Instandhaltungsrücklage: Warum sie in Eigentümergemeinschaften so wichtig ist

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Instandhaltungsrücklage – Rechner

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Instandhaltungsrücklage: Das Wichtigste in Kürze

  • In einer Eigentümergemeinschaft legen die Eigentümer monatlich Geld zurück, um eine Instandhaltungsrücklage aufzubauen.
  • Die Instandhaltungsrücklage soll verhindern, dass die Eigentümergemeinschaft bei unvorhersehbaren größeren Reparaturen nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
  • Sie dient als finanzielle Absicherung, um Modernisierungen, Sanierungen oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum zu finanzieren.
  • Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage für die ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage.
  • Unser Instandhaltungsrücklage – Rechner, basierend auf der Petersschen Formel, bestimmt schnell und einfach die ideale Höhe der Instandhaltungsrücklage.

Was ist die Instandhaltungsrücklage?

Die Instandhaltungsrücklage – auch bekannt als Erhaltungsrücklage, Erneuerungsfonds, Instandhaltungsrückstellung oder Reparaturfonds – dient als finanzieller Puffer für die Eigentümergemeinschaft. Bei Sanierungen oder Schäden am gemeinsamen Eigentum decken diese im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgesehenen Ersparnisse die entstehenden Kosten ab.

Ihr Hauptzweck besteht darin, ausreichende finanzielle Mittel für größere Bau- und Sanierungsmaßnahmen an der Wohnungseigentumsanlage bereitzustellen, um den Immobilienwert langfristig zu erhalten.

In der Regel wird die Instandhaltungsrücklage durch die monatliche Zahlung eines Betrags aller Eigentümer aufgebaut. Diese Summe bildet zusammen mit den Betriebskosten und den Hausverwaltungskosten das sogenannte Hausgeld.

Die Entscheidung, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Rückstellung für Instandhaltungszwecke bilden möchte, liegt allein bei ihr. Die Erhaltungsrücklage ist häufig in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegt.

Dennoch kann ein einzelner Wohnungseigentümer vor Gericht die Einrichtung dieser Rücklage erzwingen, indem er sich auf § 21 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beruft. Nach dem WEG ist die Instandhaltungsrückstellung wesentlich für die ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage.

„Aus rechtlicher Sicht reicht die Mehrheit der Gemeinschaft aus, um die Bildung einer Instandhaltungsrücklage abzulehnen. In der Praxis geschieht das jedoch eher selten“, erklärt Immobilienverwalter Peter Weinlich von der Berico Hausverwaltung.

Wofür wird die Instandhaltungsrücklage verwendet?

Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden und darf ausschließlich für Instandsetzungen und Instandhaltungen des Gemeinschaftseigentums der Immobilie verwendet werden, die nicht durch die laufenden Kosten abgedeckt sind. Beispiele hierfür sind:

  • Erneuerung einer veralteten Heizungsanlage
  • Dachreparaturen
  • Beseitigung von Schäden, zum Beispiel an der Fassade
  • Malerarbeiten
  • Austausch der Fenster
  • Inspektionen, zum Beispiel des Aufzugs
Link-Tipp

Was ist Gemeinschaftseigentum und was Sondereigentum?

Die Zuordnung der verschiedenen Teile eines Wohngebäudes wie die Wohnung, Keller oder Garten kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Ein Blick in die Teilungserklärung gibt Aufschluss darüber.

Die Eigentümer entscheiden selbst darüber, in welchem Umfang die Instandhaltungsrücklage eingesetzt wird.

„Sie können eine notwendige Instandsetzung vollständig, teilweise oder überhaupt nicht aus der Rücklage bezahlen“, erklärt Immobilienverwalter Peter Weinlich.

Wenn eine Instandsetzung nur teilweise oder gar nicht durch die Rücklage abgedeckt wird, oder wenn keine ausreichende Rückstellung gebildet wurde, müssen die Kosten über eine Sonderumlage finanziert werden.

Umfangreiche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, die ausschließlich über eine Sonderumlage finanziert werden sollen, bergen ein erhöhtes Risiko von Zahlungsausfällen. Eine Sonderumlage ist eine einmalig zu zahlende Geldsumme, die fällig wird, wenn die Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht oder verwendet werden soll. Die Eigentümergemeinschaft stimmt darüber ab, ob und in welcher Höhe eine Sonderumlage nötig ist. Zu zahlen ist die Sonderumlage von allen Wohnungseigentümern der Gemeinschaft.

