Eigene Immobilie: Das können Immobilieneigentümer von der Steuer absetzen

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Wer im Eigenheim oder der Eigentumswohnung wohnt, kann effektiv Steuern sparen. Handwerker, Modernisierungsmaßnahmen und mehr – wir sagen, was steuerlich absetzbar ist.

Steuertipps für Immobilieneigentümer, Checkliste für Selbstnutzer, Grafik: immowelt

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Steuertipps für selbst nutzende Immobilieneigentümer

Lade dir hier die Checkliste herunter, was du als Eigentümer deiner selbst genutzten Immobilie von der Steuer absetzen kannst.

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Das können Eigentümer von der Steuer absetzen

Zwar können selbst nutzende Eigenheimbesitzer nicht von der Immobilien-AfA profitieren. Es gibt aber doch einige Möglichkeiten, den Fiskus an den Kosten fürs Wohnen zu beteiligen.

Übersicht

Art der KostenWas kann abgesetzt werden?Höhe der Einsparung
HandwerkerleistungenArbeitskosten von Handwerkern, nicht jedoch Materialkosten20 Prozent, maximal 1.200 Euro pro Jahr
Haushaltsnahe DienstleistungenPutzen, Gartenarbeiten, Pflege20 Prozent der Arbeitskosten, verschiedene Obergrenzen
Steuerbonus: Energetische SanierungKosten für energetische SanierungenBis zu 40.000 Euro Steuerbonus
ArbeitszimmerAfA, laufende Kosten, Renovierungskosten, AusstattungReduzierung des zu versteuernden Einkommens
GrunderwerbsteuerAnteiliger Abzug von beweglichen Sachen und InstandhaltungsrücklagenReduzierung der Bemessungsgrundlage
WEG-KostenWohnungseigentümer einer WEG können anteilig zum Beispiel Wartungs- oder Hausmeisterkosten steuerlich absetzen.20 Prozent, maximal 1.200 Euro pro Jahr
Denkmal-ModernisierungDenkmalgerechte Sanierungskosten10 Prozent der Kosten, 9 Jahre lang
SchenkungSchenkungssteuerfreibetragFür Kinder 400.000 Euro alle 10 Jahre

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Eigentümer dürfen 20 Prozent ihrer Handwerkerkosten, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr, von der Steuer abziehen. Angerechnet werden dabei nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten, beispielsweise für neue Tapeten oder einen neuen Fußbodenbelag, kann der Eigentümer nicht absetzen. Auch Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind in diesem Rahmen von der Steuer absetzbar, also zum Beispiel die Sanierung eines maroden Dachs. Schafft ein Eigentümer neue Wohnfläche in einem bereits vorhandenen Haushalt, kann er ebenfalls Kosten steuerlich geltend machen – beispielsweise beim Dachbodenausbau.

Tipp: Wer als Immobilienbesitzer Handwerkerrechnungen steuerlich absetzen will, muss darauf achten, dass die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten gesondert von den Materialkosten aufgeführt werden. Nur dann kommt ein steuerlicher Abzug in Frage.

Info

Beispielrechnung: Handwerkerkosten absetzen
Herr Maier ist Eigennutzer und lässt von Malermeister Müller die Räume seines Hauses neu streichen. Müller verlangt insgesamt 1.600 Euro, davon 300 Euro Materialkosten. Maier kann deshalb 20 Prozent von 1.300 Euro, also 260 Euro, von der Steuer abziehen. Wichtig: Anders als bei anderen Abschreibungsarten wird nicht die Bemessungsgrundlage reduziert, sondern direkt die Steuerlast: Würde Maier ohne die Renovierung 10.000 Euro Einkommensteuer im Jahr zahlen, so sind es dank der Malerarbeiten nunmehr nur 9.740 Euro.

Keine Steuervorteile hat dagegen, wer sein Haus oder seine Wohnung selbst renoviert. Bei einem Neubau kann ebenfalls nichts abgesetzt werden.

