Mieterstrom: So profitieren auch Mieter von Photovoltaik

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Dank Mieterstromgesetz kann der Vermieter den auf dem Dach des Mietshauses erzeugten Solarstrom an seine Mieter verkaufen – die Mieter profitieren davon, da der Strom günstiger sein muss als der Strom des Versorgers.

Mieterstrom, Miethaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach, Foto: Wolfgang Cibura / stock.adobe.com
Solarstrom vom Dach eines Mehrfamilienhauses kann der Vermieter an seine Mieter verkaufen. Das Mieterstrommodell wird laut Mieterstromgesetz gefördert, weshalb sich für den Mieter Einsparungen ergeben können. Foto: Wolfgang Cibura / stock.adobe.com

Mieterstrom: das Wichtigste in Kürze

  • Mieterstrom ist Strom, der mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses erzeugt wird und direkt den Mietern zugutekommt.
  • Gefördert wird Mieterstrom nur dann, wenn der Vermieter höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangt. 
  • Außerdem sind nur Anlagen mit einer maximalen Nennleistung von 100 Kilowatt förderfähig.

Mieterstrommodelle gab es vereinzelt schon in der Vergangenheit, seit 2017 gibt es jedoch eine gesetzliche Regelung, die Mieterstrom attraktiver machen soll. Seither gibt es allerdings auch Kritik am Mieterstromgesetz – insbesondere an der EEG-Umlage des Mieterstroms. Die EEG-Novelle 2021 soll einige dieser Kritikpunkte entkräften. Alternativ kann der Mieter mit einer Mikro-Photovoltaikanlage auch selbst Solarstrom erzeugen.

Das Mieterstromgesetz

Mieterstrom, Arbeiter installieren Photovoltaikanlage auf dem Dach, Foto: mmphoto / stock.adobe.com
Grundsätzlich können auf allen Mietshäusern Photovoltaikanlagen installiert werden, die Mieterstrom produzieren. Foto: mmphoto / stock.adobe.com

Das Mieterstromgesetz schafft zwar keine Möglichkeit für eigene Mieteranlagen auf dem Dach, gibt Vermietern aber die Möglichkeit, solche Anlage zu montieren und den Strom direkt an seine Mieter zu veräußern. Durch die gesetzlichen Regelungen wird dieser Mieterstrom subventioniert, er wird für Mieter also günstiger.

Förderfähig sind übrigens nur Anlagen mit einer maximalen Nennleistung von 100 Kilowatt. Solch große Anlagen passen aber ohnehin nur auf ein sehr großes Dach eines Mehrfamilienhaus. Zum Vergleich: Auf ein Dach eines Einfamilienhauses passen in der Regel selten mehr als fünf bis zehn Kilowatt Nennleistung.

Achtung

Alle Solaranalgen, die mit dem Stromnetz verbunden sind, müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.

Vor dem Mieterstromgesetz 2017 profitierten hauptsächlich Hauseigentümer von der Solarstrom-Förderung. Sie erhielten und erhalten eine Einspeisevergütung für Sonnenstrom, den sie ins Netz einspeisen und können zudem den preiswert auf dem Dach erzeugten Strom direkt in ihrem Haushalt verbrauchen, statt teuren Strom vom Versorger zu kaufen. Umgekehrt zahlen alle Stromverbraucher über die EEG-Abgabe, die einen Teil der Stromkosten ausmacht, die Solarstromförderung. Und das gilt natürlich auch für Mieter, die in der Regel keine Möglichkeit haben, eine eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach zu montieren.

Link-Tipp

Nach 20 Jahren Einspeisevergütung fallen bald die ersten privaten Photovoltaikanlagen aus der Förderung: So geht’s jetzt weiter.

Konditionen des Mieterstroms

Mieterstrom, ein Stromzähler, Foto: Wellnhofer Designs / stock.adobe.com
Ein Zweirichtungszähler kommt zum Einsatz, wenn in einem Mietshaus Solarstrom vom Dach und Strom vom Energieversorger kombiniert werden. Foto: Wellnhofer Designs / stock.adobe.com

Gefördert wird Mieterstrom nur dann, wenn der Vermieter höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangt. Zudem darf der Bezug des Mieterstroms nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Der Mieter muss seinen Stromanbieter frei wählen dürfen und auch auf das Angebot, Mieterstrom zu beziehen, verzichten können.

