Lesermeinungen:
Dank des Mieterstromgesetzes kann der Vermieter den auf dem Dach des Mietshauses erzeugten Solarstrom an seine Mieter verkaufen. Die Mieter profitieren davon, da der Strom günstiger sein muss als der Strom des Versorgers.
Am 16. August hat das Kabinett einen Gesetzentwurf gebilligt, der unter anderem Einfluss auf den Mieterstrom nimmt. Beschlossen wurde:
Das Gesetz soll, insofern Bundestag und Bundesrat noch zustimmen, Anfang 2024 in Kraft treten.
Die Bundesregierung hat im Zuge das Wachstumschancengesetzes eine Steuererleichterung für Mieterstrom beschlossen. Gleiches soll auch für das neue Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gelten.
Wohnungsunternehmen können demnach bis zu einer bestimmten Grenze Einnahmen aus Mieterstrom erzielen, ohne gewerbesteuerpflichtig zu werden. Das sind die Grenzen für die Unternehmen:
Das Mieterstromgesetz schafft zwar keine Möglichkeit für eigene Mieteranlagen auf dem Dach, gibt Vermietern aber die Möglichkeit, solche Anlagen zu montieren und den Strom direkt an seine Mieter zu veräußern. Durch die gesetzlichen Regelungen wird dieser Mieterstrom subventioniert, er wird für Mieter also günstiger.
Förderfähig sind seit 2023 auch Anlagen mit einer höheren Nennleistung von 100 Kilowatt. Solch große Anlagen sind aber auf einem Mehrfamilienhaus eher selten.
Alle Solaranalgen, die mit dem Stromnetz verbunden sind, müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.
Der Mieterstrom wird gefördert. Der Vermieter muss sich aber an definierte Vorgaben halten.
Laut Mieterstromgesetz erhält der Vermieter oder Anlagenbetreiber, der den Solarstrom vom Dach an die Mieter verkauft, einen Mieterstromzuschlag. Der wird vom Netzbetreiber gezahlt. Dieser Zuschlag wurde im Zuge der EEG-Novelle erhöht und beläuft sich – je nach Anlagengröße – auf 2,37 bis 3,79 Cent pro Kilowattstunde. Gewährt wird dieser Zuschlag nur für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetztes am 25. Juli 2017 in Betrieb genommen und bei der Bundesnetzagentur registriert wurden.
Für Anlagen, die nach 1. Januar 2023 in Betrieb gingen, gibt es geringere Mieterstromzuschläge. Für Anlagen bis 10 kW 2,67 Cent, bis 40 kW 2,48 Cent und Anlagen bis 1000 kW 1,67 Cent.
Außerdem ist der Mietstromzuschlag jetzt unabhängig von der Einspeisevergütung, womit Vermieter dauerhaft mehr mit Mieterstrom verdienen können.
Neben dem Mieterstromzuschlag senken noch weitere Aspekte die Stromkosten: Denn der Mieterstrom ist von Umlagen und Steuern wie Netzentgelten oder Konzessionsabgaben befreit. Da Photovoltaikanlagen manchmal viel, manchmal aber auch wenig oder gar keinen Strom erzeugen, ist eine Vollversorgung der Mieter mit Sonnenstrom praktisch unmöglich. Dennoch muss eine Vollversorgung des Mieters sichergestellt sein. Der zusätzlich benötigte Strom wird über den Netzanschlusspunkt – dem Netz der allgemeinen Versorgung – entnommen, und zwar zu dem Preis, den der Mieter auch an den Vermieter zahlt.
Umgekehrt kann der Vermieter oder Anlagenbetreiber überschüssigen Solarstrom ins Netz einspeisen. Er erhält dafür die reguläre Einspeisevergütung.
Mit der EEG-Novelle sind zum 1. Januar 2021 folgende Änderungen rund um den Mieterstrom in Kraft getreten:
Mit der EEG-Novelle 2023 möchte der Bund die Photovoltaik-Technik deutlich effizienter nutzen. Mit seiner 2023 vorgestellten Photovoltaik-Strategie zeigt er das Ziel auf, den Ausbau der Photovoltaik (PV) in Deutschland zu beschleunigen und gleichzeitig das Gesamtsystem der Energieversorgung zu optimieren. Ende 2022 lag der PV-Anteil im Deutschen Strommix bei 10,5 Prozent. Das langfristige Ziel ist es, PV-Strom zu einer tragenden Säule der Stromversorgung zu machen und bis zum Jahr 2035 einen Anteil von mehr als 30 Prozent am Strommix zu erreichen.
Bereits umgesetzte Maßnahmen:
Das langfristige Ziel ist es, PV-Strom zu einer tragenden Säule der Stromversorgung zu machen und bis zum Jahr 2035 einen Anteil von mehr als 30 Prozent am Strommix zu erreichen.