Die angesparte Rücklage darf nicht für andere Zwecke wie die Bezahlung der Heizölrechnung oder der Wohngebäudeversicherung verwendet werden. Falls jedoch ein beträchtlicher Überschuss in der Instandhaltungsrücklage besteht, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, diesen Teil aufzulösen und beispielsweise für den Kauf von Heizöl zu verwenden.

Praxis-Tipp

Alle 5 bis 10 Jahre sollte eine gründliche Überprüfung des Hauses stattfinden, bei der alle Bauteile sorgfältig untersucht werden.

Architekten oder Bauingenieure können am besten beurteilen, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind und welche Kosten damit verbunden sind.

Gibt es Förderprogramme für die Instandhaltung von Immobilien?

Ja, die Kosten für Instandhaltungen können durch verschiedene Förderungen reduziert werden. Hierzu zählen Programme der KfW, des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie regionale Förderungen. Neben den bundesweiten Fördermöglichkeiten, insbesondere im Bereich der energetischen Sanierung, bieten viele Landesbanken zusätzliche Unterstützung an. Zudem sind auch kommunale Förderungen verfügbar.

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage einer WEG sein?

Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Erhaltungsrücklage. Der Gesetzgeber spricht von einer angemessenen Instandhaltungsrücklage gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG, nennt jedoch keinen konkreten Betrag.

Die Höhe dieser Rücklage hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

  • Lage
  • Baujahr / Alter
  • Zustand
  • Individuelle Ausstattungsmerkmale, zum Beispiel ein Fahrstuhl
  • Haltbarkeit der verwendeten Baumaterialien
  • Größe des Hauses
  • Finanzielle Möglichkeiten der Eigentümer

Aufgrund dieser Vielzahl von Einflussfaktoren kann der Anteil der Rückstellung stark variieren.

Grundsätzlich entscheidet die Eigentümergemeinschaft, in welcher Höhe die Instandhaltungsrücklage angespart werden soll. Hierüber wird auf einer Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss abgestimmt.

Beispiel: Die Höhe der Erhaltungsrücklage je nach Alter des Gebäudes

Alter des Wohngebäudesmax. € / m² (ohne Aufzug)max. € / m² (mit Aufzug)
bis 21 Jahre7,10 Euro / m²8,10 Euro / m²
22 bis 31 Jahre9,00 Euro / m²10,00 Euro / m²
ab 32 Jahre11,50 Euro / m²12,50 Euro / m²

 

Im sozialen Wohnungsbau gibt es hingegen eine spezifische gesetzliche Vorgabe zur Höhe des Reparaturfonds. Diese variiert je nach Alter des Gebäudes.

Wie wird die Instandhaltungsrücklage berechnet?

Instandhaltungsrücklage, dunkelblaue Stricksocke mit bunten Tupfen, die mit vielen Geldscheinen gefüllt ist, Foto: M.Dörr & M.Frommherz / stock.adobe.com
Wenn eine Wohnungseigentumsanlage saniert werden muss, ist es von Vorteil, wenn die Eigentümergemeinschaft auf eine Instandhaltungsrücklage zurückgreifen kann. Foto: M.Dörr & M.Frommherz / stock.adobe.com

Die Instandhaltungsrücklage für Altbauten kann mit der Petersschen Formel berechnet werden. Diese geht davon aus, dass innerhalb von 80 Jahren etwa das 1,5-fache der Herstellungskosten für die Instandhaltung anfallen wird. Die Baukosten pro Quadratmeter müssen entsprechend bekannt sein, um die Formel anwenden zu können.

Zudem entfallen nur etwa 70 Prozent der Instandhaltungskosten auf das Gemeinschaftseigentum, während die verbleibenden 30 Prozent von den Eigentümern für ihr Sondereigentum einkalkuliert werden sollten.