Laut Mieterstromgesetz erhält der Vermieter oder Anlagenbetreiber, der den Solarstrom vom Dach an die Mieter verkauft, einen Mieterstromzuschlag. Der wird vom Netzbetreiber gezahlt. Dieser Zuschlag wurde im Zuge der EEG-Novelle erhöht und beläuft sich – je nach Anlagengröße – auf 2,37 bis 3,79 Cent pro Kilowattstunde. Gewährt wird dieser Zuschlag nur für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetztes am 25. Juli 2017 in Betrieb genommen und bei der Bundesnetzagentur registriert wurden. Außerdem ist der Mietstromzuschlag jetzt unabhängig von der Einspeisevergütung, womit Vermieter dauerhaft mehr mit Mieterstrom verdienen können.

Neben dem Mieterstromzuschlag senken noch weitere Aspekte die Stromkosten: Denn der Mieterstrom ist von Umlagen und Steuern wie Netzentgelten oder Konzessionsabgaben befreit. Da Photovoltaikanlagen manchmal viel, manchmal aber auch wenig oder gar keinen Strom erzeugen, ist eine Vollversorgung der Mieter mit Sonnenstrom praktisch unmöglich. Dennoch muss eine Vollversorgung des Mieters sichergestellt sein. Der zusätzlich benötigte Strom wird über den Netzanschlusspunkt – dem Netz der allgemeinen Versorgung – entnommen, und zwar zu dem Preis, den der Mieter auch an den Vermieter zahlt. Umgekehrt kann der Vermieter oder Anlagenbetreiber überschüssigen Solarstrom ins Netz einspeisen. Er erhält dafür die reguläre Einspeisevergütung.

Kritik am Mieterstromgesetz

So großartig das klingt, das Mieterstromgesetz wird aber auch vielfach kritisiert: Laut einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Studie könnten in Deutschland höchstens 3,8 Millionen Mieterhaushalte mit Mieterstrom versorgt werden – das sind nur rund 18 Prozent der Mieterhaushalte. Die übrigen 82 Prozent der Mieterhaushalte müssten weiterhin über die Mieterstromzulage den Strom derer quersubventionieren, die vom günstigen Solarstrom profitieren. Es gibt künftig zwar eine größere Gruppe, die vom EEG profitiert: Einerseits Eigentümer mit Photovoltaikanlagen und zusätzlich Mieterstrombezieher. Gleichzeitig gibt es aber auch eine kleiner werdende Gruppe, die die Rechnung über eine steigende EEG-Umlage zahlt: Die Mieter, die weder eine eigene Photovoltaikanlage haben noch eine Möglichkeit, Mieterstrom zu beziehen. Nach der EEG-Novelle 2021 entfällt die EEG-Umlage für die Eigenversorgung aus Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt und für weniger als 30 Megawattselbstverbrauchten Strom im Kalenderjahr.

Das Mieterstromgesetz und die EEG-Novelle 2021

Mit der EEG-Novelle sind zum 1. Januar 2021 noch einige weitere Änderungen rund um den Mieterstrom in Kraft getreten:

  • Der Photovoltaik-Mieterstromzuschlag wurde auf Quartierlösungen ausgeweitet.
  • Die Anlagenzusammenfassung wurde abgeschafft. Das heißt, dass einzelne Photovoltaik-Anlagen nun getrennt voneinander behandelt werden.
  • Das Lieferkettenmodell wurde anerkannt. Das heißt, dass die Personenidentität keinen Einfluss mehr auf den Mieterstromzuschlag hat.
  • Gewerbesteuerliche Barrieren entfallen, so dass Betreiber von Solaranalagen nicht mehr so leicht ihre Gewerbesteuerbefreiung zu verlieren können.

Alternative zum Mieterstrom: Mikro-Photovoltaikanlage

Ein Leben ohne Solarstrom ist möglich, aber sinnlos, würde Loriot heute sagen. Wer keinen Mieterstrom beziehen und auch keine eigene Dachanlage installieren kann, muss jedoch nicht ganz solarstromlos leben, denn es gibt eine Alternative: Mikro-, auch Plugin-Photovoltaikanlage – oder Balkonkraftwerk – genannt.

