Ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umwandeln: Vorgehen und Fallstricke

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Nur wenn ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird, können die einzelnen Wohnungen separat verkauft werden. Eine solche Aufteilung kann Vorteile für den Eigentümer haben - aber auch Mieter haben in diesem Fall besondere Rechte.

Wie funktioniert die Umwandlung in Eigentumswohnungen?

Soll ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nötig. Diese bestätigt, dass die einzelnen Einheiten des Gebäudes abgeschlossen sind, also:

  • über einen separaten Eingang verfügen
  • hinreichend von den anderen Einheiten abgegrenzt sind

Beides muss der Eigentümer zuvor bei der Beantragung der Bescheinigung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde durch einen Aufteilungsplan nachweisen.

Achtung

Ein Mietshaus mit mehreren Wohneinheiten kann nur als Ganzes verkauft werden, außer, das Haus wird gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in einzelne Einheiten aufgeteilt.

Hat der Eigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Abgeschlossenheit nachgewiesen, kann die Teilung vollzogen werden. Der Eigentümer benötigt für diesen Schritt einen Notar. Der kümmert um die Beurkundung der Teilungserklärung und erklärt die Aufteilung gegenüber dem Grundbuchamt. Die Regelungen in der Teilungserklärung müssen sehr exakt sein, um spätere Streitigkeiten zwischen den Eigentümern zu vermeiden.

Zur Teilungserklärung gehört dabei auch ein Teilungsplan, der zum Beispiel von einem Architekten erstellt wird und aus dem genau hervorgeht, wie die einzelnen Einheiten in sich abgeschlossen sind.

Außerdem wird von den Grundbuchämtern für jede Einheit ein so genanntes Wohnungsgrundbuch gemäß den Vorgaben der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (§ 1 Wohnungsgrundbuchverfügung) angelegt. Damit kann jede Wohnung einem Eigentümer zugeordnet werden. Das Grundbuchblatt des Grundstücks selbst wird dann von Amts wegen geschlossen (§ 7 WEG).

Die Teilungserklärung enthält eine Vielzahl von Angaben, die die anteiligen Eigentumsverhältnisse und Rechte der künftigen Eigentümergemeinschaft genau regeln.

  • Das Wohnungseigentum ist dabei die einzelne Wohnung plus dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum
  • Unter Sondereigentum versteht man nur die jeweiligen Wohneinheiten.
  • Teileigentum sind Räume, die keine Wohnung sind: etwa Garagen, Kellerräume oder auch Ladenlokale.
  • Das Gemeinschaftseigentum sind diejenigen Teile des Gebäudes, die der Gemeinschaft gehören und nicht einzelnen Eigentümern, wie das Treppenhaus. Aber auch Teile, die sich im oder am Sondereigentum einzelner Eigentümer befinden, können Gemeinschaftseigentum sein – etwa Wasser- und Heizungsrohre, der gesamte Rohbau, die Dachkonstruktion. Im Prinzip nennt ein Wohnungseigentümer also nicht mehr als die Luft zwischen den Wänden sein Eigen.
  • Es können auch Sondernutzungsrechte geregelt werden, zum Beispiel das Recht eines Erdgeschoss-Wohnungseigentümers, ein Gartenabteil exklusiv nutzen zu dürfen, obwohl es der Gemeinschaft gehört.

Ist ein Mehrparteienhaus erst einmal umgewandelt, können sich für Mieter sowie Vermieter einige Konsequenzen ergeben:

Info

Durch das "Umwandlungsverbot" kann eine Umwandlung von der örtlichen Behörde ab 2021 womöglich verhindert werden. Mehr gibt es hier. 

Welche Kosten fallen bei der Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen an?

