Eigenbedarfskündigung: So sollten Vermieter vorgehen

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Vermieter können Mietverträge mit einer Eigenbedarfskündigung kündigen und somit Eigenbedarf für sich oder für nahe Angehörige anmelden. Dabei müssen sie jedoch einiges beachten.

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Eigenbedarfskündigung: das Wichtigste in Kürze

  • Eigenbedarf bedeutet: Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, für nahe Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts.
  • Die Länge der Kündigungsfrist für den Vermieter hängt davon ab, wie lange der Mieter bereits in der Wohnung wohnt. Es sind mindestens 3 Monate.
  • Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf nur vor, steht dem Mieter eventuell ein Schadensersatz zu.

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung möglich?

Eigenbedarfskündigung, Mann um die 50 sitzt am Laptop und schreibt etwas, Foto: opolja / stock.adobe.com
Eine Eigenbedarfskündigung kommt in Frage, wenn Hausbesitzer oder nahe Verwandte die Wohnung beziehen möchten. Foto: opolja / stock.adobe.com

Vermieter können ihren Mieter nur ordentlich kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (§573 BGB). Dies ist dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushaltes benötigt. Er kann dem Mieter dann wegen Eigenbedarfs kündigen.

Hat der Vermieter mehrere Mietparteien, ist er frei in seiner Entscheidung, welchem Mieter er kündigt. Es empfiehlt sich jedoch abzuwägen, bei welchem Mieter die Kündigung die geringsten Auswirkungen hätte. Denn läge ein sozialer Härtefall vor, so könnte sich der gekündigte Mieter dagegen gerichtlich wehren.

Achtung

Vorsicht vor unwirksamen Kündigungen: Vorgetäuschter Eigenbedarf

Vermieter, die eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, müssen diesen Eigenbedarf auch wirklich haben. Andernfalls kann der Mieter in der Wohnung bleiben. Erfährt dieser erst nach dem Umzug, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, kann er unter Umständen sogar Schadensersatz für die teurere Miete in der neuen Wohnung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 99/14).

Ebenfalls unwirksam ist eine Eigenbedarfskündigung, wenn der Wohnraum nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie der Vermieter in der Wohnungskündigung vorgibt. Zum Beispiel, wenn die 80-jährige, gehbehinderte Mutter in eine Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug ziehen soll.

Für wen darf ich Eigenbedarf anmelden?

Grundsätzlich darf der Vermieter Eigenbedarf für sich selbst, für Familienangehörige und Angehörige seines Haushaltes anmelden (§573 BGB).

Als Familienangehörige gelten laut gängiger Rechtsprechung:

  • Verwandte in erster Linie – also Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel
  • Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, laut Urteil des Bundesgerichtshofs auch getrennt lebend oder geschieden (BGH, Az.: VIII ZR 35/19)
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen

Zu den Haushaltsangehörigen zählen all jene Personen, die schon länger dem Haushalt des Vermieters zugeordnet werden können. Dass können sein:

  • unverheiratete Lebensgefährten und ihre Kinder
  • Haushaltspersonal
  • Pflegepersonal

Sollen entfernte Angehörige in die Wohnung einziehen, so ist in den meisten Fällen keine Eigenbedarfskündigung möglich. Es sei denn, es kann ein Nachweis für eine besonders enge Bindung zum Familienmitglied erbracht werden. Dies gilt bei:

  • Onkel und Tanten
  • Cousins und Cousinen
  • Stiefkinder und Stiefenkel
  • Schwiegereltern, Schwäger und Schwägerin

Was ist, wenn der Eigenbedarf angemeldet wurde, die Bedarfsperson in die Wohnung einzieht – und dann kurz darauf wieder auszieht?

Es gibt keine gesetzlichen Fristen dafür, wie lange die Person, für die eine Eigenbedarfskündigung  ausgesprochen wurde, in der Wohnung verbleiben muss. Sofern eine Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich oder vorgetäuscht war, ist sie wirksam. War es jedoch absehbar, dass die jeweilige Bedarfsperson gleich wieder auszieht, war die Kündigung unzulässig. Im Zweifel kann es lohnen, sich durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Eigentümerverein beraten zu lassen.

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Eigenbedarfskündigung: Wie lange vorher muss ich Eigenbedarf anmelden?

Bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter auf die gesetzliche Kündigungsfrist achten (§ 573 c BGB). Diese richtet sich nach der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses. Das bedeutet für eine ordentliche Vermieterkündigung:

  • Mietdauer bis fünf Jahre: drei Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer fünf bis acht Jahre: sechs Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer mehr als acht Jahre: neun Monate Kündigungsfrist

Die Eigenbedarfskündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Mieter eingehen, dann ist sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Das bedeutet: Geht das Kündigungsschreiben beim Mieter am Montag, den 1. Februar ein, endet das Mietverhältnis Ende April.

