Lesermeinungen:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden. Allerdings gibt es Möglichkeiten, die individuelle Steuerlast zu senken. Welche das sind, erfährst du hier.
Privatpersonen, die Immobilien vermieten, müssen Mieteinnahmen als Einkünfte in der Anlage V der Steuererklärung angeben. Sie werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz in dem Jahr versteuert, in dem sie anfallen. Abschreibungen und laufende Kosten senken allerdings die Einkünfte und damit auch die Steuern.
Die Einkünfte sind aber nicht einfach die Mieteinnahmen – Vermieter können von den Einnahmen Abschreibungen und Schuldzinsen abziehen. Auch weitere laufende Kosten der Immobilie mindern die Erträge aus Vermietung und Verpachtung.
Generell gilt: Liegen die Mieteinnahmen jährlich unter 520 Euro, müssen keine Steuern gezahlt werden. Bei Gesamteinkünften aus allen Einkommensarten, die bis zu 10.908 Euro (ledig, ab 2023), beziehungsweise 20.816 Euro (Verheiratete) betragen, fällt ebenfalls grundsätzlich keine Einkommensteuer an.
Ein Beispiel: Bei einem Darlehen über 100.000 Euro mit 4 Prozent Zinsen und 2 Prozent Anfangstilgung beträgt die monatliche Rate 500 Euro. Beim Annuitätendarlehen erhöht sich mit jeder Monatsrate der Anteil der Tilgung an der Rate. Das liegt daran, dass die Zinsen nur auf den noch nicht getilgten Darlehensbetrag fällig werden, die Darlehensrate aber immer gleich hoch bleibt. Die Zinsen belaufen sich daher bereits im ersten Jahr nicht auf 4.000 Euro, sondern auf 1.960 Euro, während der Tilgungsanteil 2.040 Euro beträgt. Im zehnten Jahr liegt der Zinsanteil bei nur noch rund 3.080 Euro, der Tilgungsanteil bei rund 2.920 Euro.
Auch die laufenden Kosten einer vermieteten Immobilie mindern die Erträge. Dazu zählen zum Beispiel:
In unserer Beispielrechnung kauft Herr Meier in einer mittelgroßen Stadt eine Eigentumswohnung für 500.000 Euro, die er überwiegend bei seiner Bank finanziert und anschließend vermietet. Die Kaltmiete beläuft sich auf 1.200 Euro monatlich, also 14.400 Euro pro Jahr. Der anteilige Kaufpreis für die Wohnung ohne den Wert des Grundstücks beläuft sich auf 390.000 Euro, welche jährlich mit 2 Prozent abgeschrieben werden können. Herr Maier finanziert die Eigentumswohnung und benötigt ein Darlehen in Höhe von 350.000 Euro mit einem Zinssatz von 4 Prozent und 2 Prozent Tilgung. Die monatliche Rate beträgt somit 1.750 Euro.
Mieteinnahmen: | 14.000 Euro |
---|---|
Zinsen des Immobilienkredits | - 13.870 Euro |
Abschreibung | - 7.800 Euro |
laufende Kosten (z.B. Hausverwaltung) | - 500 Euro |
Reparatur defekte WC-Spülung | - 120 Euro |
Erträge aus Vermietung und Verpachtung: | - 7.890 Euro |
Erträge aus Vermietung und Verpachtung sind aktuell meist negativ. Herr Meier muss daher nichts versteuern. Im Gegenteil: der Fehlbetrag wird ihm sogar noch von seinem zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Ist das Darlehen für die Immobilie irgendwann vollständig abbezahlt, steigen die zu versteuernden Erträge entsprechend.
Nach 50 Jahren ist auch die Abschreibung vorbeiund auch das Darlehen ist getilgt. Dann gibt es – bis auf die laufenden Aufwendungen – nichts mehr, was abgeschrieben werden kann und die Mieteinnahmen müssen mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt, darf der Beschenkte, beziehungsweise der Erbe die AfA des Erblassers fortführen.
Seit 2005 ist im Alterseinkünftegesetz geregelt, dass Rentner ihre gesetzliche Rente zumindest zum Teil versteuern müssen. Die Steuerlast steigt damit für jeden neuen Rentnerjahrgang, abhängig davon, in welchem Alter der Rentenbeginn ist. Zwar gibt es Freibeträge, doch Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen versteuert werden.
