Mieterstrom: So profitieren Vermieter und Mieter von Photovoltaik

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Dank des Mieterstromgesetzes kann der Vermieter den auf dem Dach des Mietshauses erzeugten Solarstrom an seine Mieter verkaufen. Die Mieter profitieren davon, da der Strom günstiger sein muss als der Strom des Versorgers.

Geplante Änderungen durch Solarpaket

Am 16. August hat das Kabinett einen Gesetzentwurf gebilligt, der unter anderem Einfluss auf den Mieterstrom nimmt. Beschlossen wurde:

  • Mieterstrom soll auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt – er also nicht durch das allgemeine Stromnetz fließt.
  • Der Betrieb in einem Haus mit mehreren Miet- oder Eigentumswohnungen wird entbürokratisiert: Es sollen die detaillierten Vorgaben zur Rechnungslegung, Vertragsinformationen und Verbrauch wegfallen. Dazu wird das Modell „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ geschaffen, welche sich vom Mieterstrom-Modell in der Förderung und Vergütung unterscheidet.
  • Es sollen unverhältnismäßige technische Anforderungen an Mieterstromanlagen vermieden werden.
  • Förderungen für Repowering – also der Ausbau einer bereits bestehenden Anlage – soll attraktiver werden.

Das Gesetz soll, insofern Bundestag und Bundesrat noch zustimmen, Anfang 2024 in Kraft treten.

 

Klimafonds-Urteil: Förderprogramme könnten betroffen sein
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerGe) am 15. November 2023 entschieden hatte, dass die geplanten 60 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) nicht für den Klimaschutz genutzt werden dürfen, einigte sich die Bundesregierung am 13. Dezember 2023 auf Maßnahmen zur Lösung der entstandenen Haushaltskrise. Geld in die leeren Kassen soll unter anderem die CO2-Preissteigerung ab 2024 auf 45 Euro je Tonne bringen. Welche weiteren konkreten Einsparungen im Gebäudesektor geplant sind, ist noch nicht bekannt.

Wachstumschancengesetz: Steuererleichterung für Mieterstrom geplant

Die Bundesregierung hat im Zuge das Wachstumschancengesetzes eine Steuererleichterung für Mieterstrom beschlossen. Gleiches soll auch für das neue Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gelten.

Wohnungsunternehmen können demnach bis zu einer bestimmten Grenze Einnahmen aus Mieterstrom erzielen, ohne gewerbesteuerpflichtig zu werden. Das sind die Grenzen für die Unternehmen:

  • Steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften – 30 Prozent
  • Steuerpflichtige Wohnungsunternehmen – 20 Prozent

Mieterstrom: das Wichtigste in Kürze

  • Mieterstrom ist Strom, der mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses erzeugt wird und direkt den Mietern zugutekommt.
  • Gefördert wird Mieterstrom nur dann, wenn der Vermieter höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangt.
  • Seit 2023 sind auch Anlagen mit einer höheren Nennleistung von 100 Kilowatt förderfähig.
  • Der Vorteil: Mieter müssen nicht zwangsläufig Strom sparen, um Stromkosten zu senken. Sie erhalten günstigeren Strom direkt vom Vermieter.

Das Mieterstromgesetz

Mieterstrom, Miethaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach, Foto: Wolfgang Cibura / stock.adobe.com
Solarstrom vom Dach eines Mehrfamilienhauses kann der Vermieter an seine Mieter verkaufen. Das Mieterstrommodell wird laut Mieterstromgesetz gefördert, weshalb sich für den Mieter Einsparungen ergeben können. Foto: Wolfgang Cibura / stock.adobe.com

Das Mieterstromgesetz schafft zwar keine Möglichkeit für eigene Mieteranlagen auf dem Dach, gibt Vermietern aber die Möglichkeit, solche Anlagen zu montieren und den Strom direkt an seine Mieter zu veräußern. Durch die gesetzlichen Regelungen wird dieser Mieterstrom subventioniert, er wird für Mieter also günstiger.

Förderfähig sind seit 2023 auch Anlagen mit einer höheren Nennleistung von 100 Kilowatt. Solch große Anlagen sind aber auf einem Mehrfamilienhaus eher selten.

