Lesermeinungen:
Geht bei einem Umzug etwas zu Bruch, stellt sich die Frage, wer den Schaden bezahlen muss. Wir sagen, wann die Haftpflichtversicherung oder Hausratsversicherung hilft.
Jeder Wohnungswechsel ist auch ein Risiko für das eigene Hab und Gut. Sei es beim Ein- und Auspacken des Geschirrs, beim Schleppen der Schränke durch das verwinkelte Treppenhaus oder beim Herablassen der Matratzen durch ein Fenster im vierten Stock. Kommt etwas zu Schaden, kann es teuer werden. Mit der richtigen Umzugsversicherung vermeiden Wohnungswechsler finanzielle Katastrophen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Schadensersatzrecht geregelt. Demnach gilt: Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen zu ersetzen. Und zwar in unbegrenzter Höhe. Der Zweck der privaten Haftpflichtversicherung fußt auf diesem Gesetz. Sie übernimmt die finanziellen Folgen von Schäden an Dritten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte fahrlässig gehandelt hat und nicht absichtlich. Damit gehört die private Haftpflichtversicherung zur Grundausstattung, um möglichen Risiken im Alltag zu begegnen.
Die meisten Menschen sparen sich den Möbelwagen und organisieren ihren Umzug lieber selbst. Freunde und Bekannte helfen beim Tragen – das eigene Auto wird vollgestopft bis unters Dach. Gedanken darüber, wer im Schadensfall haftet, machen sich viele erst dann, wenn bereits etwas passiert ist. Bei privat organisierten Umzügen gelten allerdings besondere Regeln:
Wer Freunde und Verwandte um Hilfe beim Tragen bittet, muss für deren Missgeschicke aufkommen. Das bestätigt auch Karin Itzen, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn Gefälligkeitsschäden, die aus einer unentgeltlichen Gefälligkeit heraus entstehen – und darunter fällt die unbezahlte Umzugshilfe – genießen eine besondere Stellung vor dem Gesetz.
Juristen sprechen von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung zwischen den Beteiligten. Fällt dem Nachbarn der Plasma-Fernseher herunter, muss er das Gerät also in der Regel nicht ersetzen. Folglich zahlt auch seine Haftpflichtversicherung nicht. Mit dieser Schranke schützt das Recht den Freundschaftsdienst. Denn wer würde noch freiwillig mit anpacken, wenn er immer damit rechnen müsste, Schäden aus eigener Tasche bezahlen zu müssen.
Die Haftungsbeschränkung für unbezahlte Helfer gilt jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit. Handelt ein Helfer grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Menschen, die anderen regelmäßig helfen, sollten deshalb darüber nachdenken, Gefälligkeitsschäden in den Versicherungsschutz bei ihrer Haftpflichtversicherung einzuschließen. Da bei vielen Versicherern bei Gefälligkeitsschäden eine Selbstbeteiligung fällig wird, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Versicherungsklauseln geworfen werden.
„Der Wohnungswechsler kann mit dem Umzugshelfer einen Vertrag schließen, in dem er diesen zur Haftung verpflichtet“, sagt Karin Itzen, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale Niedersachen. Mit einem Vertrag kann dem Helfer aber auch zugesichert werden, ihn nicht haftbar zu machen. Zudem kann derjenige, der umzieht, einen Zusatztarif bei seiner Haftpflichtversicherung wählen, um für Schadensfälle während des Umzugs ausreichend abgesichert zu sein. Handelt der Umziehende grob fahrlässig, weil er einen Karton zu schwer gepackt hat, der Inhalt auf den Fuß des Helfers fällt und dieser dadurch verletzt wird, zahlt in vielen Fällen die Haftpflichtversicherung. Falls nicht, muss der Kistenpacker für den Schaden aufkommen.
Springt eine Fliese oder zerbricht ein Fenster, gilt das Malheur als Mietsachschaden. Der Vermieter wird seinen Schaden in aller Regel ersetzt haben wollen. Die meisten Haftpflichtversicherer springen bei Mietsachschäden ein. Es sei denn, ein unbezahlter Helfer hat den Schaden verursacht. Dann kommt es wieder darauf an, ob Gefälligkeitsschäden mitversichert sind. Wichtig bei Mietsachschäden ist in jedem Fall, dass der Schaden einmalig passiert und nicht allmählich entstanden ist.