Da die Regelungen hierzu komplex sind und sich der Anteil der Rente, der versteuert werden muss und auch der Freibetrag stetig ändert, ist es sinnvoll, vor Rentenbeginn mit einem Steuerberater mögliches Optimierungspotential zu besprechen.
Wenn Abschreibungen, laufende Kosten und Schuldzinsen über den Mieteinnahmen liegen, entsteht ein Verlust, den der Immobilieneigentümer steuerlich geltend machen kann – er beteiligt den Fiskus damit quasi an den Verlusten.
Bei gewerblich genutzten Immobilien verlangt der Fiskus dann einen Nachweis in Form einer Prognose künftiger Einnahmen und Überschüsse. Gelingt es dem Eigentümer aber nicht, eine Vermietung glaubhaft als künftig gewinnbringend nachzuweisen, wird die Vermietung als Liebhaberei angesehen. Die Verluste können dann nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Anders sieht es bei Wohnimmobilien aus: Hier ist ein solcher Nachweis nicht nötig. Zumindest dann nicht, wenn die Wohnung dauerhaft vermietet wird. Wer dagegen Zeitmietverträge abschließt oder nur gelegentlich eine ansonsten leerstehende Wohnimmobilie für kurze Zeit vermietet und deshalb Verluste macht, tappt in die Liebhaberei-Falle, wenn er nicht nachweisen kann, dass eine langfristige Einkünfteerzielungsabsicht besteht.
Wer seine Immobilie vergünstigt vermieten möchte, beispielsweise an Angehörige, muss in der Regel mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, um Verluste voll steuerlich geltend machen zu können. Ausnahme: Sind es zwischen 50 und 66 Prozent, so muss der Vermieter eine Totalüberschussprognose erstellen. Dann gilt:
Manche Menschen besitzen eine Immobilie, die sie vermieten, wohnen aber selbst zur Miete. Verrechnen lässt sich hier nichts, denn der Fiskus betrachtet selbst genutztes Wohneigentum im Wesentlichen als Privatangelegenheit. Das bedeutet: Wer die Wohnung, in der er wohnt, gemietet hat, gleichzeitig aber eine vermietete Immobilie sein Eigentum nennt, muss für Gewinne aus letzterer Steuern zahlen und kann die Mieteinnahmen nicht mit Mietzahlungen für die selbst bewohnte Mietwohnung verrechnen.
Vermieter könnte man generell ohne weiteres als Unternehmer einstufen, denn sie haben eine Gewinnerzielungsabsicht. Mit Unternehmertum ist normalerweise verbunden, dass 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Preis erhoben wird. Allerdings hat der Gesetzgeber für Vermietungen Ausnahmen getroffen:
Kurzzeitige Vermietungen sind Umsatzsteuerpflichtig. Das gilt zum Beispiel für die kurzzeitige Vermietung von Ferienwohnungen oder Seminarräumen.
Wer als Vermieter häufiger Objekte erwirbt oder baut und diese bald wieder veräußert, läuft Gefahr, vom Fiskus als gewerblicher Immobilienhändler eingestuft zu werden.
Was ist ein Objekt?
Fiskalisch ist mit einem Objekt eine Einheit gemeint. Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen ist ein Objekt. Fünf Eigentumswohnungen in einem nach WEG aufgeteilten Mehrfamilienhaus sind fünf Objekte.
Es gilt die Drei-Objekt-Grenze: Wer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte zeitnah zur Anschaffung, Herstellung oder grundlegenden Modernisierung verkauft, wird demnach als Gewerbetreibender eingestuft. Das kann unerwünschte, negative Konsequenzen haben:
Geerbte Immobilien und solche, die länger als zehn Jahre gehalten werden, sind von der Drei-Objekt-Regelung ausgenommen.
Eine gewerbliche Vermietung muss sich aber nicht zwangsläufig als steuerlich nachteilig erweisen. Wer ein größeres Immobilienvermögen hat, kann darüber nachdenken, eine vermögensverwaltende GmbH (vGmbH) zu gründen, die sich in manchen Konstellationen als Vehikel zur Steuerminderung erweisen kann.
Bei einer im Geschäftsleben aktiven GmbH berechnet der Fiskus im Bundesschnitt 14 Prozent Gewerbesteuer und zusätzlich 15 Prozent Körperschaftsteuer. Ist der Zweck einer GmbH aber allein die Vermögensverwaltung, insbesondere Immobilien, fällt in der Regel keine Gewerbesteuer an. Bleiben Erträge aus Vermietung und Verpachtung in der vGmbH, sind keine weiteren Steuern zu entrichten.
