkeit, nach einer Abmahnung auf Unterlassung zu klagen und schließlich das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Doch Achtung: Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, seine Wohnung an einen Dritten zu vermieten, muss der Vermieter zustimmten. Sonst droht unter Umständen Schadensersatz. Das hat der BGH in einem richtungsweisenden Urteil entschieden (BGH, Az.: VIII ZR 349/13).

Untervermietung Airbnb und Co.: Bei der Untervermietung via Anbieter wie Airbnb, 9flats, Wimdu und Housetrip und Co. kann der Mieter gleich doppelt gegen geltendes Recht verstoßen. So kann ihm die gewerbliche Nutzung des Wohnraums unterstellt werden, was einer Zweckentfremdung entspräche und unter Umständen mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ein weiterer Rechtsverstoß wäre es, wenn ein Mieter seine Wohnung untervermietet, ohne seinen Vermieter gefragt zu haben. Wer ohne Erlaubnis vermietet, dem droht eine Abmahnung und eine fristlose Kündigung der Wohnung.
 

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6. Der Mieter betreibt ein Gewerbe in seiner Wohnung

Das ist passiert: Der Mieter betreibt in der Wohnung ein Gewerbe, zum Beispiel eine Musikschule.

Das muss der Vermieter beachten: Hierzu gibt es laut Rechtsanwalt Buch sehr differenzierte Rechtsprechungen: „Es kommt darauf an, ob das Gewerbe nach außen wahrnehmbar ist.“ Das bedeutet: Je mehr Publikumsverkehr oder Warenanlieferungen, desto eher berechtigt der unautorisierte Gewerbebetrieb zu einer Kündigung. „Wenn der Mieter nur ein Home Office betreibt, ist das wohl kein Grund für eine fristlose Kündigung. Gehen täglich viele Kunden in der Wohnung ein und aus, ist das in der Regel abmahnbar und kann dann auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen“, erklärt Buch.

Wie kündigen Vermieter ihren Mietern fristlos?

Will der Vermieter seinem Mieter fristlos kündigen, braucht er aber nicht nur einen guten Grund, sondern muss auch formale Dinge beachten:

  1. Oft muss der Mieter zunächst abgemahnt werden
  2. Kündigungsschreiben aufsetzen

Wie schreiben Vermieter eine Abmahnung?

Bevor die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Vermieter seinen Mieter in vielen Fällen erst abmahnen, bevor er fristlos kündigt. So gehen Vermieter am besten vor:

Für Abmahnungen gibt es keine gesetzlich festgeschriebene Form. Aber: „Bei einer mündlichen Abmahnung hat der Vermieter ein Beweisproblem“, warnt Mietrechtsexperte Buch.

Die Abmahnung kann zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Nimmt der Empfänger den Brief allerdings nicht an, gibt’s auch keinen Rückschein und damit keinen Nachweis der Zustellung. Rechtssicher ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Günstiger ist die Zustellung durch einen Boten, der vor Gericht auch als Zeuge aussagen kann. Der muss den Inhalt zur Kenntnis nehmen, den Brief dann am besten persönlich übergeben und Tag und Uhrzeit notieren, wann er das Schreiben übergeben hat.

Die Abmahnung sollte auch das Wort „Abmahnung“ enthalten. Die Pflichtverletzung muss klar benannt werden, denn dem Mieter muss bewusst gemacht werden, welches Fehlverhalten ihm vorgehalten wird, zum Beispiel Mietverzug. Handelt es sich um eine andauernde Pflichtverletzung, muss dem Mieter eine Frist gesetzt werden, bis wann er diese beenden muss. Im Beispielfall also, bis wann er seine Mietzahlungspflicht erfüllt haben muss. Zudem sollten dem Mieter die Konsequenzen genannt werden, wenn er weiterhin seine Pflichten verletzt.

Wie muss eine fristlose Kündigung aussehen?

Fristlos kündigen, Kündigungsgründe Foto: iStock.com/asiseeit
Genug ist genug: Wird der Mieter zum Problem, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Foto: iStock.com/asiseeit

Eine fristlose Kündigung muss immer die gesetzliche Schriftform einhalten. Das heißt: Der Brief muss vom Vermieter oder einem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben werden. Im Kündigungsschreiben muss immer ausführlich der Grund für die Kündigung angegeben werden – denn Vermieter können ihren Mietern nur fristlos kündigen, wenn sich die Kündigung auf einen im Gesetz genannten Kündigungsgrund stützt. Daher ist es immer empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Eine Auszugsfrist muss nicht genannt werden. „Dem Mieter steht eine Ziehfrist von zwei Wochen zu“, sagt Buch.

Achtung

Es gibt Fälle, in denen Mieter behaupten, sie hätten die fristlose Kündigung gar nicht bekommen. Darum sollten Vermieter auch hierbei wieder nachweisen können, dass das Schreiben zugegangen ist: mit einer Kündigung per Einschreiben, Gerichtsvollzieher oder Bote beziehungsweise persönlicher Übergabe zusammen mit einem Zeugen.

Fristlose Kündigung: Was passiert, wenn der Mieter nicht auszieht?

Die Kündigung ist beim Mieter angekommen, doch der Mieter weigert sich auszuziehen: Vermieter müssen jetzt Ruhe bewahren. „Wer versucht, den Mieter eigenmächtig auf die Straße zu setzen und zum Beispiel die Haustürschlösser austauscht, handelt nicht sehr klug“, weiß Buch aus Erfahrung. Im schlimmsten Fall werde dann der Vermieter schadensersatzpflichtig.

Zieht der Mieter nicht aus, bleibt nur eins: Der Vermieter muss beim zuständigen Amtsgericht auf Räumung klagen. Das Gericht prüft dann, ob die fristlose außerordentliche Kündigung rechtens war. Ist ein gerichtliches Räumungsurteil ergangen und rechtskräftig geworden, kommt der Gerichtsvollzieher ins Spiel. Der Vermieter muss ihn mit der Zwangsräumung beauftragen. Nur der Gerichtsvollzieher kann dem Mieter den Zutritt zur Wohnung verwehren. Die Kosten der Räumung muss zunächst der Vermieter vorstrecken, grundsätzlich trägt sie aber der Mieter. Das bedeutet, dass sich der Vermieter das Geld später von seinem Ex-Mieter zurückholen muss. Das kann Probleme bereiten, wenn dieser beispielsweise zahlungsunfähig ist.

Link-Tipp

Wie eine solche Klage abläuft und mit welchen Kosten sie verbunden ist, haben wir in diesem Artikel zur Räumungsklage zusammengefasst.

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Fazit: Vermieter sollten rasch handeln

Wird ein Mietverhältnis für den Vermieter wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen des Mieters unzumutbar, sollten Vermieter rasch handeln. Denn je länger beispielsweise eine Räumungsklage hinausgezögert wird, desto teurer kann es für den Vermieter werden. Im Zweifel sollte der Vermieter einen Fachanwalt für Mietrecht hinzuziehen.

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Stefanie Messelken28.06.2022

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45 Kommentare

Rainer Raebel am 28.03.2024 07:53

Hallo ich habe eine Frage, die Sie mir bestimmt beantworten können.

Mir wurde zum 31.05.2024 wegen Eigenbedarf gekündigt.

Ich bin schon über ein halbes Jahr auf der Suche nach einer neuen Wohnung.