Schwieriger wird es, wenn Schäden nicht sofort sichtbar sind. Bohrt der Mieter beispielsweise ein Loch in die Wand und merkt dabei nicht, dass er ein Wasserrohr erwischt hat, kann es mehrere Wochen dauern, bis ein feuchter Fleck auf der Wand zu sehen ist. Besonders in der Vergangenheit haben Versicherer Allmählichkeitsschäden häufig nicht in die Police aufgenommen. Gegen Aufpreis können diese Schäden aber in manchen Fällen in die Versicherung eingeschlossen werden.
… ich unabsichtlich etwas in meiner Mietwohnung beschädige?
… ein Freund von mir etwas in meiner Mietwohnung kaputt macht?
… ich mein Eigentum beschädige?
… ein Freund von mir mein Eigentum kaputt macht?
Wer nicht genügend starke Hände im Freundeskreis hat, für den sind bezahlte Umzugshelfer eine gute Möglichkeit. Viele Studenten und Arbeitslose schleppen Kisten, um ihren Geldbeutel aufzupäppeln. Entsprechende Kleinanzeigen finden Suchende im Internet oder in der Zeitung. Wer jemanden aus Uni oder Jobbörse anheuert, sollte den Helfer auf die Haftungsfrage ansprechen. Denn selbst wenn sie eine private Haftpflichtversicherung haben, kommt diese in der Regel nicht für Schäden auf, die während einer entlohnten Arbeit entstanden sind. Teilweise sind bezahlte Umzugshelfer über ihre Agentur versichert. Falls nicht, brauchen sie eine Betriebshaftpflichtversicherung. Wer kein Risiko eingehen will, lässt sich die Police am besten zeigen.
To-dos vor dem Umzug:
Ein professionelles Umzugsunternehmen bringt die Möbel von A nach B und erspart Wohnungswechslern eine Menge Arbeit. Wer seinen Umzug den Profis überlässt, ist grundsätzlich gut abgesichert. Denn der Unternehmer haftet für alle Schäden, die entstehen, während sich das Umzugsgut in seiner Obhut befindet. Das gilt laut Rechtsanwältin Sue Ann Carina Becker vom Bundesverband Möbelspedition und Logistik sowohl für Schäden an Möbeln und verpacktem Hausrat, als auch für Schäden am Treppenhaus oder in der Wohnung, etwa wenn das Parkett einen Kratzer abbekommt.
Auf dem Weg vom alten ins neue Zuhause kann leicht etwas zu Bruch gehen. In solchen Fällen hilft eine Transportversicherung. Weitere Infos gibt es hier.
Der Spediteur haftet nur begrenzt. Das Handelsgesetzbuch schreibt einen Höchstbetrag von 620 Euro pro Kubikmeter Ladung vor. Bei einem Umzugsvolumen von 40 Kubikmetern haftet der Unternehmer also mit 24.800 Euro. Auf die beschränkte Haftung muss der Möbelpacker gesondert hinweisen. Der Bundesverband Möbelspedition und Logistik empfiehlt hierfür ein Extrablatt mit Umrandung.
Für bestimmte Dinge haftet der Umzugsprofi grundsätzlich nicht. Der Spediteur ist von der Haftung Haftung, wenn Möbel nach Größe und Gewicht nicht den Raumverhältnissen entsprechen. Hat er den Kunden darauf hingewiesen und dieser darauf bestanden „es trotzdem zu versuchen“, so Rechtsanwältin Becker, muss der Unternehmer Schäden nicht bezahlen. Rechtlich problematisch kann auch es werden, wenn der Kunde seine Kisten selbst packt und von einer Möbelspedition transportieren lässt. Geht beim Umzug etwas zu Bruch, kann niemand beurteilen, ob der Gegenstand fachgerecht verpackt war oder nicht. In so einem Fall haftet der Unternehmer nicht für Schäden. Rechtsanwältin Becker rät dazu, die professionelle Hilfe der Speditionsleute in Anspruch zu nehmen:
„Das Personal der Möbelspediteure ist speziell für Verpackungsarbeiten geschult. Die Mitarbeiter verpacken jeden Tag Hausrat – ein Kunde nur alle paar Jahre.“
Alle Infos dazu, wie Sie Schritt für Schritt den Umzug planen, finden Sie auf der Seite Umzug – stressfrei ins neue Zuhause. Das passende Umzugsunternehmen finden Sie hier: Umzugsunternehmen finden und vergleichen.