Achtung

Alle Solaranalgen, die mit dem Stromnetz verbunden sind, müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.

Konditionen des Mieterstroms

Der Mieterstrom wird gefördert. Der Vermieter muss sich aber an definierte Vorgaben halten.

  1. Er darf höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangen.
  2. Er darf den Bezug des Mieterstroms nicht an den Mietvertrag koppeln.
  3. Der Mieter muss seinen Stromanbieter frei wählen dürfen und auch auf das Angebot, Mieterstrom zu beziehen, verzichten können.

Laut Mieterstromgesetz erhält der Vermieter oder Anlagenbetreiber, der den Solarstrom vom Dach an die Mieter verkauft, einen Mieterstromzuschlag. Der wird vom Netzbetreiber gezahlt. Dieser Zuschlag wurde im Zuge der EEG-Novelle erhöht und beläuft sich – je nach Anlagengröße – auf 2,37 bis 3,79 Cent pro Kilowattstunde. Gewährt wird dieser Zuschlag nur für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetztes am 25. Juli 2017 in Betrieb genommen und bei der Bundesnetzagentur registriert wurden.

Für Anlagen, die nach 1. Januar 2023 in Betrieb gingen, gibt es geringere Mieterstromzuschläge. Für Anlagen bis 10 kW 2,67 Cent, bis 40 kW 2,48 Cent und Anlagen bis 1000 kW 1,67 Cent. 

Außerdem ist der Mietstromzuschlag jetzt unabhängig von der Einspeisevergütung, womit Vermieter dauerhaft mehr mit Mieterstrom verdienen können.

Von Umlagen und Steuern befreit

Neben dem Mieterstromzuschlag senken noch weitere Aspekte die Stromkosten: Denn der Mieterstrom ist von Umlagen und Steuern wie Netzentgelten oder Konzessionsabgaben befreit. Da Photovoltaikanlagen manchmal viel, manchmal aber auch wenig oder gar keinen Strom erzeugen, ist eine Vollversorgung der Mieter mit Sonnenstrom praktisch unmöglich. Dennoch muss eine Vollversorgung des Mieters sichergestellt sein. Der zusätzlich benötigte Strom wird über den Netzanschlusspunkt – dem Netz der allgemeinen Versorgung – entnommen, und zwar zu dem Preis, den der Mieter auch an den Vermieter zahlt.

Umgekehrt kann der Vermieter oder Anlagenbetreiber überschüssigen Solarstrom ins Netz einspeisen. Er erhält dafür die reguläre Einspeisevergütung.

Das Mieterstromgesetz und die EEG-Novelle 2021

Mit der EEG-Novelle sind zum 1. Januar 2021 folgende Änderungen rund um den Mieterstrom in Kraft getreten:

  • Der Photovoltaik-Mieterstromzuschlag wurde auf Quartierlösungen ausgeweitet.
  • Die Anlagenzusammenfassung wurde abgeschafft. Das heißt, dass einzelne Photovoltaik-Anlagen nun getrennt voneinander behandelt werden.
  • Das Lieferkettenmodell wurde anerkannt. Das heißt, dass die Personenidentität keinen Einfluss mehr auf den Mieterstromzuschlag hat.
  • Gewerbesteuerliche Barrieren entfallen, so dass Betreiber von Solaranalagen nicht mehr so leicht ihre Gewerbesteuerbefreiung zu verlieren können.

Photovoltaik-Strategie 2023

Eine Wohnanlage mit vernetzter Photovoltaik-Systemen. Foto: kara | stock.adobe.de
Eine Wohnanlage mit vernetzten Photovoltaik-Systemen. Foto: kara | stock.adobe.de

Mit der EEG-Novelle 2023 möchte der Bund die Photovoltaik-Technik deutlich effizienter nutzen. Mit seiner 2023 vorgestellten Photovoltaik-Strategie zeigt er das Ziel auf, den Ausbau der Photovoltaik (PV) in Deutschland zu beschleunigen und gleichzeitig das Gesamtsystem der Energieversorgung zu optimieren. Ende 2022 lag der PV-Anteil im Deutschen Strommix bei 10,5 Prozent. Das langfristige Ziel ist es, PV-Strom zu einer tragenden Säule der Stromversorgung zu machen und bis zum Jahr 2035 einen Anteil von mehr als 30 Prozent am Strommix zu erreichen.