Kann mein Vermieter mich einfach nach Ablauf der Kündigung vor die Tür setzen?

Ich selber bin Rentner ( 75 Jahre ) und habe eine kleine Rente.

Mir wurden schon Wohnungen angeboten ab 900€ aufwärts, die ich mir nicht leisten kann.

Mus ich damit rechnen, das ich bald auf der Straße sitze.

Ich bin schon über 13 Jahre in der Wohnung und habe keinen Mietvertrag.

Ich hoffe Sie können mir Auskunft geben und verbleibe

Mit freundlichem Gruß

Rainer Raebel

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Ratlos am 27.03.2024 14:14

Und wie verhält sich es, wenn der Vermieter, samt Familie aggressiv gegenüber den Mietern, ist. Wohnen mit um Haus. Beleidigen, drohen und wollen Tür eintreten. 2 Anzeigen hat die Polizei schon von uns aufgenommen.

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Lilian lupe am 01.02.2024 07:15

Benötigen Sie einen dringenden Kredit, um ein Unternehmen zu gründen, oder benötigen Sie einen Kredit zur Refinanzierung? Benötigen Sie einen Kredit, um Schulden abzubezahlen? Benötigen Sie einen Kredit, um ein Auto oder ein Haus zu kaufen? Wenn ja, machen Sie sich keine Sorgen mehr, sie bieten alle Arten von Krediten zu einem erschwinglichen Zinssatz ohne Bonitätsprüfung an!!! Kontaktieren Sie sie noch heute per E-Mail: brent.timmons41@gmail.com

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kawasaki650@ am 11.01.2024 11:07

Der Vermieter wurde mehrfach über das Problem des starken befalls von Mäusen in der Wohnung hingewiesen. Es interesiert ihn aber nicht und das Problem besteht immer noch . Auf Grund der Tatsache ,dass dadurch Gesundheitliche Probleme zu erwarten sind ,habe ich einen schaden verursacht ,den ich nun selbst bezahlen soll und obendrauf eine Abmahnung bekam mit dem Hinweis ,dass im fall einer Wiederholung von Schäden ich fristlos gekündigt werde ,obwohl ich chronisch Krank bin mit dem Atemwegen . Vermutlich durch den befall des Ungeziefers. Der Vermieter steht in der Plicht ,die Sache zu klären ,was er nicht tut. Er nimmt aber gerne die Monatliche Miete im vollem umfang endgegen . Da gibt es keinerlei Probleme . Waas kann man dagegen tun . MFG. Jens Behrendt

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Troglio72 am 04.03.2024 14:15

Hallo Herr Behrendt,

um Ihrem Anliegen Aufmerksamkeit zu verschaffen ist Mietminderung immer eine Möglichkeit, welche aber im Verhältnis zu der Beeinträchtigung Ihrer Wohnung stehen muss ( je stärker der Mäusebefall, desto höher die Minderung ). Diese kündigen Sie Ihrem Vermieter vorher an. Sollten Sie den Mangel Ihrem Vermieter vor mehr als drei Monaten angezeigt haben und die Miete vorbehaltlos weiter gezahlt haben, haben Sie Ihr Recht auf Minderung der Miete leider verspielt.

Richard M. am 07.12.2023 22:41

Das Beispiel mit den "200 Wellensittichen", mal unabhängig davon, dass sie viel Dreck machen und sie natürlich zuviele sind, ist unstrittig, aber "Gestank verursachen" ist Unsinn. Das ist kein gutes Beispiel gewesen.

Zuviele Katzen verursachen Gestank ! Urin und Kot riechen extrem, wenn ein Halter die Kontrolle verliert, weil 10 oder mehr Katzen in der Wohnung gehalten werden und nicht ständig alles permanent gereinigt wird.

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Milias02 am 26.09.2023 11:19

Hallo,

es gab einen Eigentümerwechsel vor knapp 8 Wochen und seitdem Er unser Vermieter ist, terrorisiert er uns fast täglich! Parkt uns zu, bedroht uns, schreit unsere Kinder an und sagt ständig solche Sätze wie „Ich werde euch hier raus bekommen auf meine Art und Weise, ihr werdet euer blaues Wunder erleben.“ Nun haben wir kurzfristig eine gute Chance auf ein Haus und wenn wir das bekommen, möchten wir so schnell wie möglich hier raus um endlich wieder zur Ruhe zu kommen. Welche Möglichkeiten gibt es so schnell wie möglich zu kündigen ?! Polizeilich haben wir schon einiges festgehalten und mit dem vorherigen Eigentümer gab es nie Probleme, es war sehr harmonisch und ganz toll.

Allein wegen unserer Kinder möchten wir so schnell es geht hier raus, weil Sie schon Angst haben mittlerweile und es ist jeden Tag etwas. Das macht einem echt ganz kirre im Kopf 🙄

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Richard M. am 07.12.2023 22:48

Mein Rat:

Erst einmal Strafanzeige stellen (geht auch online) wegen "Beleidigung und Bedrohung" (kostet keinen Cent und das Verhalten wird aktenkundig, das ist wichtig !) und dann ggf. zum Anwalt gehen und eine Unterlassungerklärung verfassen lassen. NIcht so schnell die Flinte ins Korn werfen !

Opfer haben oft Angst, sich zu wehren, weil sie denken, es würde dann noch schlimmer werden.

Das Gegenteil ist der Fall aus Sicht der Psychologie. Denn, wenn dieser Typ merkt, er kann euch einschüchtern, dann dreht er erst richtig auf, weil er Sicherheit gewinnt, dass er euch beeindrucken kan. Solchen Leuten darf man nicht einfach nachgeben und sie in ihrem Verhalten auch noch bestätigen, so dass sie einen Erfolg verbuchen können. Ausserdem, aus lauter Not und "Flucht" könnte es passieren, dass ihr in eine neue Wohnung zieht, die nicht so wirklich euren Vorstellungen entspricht "Hauptsache weg von dort". DAS ist nicht sinnvoll. Ruhe bewahren und den Kindern erst mal erklären, dass Hunde, die bellen, sehr kleine Wesen sind im Innern. (So ist das ja auch. narzissten, Psychopathen sind eigentlich im Innern extrem ängstliche Leute, die sich ständig aufblasen müssen, um größer zu erscheinen). Ruhig bleiben verunsichert sie ! Und handelt. Duldet so ein ungeheuerliches Benehmen nicht. (Ich kann den Typen schlecht einschätzen, aber ich würde generell für ggf. Übergriffe ein Pfefferspray in der Tasche mitführen)

Geht die rechtlichen Schritte und schaut euch in Ruhe nach einem passenden neuen Domizil um. Ich wünsche euch alles Gute dabei ☼

Nora am 02.01.2023 21:49

Hallo liebes immowelt team

Ich habe eine Frage mein nachtbar bedroht mich zum 5 mal weil ich das Fenster im Treppen haus öffne, weil der gsnze haus Flur nach cannabis richt. Er kloppt dann an und bedroht mich und meine Familie mit Gewalt und das er leute zu schick die uns die fingerbrechen und die gesicht blutig hauen Polizei war auch da was können wir da machen machen??