Ein Wohnungsbrand, Vandalismus oder ein Wasserrohrbruch kann aus dem Eigentum schnell einen Haufen Sperrmüll machen. Daher lohnt es sich vor allem für Besitzer von hochwertigen und teuren Möbelstücken, eine Hausratversicherung abzuschließen. Damit der Versicherungsschutz auch bei einem Umzug besteht, sollten ein paar Punkte beachtet werden. Generell überträgt sich der Versicherungsschutz bei einem Umzug auf die neue Wohnung. Dieser Schutz beginnt ab Umzugsbeginn und endet dann, wenn die versicherten Möbel und Gegenstände dauerhaft in der neuen Wohnung sind. Allerdings ist die Zeit, in der der Schutz für beide Wohnungen gilt, zumeist auf höchstens zwei Monate begrenzt: Generell muss der Besitzer hier ein paar Dinge im Blick haben:
Oftmals ändern sich nach dem Umzug die Konditionen einer Hausratversicherung: Je nachdem, ob die neue Wohnung in einem risikoreicheren beziehungsweise –ärmeren Versicherungsgebiet liegt oder die Wohnfläche größer oder kleiner wurde.
Kommt es während des Umzugs zu einem Versicherungsschaden – sei es durch einen Brand, Einbruchdiebstahl, Raub, Hagel oder Sturm – sind die Gegenstände im Rahmen einer Außenversicherung auch dann versichert, wenn sie sich für maximal drei Monate außerhalb der Wohnung befinden. Da es abhängig vom jeweiligen Tarif entsprechende Leistungsausschüsse und Einschränkungen gibt, sollte vor Abschluss der Versicherung ein genauer Blick auf den Leistungsumfang erfolgen. Generell ist der Versicherungsschutz auf zehn Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Erstattet werden aber höchstens 10.000 Euro.
Selbstverständlich ausgeschlossen ist die Haftung bei unabwendbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen, ergänzt die Expertin. Auch Unwetter oder Blitzeis zählen zu unabwendbaren Ereignissen. Baut der Möbelpacker einen Unfall auf der spiegelglatten Autobahn, den er nicht hätte verhindern können, muss seine Versicherung nicht für die beschädigte Ladung aufkommen.
Wer sich gegen unabwendbare Ereignisse und Naturkatastrophen absichern möchte, kann eine entsprechende Umzugstransportversicherung abschließen. Sie deckt Schäden ab, die nicht vom Spediteur reguliert werden. Abgeschlossen werden kann die Transportversicherung entweder über die Spedition oder direkt bei einem Versicherer. Die Höhe der Versicherungssumme hängt vom Wert der Ladung ab. Im Schnitt kostet die Prämie 2,5 Promille der Versicherungssumme. Bei einem Umzugsgut im Wert von 20.000 Euro kostet die Prämie zum Beispiel 50 Euro.
Die Haftungsbefreiungen gelten nicht, wenn ein Möbelpacker vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat und ihm bewusst war, dass die Sache dabei wahrscheinlich kaputt geht.
Sobald die Möbelpacker alle Möbel in der neuen Wohnung abgestellt haben, sollte man sein Hab und Gut genau unter die Lupe nehmen. Denn Schäden müssen spätestens einen Tag nach der Ablieferung gemeldet werden. Wer die Meldefrist verpasst, kann keine Ansprüche mehr geltend machen. Für unsichtbare Schäden wie zerbrochenes Geschirr, das eingewickelt im Karton lagert, gibt es mehr Zeit. Sie müssen bis spätestens zwei Wochen nach dem Umzug reklamiert werden.
Der Umzugsunternehmer haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch. Diese Regeln gelten genauso für Umzüge ins Ausland – auch wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. Für den Laien ist es möglicherweise schwierig, einen seriösen Umzugsunternehmer aus den zahlreichen Anbietern herauszufiltern. Es gibt bestimmte Anhaltspunkte, die bei der Auswahl helfen können.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt teure Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Auch beim Umzug mit einem Profi-Unternehmen empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Obwohl die Möbelpacker grundsätzlich für die Ladung haften, gibt es viele Grenzfälle, bei denen es zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann. Daher ist ein umfangreicher Rechtsschutz immer eine sinnvolle Umzugsversicherung. Spätestens wenn Mieter und Vermieter darüber streiten, ob das Parkett schon zerkratzt war oder nicht, hilft oft nur noch der Anwalt und die Sache landet die Sache vor Gericht.