Achtung

Weiß der Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrags, dass er bald mit einer Eigenbedarfskündigung Anspruch auf die Wohnung erheben will, muss er dies seinem neuen Mieter mitteilen. Hat er auf einen solchen Hinweis verzichtet, verliert er das Recht, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen oder muss, wenn dies dem Mieter erst nach seinem Auszug bekannt wird, gegebenenfalls Schadensersatz zahlen.

Aber: Der Vermieter muss bei Abschluss eines Mietvertrages keine Bedarfsvorschau machen. Er muss also nicht einschätzen, ob in Zukunft möglicherweise einmal ein Eigenbedarf vorliegen könnte, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Az.: VIII ZR 154/14). Gleichzeitig ist auch eine Eigenbedarfskündigung auf Verdacht, also dann, wenn ein Eigenbedarf aus Sicht des Vermieters lediglich möglich erscheint, aber noch nicht sicher ist, immer unwirksam.

Sonderfälle bei der Kündigungsfrist bei Eigenbedarf

Unter Umständen kann die Kündigungsfrist länger ausfallen als üblich:

Fall 1: Kündigungssperrfrist bei Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen

Wird ein Mietshaus in mehrere Eigentumswohnungen umgewandelt, so kann der Käufer einer dieser Eigentumswohnungen nicht sofort Eigenbedarf anmelden. Er muss in der Regel eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren abwarten. Diese kann von den Bundesländern auf bis zu zehn Jahre ausgeweitet werden – Käufer solcher Eigentumswohnungen sollten also genau prüfen, welche Frist vor Ort gilt.

Fall 2: Längere Frist bei Kündigung in einem Zweifamilienhaus

Wenn ein Vermieter in einem Zweifamilienhaus lebt, die andere Wohnung aber vermietet, sieht das Gesetz ein erleichtertes Kündigungsrecht vor (§ 573a BGB). In diesem Fall kann der Vermieter jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Anders als im Eigenbedarfsfall kann sich der Mieter hiergegen nicht wehren. Allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist dabei um drei Monate, liegt also je nach Dauer des Mietverhältnisses bei zwischen sechs und zwölf Monaten. Im Kündigungsschreiben muss er zudem angeben, dass sich die Kündigung auf eben diese gesetzliche Sonderregelung stützt.

Was muss eine Eigenbedarfskündigung beinhalten?

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Steht der Zeitpunkt der Kündigung fest, geht es daran, das Kündigungsschreiben zu verfassen. Vermieter sollten dabei sorgfältig vorgehen, denn formelle Fehler im Kündigungsschreiben können dazu führen, dass letztlich die gesamte Kündigung unwirksam wird. Grundsätzlich muss jede Kündigung in Schriftform erfolgen.

Insbesondere muss der Vermieter seinen Kündigungsgrund genau beschreiben: „Bei der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter darlegen, warum, wann und für wen er die Wohnung benötigt. Es genügt nicht, einfach mit dem Hinweis auf Eigenbedarf zu kündigen“, sagt Jens Hermann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Nürnberger Rechtsanwaltskanzlei Magold, Walter & Hermann.

Mögliche Gründe, die von Gerichten bisher anerkannt wurden, sind:

  • der Wunsch im eigenen Eigentum zu wohnen, was kürzlich erworben wurde, um nicht mehr zur Miete zu wohnen
  • die Immobilie, in der zurzeit gewohnt wird, wird langwierig saniert und der Wohnraum wird zur Überbrückung benötigt
  • es wird Nachwuchs erwartet, es reicht aber auch bereits der Kinderwunsch
  • ein Kind zieht aus der elterlichen Wohnung aus und soll den Wohnraum bekommen
  • der Wunsch, sich räumlich zu verkleinern und einen Alterswohnsitz zu begründen
  • beruflich wird ein Zweitwohnsitz benötigt
  • der Arbeitsweg wird durch den Umzug deutlich verkürzt
  • ein Familienmitglied bedarf mehr Pflege und soll näher beim Pflegenden wohnen

Wichtig: Eine Eigenbedarfskündigung, weil die Wohnung verkauft werden soll und sie unvermietet mehr einbringen würde, ist nicht zulässig. Auch eine Kündigung, weil der Vermieter den Wohnraum gewerblich nutzen möchte, ist in der Regel nicht möglich.

Info

Was, wenn der Vermieter bereits eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat, der Grund dann aber entfällt?

Entfällt der Grund für die Eigenbedarfskündigung, so ist auch die Kündigung hinfällig und der Mieter darf in der Regel weiter in der Wohnung bleiben. Der Vermieter ist in der Pflicht, den gekündigten Mieter davon in Kenntnis zu setzen. Will der Eigentümer die Kündigung dennoch durchsetzen, so handelt er rechtsmissbräuchlich und er riskiert Schadensersatzforderungen seines Ex-Mieters für die Umzugskosten. (Vergleichbare Urteile: Landgericht Berlin, Az.: 67 S 9/18; Amtsgericht Gießen, Az.: 48 C 231/13).

