Flächenabweichung: Mogeln bei der Wohnungsgröße erlaubt
Sind die Formulierungen im Mietvertrag nur geschickt genug, kann ein Vermieter eine kleine Wohnung als viel größere vermieten, ohne dass der Mieter später eine Chance hat, die Miete wegen der Flächenabweichung zu mindern.
Frank Kemter
Flächenabweichungen bis zehn Prozent mussten Mieter schon seit längerem hinnehmen, ohne dass eine Mietminderung möglich wäre. Laut eines BGH-Urteils kann der Vermieter aber noch viel mehr bei der Wohnfläche mogeln, wenn die entsprechende Klausel im Mietvertrag nur geschickt genug formuliert ist.
In einem unlängst entschiedenen Fall hieß es laut Mietvertrag, dass eine Dachgeschosswohnung rund 54,78 Quadratmeter groß sein soll. Außerdem wurde hervorgehoben, dass die Wohnung aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Diele besteht. In einem Nachsatz wurde folgende Einschränkung gemacht: „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“
Flächenabweichung nicht immer Grund für Mietminderung
Tatsächlich stellte sich später heraus, dass die Wohnung viel kleiner war als die angegebene Fläche von 54,78 Quadratmetern: Sie hatte nur etwa 43 Quadratmeter und war damit deutlich mehr als zehn Prozent kleiner als angegeben. Der Mieter forderte wegen der deutlichen Flächenabweichung deshalb einen Teil der bezahlten Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlung zurück.
Dennoch ließ der Bundesgerichtshof (BGH) die Wohnflächen-Mogelei des Vermieters durchgehen (Az.: VIII ZR 306/09). Denn laut der Formulierung sei sie Wohnflächenangabe im Mietvertrag keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. Vielmehr wurde vereinbart, dass sich der Umfang der Mietsache aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben solle.
Bei einer solchen Formulierung im Mietvertrag kann der Vermieter demzufolge deutlich schummeln. Das Urteil wurde von Verbraucherschützern scharf kritisiert.