So lautet die Peters‘sche Formel:

Baukosten pro m² Wohnfläche x 1,5 : 80 Jahre x 0,7 x Wohnfläche in m² = Höhe der jährlichen Rücklagen

Beispielrechnung

Für eine Eigentumswohnung mit 80 Quadratmetern und Baukosten von 2.500 Euro pro Quadratmeter ergibt sich die Instandhaltungsrücklage nach der Petersschen Formel wie folgt:

2.500 Euro / m² x 1,5 : 80 x 0,7 x 80 m² = 2.625 Euro im Jahr / 218,75 Euro pro Monat

Die Berechnungsformel für die Instandhaltungsrücklage dient lediglich als grobe Orientierung

„Die resultierenden Beträge sind oft sehr hoch, was theoretisch jede Instandhaltungsmaßnahme oder Reparatur finanzierbar macht. Jedoch könnten die monatlichen Kosten für den Eigentümer enorm sein und in der Praxis oft nicht umsetzbar“, erklärt Immobilienverwalter Peter Weinlich.

Der sicherste Weg, eine angemessene Höhe für die Instandhaltungsrücklage zu ermitteln, führt über den Jahreswirtschaftsplan Dieser wird vom Hausverwalter erstellt und beinhaltet die Kalkulation sämtlicher jährlicher Ausgaben und Einnahmen der Eigentümergemeinschaft.

Weinlich sagt: „Bei solchen individuellen Kostenplanungen erhält man am Ende eine klare Vorstellung davon: Welcher Betrag ist möglicherweise bereits angespart, welche Reparaturen stehen demnächst an und was können die Eigentümer für die Instandhaltungsrücklage überhaupt ausgeben.“

Berechnung der Instandhaltungsrücklage für Neubauten

Auch bei Neubauten ist es wichtig, eine Rücklage für künftige Instandhaltungskosten zu haben. Es wird empfohlen, etwa 0,8 bis 1 Prozent des Kaufpreises dafür zurückzulegen. Zusätzlich sollte für Immobilien mit Aufzug auch 1 Euro pro Quadratmeter eingeplant werden.

Was, wenn die Instandhaltungsrücklage zu hoch angesetzt wurde?

Wenn die Instandhaltungsrücklage zu hoch angesetzt wurde, können Eigentümer eine Senkung des zukünftigen Betrags fordern.

„Ist mittlerweile eine angemessene Instandhaltungsrücklage vorhanden, braucht man nicht mehr im bisherigen Umfang sparen. Die Entscheidung über die neue Höhe der Instandhaltungsrücklage trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft dann per Mehrheitsbeschluss“, erklärt Hausverwalter Peter Weinlich.

Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch darauf, einen Teil des eingezahlten Betrags zurückzuerhalten. In solchen Fällen könnte die Gemeinschaft stattdessen beschließen, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wie beispielsweise das Streichen des Treppenhauses. Dies wäre aufgrund der hohen Rücklage problemlos machbar.

Was, wenn die Instandhaltungsrücklage zu niedrig angesetzt wurde?

Niedrige monatliche Kosten für die Instandhaltungsrücklage können anfangs erfreulich sein, aber sie bergen auch Risiken. Bei zu niedriger Rückstellung kann es bei teuren Reparaturen wie einer Dachreparatur zu finanziellen Engpässen kommen und die Eigentümer müssen möglicherweise eine Sonderumlage zahlen. Für einige kann dies eine finanzielle Belastung darstellen, da nicht jeder sofort einen größeren Betrag aufbringen kann.

„Wer nicht in der Lage ist, eine beschlossene Sonderumlage zu zahlen, kann sich möglicherweise mit der Gemeinschaft auf eine Ratenzahlung einigen. Lässt sich die Gemeinschaft darauf aber nicht ein, ist der Wohnungsverkauf die einzige Option. Denn einen Kredit aufzunehmen ist bei der Beteiligung an einer Sonderumlage in der Praxis eher schwierig“, sagt Verwaltungsexperte Peter Weinlich.

Um solche Probleme zu vermeiden, sollte die Instandhaltungsrücklage angemessen hoch sein. Wenn ein Eigentümer feststellt, dass die Rücklage zu niedrig ist, sollte er bei der nächsten Eigentümerversammlung eine Erhöhung vorschlagen.

Info

Ein Wohnkredit kann für Immobilienbesitzer in finanziellen Notsituationen zur Rettung werden. Er bietet niedrigere Zinsen als normale Ratenkredite und ermöglicht es, Beträge zwischen 1.000 und etwa 50.000 Euro zu leihen. Eigentümer müssen lediglich nachweisen, dass sie über eine Immobilie verfügen. Für höhere Summen gibt es einen Sanierungskredit mit noch günstigeren Zinsen, der jedoch durch einen Grundbucheintrag abgesichert werden muss.