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Richard M. am 07.12.2023 22:56

Liebe Nora,

das ist kein einfacher Fall aus meiner Sicht. Denn eigentlich sollte dieser Typ einen Entzug machen und eine Trauma- oder Verhaltenstherapie. Dazu kann man aber niemand zwingen und er wird das auch nicht wollen. Könnt ihr herausfinden, ob er einen Betreuer hat ? Vielleicht war er im Knast und hat einen Bewährungshelfer. Bei der Stadt könntet ihr da mal nachfragen bzw. beim sozialen Dienst.

Dann könnte man den Betreuer einschalten. Wenn es das Einzige ist, wo der ausrastet, weil ihr die Fenster öffnet zum Lüften, dann muss ich sagen, würde ich nicht mehr lüften. Ich würde ihm keinen Grund geben. Macht er aber dann an anderer Stelle weiter, dann würde ich mich mit meinem ganzen Mut vor ihn hinstellen und ihm ganz ruhig, aber mit festen Worten sagen, dass er gekündigt werden kann, wenn er hier in aggressiver Art und Weise den Hausfrieden stört. Zeigt ihm, dass ihr es im Guten sagt, aber auch anders könnt. Wenn er dann wieder herumspinnt und schreit, dann meldet es der Hausverwaltung und dem Eigentümer, was hier geschieht. Die sollen ihm kündigen. Und keine Angst. Kiffer sind von Natur aus Feiglinge. Er wird euch deshalb nicht auflauern und wenn doch und er handgreiflich wird, dann gilt das Selbstverteidigungsrecht. Dann zeig ihm, wer hier die Hosen anhat. Alles klar ? (Pfefferspray mitführen uä.)

Sollte der Vermieter nichts tun wollen, besteht die Möglichkeit, ihn zu bitten, den Mieter abzumahnen und dann aber im Wiederholungsfall fristlos kündigen. Interessiert das den Vermieter nicht, dann habt ihr das Recht, eure Miete zu mindern. 10 % halte ich für angemesssen, denn dieser Typ mindert eure Wohnqualität. DANN muss nämlich euer Vermieter tätig werden und den Missstand abschaffen,w eil es auf seine Kosten geht. Alle Angaben ohne Gewähr. Ich bin kein Anwalt. Ich gebe nur Tipps nach dem was ich weiss und nach gesundem Menschenverstand.

Ari am 29.09.2022 06:40

Nach Kündigung ist der Vermieter mit Ersatzscglüssel in meine Whg und hat sie incl Möbel und Katzen leergeräumt.Ist das nicht Hausfriedensbruch wenn ich nicht dabei bin??

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Atilla am 16.09.2022 20:30

Hallo Vermieter hat ein Woche Frist gegeben das wir die Wohnung umziehen weil alle nachb haben sich zusammen gesogen alle uns ich habe ein schwerbehinderte Sohn er nachts essen muss ich habe von Arzt artest er nacht wegen seine Behinderung hat

Kann der Vermieter uns von Wohnung rausschmeißen auf Straße

auf Kommentar antworten

Atilla am 16.09.2022 20:23

Hallo Vermieter hat uns die Wohnung gekündigt weil wir die Hausbewohner stören das stimt nicht ich habe ein schwerbehinderte sohn

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hw am 02.08.2022 10:33

wir haben Kriegsrecht und einen Waffenstillstand, darum darf der Vermieter im Kriegsrecht keine Kündigung ausschreiben nur in Genehmigung mit dem Millitär ...was ist da dran ???

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Richard M. am 07.12.2023 22:58

Lies die Haager-Landkriegsordnung. Lies das Besatzungsstatut die SHAEF-Gesetze. Du hast doch für GERMANY gefragt, oder ? Dort ist alles geregelt. Im übrigen wird sich niemand im Kriegszustand, auch nicht bei Waffenruhe um einen Mietvertrag kümmern. Das ist völlig unrealistisch. Im Krieg ist alles erlaubt, da gilt das Faustrecht. Und "Waffenstillstand" betrifft das Militär, nicht die Privatleute.

knut kahnt am 02.08.2022 10:14

Als Vermieter kann ich sagen, daß die überwiegende Mehrzahl der Mieter so ist, wie man es im menschlichen Miteinander erwartet; es sind nur die Ausnahmen, die es dem Vermieter und auch den Mietern schwer machen.

Und nur mit den "Ausnahmen" muß man das gesetzl. Mietrecht bemühen und weiter sanktionieren; damit bleibt das Mitmenschliche auf der Strecke wodurch dann alle Bewohner benachteiligt werden.

Das Mietrecht schützt m.E. zu sehr die s.g. "Mietnomaden" und das allzu oft zu Lasten der guten Mieter. Hier sollte es konsequenter möglich sein, einen, von vorn herein zahlungsunwilligen Mieter auch ohne langfristige Räumungsklage vor die Tür setzen zu können ohne diesem noch seine Nebenkosten monatlich bezahlen zu müssen.

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werner44 am 06.06.2023 16:53

Meines Erachtens haben die Mieter heutzutage zu viele Rechte. Das wissen die Mieter und verhalten sich auch dementsprechend. Hatte einen Mieter, dem ich bei der Mietvertrage Besprechung eindeutig dargelegt habe, Daß Haustiere nicht erlaubt sind u. auch Das Rauchen nur außerhalb möglich ist. Die ersten 4 Wochen ging Er immer zum Rauchen vor die Tür, dann Er einfach das Fenster aufgemacht, sodaß der Ekel riechende Rauchgestank in der Wohnung war. Des weiteren hat Er in der Wohnung Hasen gehalten u. diese im Wohnzimmer frei herumlaufen lassen. Die Kotknödel lagen wie gesät herum. Mein Fazit lasse ich lieber die Wohnung leer stehen, als einen solchen Mieter aufzunehmen. Anmerkung: Er hat als Krankenpfleger (in der Intensiv) gearbeitet.

gti am 19.06.2022 08:40

Treppenhausreinugung:

Meine Nachbarin auf der gleichen Etage beschwert sich, dass ich den Hausflur nicht ordentlich sauber mache und will sich beim Vermieter beschweren (wohnungsgesellschaft)

Ist das ein Kündigungsgrund und muss Sie es beweisen, dass es angeblich schlecht/garnicht gemacht wird?

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Burny am 06.03.2022 01:25

Was ist, wenn der Vermieter oder Teile der Vermieter nachweislich unter Zeugen dem Mieter grobes Unrecht zufügen und der Mieter sich dagegen wehrt und auf nette Etiketten pfeift und dafür eine fristlose Kündigung erhält? Das ist doch dann niemals rechtens.

Wohne in einem Heim für psychisch erkrankte und das Personal fügte mir wiederholt seelischen Schaden zu, letztes Mal nachweislich unter Zeugen. Dabei wurden auch zwei Delikte verübt: Vernachlässigung der Fürsorge/ Erziehungspflicht + Verbot der Meinungsfreiheit in Wort.

Selbst ein klärendes Gespräch mit den Partein hat nichts gebracht und daraufhin hatte ich mich leider Gottes gehen lassen in Form von Beleidigung - der Dank war eine fristlose Kündigung.

Ganz ehrlich, es kann doch nicht sein, dass Menschen wie ich einer bin (habe außerdem einen Schwerbehindertenausweis), immer wieder wie ein Mensch 2. Klasse behandelt wird, teilweise wie der letzte Dreck, und ich aufgrund eines Fehlers eine fristlose Kündigung bekommt, nachdem ich jemanden beleidigt habe? Das Ganze steht in keinem Verhältnis.