Haushaltsleistungen von der Steuer absetzen

Engagiert ein Eigentümer beispielsweise eine Reinigungskraft für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, kann er das ebenfalls in der Steuererklärung geltend machen. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören unter anderem Putzen, Schnee räumen sowie Kochen, Gartenpflege oder die Kinderbetreuung im Eigenheim eigenen Haus.

Für Leistungen von Minijobbern, die bei der Minijobzentrale gemeldet sind, kann der Eigentümer 20 Prozent, maximal 510 Euro absetzen. Sind die Hilfskräfte sozialversicherungspflichtig oder selbstständig tätig, können Eigentümer einen Höchstbetrag bis zu 4.000 Euro pro Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Hier gilt ebenfalls: Die Materialkosten muss der Eigentümer vollständig selbst tragen.

Prinzipiell können nur Kosten für Dienstleistungen abgesetzt werden, die im Haus oder auf dem dazugehörigen Grundstück verrichtet werden.

Achtung

Die Arbeit eines Gutachters gehört nicht zu haushaltsnahen oder zu handwerklichen Dienstleistungen.

Steuerbonus für energetische Sanierungen

Zeitlich befristet bis Ende 2029 erhalten selbstnutzende Immobilieneigentümer, die ihr Anwesen energetisch sanieren, einen Steuerbonus. Geregelt ist das in Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Förderung funktioniert allerdings anders als die AfA, von der Vermieter profitieren. Denn bei der Förderung von Selbstnutzern beteiligt sich der Fiskus direkt an den Kosten. Gefördert werden 20 Prozent der Sanierungskosten, verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren:

  • Demnach können in dem Jahr, in dem die Sanierungsarbeiten beendet wurden, sowie im Folgejahr jeweils sieben Prozent der Sanierungskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
  • Im dritten Förderjahr können sechs Prozent der Sanierungskosten abgezogen werden. Damit zahlt das Finanzamt innerhalb von drei Jahren 20 Prozent der Kosten.

Gefördert werden aber nur bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen, zum Beispiel das Dämmen oder der Einbau neuer Heizungen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Seit 1. Januar 2023 sind allerdings gasbetriebene Wärmepumpen, Brennwertheizungen oder Hybridheizungen nicht mehr förderfähig.

Auch eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wer eine KfW - oder eine BAFA-Förderung in Anspruch nimmt, muss auf den Steuerbonus verzichten. Immobilieneigentümer sollten also vorab mit ihrem Steuerberater besprechen, was für sie individuell am günstigsten ist.

Gefördert werden nur selbst genutzte Immobilien, wozu aber auch selbst genutzte Zweit- und Ferienwohnungen gehören. Keinen Steuerbonus gibt es für vermietete Immobilien.

Obergrenze der energetischen Sanierungskosten sind 200.000 Euro. Der Fiskus zahlt also bis zu dieser Obergrenze 20 Prozent dazu, maximal also 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre.

Info

Übrigens: An den Kosten für einen Energieberater beteiligt sich der Fiskus sogar mit 50 Prozent.

Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Die Kosten für ein Arbeitszimmer können Eigentümer in zwei Fällen von der Steuer absetzen:

1. Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit. Dieser Fall gilt nur für reine Heimarbeiter und trifft am ehesten noch für Selbständige zu, die zu Hause arbeiten. Dann sind die Kosten unbeschränkt abzugsfähig. Für Arbeitnehmer als Werbungskosten, für Selbständige als Betriebsausgaben.

2. Dem Eigentümer steht sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das betrifft zum Beispiel Berufsgruppen wie Lehrer und Außendienstmitarbeiter. Sie können bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen (beschränkter Abzug).

Wer eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann für sein Arbeitszimmer gleich mehrere Kostenpunkte als Steuervorteil geltend machen.