Sobald der oder die Gesellschafter der vGmbH aber Gewinne entnehmen, fällt eine Kapitalertragsteuer an. Sie beträgt – genauso wie zum Beispiel bei Dividendenzahlungen aus Aktienvermögen – pauschal 25 Prozent. Gegebenenfalls kommen noch ein Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer hinzu.
Die vGmbH lohnt sich demnach meist nur für Personen mit großem Immobilienvermögen und hohem zu versteuerndem Einkommen.
Diese sollten die möglichen Vorteile der vGmbH, aber auch rechtliche Fallstricke genau kennen:
Sowohl die Gründung als auch die Unterhaltung, also die Kosten für Bilanzerstellung und für den Steuerberater der vGmbH kosten jeweils eine vierstellige Summe. Diese Aufwendungen sind zu hoch, wenn es nur darum geht, ein oder zwei Eigentumswohnungen in eine vGmbH auszulagern. Es muss sich schon um ein stattlicheres Vermögen handeln.
Grunderwerbsteuer
Wer seine Immobilien in eine vGmbH auslagert, veräußert sie an diese – es findet ein Eigentümerwechsel statt, der grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Findige Steuerberater haben aus den nicht ganz unkomplizierten gesetzlichen Regelungen bei der Auslagerung der eigenen Immobilie in eine vGmbH Steuerspar-Modelle abgeleitet. So ist es möglich, dass eine vGmbH aus nur einer Immobilie besteht.
Eine solche Gesellschaft kann anteilig veräußert werden. Werden weniger als 90 Prozent einer solchen vGmbH an einen Dritten veräußert, so fällt laut Grunderwerbsteuergesetz keine Grunderwerbsteuer an (§ 1 Abs. 2a GrEStG).
Will der neue Mehrheitseigentümer die restlichen 10 Prozent auch noch erwerben, muss er zehn Jahre warten – denn nach Ablauf dieser Frist fällt keine Grunderwerbsteuer mehr an, der komplette Erwerb ist dann also steuerfrei.
Solche Modelle bergen allerdings immer potenziell steuerschädliche Fallstricke in sich, deshalb bedürfen sie einer sorgfältigen Vorbereitung durch einen kompetenten Steuerberater.
Wird eine Immobilie direkt von der vGmbH erworben, fällt nur einmal die Grunderwerbsteuer an – die dann von der vGmbH zu zahlen ist. Deshalb ist es unter Umständen sinnvoll, Geld in die vGmbH einzubringen, mit dem erst nach deren Gründung Immobilien erworben werden, statt vorhandene Immobilien in die vGmbH einzubringen, weil bei diesem Vorgang erneut die Grunderwerbsteuer zu zahlen wäre.
Es gibt auch noch andere als steuerliche Gründe, die für eine vGmbH sprechen können:
Immobilieneigentümer müssen nicht nur Mieteinnahmen versteuern. Wenn sie die Immobilie wieder verkaufen, lauern dort auch einige Steuerfallen:
Jede Privatperson, die eine Immobilie vermietet, muss die Mieteinnahmen als Einkommen versteuern. Das gilt allerdings nur, wenn die innerhalb eines Jahres erwirtschafteten Gesamteinkünfte dieser Person über die Freigrenze von 10.908 Euro (Verheiratete: 21.816 Euro) nicht überschreiten.
Mieteinnahmen werden grundsätzlich nach dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert.
Ergeben sich aus der Vermietung und Verpachtung Verluste, so mindern diese das zu versteuernde Einkommen, sofern das Finanzamt die Vermietung nicht als Liebhaberei einstuft.
Neubauimmobilien können mit jährlich 3 Prozent abgeschrieben werden. Ab Oktober 2023 können Neubauten zudem in den ersten 6 Jahren degressiv mit 6 Prozent abgeschrieben werden. Wer eine Bestandsimmobilie erwirbt, kann diese mit 2 Prozent, bei Baujahren vor 1924 mit 2,5 Prozent jährlich abschreiben. Die Sanierung von denkmalgeschützten Immobilien kann mit wesentlich höheren Sätzen abgeschrieben werden. Abgeschrieben werden kann nur das Bauwerk an sich, nicht die anteiligen Kosten für das Grundstück – denn das nutzt sich nicht ab.