Technische Voraussetzungen

Inzwischen gibt es zahlreiche Anbieter solcher kleiner Anlagen, die Mieter zum Beispiel am Balkon montieren – daher auch Balkonkraftwerk – oder auf einer Terrasse aufstellen können. Sie bestehen meist aus nur ein oder zwei Modulen und einem Mini-Wechselrichter und sie werden auch anders angeschlossen als ihre großen Geschwister. Man installiert sie, indem ihr Stecker in eine gewöhnliche Steckdose gesteckt wird. Solche sind zwar normalerweise für den Strombezug gedacht; Strom ist es aber grundsätzlich egal, in welche Richtung er fließt, sodass sich Steckdosen grundsätzlich auch zur Stromeinspeisung eignen.

Wer so eine Anlage installiert, muss außerdem sicherstellen, dass der Stromzähler nicht rückwärts läuft. Um das zu verhindern, muss ein Zweirichtungszähler installiert werden. Ansonsten würde der Stromzähler dann, wenn die Photovoltaikanlage mehr produziert, als im gleichen Zeitpunkt im Haushalt verbraucht wird, rückwärtslaufen. Dies könnte unter Umständen strafrechtlich als Betrug ausgelegt werden. Höchstgerichtliche Präzedenzfälle gibt es bislang noch nicht.

Rechtliche Voraussetzungen

Bis vor kurzem bewegten sich solche Mini-Anlagen in einer rechtlichen Grauzone und wurden deshalb auch als Guerilla-Anlagen bezeichnet. Denn es gab in Deutschland keine Norm, die den Betrieb solcher Anlagen eindeutig regelte. Doch die gibt es jetzt, sie heißt: DIN VDE 0100-551-1. Damit das Haushaltsnetz durch den Betrieb einer Plugin-Anlage nicht überlastet wird, sollte diese ab einer Kapazität von rund 600 Watt an einen eigenen, abgesicherten Stromkreis mit eigener Sicherung angeschlossen werden. Zudem sollte die Standard-Steckdose vom Elektriker gegen eine speziell genormte Einspeisesteckdose ausgetauscht werden.

Erlaubnis des Vermieters

Wird eine Mini-PV-Anlage so montiert, dass sie das optische Erscheinungsbild der Fassade verändert, sollte der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Zwar gibt es noch keine letztinstanzlichen Entscheidungen zur Frage, ob ein Vermieter solche Anlagen dulden muss, eine Erlaubnis gibt dem Mieter allerdings die Sicherheit, dass es später keinen juristischen Ärger gibt.

Größe und Kosten eines Balkonkraftwerks

Balkonkraftwerke mit nur einem Modul haben in der Regel eine Leistung von 250 bis 300 Watt und kosten oft rund 300 bis 400 Euro, Zweimodulanlagen entsprechend etwa das Doppelte. Hinzu kommen Montagekosten, wenn ein Elektriker hinzugezogen werden muss. Laufen im Haushalt gerade keine Großverbraucher wie Elektroherd, Waschmaschine oder Wäschetrockner, reicht die Leistung solch kleiner Anlagen in der Regel aus, um bei Sonnenschein den aktuell benötigten Strombedarf zu decken.

Einsparpotenzial einer Mikro-Photovoltaikanlage

Mieterstrom, Mikro-Photovoltaikanlage am Balkon, Foto: iStock.com / balipadma
Modul am Balkon montieren, Stecker rein – und los geht’s mit der Produktion des eigenen Solarstroms. Allerdings ist eine spezielle Steckdose nötig, die fürs Einspeisen freigegeben ist. Foto: iStock.com / balipadma

Manche Anbieter von Mikro-Photovoltaikanlagen präsentieren bisweilen sehr optimistische Berechnungen, was das mögliche Einsparpotenzial betrifft. Wie hoch es maximal ist, lässt sich anhand einiger Parameter ganz gut abschätzen: Pro 100 Watt Nennleistung können Photovoltaikanlagen in unseren Breitengraden in der Regel zwischen 80 und 110 Kilowattstunden im Jahr produzieren. Die genaue Strommenge hängt vom Modultyp, dem Wirkungsgrad des Wechselrichters, der Lage und Ausrichtung der Module und davon ab, ob man im Norden oder Süden Deutschlands wohnt.