Ebenfalls enthalten sein muss der Hinweis auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters gemäß Paragraf 574 BGB sowie die Form- und Fristerfordernis: Der Mieter muss seinen Widerspruch spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich erklären.

Für den Fall, dass der Vermieter eine Alternativwohnung hat, die er dem Mieter anbieten kann, muss er auch dies laut Rechtsprechung im Kündigungsschreiben erwähnen. Zudem muss er die Konditionen zur Anmietung der Wohnung mitteilen. Gleichzeitig sollte er die Gründe nennen, wieso ebendiese Wohnung für ihn selbst nicht geeignet ist.

Info

Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Alternativwohnung anzubieten?

Wer mehrere Wohnungen besitzt, muss eine Alternativwohnung anbieten, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind. Die freie oder freiwerdende Alternativwohnung:

  • befindet sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage des Vermieters;
  • wird zum Ablauf der Kündigungsfrist frei;
  • ist vergleichbar mit der bisherigen Wohnung.

Der Vermieter muss bereits in der Eigenbedarfskündigung auf die Wohnung hinweisen und dem Mieter auch die Konditionen mitteilen. Tut er das nicht, ist die Kündigung unwirksam und ihm können Schadensersatzklagen drohen.

Wird erst nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung eine Alternativwohnung im Haus innerhalb der Kündigungsfrist frei, so muss der Vermieter den Mieter davon in Kenntnis setzen. Entweder um ihm diese als Alternativwohnung anzubieten oder das Angebot die Kündigung aufzuheben und eine Vertragsfortsetzung zu unterbreiten, weil der Vermieter selbst die freiwerdende Wohnung nutzen möchte.

Wie stelle ich sicher, dass die Eigenbedarfskündigung den Mieter erreicht?

Damit die Kündigungsfrist auch wirksam werden kann, genügt das bloße Abschicken der Eigenbedarfskündigung nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass das Schreiben auch tatsächlich beim Mieter ankommt. Nicht selten kommt es vor, dass Mieter den Zugang der Kündigung bestreiten.

Es empfiehlt sich daher, die Kündigung als Einschreiben zu versenden – noch sicherer ist es allerdings, sie zusammen mit einem Zeugen persönlich zu übergeben.

Was kann ich tun, wenn sich der Mieter wehrt?

Komplizierter wird es für Vermieter, wenn der Mieter sich gegen die Eigenbedarfskündigung wehrt. Dies geht unter anderem, wenn beim Mieter ein besonderer Fall von Härte vorliegt (§ 574 BGB), weswegen er die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann.

„Das können beispielsweise hohes Alter, eine Körperbehinderung oder eine schwere Krankheit sein“, sagt Rechtsanwalt Jens Hermann. Auch bei Schwangerschaft der Mieterin könne oft zumindest eine verlängerte Räumungsfrist erreicht werden. Der Mieter muss in diesen Fällen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.

Kommt so ein Streitfall vor Gericht, so ist laut BGH eine besonders sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich (BGH, Az.: VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17). Gerichte dürfen keine pauschalen Fallgruppen bilden, sondern den Sachverhalt genau klären. Dazu gehören je nach Einzelfall Sachverständigengutachten, Zeugen- und Parteivernehmung.

Noch nicht einmal widersprechen muss der Mieter, wenn die Kündigung ohnehin unwirksam ist – etwa, weil die Begründung fehlt. „Eine spätere Räumungsklage des Vermieters würde in einem solchen Fall vor Gericht scheitern“, so Hermann.

Es hindert den Vermieter aber nichts daran, die Kündigung einfach noch einmal auszusprechen – diesmal formell korrekt. Kommt es zum Konflikt mit dem Mieter, empfiehlt sich in jedem Fall die Beratung durch einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverein.

Was ist, wenn der Mieter trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung nicht auszieht?

Zieht der Mieter trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung nicht fristgerecht aus kann der Vermieter in der Regel zur Räumungsklage greifen.

Alternative zur Eigenbedarfskündigung: Mietaufhebungsvertrag

Um etwaige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, können sich Mieter und Vermieter einvernehmlich auf einen Mietaufhebungsvertrag einigen. Dieser ist für beide Seiten bindend.

Caroline Schiko 01.11.2023

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31 Kommentare

Alex am 12.01.2024 16:00

Moin,

ab welcher Mietdauer darf der Eigentümer frühestens eine Kündigung nach Eigenbedarf aussprechen?