Das neue Modell soll bürokratiearm die gemeinsame Eigenversorgung mit Strom aus einer Photovoltaikanlage ermöglichen. Geplant ist, dass die Weitergabe vom Solarstrom innerhalb eines Gebäudes an Mieter oder Wohnungseigentümer von der sogenannten Lieferantenpflicht ausgenommen wird.
Zudem sollen die Betreiber der Anlage von der Pflicht der Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dessen ist im Gegensatz zum weiterhin bestehenden Mieterstrommodell für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung keine zusätzliche Förderung zur Teileinspeisevergütung vorgesehen. Die Überschusseinspeisung ins Netz wird nach dem EEG vergütet.
Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung:
Im Gebäudestromnutzungsvertrag wird das Recht auf die Nutzung des Stroms vereinbart und zwar im Umfang des ermittelten Anteils. Dieser wird über einen Aufteilungsschlüssel festgelegt. Zudem müssen im Vertrag Regelungen zum Betrieb und der Wartung und den dadurch entstehenden Kosten getroffen werden.
Die Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird im Energiewirtschaftsgesetz unter dem neuen Paragrafen 42b festgehalten.
Wer keinen Mieterstrom beziehen und auch keine eigene Dachanlage installieren kann, muss jedoch nicht ganz solarstromlos leben. Mittlerweile es gibt Alternativen: Die Mikro-, auch Plugin-Photovoltaikanlage – oder Balkonkraftwerk – genannten Solarsysteme für den Balkon oder Garten sind kostengünstige Möglichkeiten, selber Strom zu produzieren.
Mieterstrom ist Strom, der mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses erzeugt wird und direkt den Mietern zugutekommt. Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen wie beispielsweise Windkraft gewonnen wird, fällt nicht unter das Mieterstromgesetz.
Vor 2017 profitierten hauptsächlich Hauseigentümer von der Solarstrom-Förderung. Mit der Einführung des Mieterstromgesetzes im Jahr 2017 soll auch Mietern günstiger Solarstrom zugänglich gemacht werden. Also werden Vermietern Anreize geboten, damit sie Solaranlagen auf den Dächern ihrer Mietswohnungen installieren lassen und den den gewonnenen Strom an die Mieter weitergeben.
Gefördert wird Mieterstrom nur dann, wenn der Vermieter höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangt. Seit 2023 sind auch Anlagen mit einer Nennleistung von 100 Kilowatt und mehr förderfähig.
Laut Mieterstromgesetz erhält der Vermieter einen Mieterstromzuschlag, der wird vom Netzbetreiber gezahlt wird. Dieser Zuschlag wurde im Zuge der EEG-Novelle 2021 erhöht und beläuft sich – je nach Anlagengröße – auf 2,37 bis 3,79 Cent pro Kilowattstunde. Neue Anlagen vom 1. Januar 2023 erhalten weniger. Für Anlagen bis 10 kW 2,67 Cent, bis 40 kW 2,48 Cent und Anlagen bis 1000 kW 1,67 Cent.
Laut einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Studie könnten in Deutschland nur rund 18 Prozent der Mieterhaushalte mit Mieterstrom versorgt werden. Für die überwiegende Mehrheit der Mieter kann ein Balkonkraftwerk eine gute Ergänzung zur Stromversorgung darstellen.
EG am 25.07.2023 17:09
Habe § 42a Mieterstromverträge ausgiebig studiert. Suche jetzt ebenfalls schon längere Zeit im Internet nach Vorlagen zum Mieterstromvertrag! Würde mich freuen über Tips.
auf Kommentar antwortenfrankgrimnitz@gmail.com am 16.01.2023 03:24
Danke für diesen Artikel. Aber wie geht es jetzt weiter? Gibt es irgendwo Standartverträge, die ich mit meinem Mieter abschließen kann? Ein Hinweis wäre super, danke.
auf Kommentar antwortenklaro am 21.10.2022 17:17
Kann ich Photovoltaikstrom kostenlos an Angehörige weiterleiten?
auf Kommentar antwortenGE am 28.09.2022 12:52
"der Bezug des Mieterstroms darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden". Und wie geht das dann, wenn ich eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher 20 kw bei einem 2-Familienhaus mit 2 Mietern versorge? Wenn einem der Mieter der Verrechnungspreis von z.B. 20 ct/kwh nicht passt, muss dann dessen Heizung gesperrt werden. Liegt bei Identität Eigentümer der Photovoltaik und des Hauses ein Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot vor, wenn der Eigentümer den Strom der ihm gehördenden Photovoltaik an den Eigentümer den Gebäudes zum Betrieb dessen Heizungsanlage im vermieteten 2-Familienhaus verkauft?
Und dann gibt es noch folgende Fragen:
• Ist hier Umsatzsteuer in den Abrechnungsbetrag der Heizkostenabrechnung einzustellen?