Die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer können entsprechend ihrem Verhältnis zur Gesamtwohnfläche abgezogen werden. Zu den Kosten zählen:

  • Gebäudeabschreibung (AfA) und Schuldzinsen für Kredite, die für die Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Wohnung verwendet worden sind;
  • Laufende Nebenkosten wie Grundsteuer, Müllabfuhrgebühr, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, Mitgliedsbeiträge zum Eigentümerverein;
  • Anteilige Renovierungskosten für Flur und Treppenhaus.

Hinzu kommen voll abzugsfähige Kosten wie:

  • die Renovierungskosten für das Arbeitszimmer;
  • die Ausstattungskosten des Arbeitszimmers, etwa Tapeten, Teppiche, Vorhänge oder Lampen;
  • die benötigten Arbeitsmittel, zum Beispiel Schreibtisch und Computer.
Link-Tipp

Hier findest du detailliertere Tipps, wie das Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden kann.

Sonderfall: Arbeitszimmer beim gemeinsamen Hauskauf

Wenn eine Wohnung gemeinsam gekauft wird und sie dann ein Miteigentümer ausschließlich zu beruflichen Zwecken nutzt, so kann er die laufenden Aufwendungen (insbesondere AfA und Schuldzinsen) in der Regel entsprechend seines Miteigentumsanteils als Werbungskosten geltend machen. So waren zum Beispiel in einem Urteil des Bundesfinanzhofs bei einem Hauskauf als Ehepaar zu 50 Prozent des Miteigentumsanteils, und somit auch 50 Prozent der laufenden Aufwendungen, die steuerlich absetzbar waren (BFH, Az.: VI R 41/15).

Voraussetzung für diesen Steuervorteil ist aber, dass die Käufer aus einem gemeinsamen Topf wirtschaften.

Homeoffice-Pauschale nutzen

Unabhängig von der steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers gibt es eine Homeoffice-Pauschale, die ab 2023 sogar ausgebaut wird. Pro Tag Homeoffice können für das Steuerjahr 2022 6 Euro geltend gemacht werden, maximal aber 1.250 Euro pro Jahr. Das entspricht 210 Tagen Homeofffice. Für das Steuerjahr 2021 lag die Grenze noch bei 120 Tagen und 600 Euro pro Jahr. Arbeitnehmer müssen sich allerdings entscheiden, ob sie entweder die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen oder wahlweise die Kosten ihres Arbeitszimmers absetzen. Beides zugleich in Anspruch zu nehmen, ist nicht zulässig.

Die Pauschale gilt auch, wenn es gar kein Arbeitszimmer gibt.

Grunderwerbsteuer sparen

Die Unterschrift auf dem notariellen Kaufvertrag ist der Startschuss für eine ganze Reihe von Kosten, die auf den Käufer zukommen. Denn neben dem eigentlichen Kaufpreis, den Notar- und Gerichtskosten und eventuell einer Maklercourtage kommt bald auch eine happige Rechnung vom Fiskus. Der will in Form der Grunderwerbsteuer mitverdienen. Diese beträgt je nach Bundesland 3,5 bis 6,5 Prozent des Immobilienkaufpreises.

Wer eine bestehende Immobilie erwirbt, kann in bestimmten Fällen die Grunderwerbsteuer vollständig sparen. Eine Befreiung von der Steuer gibt es laut Grunderwerbsteuergesetz zum Beispiel dann, wenn Käufer und Verkäufer verheiratet oder verpartnert (eingetragene Lebenspartnerschaft) oder in gerader Linie verwandt sind (§3 GrEStG). So fällt beispielsweise beim Verkauf an Kinder und Enkel keine Grunderwerbsteuer an, wohl aber bei der Eigentumsübertragung zwischen Geschwistern. Auch der Verkauf an Ehe- oder Lebenspartner der Kinder ist von der Grunderwerbsteuer befreit, gleiches gilt bei Erbschaften und Schenkungen. Bei Schenkungen und Erbschaften wird unter Umständen eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig.