Kann er z.b. wegen Eigenbedarf Kündigen, wenn der Mieter erst 6 Monate in der Wohnung wohnt?

oder gibt es nach Einzug eine Schutzzeit?

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leipziger am 09.09.2023 14:01

Und was ist wenn ich in der Kündigungsfrist Wohnung finde, geschweige denn für mich bezahlbare Wohnung finde?

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senglan am 14.12.2022 17:01

Hallo,

ich habe eine Eigenbedarfskündigung (9 Monate, nach 33 Jahren) bekommen. Wenn ich vorher eine neue Wohnung finde, muss ich dann noch eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten?sengas

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Nuralhome am 09.02.2023 08:49

Dear Senglan, Have you found a solution to this problem? We are in a similar situation (3-year contract) and don't know what to do.... Thank you very much and best wishes


Nick am 02.01.2023 23:33

Hallo,

„ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Siehe Absatz 1 „für den Vermieter“ bedeutet die erweiterten Fristen gelten nur für den Vermieter. Für den Mieter gelten immer 3 Monate. Allerdings sollte der Vermieter informiert werden, dass vorher ausgezogen wird.

Hope am 30.11.2022 05:21

Hallo,

Ein Verwandter ist leider schwer an MS erkrankt und kann kaum laufen. Er will wieder in das Haus seiner Eltern einziehen. Diese sind über Mitte 70. Wollen sich aber um ihren Sohn kümmern. Reicht es im Vertrag aus, auf die Betreuungsnotwendigkeit hinzuweisen? Muss zwingend die Info zum Widerspruchrecht enthalten sein? Ist die Kündigung sonst nichtig? Danke

auf Kommentar antworten

annettchen am 27.09.2022 16:45

Muss die Kündigung wegen Eigenbedarf im Mietvertrag stehen

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marymaus64 am 18.08.2022 21:26

Giten Abend, uns wurde nach 16 Jahren wegen Eigenbedarf gekündigt, weil der Enkel mit seiner Verlobten in unsere Wohnung einziehen sollte. Jetzt zieht die Vermieterin selber ein. Ist die Kündigung so noch rechtens?

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aniger24 am 10.07.2022 15:17

Gibt es eine Altersgrenze ab der einem Mieter nicht mehr gekündigt werden kann??

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Seelife am 03.04.2022 02:04

Der Vermieter kündigt mit Angabe mir mir vermietete 4 Zimmer Wohnung. Dabei wohnen eir in einer 10 Zimmer Haus. Und 1119 m3 Grundstück.

Auf dem Gericht hat der Vermieter es abgestritten dass wir in einer so großen Haus mit Garten Wohnen. Wird mir da was un den Mund gelegt? Was könnte der Hintergedanke sein. Wir haben nur eine

Mietvereinbarung und in Miete seit ü. 30 Jahren

Ist diese Kündigung trotzdem wirksam?

Mein Rechtsverteter at mich nicht wirklich vertreten.

Können Sie mich bitte aufklären?

auf Kommentar antworten

Golita am 28.03.2022 19:49

Meine Vermieterin hat nach einem Konflikt bezüglich der Übernahme von Kosten nach der Hochwasserkatastrophe 2021 zu Beginn der erforderlichen Renovierung der Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, in der nur noch die Landung von Marsmenschen fehlt! Ein Rechtsgutachten hat ergeben, dass meine Vermieter zu Zahlung der entstandenen Koste verpflichtet ist. Es ist auch ersichtlich, dass die Eigenbedarfskündigung das Ergebnis dieses Konfliktes ist, da bei Kauf der Wohnung die angegeben Kündigungsgründe bereits bestanden! Wie sind meine Chancen?

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Frank am 14.03.2022 15:58

Hallo,

wir wohnen selbst zu Miete und haben eine Eigenbedarfskündigung erhalten. Nun wollen/müssen wir in unsere eigene Wohnung einziehen, die bis jetzt von einer WG bewohnt wurde. Es bestehen von jedem Mieter einzelne Mietverträge mit uns. Einer der Mieter wohnt schon über 5 Jahre in der WG. Wie sieht es mit den Kündigungsfristen aus? Sind das immer drei Monate oder gilt für diesen WG-Bewohner eine Frist von 6 Monaten? Müssen wir jeden Bewohner überhaupt einzeln kündigen oder können wir der WG aufgrund von Eigenbedarf gemeinsam kündigen und wie lange ist dann die Kündigungsfrist? Wir müssen in 6 Monaten einziehen und zuvor noch renovieren. Danke für Ihre Antwort, Frank

auf Kommentar antworten

Langer am 07.03.2022 21:45

Guten Abend,

besitze ein Zweifamilienhaus, die Oberwohnung bewohnt meine Schwester, sie möchte gern in die untere Wohnung umziehen. Greift bei der Situation auch die Kündigung wegen Eigenbedarf??