• Muss ich Stromsteuer zahlen (und an wen) bzw. meines Wissens ist die Stromsteuer (oder war das die EEG-Abgabe) weggefallen.
• Muss ich eine Konzessionsabgabe zahlen?
• Muss ich die EEG-Abgabe zahlen (meines Wissens entfallen).
• Muss ich eine Abgabe nach dem Kraft-Wärmekopplungs-Gesetz zahlen?
• Muss ich nach § 19 NEV Umlage zahlen?
• Muss ich eine Offshore-Umlage zahlen?
• Muss ich Netzentgelte und Entgelte für den Messstellenbetrieb zahlen?
Hierzu bekam ich bisher von niemandem Antwort, die Anlage ist daher bisher nicht in Auftrag gegeben worden.
auf Kommentar antwortenBerndbrewer am 23.09.2022 17:18
Leider etwas unverstaendlich geschrieben, geschwurbelt ausgedrueckt, zu wnig praxisorientiert.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 28.09.2022 10:22
Hallo Berndbrewer,
können Sie uns genauer erklären, welche Passage(n) für Sie unverständlich sind? Wir sind für Hinweise immer sehr dankbar.
Liebe Grüße
die immowelt Redaktion
ge am 27.07.2022 11:50
M.E. bleibt offen, was passiert, wenn die Wärmepumpe in einem Zweifamilienhaus mit 2 Mietern von der Fotovoltaik teilweise versorgt wird und ein Mieter nicht zustimmt. Unklar ist, ob die in die Heizkostenabrechnung einzusetzenden Stromkosten der Fotovoltaik (neben den Stromkosten des Versorgers, wenn die Fotovoltaik nicht liefert) der Umsatzsteuer unterliegen.
auf Kommentar antwortenKid am 27.07.2022 11:43
Wieviel zahlt man gewöhnlich für einen Dachpachtvertrag?
auf Kommentar antwortenDaniel am 15.03.2022 20:06
Mein Bruder und ich möchten auf der Doppelhaushälfte, in der unsere Eltern leben, eine Photovoltaikanlage errichten. Das Haus gehört uns, aber es besteht ein Wohnrecht, sodass keine Miete gezahlt wird. Eigenverbrauch ist daher keine Lösung und aktuell scheint nur Volleinspeisung in Frage zu kommen, was sich nicht lohnt und unseren Eltern nicht bei steigenden Preisen hilft. Wäre Mieterstrom inkl. Batteriespeicher trotzdem eine Möglichkeit, sodass sich eine Errichtung lohnt und nicht zu aufwändig? Einerseits möchten wir unsere Eltern gegen steigende Energiepreise absichern, andererseits natürlich auch eine Rendite für das Investment bekommen und kein Verlustgeschäft machen.
auf Kommentar antwortenAndreas Putstock am 31.01.2022 23:04
Wir wohnen in einem Einfamilienhaus zur Miete.
Unser Vermieter hat im selben ort noch ein Haus in dem er selber wohnt. An diesem Haus befindet sich eine Photovoltaikanlage. Kann unser Vermieter nun auch das Haus in dem wir wohnen mit dem strom seines eigenen Hauses bedienen?
auf Kommentar antwortenHans-Peter Brink am 02.01.2022 09:54
Ich möchte den Solarstrom meinen Mietern kostenlos geben. Ist dies möglich?
auf Kommentar antwortenRolf am 23.12.2021 00:44
Ich habe ein EFH mit 8,4 kw/p-PV-Anlage und 10 kw/h Speicher von SENEC vermietet. Der Mieter bezieht den Strom für 22 Cent. Durch die Zahlung der EEG Umlage auf den an ihn gelieferten Strom amortisiert sich die Anlage nicht wirklich. Ich habe jetzt mit SENEC einen Cloud Vertrag abgeschlossen. Muss ich weiterhin die EEG Umlage zahlen? Wie kann ich die Mieterstromzulage bekommen? Wo muss das beantragt werden?
Gruß
auf Kommentar antwortenPeter am 23.06.2021 14:21
Bin Mieter eines Hauses, möchte auf das Hausdach eine PV Anlage installieren.
Geht dies, welche rechtlichen Probleme kann es geben. Mein Vermieter wird sich finanziell nicht beteiligen.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 23.06.2021 14:33
Hallo Peter,
dafür sollten Sie einen Dachpachtvertrag mit Ihrem Vermieter abschließen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Hans-Peter Brink am 09.03.2021 11:06
Ich möchte kostenlos Photovoltaik-Strom an meine Mieter weiterreichen.
Ist dies möglich?
auf Kommentar antwortenklaro am 20.10.2022 10:41
Ich bin an dem ergebnis interessiert, weil ich den gleichen Weg verfolge.
Ich bin auf Ihre Antwort gespannt.
immowelt Redaktion am 10.03.2021 09:29
Hallo Hans-Peter Brink,
das ist unserer Kenntnis nach möglich. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverein rechtlich beraten lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
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