Ist das ein Härtefall, oder ist das gerechtfertigt? Wenn ich Widerspruch einlege (und darauf wird es hinauslaufen, wenn ich die Wohnung nicht bekomme), kommt es dann überhaupt vor Gericht oder wird direkt eine Räumungsklage durchgeboxt?

P.S.: Zieht nicht in Einrichtungen, wenn ihr krank seid. Ihr seid hier nur Menschen 2. Klasse - und ihr werdet verwahrlosen, weil sich niemand um euch kümmert - oder viel zu wenig. Aber das nur am Rande.

auf Kommentar antworten

Tina-53 am 11.05.2022 17:03

Du sprichst mir aus der Seele. Mein Vermieter lügt, daß sich die Balken biegen. Jetzt aktuell sogar an Eides statt.

Wenn solche Typen Recht bekommen, nur weil ei e Anwältin neben ihm sitzt....

Nurki am 15.09.2021 21:02

Hallo zusammen,

mein Stiefvater ist Vermieter eines Hauses mit zwei Mietparteien (EG & 1. OG). Die EG Mietpartei bedroht die Mietpartei im 1. OG (besonders die Kinder) und die Polizei war auch schon mehrmals da (alleine heute zwei Mal!). Kann mein Stiefvater der Mietpartei (EG) einfach fristlos kündigen oder muss mehr passieren? Wir haben alle polizeilichen Protokolle in Kopie bekommen und die bedrohte Mietpartei würde als Zeuge aufgeführt werden.

MfG

Nurki

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 16.09.2021 13:27

Hallo Nurki,

so etwas wird wohl wohl als "Störung des Hausfriedens" gelten und kann für eine entsprechende Kündigung ausreichen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Donika am 12.04.2021 15:31

Hallo liebes Immowelt Team

Die Wohnung, in der ich wohne, hat ihren Besitzer gewechselt. Kann der neue Besitzer mich mit einem 8 Monate alten Baby vertreiben?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 15.04.2021 12:14

Hallo Donika,

grundsätzlich kann der Vermieter Ihen kündigen, beispielsweise wegen Eigenbedarf. Dabei muss er sich allerdings an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Diese richten sich jeweils danach wie lang Sie schon in der Wohnung wohnen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keinerlei rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Rollie am 05.04.2021 01:47

Ich habe ein Zweifamilienhaus in dem das EG bewohne. Die Wohnung im OG ist vermietet. Nun soll das Haus verkauft werden. Laut Mietvertrag muss der Mieter die Besichtigung der Interessenten zulassen. Er verweigert das Grundsätzlich. Besteht deshalb die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, u.a. deshalb weil ich möglicherweise beim Kaufpreis Zugeständnisse machen muss?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 06.04.2021 12:40

Hallo Rollie,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Vermieterschutzverein zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Bebe am 05.03.2021 14:45

Hallo liebes Immowelt Team

Mein Vermieter gibt mir nicht eine richtige Nebenkostenabrechnung und weil ich jetzt reklamiert habe droht er mir mit fristloser Kündigung

auf Kommentar antworten

Golfmate am 23.09.2021 20:53

Einmal pro Jahr müssen die Nebenkosten abgerechnet werden. Allerdings kann es vorkommen, daß dem Vermieter die Abrechnungsdaten noch nicht vorliegen, weil die Hausverwaltung z.B. in einer Wohnanlage diese noch nicht geliefert hat. In den Abrechnungsdaten sind u.A. auch Positionen enthalten, die in einer Eigentümerversammlung bestätigt werden müssen. Deshalb werden die Abrechnungsdaten erst nach eben dieser Bestätigung endgültig. Das verzögert die Erstellung der Abrechnung zusätzlich, gerade während der Pandemie.

TaddyBär1981 am 01.10.2020 13:43

Meine Schwiegereltern haben eine Wohnung 94 quatradmeter auf zwei Etagen,seit über einen Jahr wohnt ein Mieter alleine darin und sind nur ca.45 quadratmeter an ihn Vermietet,die Wohnung verwahllost aussieht und den Rest nicht Vermieten können,seit einem Jahr mit 2 Abmahnungen wurde er darauf hingewiesen die Wohnung in Ordnung zu bringen,der Mieter sich aber querstellt ,mit der Aussage jedes mal "Ihm ginge es nicht gut" es durch sein Verhalten ein Finanzieler und Wirtschaftlicher Verlust entsteht,weil ein Teil der Wohnung nicht Vermietet werden kann!!!!

Ich sage dazu Abmahnungen hat er schon bekommen,jetzt Fristlose Kündigung,wegen Finazieler und Wirstschaftlicher probleme die seit einem Jahr schon entstehen!!!

Bitte um Antwort

auf Kommentar antworten

Bernhard am 22.10.2020 22:19

Hallo TaddyBär,

die Verwahrlosung einer Wohnung stellt nach vorab erfolgter Abmahnung eine fristlosen Kündigung dar. Hilfsweise auch gleich mit der fristlosen Kündigung die ordentliche Kündigung aussprechen sollte die fristlosen keinen Erfolg haben dann greift die öffentliche Kündigung.

Am besten einen Anwalt damit beauftragen um weitere Überraschungen zu vermeiden.

Das alles kostet zwar aber besser ein Schrecken mit Ende, als ein Schrecken ohne Ende.

Mfg Bernhard


immowelt Redaktion am 01.10.2020 14:28

Hallo TaddyBär,

der Vermieter kann einem Mieter fristlos kündigen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Dazu zählen auch ausbleibende oder unpünktlich gezahlte Miete.

Für eine rechtssichere Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder einen Vermieterverein.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

hamburger am 11.09.2020 13:41

habe meinen nachbarn wegen schwartzarbeit angezeigt er weiss es der haus besiter ist ein guter freund von ihm durch die blume wurde mir die kundigung angesagt was soll ich tun habe noch keine kündigung bekommen muss aber damit rechnen und mit unrichtigen anschuldigungen

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 11.09.2020 16:43

Hallo hamburger,

aus der Ferne können wir den Fall leider nicht beurteilen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein beraten zu lassen.

Bitte verstehen Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Ilona am 08.09.2020 19:42

Müssen Kellertüren verschlossen oder nur geschlossen werden?

Ich bin da unsicher weil in unserem Haus müssen sie aufbleiben und in einem anderen verschlossen. Ich rede hier von der äußeren Tür und nicht von den einzelnen Abteilen.

Danke für eine Antwort

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 10.09.2020 11:12

Hallo Ilona,

leider können wir den Fall aus der Ferne nicht beurteilen. Wir empfehlen dir, dich durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein beraten zu lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Paul am 16.08.2020 18:22

Hallo, habe ein Haus geerbt.Da wohnt mein Bruder in Miete.Möchte diesem kündigen.Ich wohne wo anders.Meine Eltern sind auch noch im Haus,haben ebenfalls ein schlechtes Verhältnis zu meinem Bruder.Meine Mutter ist Pflegebedürtig.Würde um meine Mutter mithelfen zu pflegen Eigenbedarf anmelden und meinem Bruder kündigen. Dies wäre dann ein 2. Wohnsitz ,ist dies zulässig?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 18.08.2020 15:56

Hallo Paul,

Danke für Ihren Kommentar. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich auch für eine Zweitwohnung möglich. Zulässig ist Sie dann, wenn der Vermieter in seiner Kündigung vernünftige und nachvollziehbare Gründe benennen kann, dass er die Wohnung benötigt, urteilte der BGH (Az.: VIII ZR 19/17). Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob die Begründung das erforderliche "benötigen" hergibt.