Können die Instandhaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden?

Nein, nur umlagefähige Nebenkosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können auf Mieter abgewälzt werden. Die Instandhaltungsrücklage sowie die Kosten für die Hausverwaltung gehören nicht dazu. Ebenso können Vermieter nicht die Bankgebühren für das notwendige Konto auf Mieter umlegen. Diese Kosten sind laut § 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) stets vom Wohnungseigentümer zu tragen.

Was geschieht mit der Instandhaltungsrücklage beim Wohnungsverkauf?

Beim Verkauf der Wohnung wird die Instandhaltungsrücklage an den neuen Eigentümer übertragen; eine Auszahlung ist ausgeschlossen. Jedoch besteht die Möglichkeit, den angesparten Erhaltungsrücklage auf den Kaufpreis der Eigentumswohnung aufzuschlagen.

„Wer beispielsweise eine Wohnung für 100.000 Euro verkaufen möchte und einen Anteil von 7.000 Euro an der Instandhaltungsrücklage hat, sollte auch einen Kaufpreis von 107.000 Euro verlangen. Eine hohe Rücklage bedeutet schließlich auch für den neuen Eigentümer ein Stück Sicherheit“, rät Immobilienverwalter Peter Weinlich.

Sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten sich beim Hausverwalter über die aktuelle Instandhaltungsrücklage und zukünftig anstehende Instandhaltungsmaßnahmen informieren. Käufer sollten darauf achten, dass die Zahlungsaufstellung die tatsächlich geleisteten Zahlungen zeigt und nicht nur die Soll-Stellungen.

Zudem ist es empfehlenswert, die Wirtschaftspläne und Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre einzusehen. Dadurch erhalten Käufer einen Einblick in geplante Ausgaben, ihre Finanzierung und mögliche Erhöhungen des Reparaturfonds in den vergangenen Jahren.

Wie sollte die Instandhaltungsrücklage angelegt werden?

Die Hausverwaltung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Instandhaltungsrücklage auf einem separaten Rücklagenkonto der Eigentümergemeinschaft anzulegen. Dazu eignet sich eine Anlage als Tagesgeld oder auf einem Sparkonto, das einen uneingeschränkten Zugriff ermöglicht.

Sobald die Rücklage einen bestimmten Betrag erreicht hat, kann es sinnvoll sein, einen Teil davon auf einem Festgeldkonto anzulegen, um Zinsen zu erhalten. Jedoch müssen die Zinserträge versteuert werden und es ist während der Laufzeit kein Zugriff auf das Geld möglich. Eine Festgeldanlage ist nur dann empfehlenswert, wenn die restliche Rücklage ausreicht, um im Notfall kostspielige Reparaturen zu decken.

Spekulative Anlagen wie Aktien sind unzulässig, da sie dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen.

Praxis-Tipp

Der Kaufpreis als auch die Instandhaltungsrücklage sollten separat im Kaufvertrag aufgeführt werden. Auf den Kaufpreis der Immobilie wird die Grunderwerbsteuer erhoben, jedoch nicht auf die Instandhaltungsrücklage, vorausgesetzt, sie ist als separate Position ausgewiesen.

Kann die Instandhaltungsrücklage steuerlich abgesetzt werden?

Vermieter dürfen die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn sie tatsächlich für Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden. Dies beruht auf einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: IX B 124/08). Sofern die Rückstellungen auf einem Festgeldkonto angelegt werden, müssen die Zinserträge als Einnahmen aus Kapitalvermögen angegeben werden.

Julia Koch22.04.2024

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10 Kommentare

IK am 12.06.2023 18:15

In der Eigentümerversammlung wurde vorgeschlagen Treppenlifte einzubauen um die 24 WE altersgerecht zu gestalten. Fällt auch unter Modernisieru<<ng nach Lesart von Förderprogrammmen,

Die Finanzierung sollte aus der Rücklage erfolgen. Du

rch in leztzten Jahren erfolgte Massnahmen wie

neue Heizung, Kaltwassersystem Fundament abdichtungen etc. besteht kein Reparaturstau.

eine von Rechtsanwälten eingeholte Rechtsauskunft lautet verboten!