Die Darlehenszinsen können in voller Höhe abgezogen werden, nicht jedoch der Tilgungsanteil der Raten.
Solange das Finanzamt von einer langfristigen Gewinnerzielungsabsicht ausgeht, können die Leerstandskosten voll steuermindernd geltend gemacht werden.
Liegt die Miete bei einer Vermietung an Verwandte über 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, können Werbungskosten voll geltend gemacht werden. Liegt sie zwischen 50 und 66 Prozent, können die Werbungskosten oft nur anteilig abgesetzt werden, es sei denn, der Vermieter weist dem Finanzamt nach, dass durch die Vermietung dennoch langfristig Überschüsse erzielt werden.
Die Mieteinnahmen müssen in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Wer das unterlässt, begeht Steuerhinterziehung.
Wird ein Gewerberaum vermietet, so kann der Vermieter wählen, ob er dies mit oder ohne Ansatz der Umsatzsteuer tut. Im letzteren Fall muss er allerdings ein Gewerbe anmelden. Die kurzzeitige Vermietung von Ferienwohnungen oder auch die Vermietung von Garagen sind umsatzsteuerpflichtig, sofern der Vermieter nicht von den Regelungen des Kleingewerbes Gebrauch machen kann.
Vermieter werden als Gewerbetreibende eingestuft, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach Erwerb mehr als 3 Objekte mit Gewinnerzielungsabsicht wieder verkaufen. Unerwünschte Konsequenzen: Etwaige Abschreibungen werden rückabgewickelt und es fallen unter Umständen Gewerbesteuern an. Hat ein solcher Immobilienhandel einen deutlich gewerblichen Charakter, kann das Finanzamt auch schon bei einer geringeren Anzahl von Objekten oder einem längeren Zeitraum als fünf Jahre von gewerblichem Handel ausgehen.
Böttinger am 17.04.2023 18:48
gibt es noch andere Versionen, um Steuer zu sparen
auf Kommentar antwortenGretchen am 17.04.2023 14:51
Sehr geehrte Redaktion. Sie schreiben in Ihrem Beitrag, daß man als Mieter seine Mietausgaben nicht mit den Mieteinnahmen verrechnen kann. Das stimmt auch. Aber die Aussage, man kann bei der Einkommensteuer gar keine Kosten gegen verrechnen, stimmt nicht. Bei einer Mietwohnung kann man die Haushaltsnahen Dienstleistungen, die der Eigentümer seit 2009 bei der Betriebskostenabrechnung extra ausweisen muß, bei der Einkommensteuererklärung absetzen. Genauso, wie Handwerkerrechnungen.
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 19.04.2023 10:43
Hallo Gretchen,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Es ist richtig, dass Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen können. Der Beitrag richtet sich allerdings hier an Immobilieneigentümer, die die Immobilie vermieten.
Beste Grüße,
die immowelt.de-Redaktion
cezar.accioli@hotmail.com am 17.04.2023 13:57
Hallo Herr Kemter,
vielen Dank für Ihren Artikel :) Sie haben mir sehr geholfen.
auf Kommentar antwortenBerlinerin78 am 17.04.2023 13:45
Seit 2021 reichen 50% bei positiver Prognose
Eine Aufteilung der Werbungskosten in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Teil hat zu erfolgen, wenn das Mietentgelt weniger als 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Beträgt das Mietentgelt zwischen 50 % und weniger als 66 %, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu überprüfen (sog. Totalüberschussprognose); fällt die Prognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig, fällt sie negativ aus, sind die Werbungskosten nur i. H. d. Prozentsatzes abzugsfähig, der dem Verhältnis des gezahlten Mietentgeltes zur ortsüblichen Marktmiete entspricht. Beträgt das Mietentgelt weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, werden Werbungskosten nur anteilig, d. h. in Höhe des Prozentsatzes, der dem Verhältnis der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete entspricht, anerkannt.
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 19.04.2023 11:06
Hallo Berlinerin,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben die Neuregelung in den Text eingearbeitet.
Beste Grüße
die immowelt.de-Redaktion
Mk am 08.03.2023 20:19
Ich möchte eine Wohnung in Deutschland mieten. Ich wohne aber im Ausland ausser EU. Wo soll ich Steuern zahlen?
auf Kommentar antwortenjensi70 am 03.09.2022 05:15
Guten Tag.