Weiteres zu Eigenbedarfskündigung finden Sie in unserem Artikel.

Aus der Ferne können wir Ihren Fall aber nicht genau beurteilen und dürfen selbst auch keine Rechtsberatung leisten. Wir raten Ihnen daher sich an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden. Diese können Sie zur Rechtslage und dem weiteren Vorgehen beraten.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Claudia A. am 06.08.2020 18:05

Ich habe zwei Zimmer in dem von mir angemieteten Haus untervermietet. Im 1. Monat hat die Mieterin die Miete und 1. Hälfte Kaution bezahlt. Den 2. Monat hat sie bis jetzt nicht bezahlt und auch nicht die 2. Hälfte der Kaution. Die Mieterin ist jetzt, nach knapp 1,5 Monaten, noch nicht eingezogen. Sie reagiert weder auf meine Anrufe noch auf meine Nachrichten. Über ihre Mutter, die mir bei Vertragsabschluss eine Bürgschaft über die Mietzahlungen ausgehändigt hat, erfahre ich jetzt, dass das eine Zimmer laut ihrer Tochter nicht bezugsfertig sei, da die Zimmerdecke noch nicht fertig renoviert sei. Das stimmt so nicht; sie hat kleine Schönheitsfehler vom Anstrich, die aber meines Erachtens und auch der Meinung anderer Menschen, die die Zimmerdecke gesehen haben, absolut kein Mängel ist, der den Nichteinzug rechtfertigt. Diese Mängelbekundung kam nie schriftlich, auch nicht mündlich und auch hat die Mieterin wie gesagt seit Wochen nicht auf meine Kontaktversuche reagiert.

Was kann ich tun? am liebsten würde ich den Vertrag rückgängig machen, kündigen, da jetzt schon kein Vertrauensverhältnis mehr besteht, um gemeinsam in einem Haus zu wohnen.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 07.08.2020 08:36

Hallo Claudia,

da offensichtlich nie ein Mangel bestanden hat, weil bei Ihnen keiner Einging, ist die Untermieterin zur Zahlung verpflichtet. Sie können Ihr natürlich nahelegen, die Wohnung zu kündigen und eine andere suchen. Im Zweifel kommen SIe Ihr auch entgegen und verzichten auf die Drei-Monatsfrist. Allerdings müsste dann die restliche Monatsmiete noch gezahlt werden oder eben mit der Kaution verrechnet werden.

Beste Grüße

Silke am 15.05.2020 19:16

Ich brauche einen schnellen Rat. Wohne seit 4 Jahren in einer Mietwohnung. Mit 5 zusätzlich Mietern im Haus. Seit 3 Monaten haben wir einen neuen Vermieter bekommen, der jetzt die Wohnungen als Eigentumswohnungen nutzen will. Wir hätten auch einen Vorkaufsrecht. Ansonsten bekommen wir die Kündigung. Kann er das einfach so machen?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 18.05.2020 09:55

Hallo Silke,

wenn der neue Eigentümer die Wohnungen umwandeln will, haben Sie ein Vorkaufsrecht. Sie können die Wohnung dann zu dem Preis erwerben, den ein externer Käufer mit nortariellem Kaufvertrag gezahlt hätte. Im Mietrecht gilt übrigens der Grundsatz, dass Kauf nicht Miete bricht. Um zu kündigen, braucht der Vermieter einen driftigen Grund wie etwa Mietrückstände oder Eigenbedarf (der bei ihm ja nicht vorliegt, wenn er die Wohnungen verkaufen will). AUch ein etwaiger Käufer der Wohnung kann nicht einfach so kündigen, denn bei einer Umwandlung gibt es nach einer Veräußerung eine Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren, so dass während dieses Zeitraums auch keine Eigenbedarfskündigung möglich ist.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Ikarus am 27.04.2020 14:41

Ich brauche dringend Rat: Meinen Mietern habe ich bereits durch Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrecht nach Paragraph 573 a BGB mit Verlängerung der Kündigungsfrist um 3 Monate schriftlich gekündigt. Seither liegen ständig Spielsachen in der Einfahrt herum. Darauf angesprochen sagte der Mieter zu mir: "halt dei blöde Gosch" und "Fick dich". Zudem hat er in ehrverletzender Art mich nachgeahmt. Die Mieterin sagte och: "Mein Mann wird Sie verhauen". Darauf folgte dann mehrfaches Hämmern an meiner Wohnungstüre, weil ich die Polizei gerufen habe

Meine Frage nun: Kann ich zusätzlich fristlos kündigen, nachdem ich beleidigt und bedroht wurde?

Zum Glück ist das Grundstück mit Videokameras ausgestattet. Ich kann also alle Verfehlungen in Wort und Bild nachweisen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 28.04.2020 09:53

Hallo Ikarus,

Derartige Beleidigungen und Drohungen können ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Im Übrigen besteht hier auch eine strafrechtliche Relevanz.

Das Filmen mit Videokameras ist allerdings problematisch, da hier Persönlichkeitsrechte verletzt werden, u.a. weil auch Situationen gefilmt werden, die keine Verfehlung darstellen. Hier sollten Sie sich bewusst sein, dass Ihnen das auch nachteilig ausgelegt werden kann.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Pierre am 08.04.2020 10:30

Hello,

Sorry for using english. I live in WG since many years with two other persons. Since last years, the two persons have moved out and my landlord refused to take new persons inside. He said he wants to sell the flat. He said I can pay the same rent as usual, until I move out. But now he is coming every day to my flat to urge me to leave because he seems eager to conclude the sell. I told him because of the current crisis, I can't leave now, and I can find an other flat immediately since my work contract is finishing next month. Can he force me to leave before September ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 08.04.2020 11:25

Hello,

with normal rental contracts, the landlord needs a legally regulated reason for termination in order to be able to terminate the tenant at all. A planned sale of the property is not a reason for termination. Provided you are not at fault, a landlord cannot simply give you notice of termination without a reason. This would only be possible, for example, if the landlord claims personal use.

Kind regards,

immowelt-Redaktion

uhurschler@gmx.ch am 28.03.2020 13:04

Mein Vermieter warnte mich mit einem Brief dass verschiedene Nachbarn ihm Reklamationen zukommen liessen.Grund: Ich würde Nachbarn belästigen und beschimpfen. Ich bin mir überhaupt keiner Schuld bewusst. Namen scheinbar betroffener Personen wurden nicht erwähnt,sodass ich mich nicht rechtfertigen kann.

auf Kommentar antworten

Summer88 am 24.09.2020 14:54

Mein Vermieter ist so link, ich bin 6 Jahre in meiner Wohnung. Ich zahle pünktlich meine Miete und Nebenkosten. Er hat mir die Wohnung gekündigt weil ich meine Tochter bei mir hatte. Es ist zu Diskussionen gekommen und war etwas lautstark. Darauf hin habe ich gekündigt bekommen.

Darf er das?


immowelt Redaktion am 24.09.2020 15:47

Hallo Summer88,

wenn er das als Störung des Hausfriedens schildert, hat er mit der Kündigung gute Chancen. Wir wissen natürlich nicht, was wirklich vorgefallen ist.