Daneben besteht noch die Möglichkeit, die Grunderwerbsteuer zumindest etwas zu reduzieren. So ist ein Steuervorteil möglich:

  • Bei Neubau: unter Umständen durch getrennte Verträge für Grundstückskauf und Bauleistung.
  • Bei Bestandsimmobilien: indem bewegliche Sachen, die zur Wohnung gehören, herausgerechnet werden.
  • Bei Eigentumswohnungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): indem die Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wird.
  • Bei Teilgewerbe: Käufer können die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe absetzen.

Als Wohnungseigentümer Steuern sparen

Immobiliebesitzer, die Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) sind, haben zudem die Möglichkeit, bestimmte Arbeiten an der Wohnanlage von der Steuer abzusetzen, auch wenn die Eigentümergemeinschaft der Auftraggeber ist. Der Eigentümer muss dazu an den Kosten beteiligt gewesen sein. Sein Anteil wird dann individuell errechnet.

Steuerermäßigte Arbeitskosten sind zum Beispiel:

  • Wartung von Heizung, Aufzug oder Warmwasser
  • Hausmeister
  • Schornsteinreinigung
  • Gartenpflege 
  • Dachrinnenreinigung 
  • Prüfung der Elektroanlagen

Verwaltergebühren können Eigentümer hingegen nicht von der Steuer abziehen.

Mit Modernisierung einer Denkmalimmobilie Steuern sparen

Eigentümer einer selbst genutzten Denkmalimmobilie können Sanierungskosten als Abschreibung (AfA) von der Steuer absetzen, und zwar zehn Jahre lang mit jeweils neun Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Mit Schenkung statt Erbe Steuern sparen

Schließlich können Immobilieneigentümer auch Steuern sparen, wenn sie ihr Eigenheim an Nachkommen wie Kinder oder Enkelkinder weitergeben. Sowohl für eine Schenkung als auch für das Erbe gilt ein Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Ist die Immobilie wertvoller, muss der Beschenkte Steuern zahlen. Ein Erbe kann sowohl in einem Testament als auch in einem Erbvertrag  geregelt werden.

Tipp: Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Es kann sich also lohnen, die Immobilie früh an die eigenen Nachkommen zu überschreiben und sich im Gegenzug den Verbleib im Eigenheim über ein Wohnrecht zu sichern. Denn: Wer mindestens zehn Jahre vor seinem Ableben eine Immobilie im Wert von unter 400.000 Euro verschenkt, sorgt dafür, dass seine Nachkommen dafür keine Steuern zahlen müssen. So müssen sie nur noch den Rest des Erbes versteuern, oder auch gar keine Steuern zahlen, sofern das Erbe unter 400.000 Euro liegt.

Frank Kemter01.02.2023

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22 Kommentare

Inge Zickert am 26.07.2023 07:15

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung fallen Verwaltungskosten und Rücklagen an, die ich als Eigentümer aus den Mieteinnahmen zahlen muss über ca. € 500,-- p.a.

Das mindert meine Mieteinnahmen und warum können die nicht steuerlich berücksichtigt werden.

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Karl Maier am 15.06.2023 12:39

Sehr einfach und gut erklärt, ohen Schnörkel und Fußnoten.

Wenn ur alles so einfach erklärt werden könnte.

Ich bin begeistert.

auf Kommentar antworten

Juri am 20.07.2023 14:42

Stimme ich zu

Ute Nadler am 08.06.2023 20:35

Hallo,

Für unseren Bauabschnitt gibt es eine zentrale Heizungsanlage/ Blockkraftwerk. Dieses wird über einen Contracting Vertrag betrieben und gewartet. Für die gesamte Gemeinschaft der Eigenheimbesitzer wurde für die Gemeinschaftsflächen und die Heizung eine Verwaltung betraut. Welche Kosten sind in der persönlichen Steuererklärung absetzbar

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Ottmar am 20.02.2023 11:44

Ist es nicht richtig, dass bei einem selbst genutzten Arbeitszimmer im eigenen Haus das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehört?

Bei den derzeitigen Immobilen preisen kommt man dann schnell über die Freibeträge hinaus und und müsste bei einem Verkauf der Immobile anteilig zur Größe des Arbeitszimmers den erzielten Preis versteuern.

