Recht

Mietkaution-Rückzahlung: Checkliste

Die Mietkaution-Rückzahlung kann zum Ende des Mietverhältnisses leicht noch zu Streitigkeiten führen. Diese Regeln schaffen Klarheit.

Mietkaution-Rückzahlung
Offene Nebenkosten können die Mietkaution-Rückzahlung verzögern. Foto: Fotolia

Ist das Mietverhältnis beendet, ist der Vermieter zur Mietkaution-Rückzahlung verpflichtet. Dem Mieter wäre es natürlich am liebsten, wenn er den Betrag, den er dem Vermieter beim Einzug als Sicherheit gegeben hat, sofort nach der Wohnungsübergabe ausgehändigt bekommen würde. Doch so schnell geht es meist nicht, denn der Vermieter hat das Recht, erst zu prüfen, ob auch tatsächlich all seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis erfüllt sind.

Mietkaution-Rückzahlung: Das ist zu beachten

Zur vollständigen Mietkaution-Rückzahlung ist der Vermieter erst verpflichtet, wenn alle Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt sind, das heißt

  • wenn die Räume ordnungsgemäß und ohne Mängel übergeben sind, was sich der Mieter am besten durch ein Übergabeprotokoll schriftlich bestätigen lässt, und
  • wenn die Nebenkosten abgerechnet sind.

Kann der Vermieter eindeutig nachweisen, dass der Mieter ihm noch etwas schuldet, kann er für diese Forderungen auf die Mietkaution zurückgreifen. Deshalb gilt es vor der Mietkaution-Rückgabe zu prüfen, ob alle Kosten beglichen sind, beispielsweise für

  • Mietrückstände,
  • offene Nebenkosten,
  • Beschädigungen der Mietsache,
  • unterlassenen Renovierungsarbeiten,
  • Umzugsspuren.

Für diese Prüfung steht dem Vermieter eine Frist zur Prüfung und Überlegung zu, die üblicherweise zwischen drei und sechs Monaten betragen kann. Macht der Vermieter berechtigte Ansprüche wegen Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen geltend, so steht dem Mieter eine genaue Abrechnung zu.

Macht der Vermieter keine berechtigten Ansprüche geltend und steht nur noch eine voraussichtliche Nebenkostennachzahlung aus, so ist der Vermieter zu einer teilweisen Mietkaution-Rückzahlung verpflichtet. Er darf nur einen Betrag in der Höhe einbehalten, der der voraussichtlichen Nachzahlung entspricht.

Die vollständige beziehungsweise restliche Mietkaution-Rückzahlung ist fällig, sobald

  • sich der Vermieter und der Mieter einig sind, dass die Mietsache ohne Mängel übergeben wurde,
  • keine weiteren Forderungen mehr bestehen und
  • die Nebenkosten abgerechnet sind.

Je nachdem, wie die Kaution entrichtet wurde, erfolgt die Mietkaution-Rückzahlung dann, indem der Vermieter dem Mieter die Bürgschaftsurkunde zurückgibt und/oder den verzinsten Kautionsbetrag an den Mieter auszahlt.

Der Anspruch auf Mietkaution-Rückzahlung verjährt nach drei Jahren.

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