Beste Grüße


Immowelt-Redaktion am 30.03.2020 10:35

Hallo uhurschler,

aus der Ferne lässt sich die Situation schwer beurteilen. Wir raten jedoch dazu, dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, dass die Vorwürfe abgestritten werden und wegen des Fehlens von Angaben, wer diese Behauptungen geäußert hat, die Vorwürfe auch nicht nachvollzogen werden können.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Dieter am 27.03.2020 12:47

Nochmals zu meinem Fall,ab 1.4. bin ich vermutlich Eigentümer,wohne allerdings nicht in diesem Haus.Hier wohnen meine Eltern und mein Bruder in Miete.Eltern mietfrei mit Wohnrecht.Möchte nun meinem Bruder kündigen.Geht das ?Es ist ein Zweifamilienhaus mit Kellerwohnung

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.03.2020 08:13

Hallo Dieter,

sobald Sie Eigentümer sind und NICHT in dem Zweifamilienhaus wohnen, haben Sie nicht die Möglichkeit, das erleichterte Kündigungsrecht gemäß § 573a BGB zu ziehen. Solange Ihre Eltern Eigentümer sind und in dem Haus wohnen, ist es den Eltern möglich, die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573a BGB in Anspruch zu nehmen. Auf etwaige Wohnrechte kommt es bei der Regelung des § 573a BGB nicht an.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Kikakeanu am 20.03.2020 11:44

Hallo wir wohnen in ein 6 Partaien Haus!!4Wohnung sind leer!!Der Vermieter möchte das Haus sanieren wir sollen in ein leer stehen anderen partaien Haus ziehen!!Wenn wir das nicht machen kriegen wir die Kündigung ist es richtig???mfg

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 23.03.2020 08:37

Hallo Kikakeanu,

zwar ist der Mieterschutz in Deutschland relativ hoch, allerdings gibt es einige Fälle, in denen der Vermieter eine Wohnung kündigen kann. In § 573BGB heißt es, "Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat ... Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn ... der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht ..."

Konkret bedeutet das, dass der Vermieter dann, wenn er eine stark sanierungsbedpürftige Immobilie besitzt, die er abreißen oder grundlegend sanieren will, eine Kündigung aussprechen kann, wenn er andernfalls erhebliche wirtschaftliche Nachteile hätte. Ob das bei Ihnen der Fall ist, lässt sich ohne Kenntnisse aller Details aus der Ferne allerdings nicht abschließend beurteilen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

DarkIT83 am 19.02.2020 19:26

Was ist eigentlich, wenn der Vermieter zu unrecht beleidigend oder Agressiv gegenüber dem Mieter verhält?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.02.2020 09:12

Hallo DarkIT83,

es gibt Gerichsturteile, wonach ein Vermieter seinem Mieter fristlos kündigen kann, wenn dieser ihn schwerwiegend beleidigt. Umgekehrt dürfte das nicht anders sein. Allerdings muss im Einzelfall natürlich geprüft werden, ob die Pflichtverletzung der Vertragspartei so schwerwiegend ist, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann. Eine unfreundliche Bemerkung, die zwar als ärgerlich aufgefasst werden kann, im strafrechtlichen Sinne aber noch nicht die Grenze zur Beleidigung überschritten hat, ist kein ausreichender Grund, fristlos zu kündigen, eine ehrverletzende Formalbeleidigung hingegen schon eher.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Nicole am 29.06.2019 19:49

Guten Abend. Hatte da eine Frage darf mein Vermieter mir wegen einem Kostenfestsetungsbeschlus fristlos kündigen? Habe heute die fristlose Kündigung bekommen die wurde am 19.6.2019 geschrieben und heute den 29.6.2019 zugestellt.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 01.07.2019 12:04

Hallo Nicole,

ein Kostenfestsetzungsbeschluss allein ist kein Kündigungsgrund. Wir können Einzelfälle aus der Ferne aber nicht abschließend beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Gerade wenn Sie schon eine fristlose Kündigung erhalten haben, empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Susi am 20.05.2019 14:17

Ich bin Vermieter.....

Wie schaut es mit den Nenenkosten aus wenn sich mehr Petsonen in der Wohnung befinden als uns bei Mietverteag Unterzeichnung mitgeteilt wurde ? Wann darf ich die Nebenkosten erhöhen ?

Die Mieterin ihre Mutter war 10 Wochen am Stück hier. Nun kommt der neue Freund täglich über Nacht.

Es kann doch nicht rechtens sein das ich Wasser etc. für die Mieterin ihre Mutter / Gäste mit bezahle oder ?

Nein es gibt keine extra Wasserzähler in der Mietwohnung, nur der Hauptzähler fürs ganze Haus.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.05.2019 14:29

Hallo Susi,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Tatsächlich darf ein Mieter Besucher empfangen so viel und so lange er möchte, das gehört zur üblichen Benutzung einer Mietwohnung und hat auch keine Auswirkungen auf die Abrechnung der Nebenkosten. Erst wenn aus einem Besucher wirklich ein Bewohner wird, müsste der Mieter den Vermieter um Erlaubnis bitten und dann könnte der Vermieter auch eine Änderung an der Nebenkostenabrechnung vornehmen, sofern einzelne Positionen nach Personenzahl auf den Mieter umgelegt werden. Es gibt aber keine feste Regel, ab welcher Zeitdauer aus einem Besucher ein Bewohner wird, die Gerichte beurteilen hier also jeweils den Einzelfall.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder direkt mit einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Silke am 19.05.2019 20:35

Hallo, wir haben im eigenen Haus eine Wohnung vermietet. Unsere Mieterin lebt seit 20 Jahren im Haus und bis letztes Jahr gab es auch keine Probleme. Nun zahlt Sie seit November die Miete nur noch in Teilen. Miete plus Nebenkosten betragen 700,00 €

(520,00 Miete und die Nebenkostenvorrauszahlung 180,00)

Es hat sich nun ein erheblicher Mietrückstand angehäuft. z.Zt. über 1500,- € Wir würden nun gerne kündigen, was müssen wir beachten.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.05.2019 13:00

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

falls der Mieter über einen längeren Zeitraum immer mal wieder nicht oder nur teilweise zahlt, muss der Rückstand die Höhe von zwei Monatsmieten erreichen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Sollte der Mieter die Kündigung einfach ignorieren, müssten Sie sie nötigenfalls mittels einer Räumungsklage durchsetzen.

Bitte haben Sie abschließend Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Elena am 19.05.2019 20:20

Hallo.

Ich habe auch eine Frage. Ich bin Vermieter, und habe jetzt folgendes Problem.

Eine meine Mieterin hat im Januar keine Miete bezahlt. Wir haben abgemacht, das die Dame die ausgefallene Miete in 3 monatsraten begleichen soll. Erster Monat wurde überwiesen, zweiten Monat hat Sie wieder ausgelassen, ohne sich bei mir zu melden. In dritten Monaten hat Sie mir 2 Raten gleich bezahlt, aber.... Die Mitte für Mai nicht. Ich hab die Dame abgemahnt und ihr die Fristen gesetzt innerhalb von 10 Tagen die Kosten zu begleichen. Jetzt ist meine Frage, kann ich so eine Mieterin Kündigung aussprechen? Aufgrund unregelmäßigen Zahlungen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 20.05.2019 12:58

Hallo Elena,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug ist laut Gesetz nur gerechtfertigt, wenn der Mieter seine Miete mindestens zwei Monate hintereinander gar nicht oder nur teilweise zahlt. Dabei muss der Rückstand laut Bürgerlichem Gesetzbuch einen „nicht unerheblichen Teil der Miete" ausmachen. Falls der Mieter über einen längeren Zeitraum immer mal wieder nicht oder nur teilweise zahlt, muss der Rückstand die Höhe von zwei Monatsmieten erreichen.