Umwandlung Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus, Foto: cphotos/stock.adobe.com
Haus als Ganzes verkaufen oder die einzelnen Wohnungen? Letzteres geht nur, wenn die Immobilie zuvor in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Foto: cphotos/stock.adobe.com

Wie viel die Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen kostet, kann stark variieren. In jedem Fall sind Gebühren für den Notar zu tragen: Die Kosten für die notarielle Beurkundung der Teilungserklärung richten sich dabei nach dem Wert der Immobilie. Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung fallen ebenfalls Kosten an, die je nach Kommune erheblich variieren können – sie können im mittleren zweistelligen Bereich liegen, oder auch über 1.000 Euro betragen. Gerade bei älteren Mietshäusern ist zudem oft die Hilfe eines Architekten gefragt, der genaue Grundrisse anfertigen muss, anhand derer der exakte Aufteilungsplan erstellt werden kann. Auch hierfür fallen Kosten an.

Link-Tipp

Erfahren Sie mehr zur Höhe der Notarkosten und wie Sie einen Notartermin vorbereiten.

Welche Vorteile hat eine Aufteilung für den Eigentümer?

Eine Aufteilung eines Mehrfamilienhauses kann relevant sein, wenn die Immobilie veräußert werden soll. Denn für einzelne Wohnungen lassen sich oft höhere Preise erzielen als für ein ganzes Objekt. Insbesondere dann, wenn es sich um ein sanierungsbedürftiges Objekt handelt, können nach einer Komplettsanierung oft hohe Preise erzielt werden.

Auch kann eine Teilung sinnvoll sein, wenn der Eigentümer mehrere Kinder hat, an die er sein Vermögen später gerecht vererben will.

Welche Risiken gibt es bei der Aufteilung in Eigentumswohnungen?

Wer sein nicht aufgeteiltes Mehrfamilienhaus mit einem hohen Bankkredit finanziert hat, sollte  der Aufteilung mit seinem Kreditinstitut sprechen: Denn Banken bewerten Eigentumswohnungen anders als angeschlossene Gebäude mit mehreren Wohneinheiten. Schlimmstenfalls nimmt die Bank wegen der Aufteilung eine Neubewertung vor, die in manchen Fällen auch zu dem Ergebnis kommen kann, dass die Summe der Eigentumswohnungen weniger Wert ist als das nicht aufgeteilte Gebäude. Grund dafür kann auch sein, dass die Meter ein Vorkaufsrecht auf die Wohnungen haben, was deren Verkauf erschweren könnte.

Ist die Immobilie hoch beliehen, kann es sein, dass die Bank die vorzeitige Ablösung eines Teils des Darlehens verlangt. Bei einem offen ausgesprochenen Verkaufswunsch des Eigentümers kann es auch vorkommen, dass die Bank künftig von einer gewerblichen Immobilienfinanzierung ausgeht mit der Folge, dass künftig andere, gegebenenfalls schlechtere Konditionen bei der Finanzierung gelten.

Welche Steuerfallen gibt es bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen und dem anschließenden Verkauf?

Aus steuerrechtlicher Sicht können sich Besonderheiten ergeben, wenn zwischen Kauf, Umwandlung und Weiterverkauf kein allzu langer Zeitraum vergangen ist. Denn dann kann der Fiskus einen gewerblichen Grundstückshandel annehmen, statt eine private Umschichtung des Vermögens.

Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel die Drei-Objekt-Grenze: Werden mehr als drei Objekte innerhalb eines Fünfjahreszeitraums erworben und wieder veräußert, so geht das Finanzamt in der Regel von gewerblichem Grundstückshandel aus. Die Folge: Auf die Gewinne muss der Eigentümer sowohl Einkommensteuer als auch Gewerbesteuer zahlen.

Info

Wer ein Mehrfamilienhaus mit zum Beispiel vier Wohneinheiten erwirbt und innerhalb von fünf Jahren wieder veräußert, bewegt sich in der Regel noch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung, da es sich nur um ein Objekt handelt. Wird das Gebäude jedoch innerhalb dieses Zeitraums aufgeteilt und die einzelnen Einheiten werden separat als WEG-Einheiten veräußert, so handelt es sich um vier Objekte und nicht nur um eines mit der Folge, dass das Finanzamt im Regelfall von gewerblichem Grundstückhandel ausgeht.