Danke im voraus.

auf Kommentar antworten

Gockel1967 am 01.02.2022 05:35

Guten Morgen,

ich bewohne selber in meinem 4 Familienhaus eine 100qm Wohnung. Habe eine Scheidung hinter mir. Meine neue Partnerin möchte dort aber nicht einziehen weil ich dort 10 Jahre mit meiner Frau gewohnt habe und die Mutter meiner ehemaligen dort wohnt.

Ich habe noch ein Zweifamilienhaus,besteht die Möglichkeit aus oben genannten Grund den Mieter einer Wohnung im 2 Familienhaus wegen Eigenbedarf zu kündigen, wir würden gern selber dort einziehen

Könnte dem bisherigen Mieter meine 100qm Wohnung in der Kündigung anbieten, sowie statt der gesetzlichen 6 Monate Kündigungsfrist 12 Monte anbieten (als entgegenkommen)

Wäre dieses Vorgehen rechtens.

Bitte um Info

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Madlen am 16.01.2022 11:52

Liebes ImmoWelt-Team,

mein Vater besitzt eine Einliegerwohnung in derzeit jemand wohnt. Die jetzigen Mieter wohnen noch keine 5 Jahre dort. Sie wissen bereits Bescheid, dass mein Vater die Wohnung demnächst für mich als Tochter braucht.

Mein Freund und ich benötigen diese Wohnung nun zeitnah für einige Zeit, da wir ein Haus gekauft haben, welches wir renovieren. Sprich der Eigenbedarf durch mich als die Tochter ist gegeben, unsere Verweildauer in der Wohnung können wir aber noch nicht sagen. Wir rechnen mit einem halben Jahr in dem wir die Wohnung benötigen würden.

Kann mein Vater den jetzigen Mietern ordentlich auf 3 Monate mit dem Grund Eigenbedarf kündigen? Müssen wir eine bestimmte Zeit dort verweilen, dass der Eigenbedarf nicht angefechtet werden kann?

Über eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar!

Grüßle Madlen

auf Kommentar antworten

Kerstin am 13.01.2022 09:37

Guten Tag,

mein Onkel beisitzt ein Zweifamilienhaus (jede Wohnung hat 108qm). Die Wohnung im EG ist frei und mein Lebensgefährte und ich renovieren diese gerade, da mein Onkel uns diese überlässt. Nun fragen wir uns, ob wir auch das gesamte Zweifamilienhaus beanspruchen können. D.h. könnte mein Onkel dem Mieter im 1.OG eine Eigenbedarfskündigung für sein Nichte (mich) aussprechen? Mein Lebensgefährte und ich planen eine Familie zu gründen und das Zweifamilienhaus zu einem Einfamilienhaus umzubauen. Ich besitze kein Eigentum und mein Onkel besitzt keine weiteren Immobilien.

Danke für alle Antworten und freundliche Grüße

auf Kommentar antworten

Maya am 12.01.2022 12:09

Hallo und guten Tag,

meine Mutter wohnt seit Vaters Tod alleine im Einfamilienhaus. Das Haus gehört ihr und den Kindern. Mein, an zwei Parteien vermietetes Haus ist in der gleichen Straße.

Ist es prinzipiell möglich dem Mieter der größeren Wohnung ggf. wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn meine Mutter dort einziehen möchte?

Dann könnte sie das andere Haus verkaufen, die anderen Erben auszahlen und von dem restlichen Geld besser leben.

Sollte sie später Pflege benötigen, wäre die kleinere Wohnung für Pflegepersonal verfügbar.

Reicht diese Begründung für Eigenbedarf aus?

Freundliche Grüße

Maya

auf Kommentar antworten

ursula21 am 07.01.2022 15:03

wenn ein untermieter ohne mietvertrag in der wohnnungseinerpartnerin wohnt die gekündigt hat und am31.03.22 nach 3monaten auszieht .hab ich da recht auf eigenbedarf?

auf Kommentar antworten

DenniSW am 20.12.2021 22:48

Hallo, darf ich als Mieter schon früher ausziehen als die Kündigungsfrist? Aber dann auch nicht mehr bezahlen

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 22.12.2021 08:39

Hallo Dennis,

nein. Es muss gezahlt werden bis der Mietvertrag endet. Alle Abweichungen müssen individuell mit dem Vermieter getätigt werden.

Beste Grüße

imnowelt Redaktion

Josy am 14.12.2021 01:40

Hallo

Kann man eigenbedarf anmelden wenn man plötzlich alleinerziehend ist und das Kindermädchen da einziehen lassen möchte weil die eigene Wohnung in der Nähe liegt?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 14.12.2021 07:30

Hallo Josy,

um eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen zu können, muss er ein berechtigtes Interesse daran haben, die Immobilie zu nutzen. Das ist auch dann der Fall, wenn er die Wohnung für Angehörige seines Haushalts oder eine ihm anderweitig persönlich verbundene Person benötigt. Dies dürfte unserer Meinung nach auf ein Kindermädchen zutreffen.