Bitte haben Sie abschließend Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Kirsche72 am 14.05.2019 20:24

Hallo,

ich bin Vermieter und wohne im selben Haus in welchem sich auch meine befristet vermietete Wohnung befindet. In der vermieteten Wohnung wohnt ein junger Mann, Mietvertrag läuft auf Ihn allein. Vor kurzem fiel mir auf, das sich jemand in der Wohnung befindet, wenn der Wohnungsmieter bei der Arbeit ist. Auf Nachfrage hieß es , es sei nur Besuch. Soweit so gut, habe ich als Antwort akzeptiert. Letzte Woche (11.05.2019), teilte er mir lapidar in einem Schriftstück (ohne Erstelldatum darauf)mit, das seit 19.04.2019 seine Freundin (nur namentlich angegeben sonst nichts), dauerhaft bei Ihm eingezogen sei. Ich bin im Moment etwas perplex der eigentliche Mietvertrag läuft seit 01.04.2019, und weiß nun nicht genau was ich tun soll. Die Nebenkosten passen jetzt natürlich nicht, die Dame ist zu allem auch noch schwanger ( nicht von Ihm), darf ich in solch einer Situation den Mietvertrag kündigen? Der Mietvertrag ist befristet bis 31.03.2020, da ich ab diesem Datum die Wohnung alteresgerecht umbauen muss, da meine Schwiegermutter dort dann einzieht. Die Befristung wurde auch anstandslos seitens des Mieters akzeptiert.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 15.05.2019 11:05

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn ein Mieter eine weitere Person in die Wohnung einziehen lassen möchte, muss er zwar den Vermieter um Erlaubnis bitten. Dieser muss jedoch in der Regel zustimmen, wenn dadurch die Wohnung nicht gerade überbelegt würde oder es einen anderen guten Grund gibt, der gegen diesen Zuzug spricht. Eine Kündigung dürfte das deshalb nicht rechtfertigen. Die begründete Befristung des Mietvertrags bleibt davon aber unberührt.

Bitte haben Sie abschließend Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Konfliktfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Wolfgang am 29.04.2019 03:51

Hallo,

ich bin beinteilamputiert.Kann mir mein Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen? Ich stehe noch in der Schufa und bekomme keinen Mietvertrag. Der Vermieter ist sauer weil ich berechtigterweise Mängel angegeben habe. Er verlangt,dass ich den großen Garten mache und im Winter den Schnee schippen soll. Das sind immerhin fast 50 Meter.Außerdem weigert er sich sein Grundstück abzusichern. Es gibt keine Zäune o.ä.und es geht steil bergab.Mit dem Elektrorollstuhl besteht die Gefahr, dass ich abstürze. Ich wohne Parterre.die anderen 2 Mieter haben sich jahrelang nicht getraut den Mund aufzumachen. Ich bin die erste.Er kann keine Kritik vertragen. Miete habe ich immer pünktlich bezahlt. Bin 65 und alleinstehend.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.04.2019 10:42

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

zunächst sei erwähnt, dass ein Vermieter nur dann wegen Eigenbedarfs kündigen kann, wenn auch tatsächlich Eigenbedarf besteht. Eine Kündigung, bei der der Eigenbedarf nur vorgeschoben wird, wäre unwirksam. Zudem können Eigenbedarfskündigungen zumindest zeitweise abgewendet werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Wir können jedoch nicht abschließend klären, ob das auch bei Ihnen so ist, hier würde im Streitfall ein Richter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel unter folgender Adresse: https://ratgeber.immowelt.de/a/eigenbedarfskuendigung-wie-sich-mieter-wehren-koennen.html

Bitte beachten Sie abschließend noch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion

Wuschi am 03.04.2019 18:59

Habe eine Frage an Sie:

Ich habe eine 1-Zimmer-Wohnung vor 2 Jahren vermietet. Bin gefragt worden, ob ok, das die 2 MM Kaution erst später gezahlt werden würden, wenn Mieterin ihr eigenes Haus verkauft hat.

War ok für mich.

Nun aber ist immer noch keine Kaution eingegangen. Wollte nun fristlos kündigen, bekam aber gesagt, das ich ja exakt 2MM als Kaution im Vertrag stehen habe . Zum fristlosen Kündigen müsste es aber eine Summe (auch nur 1 Cent) ÜBER den 2 MM sein. Stimmt das?

Ich will ja nicht abblitzen mit der Kündigung.

Welche Möglichkeiten ausser Abmahnung habe ich noch?

DANKE fürs Antworten!

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 04.04.2019 08:51

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

gemäß § 569 Absatz 2a BGB liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages im Verzug ist, "der der zweifachen Monatsmiete entspricht". Übersteigen muss der Rückstand diesen Betrag also nicht. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir das Gespräch mit einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Higens am 26.03.2019 18:41

Hallo meine Freundin ist wegen familiäre Gründen in die Heimat gereist(Papa ist gestorben)und lässt sich scheiden von ihrem Mann.

Es ist öfters zu Streitigkeiten gekommen in der Wohnung.

Der Vermieter hat sie zum 18.3.19 fristlos gekündigt und ihre Sachen von der Wohnung in den Keller gelagert,den schloss ausgetauscht obwohl sie noch nicht von der Heimat zurückgekommen ist.

Meine Frage ist sowas zulässig,wen Nein was kann sie tuen.

Sie hat kein Unterkunft wenn sie wieder da ist.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 27.03.2019 10:00

Hallo Higens,

kündigt ein Vermieter seinem Mieter fristlos, bedeutet das noch nicht, dass er sofort eigenmächtig die Wohnung räumen darf. Er muss vielmehr vor dem zuständigen Amtsgericht Räumungsklage erheben und kann in dem Falle, dass er erfolgreich ist, mit dem dann vorliegenden Räumungstitel einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Ein eigenmächtiges Vorgehen des Vermieters ist nicht zulässig.

Da wir Ihren Fall und das genaue Vorgehen des Vermieters aus der Ferne aber nicht abschließend beurteilen können, raten wir Ihnen, vor Ort einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Fernanda am 11.03.2019 14:26

Guten Tag,ich wohnen zeit 2006 in meine wohnung und habe gerede die kündigung wegen eingenbedarf bekommem.Der frist lautet 01/08/19,wenn ich eine neue wohnung finde,kann ich sofort unziehen oder muss ich eine drei monate kündigung gebem?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 11.03.2019 14:28

Hallo Fernanda,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Sie können Ihrerseits mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Kündigung ist immer spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. Auf die Einhaltung dieser Frist kann der Vermieter bestehen. Sie können natürlich dennoch schon vorher umziehen, müssen aber bis zum Ende des Mietverhältnisses noch die Miete bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Bärbel am 09.01.2019 15:04

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Da ich selber mit im Haus wohne Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung kann ich ja ohne Angaben von Gründen den Mietern mit einer Frist von 6 Monaten kündigen.