Geht man beispielhaft von 95 Kilowattstunden im Jahr pro 100 Watt Nennleistung aus, kann eine 500-Watt-Mikroanlage folglich maximal 475 Kilowattstunden im Jahr produzieren. Zu bedenken ist allerdings, dass nicht der ganze selbst erzeugte Strom im eigenen Haushalt verbraucht werden kann: Wer tagsüber nicht Zuhause ist, braucht im Haushalt oft nur wenig Watt für Standby-Geräte, während die Anlage bei Sonnenschein mehr produziert als benötigt wird. Wird dieser Strom nicht gegen Einspeisevergütung an den Netzbetreiber verkauft, so hat der Anlagenbetreiber keinen Vorteil. Und auch Batteriespeicher sind bei deren derzeitigen Kosten für Kleinanlagen nicht wirtschaftlich. Wie viel vom selbst produzierten Strom tatsächlich verbraucht werden kann, hängt maßgeblich auch vom Verbrauchsverhalten ab. Angenommen, es sind 300 Kilowattstunden im Jahr, so ergäbe sich bei einem Strompreis von 30 Cent je Kilowattstunde eine Ersparnis von 90 Euro im Jahr.

Achtung

Auch Mikro-PV-Anlagen müssen – in einem vereinfachten Verfahren – im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Auch dann, wenn Sie nur dem Eigenverbrauch dienen.

FAQ zum Mieterstrom

Was ist Mieterstrom?

Mieterstrom ist Strom, der mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses erzeugt wird und direkt den Mietern zugutekommt. Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen wie beispielsweise Windkraft gewonnen wird, fällt nicht unter das Mieterstromgesetz.

Warum wird Mieterstrom gefördert?

Vor 2017 profitierten hauptsächlich Hauseigentümer von der Solarstrom-Förderung. Mit der Einführung des Mieterstromgesetzes im Jahr 2017 soll auch Mietern günstiger Solarstrom zugänglich gemacht werden. Also werden Vermietern Anreize geboten, damit sie Solaranlagen auf den Dächern ihrer Mietswohnungen installieren lassen und den den gewonnenen Strom an die Mieter weitergeben.

Unter welchen Voraussetzungen wird Mieterstrom gefördert?

Gefördert wird Mieterstrom nur dann, wenn der Vermieter höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangt. Außerdem sind nur Anlagen mit einer maximalen Nennleistung von 100 Kilowatt förderfähig.

Wie wird Mieterstrom gefördert?

Laut Mieterstromgesetz erhält der Vermieter einen Mieterstromzuschlag, der wird vom Netzbetreiber gezahlt wird. Dieser Zuschlag wurde im Zuge der EEG-Novelle 2021 erhöht und beläuft sich – je nach Anlagengröße – auf 2,37 bis 3,79 Cent pro Kilowattstunde.

Lohnt sich ein Balkonkraftwerk als Alternative zum Mieterstrom?

Laut einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Studie könnten in Deutschland nur rund 18 Prozent der Mieterhaushalte mit Mieterstrom versorgt werden. Für die überwiegende Mehrheit der Mieter kann ein Balkonkraftwerk eine gute Ergänzung zur Stromversorgung darstellen.

Andreas Steger21.04.2021

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12 Kommentare

frankgrimnitz@gmail.com am 16.01.2023 03:24

Danke für diesen Artikel. Aber wie geht es jetzt weiter? Gibt es irgendwo Standartverträge, die ich mit meinem Mieter abschließen kann? Ein Hinweis wäre super, danke.

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klaro am 21.10.2022 17:17

Kann ich Photovoltaikstrom kostenlos an Angehörige weiterleiten?

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GE am 28.09.2022 12:52

"der Bezug des Mieterstroms darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden". Und wie geht das dann, wenn ich eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher 20 kw bei einem 2-Familienhaus mit 2 Mietern versorge? Wenn einem der Mieter der Verrechnungspreis von z.B. 20 ct/kwh nicht passt, muss dann dessen Heizung gesperrt werden. Liegt bei Identität Eigentümer der Photovoltaik und des Hauses ein Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot vor, wenn der Eigentümer den Strom der ihm gehördenden Photovoltaik an den Eigentümer den Gebäudes zum Betrieb dessen Heizungsanlage im vermieteten 2-Familienhaus verkauft?

Und dann gibt es noch folgende Fragen:

• Ist hier Umsatzsteuer in den Abrechnungsbetrag der Heizkostenabrechnung einzustellen?

• Muss ich Stromsteuer zahlen (und an wen) bzw. meines Wissens ist die Stromsteuer (oder war das die EEG-Abgabe) weggefallen.

• Muss ich eine Konzessionsabgabe zahlen?

• Muss ich die EEG-Abgabe zahlen (meines Wissens entfallen).

• Muss ich eine Abgabe nach dem Kraft-Wärmekopplungs-Gesetz zahlen?

