Abrechnung der Nebenkosten: Mieter haben kein Anrecht darauf, dass ihnen der Vermieter Belegkopien überlässt. Auch nicht gegen Geld. Allerdings besteht ein Recht auf Einsichtnahme.
von Frank KemterMieter, die sich von der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung überzeugen möchten, haben zwar ein Anrecht auf Einsicht in die Belege. Belegkopien können sie von ihrem Vermieter dagegen in den meisten Fällen nicht verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 78/05).
Im Allgemeinen sei es dem Mieter zumutbar, die Belege direkt beim Vermieter oder bei der zuständigen Hausverwaltung einzusehen, um die Abrechnung der Nebenkosten auf Richtigkeit zu überprüfen argumentieren die Richter. Nur dann, wenn der Vermieter sehr weit weg von der Mietwohnung lebe oder bei einigen Sonderfällen des sozialen Wohnungsbaus, habe der Mieter in Einzelfällen Anspruch auf Fotokopien von Belegen.
Im konkreten Fall residierte die Hausverwaltung des Vermieters jedoch in der gleichen Stadt, in der sich die Mietwohnung befand. Hier könne der Mieter ohne weiteres die Belege direkt bei der Hausverwaltung einsehen um die Abrechnung der Nebenkosten auf Richtigkeit zu prüfen. Die Richter lehnten es auch ab festzustellen, dass der Mieter Anspruch auf Kopien gegen Erstattung der Kosten haben könne: Der Aufwand des Vermieters sei in diesem Falle trotzdem hoch, Unklarheiten hinsichtlich der Abrechnung ließen sich am besten vor Ort bei der Einsicht in die Belege ausräumen.
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