Meine Frage kann ich in diesem Fall, da die Mieter ja sehr kurz in der Mietwohnung wohnen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen?

Viele Grüße und besten Dank

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 10.01.2019 13:33

Hallo Bärbel,

eine kürzere Kündigungsfrist ist leider nicht möglich. Die sechs Monate sind nach den Paragrafen 573 a und c BGB bereits die kürzestmögliche Frist einer ordentlichen Kündigung. Verkürzen können Sie die Frist nur, wenn es Gründe für eine fristlose Kündigung gibt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Savo am 12.12.2018 20:40

Savo am 12.12.18

Hallo,

Ich mietete ein wohnung und unterschrieb den Vertrag mit dem Eigentümer der Wohnung und bezahlte ihm die Versicherungssumme. Nach der Unterzeichnung des Vertrages stellte ich fest, dass es Probleme mit dem Heizung gibt und der Strom . Ich habe einen Jungen, den ich gebeten bei ihn habe, Probleme zu beheben, aber nicht antworten und ich die Miete nicht zahlen und ich brauche diese Wohnung nicht , was Sie mir raten, und ich warte auf Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

S. A

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.12.2018 09:10

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn es in einer Wohnung Mängel gibt, beispielsweise mit der Heizung oder der Elektrik, ist das ein Mangel, für dessen Beseitigung der Vermieter zuständig ist. Hierzu sollten Sie den Vermieter zunächst auffordern. Werden die Mängel dann nicht beseitigt, rechtfertigt das wiederum unter Umständen eine Mietminderung. Über die genaue Höhe können wir aus der Ferne allerdings keine Angaben machen, auch weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir würden in einem solchen Fall das Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

hemann am 30.10.2018 13:58

Wir sind Vermieter eines Ein Familien Hauses.

Wir kannten die neue Mieterin aus dem Altersheim der Mutter . Sie war dort beschäftigt. Mietvertrag sollte im Dezemeber beginnen, aber schon zum 1. November wurde bei Nacht das Haus bezogen, November wurde nur nach aufforderung Monatsende bezahlt, seitdem nur Ärger. Kein Bezahlen der geforderten Kaution, Mieten wurden nicht bezahlt oder mit 30 Tage verspätung. Drohungen und Beleidigungen folgten als wir 3 Monate Kündigung ausgesprochen haben, auch Fristlose Kündigung über Anwalt reicht nicht, die Herrschaften ziehen nicht aus. Wir sind die 4 Vermieter bei denen das so abläuft, irgend was ist Faul an dem Mietrecht

auf Kommentar antworten

franzis am 02.11.2018 20:45

Ja so isses. Meine ramponieren alles. Kann man nicht nachwrisen. Briekasten aufgebogen.krllerture etc. Uch meine auch in dem fall sollte Vermieter mehr Rechte haben

Melanie am 22.10.2018 09:15

Kann ih CH bei einer fristlosen Kündigung meiner Wohnung früher aus der Wohnung raus wegen einer neuen wohnung

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 22.10.2018 09:54

Hallo Melanie und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wer hat denn fristlos gekündigt, Sie oder der Vermieter? Ausziehen können Sie nach einer fristlosen Kündigung jederzeit.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Landei1983 am 21.04.2018 02:19

Hallo liebes Team, ich habe eine Frage (oder mehrere), die mich beschäftigen. Ich wohne seit fast 4 Jahren in meiner Wohnung. Ohne große Probleme. Im vergangenen Jahr hatte ich meine Terrasse gestaltet und auf die Umrandung Holzkisten gestellt. Ich wusste nicht, dass ich das nicht darf (da die Umrandung nicht mein Eigentum ist). Der Vermieter hatte mir dann einen Brief geschrieben, mit der Bitte, diese zu entsorgen. Was dann auch passierte. Hier meine erste Frage: war das bereits eine Abmahnung? Dieses Wort fiel nicht in dem Schreiben und der Brief wurde auch normal zugestellt.

Das zweite Anliegen: vor ca.3 Monaten erhielt ich nochmal einen Brief, mit dem Hinweis, das laut Mietvertrag die Miete immer zum 3.jeden Monats gezahlt werden soll. Ich hatte ca.2 Monate die Miete vollständig, aber zu spät überwiesen. Inzwischen läuft der Dauerauftrag. Es gibt keine Mietrückstände oder etwas dergleichen. Auch in diesem Schreiben stand nicht das Wort „Abmahnung“ und der Brief kam auf normalen Postweg.

Gelten diese Briefe dennoch als Abmahnung? Ich habe jetzt ein wenig Angst, dass der Vermieter sowas sammelt und dann einfach kündigen kann, obwohl alles in Ordnung ist. Geht das? Sind meine Bedenken berechtigt?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 23.04.2018 08:50

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob auf einem Schreiben das Wort Abmahnung steht oder nicht. Im Mietrecht versteht man unter einer Abmahnung eine Erklärung des Vermieters, in der der Mieter dazu aufgefordert wird, ein bestimmtes Verhalten einzustellen oder eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Wenn der Mieter dem dann nachkommt, hat das allerdings keine weiteren rechtlichen Konsequenzen. Aus zwei Abmahnungen folgt nicht, dass der Vermieter einfach kündigen kann, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt.

Zu den beiden von Ihnen genannten Fällen: Wenn ein Mieter eine Terrasse mitgemietet hat, kann er auf dieser durchaus auch Holzkisten stellen. Natürlich ist die Terrasse nicht sein Eigentum, aber das ist die Mietwohnung selbst beispielsweise auch nicht. Zu Ihrem zweiten Anliegen: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt die Miete dann als pünktlich gezahlt, wenn der Mieter sie am dritten Werktag eines Monats überweiset. Es kommt nicht darauf an, wenn das Geld tatsächlich dem Vermieterkonto gutgeschrieben wird (Az.: VIII ZR 222/15).

Bitte beachten Sie abschließend, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sollte es zum Konflikt mit dem Vermieter kommen, empfehlen wir das Gespräch mit einem Fachanwalt oder einem Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Balou am 04.03.2018 16:32

Wir sind auf der Suche nach unserer Mieterin?! Seit Dezember keine Miete sie hat nichts schriftlich bemängelt oder gar gekündigt! Einfach laut der Nachbarn schon im Januar ausgezogen. Wir haben eine Mail vom Bruder bekommen aus der hervorgeht das sie krank auf Reha wäre?! Bekommen aber keine Antwort auf unsere Fragen und mail? Was tun die Wohnung steht leer wir kommen nicht rein und das Geld ist weg

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 05.03.2018 10:39

Hallo Balou,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Wenn der Mieter bereits zwei Monatsmieten oder mehr im Rückstand ist, können Sie fristlos kündigen. Zudem können Sie den Weg der Räumungsklage gehen.

Einen ausführlichen Ratgeber zum Umgang mit solchen Fällen finden Sie in unserem Artikel: ratgeber.immowelt.de/a/mieter-weg-miete-futsch-was-tun-gegen-mietnomaden.html

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Um das weitere Vorgehen abzusprechen, empfehlen wir Ihnen sich an einen Eigentümerverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen,

die Immowelt-Redaktion

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Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.