Die Drei-Objekt-Grenze ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Regelfall, jedoch keine starre Grenze (BFH, Az.: X R 28/00): Entscheidend ist vielmehr, ob die Veräußerungen nach ihrem Gesamtbild und objektiven Kriterien ein gewerbliches Gepräge aufweisen. Im Einzelfall kann auch schon der Handel mit drei oder noch weniger Objekten gewerblich sein oder der Handel mit vier Objekten noch nicht gewerblich. Auch wenn die Fünfjahresgrenze überschritten wird, kann im Einzelfall Gewerblichkeit vorliegen.

Auf der sicheren Seite ist aber, wer sein Objekt schon mehr als zehn Jahre besitzt: Dann liegt unabhängig von der Anzahl der verkauften Einheiten kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Achtung

Spekulationssteuer vermeiden
Die Zehn-Jahres-Grenze ist auch noch in einer weiteren Hinsicht relevant: Wird ein Objekt vor Ablauf dieser Frist wiederverkauft, betrachtet der Fiskus dies als Spekulationsgeschäft und besteuert den Gewinn nach dem individuellen Einkommensteuersatz. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist fällt diese Spekulationssteuer nicht mehr an.
Erfahren Sie hier mehr dazu, wann die Spekulationssteuer den Immobilienverkauf teuer macht.

Mieterrechte: Welcher Ärger droht?

Eigentümer, die Ihr Mehrfamilienhaus in WEG-Einheiten umwandeln, müssen die besonderen Mieterrechte beachten. Denn wenn ein Mieter zum Zeitpunkt der Umwandlung des Hauses in einzelne Mietwohnungen bereits in der Wohnung gewohnt hat, genießt er besonderen Schutz:

Hat der Eigentümer einen Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen, so hat der Mieter ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB). Das bedeutet, er kann die Wohnung zu den Konditionen erwerben, die der Eigentümer in einem Kaufvertrag mit dem Dritten vereinbart hat. Vereitelt der Eigentümer dieses Recht, so kann das einen Schadensersatzanspruch des Mieters begründen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 51/14). In dem vor dem BGH verhandelten Fall überging der Eigentümer das Vorkaufsrecht einer Mieterin: Er unterrichtete sie nicht über den Kaufvertrag und wies sie auch nicht auf ihr Vorkaufsrecht hin. Der neue Eigentümer erwarb die Wohnung für 186.571 Euro und bot sie der Mieterin rund ein Jahr später für 266.250 Euro an. Darum musste der alte Eigentümer der Mieterin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert von 266.250 Euro und dem ursprünglichen Kaufpreis von 186.571 Euro zahlen.

Zudem gilt bei einer Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in einzelne Eigentumswohnungen ab Verkauf eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren, während der der neue Eigentümer nicht einmal wegen Eigenbedarf kündigen darf (§ 577a BGB).

Die Landesregierungen können in Gebieten mit Wohnungsknappheit diesen besonderen Kündigungsschutz für Mieter für einzelne Gemeinden sogar auf bis zu zehn Jahre verlängern. In dieser Zeit wäre lediglich eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen erheblicher Mietrückstände, möglich.

Die Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen lässt also den Mietvertrag unberührt – er gilt unverändert weiter, stärkt aber den Kündigungsschutz des Mieters.

Achtung

Sonderfall Umwandlung einer Sozialwohnung
Handelt es sich bei der veräußerten Wohnung um eine Sozialwohnung, so darf dem Mieter unabhängig von der Kündigungssperrfrist so lange nicht ordentlich gekündigt werden, wie die Sozialbindung läuft. Der Grund: Wird nach den jeweiligen Wohnraumförderungsgesetzen der Bundesländer eine Wohnung für einen festgelegten Zeitraum gefördert, so unterliegen diese zwingend der Zweckbindung – die Vermietung an einkommensschwache Haushalte und zwar unabhängig davon, wer der Eigentümer ist.