Es gibt aber zahlreiche Veröffentlichungen die Erhaltungsrücklage auch für erhaltenden und dem modernen Standart angepassende Massnahmen dedr modernisiwerenden INstANDHALTUNG

ENTSPRECHEN

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bhollerith@web.de am 29.06.2022 09:51

Hallo,

ich beabsichtige, meine Wohnung zu verkaufen. Es wurde für die Renovierung der TG nicht auf das Rüklagenkonto zurückgegriffen, sondern ein gesondertes Konto gebildet. Ausschließlich für genannten Zweck. Nun ist Geld übrig geblieben und man will das Konto auflösen.

Steht mir als Verkäufer dieser Überschuß zu oder fällt dieser auch an den Käufer?

Wie gesagt, es betrifft nicht das reguläre Rücklagenkonto!

Ich hoffe auf eine baldige Antwort.

Gruß

Bernhard

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rgb am 13.05.2022 06:01

Zu: Kann die Instandhaltungsrücklage von der Steuer abgesetzt werden?

Wie verhält es sich bei Verkauf der Wohnung?

Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssten doch die geleisteten, aber noch nicht ausgegebenen Beiträge zur Instandhaltungsrücklage von der Steuer absetzbar sein. Andernfalls wären die Beiträge steuerlich verloren.

auf Kommentar antworten

C. Jousten am 09.09.2021 15:09

Die Passage zur Grunderwerbsteuer scheint nicht aktuell. Der BFH hat entschieden (Urteil v. 16.9.2020, Az. II R 49/17), dass die Instandhaltungsrücklage bei der Ermittlung der Basis für die Grunderwerbsteuer nicht in Abzug zu bringen ist.

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immowelt Redaktion am 16.09.2021 12:29

Sehr geehrter Herr Jousten,

vielen Dank für diese Anmerkung. Sie haben Recht, wir haben die Passage mittlerweile angepasst.

Viele Grüße

immowelt Redaktion

KJ am 07.08.2021 08:57

Liebes Forum / Leser / Redaktion:

Wann muss ein Hausverwalter der WEG mitteilen, dass die Rücklage mangels Liquididtät nicht dem Rücklagenkonto zugeführt werden kann? Bei uns bucht der Hausverwalter einmal im Jahr vom Girokonto auf das Rücklagenkonto um, und hat erst im August 2021 mitgeteilt, dass die Rücklage 2020 nicht gebucht werden konnte.

Vielen Dank!

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 09.08.2021 10:34

Hallo KJ,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

S.G. am 06.07.2020 12:10

Fehler ? Ein Hausverwalter ist nach § 21 Verwaltung nicht zwingend erforderlich ,durch Wohnungseigentümer selbst machbar, "steht im Wohnung Eigentümer Gesetz !"

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Van de Vliet am 05.04.2020 17:26

Sehr geehrter Herr,

Unser Waschmaschine steht in eine gemeinsame Wäschekeller, wovon das Kellerfenster auf die Terrasse unser Miteigentümer. Wenn wir waschen, schließen wir auf sein Wunsch, Immer das Kellerfenster. Trotzdem hat ihn das Geräusch gestört und hat eigenhändig ohne uns kurz anzusprechen unsere Maschine eigenhändig abgeschaltet. Daraufhin haben wir ihn darauf angesprochen so etwas in Zukunft nicht mehr zu tun und unsere Eigentum nicht mehr anzurühren.

Daraufhin hat er die Bereitschaft geäußert es wieder zu tun. Müssen wir das so hinnehmen?

Wir haben auch schon unsere Verwaltung informiert um zu fragen ob er unsere Miteigentümer darauf hinzuweisen es nicht zu wiederholen.

Als Antwort haben wir bekommen:“ Er ( unser Verwalter) ist nicht befugt volgens §15 ABS.3 etwas für uns zu unternehmen. Stimmt das?

auf Kommentar antworten

Van de Vliet am 01.04.2020 23:04

Was darf ein Hausverwalter unternehmen wenn ein Hauseigentümer den Hausfrieden stört durch Übergriffe auf die Eigentumsrechte seine Miteigentümer?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 03.04.2020 08:04

Hallo Van de Vliet,

je nachdem, wie schwerwiegend die Pflichtverletzungen des Miteigentümers sind, kann die Verwaltung mit z.B. Abmahnungen und/oder Unterlassungsklagen reagieren. In besonders krasssen Fällen, wenn den anderen Eigentümern nicht zuzumuten ist, die Gemeinschaft mit einem störenden Miteigentümer fortzusetzen, käme auch eine Eigentumsentziehung gemäß § 18 und 19 WEG in Betracht, das wäre aber die Ultima Ratio.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Peter Schindler am 11.03.2020 11:43

Liebe Leser ….