Macht es da nicht Sinn, auf die Angabe einiger Hundert Euro für Strom, Heizung etc. bei der Steuererklärung zu verzichten?

Viele Grüße

Ottmar

auf Kommentar antworten

DOG am 07.02.2023 08:15

Leider ist immer nur von selbstgenutzen Immobilien die Rede. Welche Möglichkeit habe ich, steuerliche Vorteile für eine Immobilie zu nutzen, in der meine Eltern aufgrund ihres Niesbrauchsrechts kostenfrei wohnen, ich aber beispielsweise die energetische Sanierung bezahlen muss?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 07.02.2023 10:36

Hallo DOG,

zum Thema Nießbrauch haben wir einen eigenen Beitrag:

ratgeber.immowelt.de/a/niessbrauch-immobilie-verschenken-und-bleiben.html

Beste Grüße

die immowelt.de-Redaktion

woko am 06.02.2023 12:45

die Überschrift unter dem Kasten "Inhaltsübersicht" ist falsch. Muss Immobilieneigentümer heißen.

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 07.02.2023 10:32

Hallo woko,

vielen Dank für den Hinweis. Das haben wir bei der Überarbeitung des Beitrags übersehen.

Beste Grüße

die immowelt.de-Redaktion

paul am 26.10.2022 12:14

Bla bla bla im Prinzip bekannt aber wie auch ein Nutzer ohne eine Antwort bekommen zu haben kritisierte : WELCHE ANLAGE JEWEILS ZUR ANWENDUNG KOMMT wird nicht beantwortet.

Hier sollen ja auch aus Nutzer Kunden werden

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Micha am 28.08.2023 13:33

Fragen Sie doch eine Steuerberatung Ihrer Wahl. Wurde das denn thematisiert? Nein. Schlaue Füchse wie Sie finden das auch so heraus.

Franz am 26.05.2022 18:49

Ich habe eine Wohnung geschenkt bekommen Baujahr 1965. Der frühere Eigentümer hat die Wohnung 1965 gekauft, aber nicht steuerlich abgesetzt. Kann ich jetzt noch nach 57 Jahren die Wohnung steuerlich absetzen, da sie ja bisher noch nicht abgesetzt wurde ?

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Tim am 06.02.2023 09:53

ja

Bernhard am 12.04.2022 12:55

Eine wirklich tolle Zusammenfassung! Vielen Dank, das hat mir sehr geholfen.

auf Kommentar antworten

Irina am 19.01.2022 13:47

Wollte fragen: ich wohne im eigenen Haus und habe noch die Wohnung, wo meine Mutter wohnt, aber sie zahlt keine Miete.

Kann ich Grundsteuer für diese Wohnung absetzen?

Danke für die Antwort

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Markus am 28.12.2021 20:42

Hallo liebes immowelt-Team,

ich habe eine kurze Definitionsfrage: im Gesetzestext und eurem Artikel ist die Rede von "drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes". Ab wann zählen die 3 Jahre (zum Beispiel Kaufdatum 30.06.2020) denn? Kann mir da drei Optionen vorstellen...

A) ab Kauftag, dann könnten ab 01.07.2023 weitere Kosten abgesetzt werden.

B) ab Kaufjahr, Jahr 1 = 2020, Jahr 2 = 2021, Jahr 3 = 2022, also weitere Kosten ab 01.01.2023, wären dann insg. nur 2,5 Jahre)

C) nach Kaufjahr, Jahr 1 = 2021, Jahr 2 = 2022, Jahr 3 = 2023, also weitere Kosten ab 01.01.2024 (wären dann insg. 3,5 Jahre)

Danke für eure Rückmeldung!

auf Kommentar antworten

Markus am 28.12.2021 20:44

Die Frage steht im Bezug zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Simoka am 27.10.2021 15:26

Wir haben 2020 eine Eigentumswohnung gekauft zur Selbstnutzung gekauft. Wie bzw. wo kann die die Kosten der Wohnung in der Steuererklärung angeben?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 28.10.2021 08:31