Wir vermieten einen Teil unserer selbst gemieteten Wohnung an ukrainische Flüchtlinge und haben eigentlich keine Gewinnerzelungsabsicht. Trotzdem erhalten wir vom Amt natürlich Miete und Nebenkosten anteilig. Kann es passieren, das wir darauf Steuer zahlen?
Vielen Dank i.v.
MfG JK
auf Kommentar antwortenmoellersickte am 17.04.2023 12:36
Ja selbstverständlich. Sie müssen alles versteuern was Sie einnehmen. Aber Sie haben ja auch Auisgaben, die Sie gegenrechnen können. Und wenn Sie genau zu dem Preis vermieten, den Sie selbst zahlensind Ihre Ausgaben genau so hoch wie Ihre Einnahmen. Dann gibt es keine zusätzliche Steuer, wohl aber den Aufwand einer Steuererklärung mit der Anlage V&V
Juliane am 24.03.2022 10:31
Hallo,
ich bin Eigentümerin einer GmbH und würde gerne eine Wohnung privat mieten und einen Teil der Wohnung gewerblich nutzen. Somit müsste ich praktisch einen Teil der Wohnung an meine eigene GmbH untervermieten. Welche Auswirkungen hat das für mich privat steuerlich? Gibt es irgendetwas, dass besonders beachtet werden müsste?
auf Kommentar antwortenSantino am 20.02.2022 12:36
Ich bin Miteigentümer einer Immobilie und möchte meinen Anteil renovieren und vermieten , was muss ich dabei beachten und welche Pflichten und Kosten kommen auf mich zu
auf Kommentar antwortenFeljander am 15.02.2022 11:00
Guten Tagn, "Beispielrechnung: Wie werden Mieteinnahmen versteuert?". Bei der Rechnung werden 5000 Euro Zinsen aufgeführt. Aber es gibt doch hier nur 1920 Zinsen oder nicht? Die 5000 Euro ist doch die Tilgungsrate die nicht steuerlich abgesetzt werden kann. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
auf Kommentar antwortenWilhelm Herdering am 28.12.2021 10:34
Dividenden unterliegen der Abgeltungssteuer. Zusätzlich wird der Solidarzuschlag noch erhoben.
Wie ist es, wenn man als Privatperson Mieteinnahmen hat, Mieteinnahmen aus der Vermietung von Wohnraum an Privatpersonen?
Wird darauf auch der Soli noch erhoben oder entfällt der, wenn das restliche Einkommen ebenfalls frei vom Solidarzuschlag ist?
auf Kommentar antwortenRüdiger Schulz am 22.11.2021 16:40
Werden die steuerlich absetzbaren Kosten (Kreditzinsen, Grunderwerbsteuer, Notarkosten u.ä.) anteilig nach Grund- und Bodenpreis und Gebäudepreis gesplittet?
auf Kommentar antwortenw. Schwerdtfeger am 17.04.2023 15:30
Ja, das wird anteilig berechnet.
Deswegen ist es sinnvoll bereits im Kaufvertrag die Kosten für Grund, Objekt und gfls. mobile Gegenstände, wie Küche zu vernünftigen Preisen aufzuführen und keinen Gesamtpreis.
Für gewöhnlich hält sich das FA an nachvollziehbare Preise
immowelt redaktion am 23.11.2021 09:13
Hallo Rüdiger Schulz,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Holger Kunz am 20.06.2021 06:59
Ich vermiete eine Wohnung in Österreich und lebe in Deutschland. Muss ich bei einem Umsatz von 7000,-€ und beschränkter Steuerpflicht Umsatzsteuer in Österreich bezahlen?
auf Kommentar antwortenMaria am 16.06.2021 21:36
Ich möchte eine Wohnung zzgl. 20% USt. kaufen.
Wenn ich die Wohnung vermieten will, soll ich im monatlichen Mietzins die USt. verrechnen?
Danke.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.06.2021 09:49
Hallo Maria,
sind Sie in Deutschland oder in Österreich?
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Maria am 18.06.2021 10:46
Ich bin in Österreich.
immowelt Redaktion am 18.06.2021 16:52
Hallo Maria,
Mieteinnahmen von bis zu 30.000 Euro netto im Jahr sind von der Umsatzsteuer befreit. Wir würden Ihnen allerdings empfehlen, sich in diesem Fall mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen.
die immowelt Redaktion
yannick am 29.04.2021 20:22
Ich vermiete zum ersten Mal eine Wohnung in der ich bis vor Kurzem selbst gewohnt habe. Gekauft wurde sie 2012. Das Mehrfamilienhaus wurde 1954 gebaut. Wie sieht es in diesem Fall mit Abschreibung aus?