• Muss ich nach § 19 NEV Umlage zahlen?

• Muss ich eine Offshore-Umlage zahlen?

• Muss ich Netzentgelte und Entgelte für den Messstellenbetrieb zahlen?

Hierzu bekam ich bisher von niemandem Antwort, die Anlage ist daher bisher nicht in Auftrag gegeben worden.

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Berndbrewer am 23.09.2022 17:18

Leider etwas unverstaendlich geschrieben, geschwurbelt ausgedrueckt, zu wnig praxisorientiert.

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immowelt Redaktion am 28.09.2022 10:22

Hallo Berndbrewer,

können Sie uns genauer erklären, welche Passage(n) für Sie unverständlich sind? Wir sind für Hinweise immer sehr dankbar.

Liebe Grüße

die immowelt Redaktion

ge am 27.07.2022 11:50

M.E. bleibt offen, was passiert, wenn die Wärmepumpe in einem Zweifamilienhaus mit 2 Mietern von der Fotovoltaik teilweise versorgt wird und ein Mieter nicht zustimmt. Unklar ist, ob die in die Heizkostenabrechnung einzusetzenden Stromkosten der Fotovoltaik (neben den Stromkosten des Versorgers, wenn die Fotovoltaik nicht liefert) der Umsatzsteuer unterliegen.

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Kid am 27.07.2022 11:43

Wieviel zahlt man gewöhnlich für einen Dachpachtvertrag?

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Daniel am 15.03.2022 20:06

Mein Bruder und ich möchten auf der Doppelhaushälfte, in der unsere Eltern leben, eine Photovoltaikanlage errichten. Das Haus gehört uns, aber es besteht ein Wohnrecht, sodass keine Miete gezahlt wird. Eigenverbrauch ist daher keine Lösung und aktuell scheint nur Volleinspeisung in Frage zu kommen, was sich nicht lohnt und unseren Eltern nicht bei steigenden Preisen hilft. Wäre Mieterstrom inkl. Batteriespeicher trotzdem eine Möglichkeit, sodass sich eine Errichtung lohnt und nicht zu aufwändig? Einerseits möchten wir unsere Eltern gegen steigende Energiepreise absichern, andererseits natürlich auch eine Rendite für das Investment bekommen und kein Verlustgeschäft machen.

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Andreas Putstock am 31.01.2022 23:04

Wir wohnen in einem Einfamilienhaus zur Miete.

Unser Vermieter hat im selben ort noch ein Haus in dem er selber wohnt. An diesem Haus befindet sich eine Photovoltaikanlage. Kann unser Vermieter nun auch das Haus in dem wir wohnen mit dem strom seines eigenen Hauses bedienen?

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Hans-Peter Brink am 02.01.2022 09:54

Ich möchte den Solarstrom meinen Mietern kostenlos geben. Ist dies möglich?

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Rolf am 23.12.2021 00:44

Ich habe ein EFH mit 8,4 kw/p-PV-Anlage und 10 kw/h Speicher von SENEC vermietet. Der Mieter bezieht den Strom für 22 Cent. Durch die Zahlung der EEG Umlage auf den an ihn gelieferten Strom amortisiert sich die Anlage nicht wirklich. Ich habe jetzt mit SENEC einen Cloud Vertrag abgeschlossen. Muss ich weiterhin die EEG Umlage zahlen? Wie kann ich die Mieterstromzulage bekommen? Wo muss das beantragt werden?

Gruß

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Peter am 23.06.2021 14:21

Bin Mieter eines Hauses, möchte auf das Hausdach eine PV Anlage installieren.

Geht dies, welche rechtlichen Probleme kann es geben. Mein Vermieter wird sich finanziell nicht beteiligen.

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immowelt Redaktion am 23.06.2021 14:33

Hallo Peter,

dafür sollten Sie einen Dachpachtvertrag mit Ihrem Vermieter abschließen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Hans-Peter Brink am 09.03.2021 11:06

Ich möchte kostenlos Photovoltaik-Strom an meine Mieter weiterreichen.

Ist dies möglich?

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klaro am 20.10.2022 10:41

Ich bin an dem ergebnis interessiert, weil ich den gleichen Weg verfolge.

Ich bin auf Ihre Antwort gespannt.


immowelt Redaktion am 10.03.2021 09:29

Hallo Hans-Peter Brink,

das ist unserer Kenntnis nach möglich. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverein rechtlich beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

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