Bitte beachten Sie, dass wir keine rechstgültige Beratung leisten können oder dürfen. Wenden Sie sich am besten an einen Eigentümerverband, wie Haus und Grund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Sonja am 14.10.2021 19:09

Hallo,

Ich habe eine Frage und zwar: Darf jemand Eigenbedarf für die Enkeltochter anmelden wenn bereits die Tochte in der Wohnung lebt?

Vielen Dank im Voraus!

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 15.10.2021 10:24

Hallo Sonja,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich in diesem sehr speziellen Fall an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund bzw. Eigentümerverband zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Moritz am 03.10.2021 09:13

Hallo,

Ich möchte mit meiner Partnerin ein Objekt bestehend aus 2 Häusern kaufen , beide sind auf einem Grundstück und eng aneinander. Das eine Haus hat der ehemalige Besitzer bewohnt und das andere ist als Einliegerwohnung vermietet. Wir wollen beide Häuser aber selbst nutzen und evtl einen Freund einziehen lassen. Wie sollte man am besten verfahren um den jetzigen Mieter möglichst schnell und unkompliziert zu kündigen ?

Vielen Dank im voraus

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.10.2021 11:31

Hallo Moritz,

es gibt keinen Tipp, wie Sie möglichst unkompliziert einen Mieter aus der Wohnung drängen können. Mieter genießen einen gesetzlichen Schutz, der muss respektiert und eingehalten werden. Einer Kündigung wegen Eigenbedarf muss vorausgehen, dass die Wohnung für Sie, für Familienangehörige oder für Angehörige Ihres Haushalts benötigt wird. Ein Freund zählt zu den genannten Bedingungen nicht. Ein kleiner Hinweis: Die Kündigung auf Eigenbedarf muss entsprechend begründet werden in dem Kündigungsschreiben. Ist die Begründung nicht ausreichend, ist sie immer von Seiten des Mieters anfechtbar.

Beste Grüße'

immowelt Redaktion

Piet am 20.09.2021 08:32

Hallo,

Wir wollen ein altes Bauernhaus kaufen, eine Seite vermietet seit 10 Jahren, die andere Seite ein Scheune. Scheune soll als Wohnhaus für uns ausgebaut werden (Baudauer etwa 15 Monate). In dieser Zeit wollen wir in den gemieteten Teil einziehen, bis der Scheunenteil fertig gestellt ist. Kann man dort wegen Eigenbedarf kündigen?

Vielen Dank im Vorraus.

auf Kommentar antworten

Plenilunia am 29.07.2021 23:23

Hallo,

wir wohnen aktuell mit zwei Erwachsenen plus zwei Kindern in einer Eigentumswohnung (3 Zimmer, 78qm).

Jetzt wollen wir uns eine größere Wohnung kaufen (4 Zimmer, 116qm),die jedoch vermietet ist. Der über 70jährige, seit langen Jahren dort wohnende Mieter scheint wenig kooperativ zu sein und wird wahrscheinlich soziale Härte geltend machen .

Wie hoch schätzen Sie das Risiko, dass unser Eigenbedarf abgelehnt würde, wenn es zu einem Gerichtsverfahren käme, da wir ja schon in einer eigenen Wohnung wohnen (die jedoch viel kleiner ist)?

Vielen Dank im Voraus!

auf Kommentar antworten

Hochwasser am 21.07.2021 16:17

Wir sind vom in unserem EFH vom Hochwasser betroffen die Trockenlegung und Kernsanierung bis auf die Bodenplatte nimmt ca. 14 Monate in Anspruch.

Darf ich in diesem Fall Eigenbedarf für meine Mitwohnung beantragen?

auf Kommentar antworten

Ilina am 15.07.2021 16:15

Hallo,

ich hätte bitte eine Frage, ich möchte eine Wohnung kaufen, mit dem Gedanken mein Sohn würde selbst irgendwann mal drin wohnen, wenn er mal aus meiner Wohnung ausziehen will.

Meine Frage bitte an Sie, reichen dafür die Gründe aus, dass er ist volljährig ist und möchte in den vier eigenen Wänden wohnen? Auch wenn die Wohnung der Eltern näher zum Studium Platz sich befindet. Und wenn er irgendwann mal wieder ausziehen will, zieht zu seiner Freundin zum Beispiel um, wäre das ein triftiger Grund, und wenn ja, darf der Auszug erst nach einer bestimmten Laufzeit passieren?

Dankeschön.