Hallo Simoka,

da wir die Einzelheiten des Kaufs nicht kennen, ist es schwierig eine Einschätzung abzugeben. Wir raten Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

chris64 am 30.08.2021 15:42

Wo trage ich in der Steuereklärung meine Nebenkosten für selbstbenutzte Eigentumswohnung ein?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 31.08.2021 16:49

Hallo Chris64,

bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen können Sie das, wenn Sie Handwerkerleistungen oder Haushaltsleistungen in Anspruch genommen haben oder wenn sie ein Arbeitszimmer unterhalten. Zudem haben Eigentümer, die Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) sind die Möglichkeit, bestimmte Arbeiten an der Wohnanlage von der Steuer abzusetzen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


chris64 am 02.09.2021 10:14

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Frage war aber nicht was ich absetzen kann (das weiß ich), sondern in welcher Anlage und Zeile ich diese Kosten in der Steuererklärung angeben soll.

knowhow3000 am 13.07.2021 16:53

Kann der Anteil des Beitrags der Bundesknappschaft für den von der WEG/Hausverwaltung beauftragten Hausmeisters in der Steuererklärung abgesetzt werden und wenn ja, muss das der Hausverwalter explizit als haushaltsnahe Dienstleistung in der Abrechnung aufführen

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Kowi am 06.06.2021 22:24

Wir haben eine vermietete Eigentumswohnung im November 2020 gekauft. Eigentumsübergang war zum Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung Anfang Januar 2021. In welchem Jahr kann ich die Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 10.06.2021 12:17

Hallo Kowi,

die Geldbeschaffungskosten können direkt im Jahr der Belastung als Werbungskosten abgesetzt werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Steuerberater.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

kako69 am 19.05.2021 10:01

Unser Sohn ist im April 2020 in sein neugebautes Haus gezogen, im Augstt/September musste er plötzlich eine Stützmauer aufstellen lassen, da der Hang zum Nachbargrundstück einsturzgefärdet war (dies hatte der Architekt zuvor nicht erkannt) Kann mein Sohn die Arbeitskosten vom Aufbau der Stützmauer steuerlich absetzen. Danke für eine Antwort!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.05.2021 12:27

Hallo kako69,

es können bei Umzäunungen die Handwerkerleistungen zu 20 Prozent , maximal 1.200 Euro, als Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Fragen Sie aber am besten ihren Steuerberater, wie sie die Angaben in ihrer Einkommensteuerklärung machen müssen.

Beste Grüße

Tamylee am 12.03.2021 16:36

Ich bin Immobilienbesitzerin im Privatbesitz eines 2-Fam. Haus mit Zahlung einer jährl. Erbpacht für mein Grundstück an eine kirschl. Einrichtung. Meine Grundsteuer wird anscheinend nach dem ERTRAGSVERFAHREN berechnet, obwohl in der anderen Wohnung lediglich meine Tochter (Studentin) mit Kind/Lebenspartner UNENTGELTLICH wohnt.

Kann ich unter diesen Umständen vielleicht doch die Erbpacht und die Grundsteuer jährlich von der Steuer absetzen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.03.2021 08:22

Hallo Tamylee,

den Sachverhalt können wir aus der Ferne nicht beurteilen, da Steuerzahlungen von vielen Faktoren abhängig sind. Wir raten Ihnen einen Steuerberater zu kontaktieren.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Heinz am 04.12.2020 09:59

Guten Tag,

es geht um die anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Wir haben 2019 das Objekt gekauft (Wert Objekt netto: 350.000€).

Folgende Arbeiten sind nun 2020 durchgeführt bzw. in Planung für 2021:

- Parkplatz und Müllboxen für Mieter 2.500€

- nötige Dach-Reparatur 5.000€

- Heizungs-Erneuerung 50.000€

- Erneuerung der dezenralen Abwasseranlage 25.000€

Ist das dann alles linear über 50 Jahre abzuschreiben (Baujahr 1935)?