Muss ich die Vermietung dem Finanzamt jetzt schon melden oder nächstes Jahr bei der Steuereklärung?
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 30.04.2021 12:36
Hallo Yannick,
man macht eine Steuerklärung eines Jahres immer im Jahr darauf. Nehmen Sie also 2021 Mieteinnahmen ein, kommen die Angaben in die Steuerklärung, die sie im Jahr 2022 für 2021 machen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
1+-*/ommi am 16.04.2021 16:45
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wo kann ich mich verbindlich informieren.
MfG*****
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 19.04.2021 09:03
Hallo 1+-*/ommi,
ein Steuerberater sollte Ihnen auf jeden Fall helfen können.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
1+-*/mmi am 14.04.2021 10:15
Wir haben ein Haus das wir unserer Tochter nach 5 Jahren überschreiben möchten. Wie ist das nach der Überschreibung für meine Tochter, kann sie die gleiche steuerliche Abschreibung gelten machen wie wir obwohl wir das Haus über die BHW finanziert haben
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 15.04.2021 11:23
Hallo 1+-*/mmi,
Ihre Fragen können wir aus der Ferne nicht beantworten, da es hier auf die verschiedensten Faktoren ankommt.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Maxlyd am 06.04.2021 16:06
Halllo, wenn bei der "Vermietung" einer Eigentumswohnung nur die laufenden Nebenkosten (Strom, Wasser, Grundsteuer, Versicherungen, etc.) verlangt werden, muß dies ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden oder ist das steuerfrei bzw. greift hier ein Freibetrag? Besten Dank!
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 07.04.2021 09:29
Hallo Maxlyd,
nach Ihrer Schilderung ist das dann ein durchlaufender Posten.
Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Uwe1207 am 27.03.2021 15:43
Moien, wir sind nicht in Deutschland ansässig und erwirtschaften auch kein Einkommen. Nun möchten wir eine ETW zwecks Vermietung kaufen. Wie Laudas dann mit der Steuererklärung, damit ich die Kosten absetzen kann ?!
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 31.03.2021 08:29
Hallo Uwe1207,
wenn Sie im Ausland ansässig sind, müssten Sie zuerst prüfen, ob es zwischen den beiden Ländern ein Doppelsteuerabkommen gibt und falls ja, wie das darin geregelt ist. Bitte haben Sie zudem Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung anbieten können und dürfen. Wir empfehlen, sich hierbei direkt an einen Steuerberater zu wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
H. Y.S am 02.03.2021 21:07
Guten Tag, ich möcjte fragen , wie ist das , wenn ich unbezahlte Haus mieten möchte. Muss man trotzdem Steuer bezahlen ? Lg
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 03.03.2021 13:58
Bitte BItte ;)
immowelt Redaktion am 02.03.2021 21:50
Hallo,
wir sind uns nicht ganz sicher, wie sie das meinen. Falls Sie ein noch nicht vollends abbezahltes Haus vermieten, müssen Sie die Mieteinnahmen freilich in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
H.Y.S am 02.03.2021 22:18
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Mfg
Aloys am 28.01.2021 11:17
Kann ich die Nebenkosten eines Immobilienerwerbs (Maklerkosten, Grunderwerbsteuer usw.) steuerlich absetzen?
auf Kommentar antwortenbenjamin.wiesneth@hotmail.com am 17.04.2023 12:36
Hallo,
Wie ist die steuerliche Absetzbarkeit der Erwerbsnebenkosten (Makler, Grunderwerbsteuer, Notarkosten für Kauf und Grundschuld) bei gemischter Nutzung. Es handelt sich um ein EFH mit ELW. Eine Wohnung wird selbst genutzt, die ELW vermietet? Wird hier nach anteiliger Wohnfläche aufgeteilt? Unter welchen Ausgaben wären diese denkbar?
Vorab vielen Dank.
redaktion.immowelt.de am 02.03.2021 21:48
Hallo,
im Fall von Eigennutzung sind weder der Kaufpreis von Gebäude und Grundstück noch die Grunderwerbsteuer oder die Notarkosten steuerlich absetzbar.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
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