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Micha am 05.05.2021 21:47

Was zum Henker kann man tun wenn der bereits auf Eigenbedarf gekündigte Mieter die Kündigungsfrist überschritten hat. Die neuen Mieter warten bereits schon vor der Tür

auf Kommentar antworten

artyomka am 15.07.2022 11:47

Hahhahahaha


Rossi am 18.09.2021 16:33

Neue Mieter ist wohl kein Eigenbedarf 🤣

Marion melanie am 03.05.2021 15:47

Hallo

Wohne in einem Mehrfamilienhaus in meiner Wohnung hat es Schimmel 1 Heizung mit Nacht Speicher für die ganze Wohnung mit drei Zimmern sehr schlecht isoliert nun hat der Vermieter das Haus verkauft der neue Vermieter hat sich die Wohnungen angesehen vor dem Kauf ich hab im das Schimmel Problem gezeigt ich habe im nach einem halben Jahr gebeten den Schimmel zu sanieren er hat mir zugesagt das er sich um eine Firma kümmert drei Monate später hab ich erneut gefragt keine Antwort der Vermieter hat mir auch seine neue Telefon Nummer nicht mitgeteilt die anderen Mieter hatten diese neue Nummer nur ich nicht af Anrufe reagiert er nicht nur über whatsapp habe ich dann meiner eigenen Kündigung bekommen er kann nicht sanieren so wie ich mir das vorstelle heute kam Post von seinem Anwalt Kündigung wegen Eigenbedarf Grund der Vermieter wohnt bei seiner Schwester und müsse dort ausziehen zumal er nichts wegen Eigenbedarf beim Hauskauf angedeutet hat was kann ich tun?

auf Kommentar antworten

bernardos am 19.04.2021 14:45

mietdauer 44 jahre wieviel kündigungsfist ?

auf Kommentar antworten

thomas am 05.10.2021 10:20

nein 9 Monate 1 Jahr gibt es nicht mehr


eri tigermaul am 02.08.2021 13:44

1jahr ist der kündigungsfrist

M am 10.04.2021 16:23

Hallo,

wir möchten Mieter aufgrund Eigenbedarf kündigen. Laut Vertrag wurde eine 3 Monatige Kündigungsfrist festgelegt. Gilt nun trotzdem die gesetzliche 9 Monatige (Mieter wohnen dort seit über 10 Jahren) Kündigungsfrist?

auf Kommentar antworten

Kamil0san am 05.05.2021 09:04

Vertragsklauseln die gesetzliche Fristen verkürzen sind normalerweise nichtig. Man kann längere Fristen gewähren aber nie die im Gesetz festgelegten Fristen verkürzen.

Daisy duck am 17.01.2021 18:57

Ein liebes Hallo an euch alle,

Ich habe ein Problem und würde gerne wissen wie es sich damit verhält.

Wir Familie mit 2 Kindern (3+6 Jahre alt) und 2 Hunden haben vor 2 1/2 Jahren endlich einen passende Wohnung gefunden, 100m2, EG, großem Garten und doppel Garage, in einem 3 Familien Haus. Die EG Wohnung und 1 Etage sind komplett baugleich. Die Mieter über uns wohnen allerdings schon 10 Jahre hier.

Unsere Vorgänger wurden von unserer Vermieterin auf eigenbedarf raus befördert. Allerdings ist diese nicht hier eingezogen weil ihr Mann leider verstorben ist. Nach Monaten stand der damalige Mieter vor unserer Tür und war total überrascht das sie dann doch nicht hier eingezogen war. Wir haben ihn dann an die Vermieter weitergeleitet und ich weiß nicht wie sie das geklärt haben. Nun haben wir vor einigen Monaten einen Wasserrohrbruch im Keller gehabt und leider Gottes hat sich unsere Vermieterin sehr ungenügend damit befasst. Nach einigen Tagen hatten wir nasse Wände und nach einigen Tagen auch den Schimmel in mehreren Räumen. Da nach mehrmaligen Fragen wann den eine Firma kommt sich nicht gekümmert wurde haben wir einen Anwalt einschalten müssen. Seit dem sind wir auf der Abschluss Liste. Mit anderen Worten unsere Vermieter mögen uns nicht mehr in ihrer Wohnung haben... Die Nachbarn über uns sind sich in einer Tour über die lauten Kinder am beschweren und es wird versucht uns das Leben hier zur Hölle zu machen. Mir wurde schon des öfteren gesagt ich soll doch einfach ausziehen wenn mir etwas nicht gefällt. Also absolute Schikane. Als wir eingezogen sind haben wir die Vermieterin gefragt ob sie denn irgendwann nochmal vorhat hier einziehen. Dies würde strikt verweigert. Nach dem wir sehr viel Geld in den Ausbau des Gartens investiert haben wollten wir es gerne schriftlich machen und ein Wohnrecht auf Lebenszeit vereinbaren. Leider hat sich auch diesbezüglich schon im desinteressie der Vermieterin gezeigt das sie uns wohl zu aufdringlich fand und das nicht offiziell machen wollte und immer unfreundlicher wurde, daraufhin habe wir es gut sein lassen. Nun sieht aber so aus das ihr Vater immer wieder auf den Hof kommt und ich mit angehört habe wie er seinem Enkelkind sagte das er nächstes Jahr auch so einen großen Pool in unserem Garten stehen hat... Mit anderen Worten sie wollen uns sehr wahrscheinlich auf eigenbedarf kündigen, oder aber er hat es einfach nur gesagt im uns zum Auszug zu bewegen. Kann die Vermieterin uns nochmal auf eigenbedarf Kündigen obwohl sie dies schoneinmal gemacht hat ohne hier einzuziehen? Bei den Nachbarn in der Straße sah es auch bei unseren vorherigen Mietern so aus als wolle sie, sie einfach los werden, da die Mieter aus der 1 Etage sich ständig über irgendwelche belanglosen Sachen beschwert haben.