Ordnungsgemäße Verwaltung nach Umwandlung

Eigentümer sollten bedenken, dass nach der Umwandlung in Eigentumswohnungen spätestens dann, wenn die erste Einheit verkauft wurde, eine ordnungsgemäße WEG-Verwaltung nötig ist. Dazu ist es oft ratsam, einen Hausverwalter zu beauftragen.

Frank Kemter14.10.2022

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11 Kommentare

Lorie89 am 09.02.2024 09:58

Wie lange ungefähr könnte so ein Verfahren dauern insgesamt?

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Bravour Immobilien GmbH am 06.10.2023 23:34

Sehr gut geschrieben! Ist aus meiner Sicht verständlich und für den potentiellen Interessenten wertvoll. Weiter so mit BRAVOUR! Toi Toi Toi auf weitere so gut geschriebene Kommentare.

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Badent am 18.05.2023 15:04

Hallo ich hab eine Frage es ist ein Flurstück mit 2215 qm bebautes Grundstück vom Gebäude sind 381qm darauf entstanden 5 Wohnungen die ausgebaut wurden jeweils haben die 5 Eigentümer Gartengrundstück jeweils als persönlichem Eigentum zb Besitzer 1 hat 150 qm Wohnfläche 867 qm Garten Besitzer 2 hat 98qm Wohnfläche 98 qm Garten Besitzer 3 hat 58 qm Wohnfläche 310 qm Garten Besitzer 4 hat 87 qm Wohnfläche 126 qm Garten Besitzer 5 hat 80 qm Wohnfläche und 233 qm Garten alles ist mit einer Abgeschlossenheitserklärung dokumentiert das ganze ist auch mit 1000 stel aufgeteilt worden wir sind der Meinung dass die Aufteilung nicht passt mit wieviel % wird der Garten mitgerechnet

wie wird die 1000 stel Berechnung gemacht?

Grüße Christine

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marc am 30.03.2023 09:49

Es ist grundsätzlich auch möglich die Kosten für die Planerstellung und den Notar einzusparen. Das ist vor allem dann interessant, wenn es innerhalb der Familie aufgeteilt werden soll. Da keine Pläne von dem Haus vorlagen, habe ich dazu Pläne und Schnittzeichnungen selbst erstellt und beim Landratsamt eingereicht. Letzlich wollen die die Wände und Türen sehen und sehen, dass jede Wohnung separat vom Gemeinschaftseigentum aus zugängig ist. Ich musste außerdem noch 1 Stellplatz pro Wohnung ausweisen. Zusätzlich habe ich noch den Garten aufgeteilt und die Teile als Sondernutzungsrecht für einzelne Wohnungen ausgewiesen, genauso bei den Kellerräumen. Auch hier wieder wichtig, dass ein Stück immer über Gemeinschaftseigentum oder vom der zugehörigen Wohnung oder vom öffentlichen Grund aus zugänglich ist. Bei den Anforderungen hat ein Vorabgespräch beim Bauamt sehr geholfen.

Die Teilungserklärung habe ich auch selber anhand eines Musters angefertigt, und beim Notar nur die Unterzeichnung bestätigen lassen, was nur ca. 70EUR statt mehr als 1000 kostet. Musste bei Notar und Grundbuchamt vorher nachbohren bis sie es eingesehen, haben dass man es so machen darf, weil es ziemlich ungewöhnlich ist, das man das selber macht. Letztlich hat es funktioniert. Da Baurecht ja Ländersache ist, der Hinweis, dass das in Bayern war.

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Mary am 20.10.2023 16:27

Sehr gut, auch ich habe kleine Abweichungen

Beim Bauamt mal vorgestellt, die wollen aber noch einen Stellplatz und das carport separat

Im Lageplan mit der Vorgabe eines Bauantrages?

Der Bauantrag wäre nicht nötig für den

Eigentümer, da das nicht genehmigungspflichtig ist.

