Ein Vermieter ist grundsätzlich frei, eine Mieterhöhung innerhalb der zulässigen Grenzen vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Miete zunächst sehr günstig war und dann zügig angepasst wird.
von Frank KemterWer eine sehr preiswerte Wohnung mietet, kann sich nicht dagegen wehren, wenn der Vermieter recht zügig die Miete erhöht. Dies gilt zumindest dann, wenn die zulässigen Grenzen eingehalten werden.
In einem Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, wollte der Vermieter schon gut ein Jahr nach Mietbeginn eine Mieterhöhung von vier auf 4,26 Euro pro Quadratmeter durchsetzen. Die ortsübliche Miete belief sich nach den Feststellungen des Gerichts auf 4,60 Euro pro Quadratmeter.
Der Mieter war mit der Mieterhöhung nicht einverstanden und klagte. Das Amtsgericht erwies sich noch als mieterfreundlich: Es mutmaßte, der Mieter habe vielleicht nur deshalb die Wohnung angemietet, weil sie sehr günstig war. Eine Mieterhöhung nach so kurzer Zeit sei zumindest dann treuwidrig, wenn sich zwischenzeitlich an der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nichts geändert habe. Die folgenden Instanzen teilten die Auffassung des Amtsgerichts nicht.
Letztinstanzlich entschied der BGH, dass eine Mieterhöhung nicht voraussetze, dass sich etwas am Niveau der ortsüblichen Mieten verändert habe. Der Mieter sei ausreichend dadurch geschützt, dass Vermieter laut Gesetz keine Mieterhöhungen auf ein Niveau oberhalb des ortsüblichen möglich sind, dass zwischen zwei Mieterhöhungsverlangen 15 Monate vergehen müssen und dass die Miete innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums um insgesamt maximal 20 Prozent steigen darf (Az.: VIII ZR 303/06). Durch die zügige Erhöhung der Miete für die Billig-Wohnung wurden diese Vorgaben beachtet, die Mieterhöhung ist demnach zulässig.
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