Meine Frage … in einem Haus mit 10 Eigentumswohnungen wurden Rücklagen von ca . 90.000 Euro gebildet. Nun ist der Aufzug dort oft defekt, ist zu alt und was auch immer und soll jetzt erneuert werden. Kosten für den neuen Aufzug etwa 70.000,00 Euro. Im EG wohnt ein Rentner mit kleiner Rente, der sein Leben lang die Wohnung abbezahlt hat um im Alter mietfrei wohnen zu können. Ironischer Weise benutzt der Rentner den Aufzug gar nicht, da er ja im EG wohnt. Jetzt hat die Hausverwaltung eine Eigentümerversammlung abgehalten und man erklärte den Anwesenden, dass es doch besser wäre, wenn man von den Rücklagen nur einen Teil der Kosten zahlt und der Rest von jedem einzelnen aufgeteilt werden soll. Bei der Versammlung war der Rentner nicht dabei. Mit 10 zu 1 Stimmen wurde dieser Vorschlag dann angenommen und ist wohl rechtlich bindend. Das Problem, - der Rentner ist 70 Jahre alt, hat den jetzt von der Hausverwaltung verlangten Anteil von 3500,00 Euro nicht und bekommt auch von der Bank aufgrund seines Alters nun auch kein Darlehen. Jetzt stehen anteilig auf dem Rücklagenkonto 6000,00 Euro nur allein von dem Rentner zur Verfügung, jedoch will man das Geld nicht verwenden, sondern hat ihn unter Androhung !! jetzt schon von gerichtlichen Mahnverfahren usw. zur sofortigen Zahlung aufgefordert, obwohl man genau weiß, dass er das Geld nicht hat. Ich denke, man will ihn zum Verkauf der Wohnung zwingen oder ihn irgendwie aus dem Haus ekeln. Kann man trotz ausreichender Rücklagen tatsächlich auftretende Kosten auf die Eigentümer verteilen und die Rücklagen von ihm nicht angreifen, was in meinen Augen ja auch keinen Sinn macht?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 11.03.2020 14:28

Hallo Herr Schindler,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Bei baulichen Veränderungen, die weder Modernisierung noch Reparatur sind, sowie das Gesamterscheinungsbild der Immobilie betreffen, gilt in der Regel das Stimmprinzip der Allstimmigkeit. Dazu dürfte auch der Einbau eines Aufzugs gehören. Das Prinzip der Allstimmigkeit besagt, dass ein Beschluss nur wirksam zu Stande kommt, wenn ihm alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zustimmen. Da in dem von Ihnen geschilderten Fall mindestens ein Eigentümer nicht zugestimmt hat, könnte der Beschluss zum Einbau eines Aufzugs unwirksam sein.

Wir selbst dürfen jedoch keine Rechtsberatung leisten und bitten daher um Verständnis. Wir würden dem Betroffenen empfehlen, sich durch einen Eigentümerverein wie Haus und Grund oder einen Fachanwalt für WEG-Recht beraten zu lassen.

Mit besten Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Jessityp311-2019 am 15.09.2019 19:24

Zur Instandhaltungsrücklage: Wir haben Eigentumswohnung in einem Plattenbau, der 30 Jahre alt, kurz nach der Wende also fertig wurde und zahlen monatlich 36,-- € IHR. beim Bau wurde damals nicht richtig gearbeitet, so daß die Reparaturen unterschiedlicher Art immer mehr ansteigen. Leider wird wohl eine saftige Erhöhung der IHR folgen, was einige Eigentümer nicht mehr zahlen können - heißt letztlich, Wohnung verkaufen, obwohl diese demnächst abgezahlt ist. Das ist schade, wenn so etwas geschieht. Alles umsonst die Jahre bezahlt - Kredit und gute Zinsen an die Bank.

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