Dann habe ich die Schwierigkeit mit der

Sondersitzung des Gartens

Ich selber möchte die größte Wohnung behalten und deshalb die Hälfte des Gartens,

Der restliche Garten ist nur zugänglich über

Den Kellerausgang oder die Garage.

Somit kompliziert (was wäre wenn die Dachwohnung keinen Garten zugestanden bekommt?

nikean am 16.01.2023 12:58

Gilt die 10 Jahres-Regel ab dem Kauf eines Objektes oder ab der Umwandlung in ETWs?

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marc am 30.03.2023 09:54

Laut "ivd net 2020 12 aufteilung-in-eigentumswohnungen", gilt es ab Kauf des Objektes.

franzvassisi am 12.12.2022 17:35

Nun, ich suchte eigentlich nur nach „Habe schuldenfreies Haus mit vier Wohnungen, alle anders groß und alle sep. Eingang, kein Schlafzimmer am anderen, wie in vielen Miethäusern. Die wollte ich zu Eigentumswohnungen wandeln, aber keinerlei Mieterhöhungen oder verkaufen! Wenn ich dann gestorben bin, ist dann eine viel bessere Situation denke ich.

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NieKohle am 04.10.2022 10:04

Eine verständliche Zusammenstellung aller Infos, die ich brauchte, Danke dafür!

Was das geplante Umwandlungsverbot betrifft, so wird dort scheinbar nur an Kapitalanleger gedacht. Es muss offenbar darauf hingewiesen werden, dass "Klein-"Vermieter mit einzelnen Mietshäusern (die keine Spekulanten sind!) genau wie alle anderen von wirtschaftlichen Veränderungen betroffen sind. u

Und gerade diese würden mit einem Umwandlungsverbot vor neue, unnötige Probleme gestellt!

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Ehrlich am 22.07.2022 17:28

Spielen bei dem Verkauf einer einzelnen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Milieuschutz und die Mietdauer (>50 Jahre) eine Rolle?

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Herbert am 14.02.2022 14:15

Sehr geehrte Damen und Herren,

kann der jetzige Vermieter/Besitzer nach notarieller Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Wohnungseigentum (4 Wohnungen)

wegen Eigenbedarf kündigen um evtl. die Wohnung ohne Mieter besser verkaufen zu können?

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Schirk, Rolf am 31.08.2021 11:56

Sehr geehrte Damen und herren,

wir möchten Wohnungen in einem Mietshaus einzeln als ETW's verkaufen.

Sind die Kosten der dafür erforderlichen Teilungserklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sofort komplett absetzbar?

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Fred Anton am 07.02.2022 18:02

Nein, da auch der Gewinn nicht zu versteuern ist. Es sei denn, es ist gewerblich.

Christina am 20.07.2021 19:54

Hallo, wir haben die Meldung bekommen das unser Eigentümer der nebenan in der Doppelhaushälfte lebt verkaufen möchte.

Damals wurde schon eine Teilungserklärung durchgeführt und das Doppelhaus in zwei Wohneinheiten ausgeschrieben und umgewandelt, nun leben wir seit 6 Jahren in der anderen Doppelhaushälfte die wir gerne kaufen möchten. Können wir hier von einem Vorverkaufsrecht Gebrauch machen?

Wir haben Angst um unser Zuhause und das der Kinder, Schule Kindergarten alles hier in direkter Nähe und der Wohnung smart ist echt grausam.

Bitte um Rückmeldung

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immowelt Redaktion am 22.07.2021 16:50

Hallo Christina,

Sie als Mieter haben dann ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung während der Mietdauer von einer Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde und der Vermieter diese Wohnung danach verkauft. Allerdings gibt es Ausnahmen:

Ihr Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Angehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft (§ 577 Absatz 1 Satz 2 BGB). Außerdem gilt es nur, wenn die umgewandelte Wohnung zum ersten Mal verkauft wird. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

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