Für uns wäre es der absolute Horror in 3 Monaten eine neue Wohnung zu finden... 2 Erwachsene 2 Kinder und 2 große Hunde. Zumal unsere große ab dem Sommer hier jetzt zur Grundschule angemeldet ist...

Vielleicht kann mir ja jemand etwas dazu sagen. Danke vorab.

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Erdferkel am 10.05.2022 17:44

An eri tigermaul,

absolviere doch erst einmal deinen Deutschkurs. Aber auch dann verunsichere bitte Hilfesuchende nicht mit deinen substanzlosen Ergüssen!


eri tigermaul am 02.08.2021 13:51

hallo daisy,

ich an ihrer stelle würde ich zeugen suchen die das mit bekommen was sache ist. denn normaler weise kann die vermieterin ihnen nicht so ohne weiteres kündigen.


immowelt Redaktion am 19.01.2021 14:14

Hallo Daisy,

sollten Sie solche Befürchtungen haben, sollten sie sich wohl rechtzeitig um eine Rechtsberatung kümmern. Diese können wir Ihnen an der Stelle leider nicht bieten.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Rene95 am 09.01.2021 16:08

Hallo zusammen, mir wurde Ende November wegen Eigenbedarf gekündigt. Gesagt wurde das die Enkelin einziehen will. Ich bin daraufhin zum 1.1. ausgezogen. Jetzt erfahre ich das ab 1.3. ein neuer Mieter einziehen soll, der in keinem Verhältnis zur Vermieterin steht. Kann ich dann im Nachhinein noch was machen ? Die ganze Eigenbedarfskündigung war nur ein Vorwand um mich aus der Wohnung zu bekommen, weil ich mich gewehrt habe gegen unerlaubtes Betreten meiner Mietwohnung. Ich hatte das Schloss ausgetauscht zu meiner Wohnung. Liebe Grüße René

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cycy am 16.11.2020 19:29

Hallo, mein Freund und ich haben folgende Situation:

Wir wollten/wollen in die Einliegerwohnung bei seinen Großeltern einziehen. Diese haben dem Mieter daraufhin fristgemäß gekündigt. Er hat sich 2 1/2 Monate (von 3 Monate Kündigungsfrist) um keine neue Wohnung gekümmert und war sogar noch 3 Wochen im Urlaub. Dann kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist ist er krank geworden. Daraufhin haben die Großeltern meines Freundes die Frist um einen Monat verlängert. Dieser ist jetzt rum und der Mieter ist immer noch nicht ausgezogen oder hat eine Ersatzwohnung. Er hat Anfang nächsten Monats einen OP Termin. Das ganze zieht sich jetzt aber schon ewig und wir wissen nicht mehr weiter. Da meine Familie auch umzieht muss ich aus unserem Haus auch raus und hab nun keine Ahnung wohin. Wir wissen, dass der Mieter die Wohnung nicht verlassen will, er hat aber kein Wiederspruch eingelegt, dennoch zieht er einfach nicht aus. Hat Jemand einen hilfreichen Vorschlag, was wir jetzt tun können? Wir sind echt verzweifelt. Vielen Dank.

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immowelt Redaktion am 17.11.2020 07:41

Hallo cycy,

war die Kündigung formell korrekt, also mit Begründung des Eigenbedarfs und wurde sie dem Mieter per Einschreiben zugestellt, ist Ihrerseits wohl alles richtig gelaufen. Weigert der Mieter sich trotzdem bleibt Ihnen wohl nur der Geang zum Anwalt und letztlich vor Gericht. Wir raten dazu das Gespräch mit dem Mieter zu suchen, eventuell findet sich doch eine andere Lösung.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine verbindliche Rechtsberatung leisten können und dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

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