Vielen Dank!

Beste Grüße

auf Kommentar antworten

jungfrau1 am 23.11.2020 16:53

Was kann ich für mein Haus als Eigentümerin ohne Miteinnahmen bei der Steuer geltend machen?

Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Grundsteuer Heizungswartung, Schornsteinfeger, Hausmüllgebühren, Wasser, Abwasser, Schmutzwasser, Hausstrom? Welche Rechnungen davon kann ich noch geltend machen/einreichen? - Bin gerade sehr ratlos, da mir keiner genaue Auskunftt geben kann - danke Tina Rowe

auf Kommentar antworten

jfritzsching am 20.11.2020 10:52

Hauskauf Handwerkerrechnungen, wir haben 11-2020 ein Haus gekauft und zahlen den Kaufpreis in 2 Raten, erste Rate sofort in 2020 und den Rest bei Übergabe der Immobilie in 2021. Die Grundschuld ist bestellt. Wir haben uns im Kaufvertrag verpflichtet bereits vor Übergabe in 2021 ein paar Sanierungsmaßnahmen zu beauftragen. Nun unsere Frage in der Hoffnung dass uns hier jemand Auskunft erteilen kann. Können wir zumindest die Handwerkerrechnungen steuerlich geltend machen wenn wir die Aufträge bereits 2020 also noch vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe der Immobilie beauftragen und die Rechnungstellung unter Umständen auch in 2020 erfolgt bzw. datiert ist?

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immowelt Redaktion am 20.11.2020 14:48

Hallo jfritzsching,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Aufwendungen können bereits vor der Erzielung von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich abgezogen werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine steuerrechtlich gültige Beratung leisten können und dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ulrich Maier am 20.07.2020 11:17

Ich habe vor 13 Jahren von meiner Mutter ein 2-Familenhaus geschenkt bekommen. Eine Wohnung davon war bis heute durch Nießbrauch belegt. Die andere stand leer. Meine Mutter wollte als Nießbrauchsbegünstigte der einen Wohnung, keinen Umbau.

Kann ich jetzt nach ihrem Tod die Umbaukosten des Hauses von der Steuer absetzen

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 21.07.2020 16:34

Hallo Herr Maier,

Ihre Situation beinhaltet leider zu viele Details, als dass wir dazu einen Tipp abgeben könnten. Wir würden Ihnen empfehlen, sich zur Beantwortung dieser Frage an einen Steuerberater oder einen Eigentümerverein wie Haus und Grund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Edmund Waldbrenner am 24.05.2020 10:34

Sehr geehrte Redaktion,

Ich bin besitze eine Eigentumswohnung, bin aufgrund der Photovoltaik Anlage auf unserem eigenen Hausdach Unternehmer und führe jedes Jahr die

Einnahmen ordnungsgemäß an das Finanzamt ab. Solange ich noch selbst berufstätig war habe ich die organisatorischen und bürokratischen Arbeiten für Eigentumswohnung und Photovoltaik nach Büroschluss in meiner Firma erledigt. Nun bin ich in Pension und habe dafür ein Arbeitszimmer mit entsprechender Ausstattung eingerichtet. Kann ich prozentual das Arbeitszimmer geltend machen? Und welche Kosten, wie zum Beispiel die Grundsteuer des eigenen Hauses kann ich prozentual hierfür auch ansetzen ?

Mit freundlichen Gruß

Ewald

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 27.05.2020 07:37

Hallo Edmund Waldbrenner,

ein Arbeitszimmer kann nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es entweder Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Wenn in dem Arbeitszimmer nur der - mutmaßlich nicht sonderlich zeitaufändige - Verwaltungskram für die Solaranlage erledigt wird, dürfte es schwierig sein, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass hier ein beruflicher Mittelpunkt besteht. Ob überhaupt eine Möglichkeit besteht, Kosten steuerlich geltend zu machen, sollten Sie aber besser mit einem Steuerberater besprechen, da wir dies aus der Ferne nicht beurteilen können.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

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