Bereits umgesetzte Maßnahmen:

  1. EEG-Umlage entfällt komplett – das erhöht die wirtschaftliche Attraktivität von Mieterstrom.
  2. Begrenzung der Mieterstrom-Anlagen auf 100 kWp ist aufgehoben.
  3. Neue Fördersätze für EEG-geförderten Mieterstrom aus Solaranlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden. Weitere Informationen gibt es bei der Bundesnetzagentur.

Das langfristige Ziel ist es, PV-Strom zu einer tragenden Säule der Stromversorgung zu machen und bis zum Jahr 2035 einen Anteil von mehr als 30 Prozent am Strommix zu erreichen. 

Wie funktioniert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Das neue Modell soll bürokratiearm die gemeinsame Eigenversorgung mit Strom aus einer Photovoltaikanlage ermöglichen. Geplant ist, dass die Weitergabe vom Solarstrom innerhalb eines Gebäudes an Mieter oder Wohnungseigentümer von der sogenannten Lieferantenpflicht ausgenommen wird.

Zudem sollen die Betreiber der Anlage von der Pflicht der Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dessen ist im Gegensatz zum weiterhin bestehenden Mieterstrommodell für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung keine zusätzliche Förderung zur Teileinspeisevergütung vorgesehen. Die Überschusseinspeisung ins Netz wird nach dem EEG vergütet.

Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung:

  • Die Nutzung des Stroms muss ohne eine Durchleitung durch ein Netz erfolgen.
  • Die Strombezugsmengen des sogenannten Letztverbrauchers werden viertelstündlich gemessen.
  • Die Verbraucher haben einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen.

Im Gebäudestromnutzungsvertrag wird das Recht auf die Nutzung des Stroms vereinbart und zwar im Umfang des ermittelten Anteils. Dieser wird über einen Aufteilungsschlüssel festgelegt. Zudem müssen im Vertrag Regelungen zum Betrieb und der Wartung und den dadurch entstehenden Kosten getroffen werden.

Die Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird im Energiewirtschaftsgesetz unter dem neuen Paragrafen 42b festgehalten.

Alternative zum Mieterstrom: Mikro-Photovoltaikanlage

Wer keinen Mieterstrom beziehen und auch keine eigene Dachanlage installieren kann, muss jedoch nicht ganz solarstromlos leben. Mittlerweile es gibt Alternativen: Die Mikro-, auch Plugin-Photovoltaikanlage – oder Balkonkraftwerk – genannten Solarsysteme für den Balkon oder Garten sind kostengünstige Möglichkeiten, selber Strom zu produzieren.

FAQ zum Mieterstrom

Was ist Mieterstrom?

Mieterstrom ist Strom, der mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses erzeugt wird und direkt den Mietern zugutekommt. Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen wie beispielsweise Windkraft gewonnen wird, fällt nicht unter das Mieterstromgesetz.

Warum wird Mieterstrom gefördert?

Vor 2017 profitierten hauptsächlich Hauseigentümer von der Solarstrom-Förderung. Mit der Einführung des Mieterstromgesetzes im Jahr 2017 soll auch Mietern günstiger Solarstrom zugänglich gemacht werden. Also werden Vermietern Anreize geboten, damit sie Solaranlagen auf den Dächern ihrer Mietswohnungen installieren lassen und den den gewonnenen Strom an die Mieter weitergeben.

Unter welchen Voraussetzungen wird Mieterstrom gefördert?

Gefördert wird Mieterstrom nur dann, wenn der Vermieter höchstens 90 Prozent des Preises des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs verlangt. Seit 2023 sind auch Anlagen mit einer Nennleistung von 100 Kilowatt und mehr förderfähig.

Wie wird Mieterstrom gefördert?

Laut Mieterstromgesetz erhält der Vermieter einen Mieterstromzuschlag, der wird vom Netzbetreiber gezahlt wird. Dieser Zuschlag wurde im Zuge der EEG-Novelle 2021 erhöht und beläuft sich – je nach Anlagengröße – auf 2,37 bis 3,79 Cent pro Kilowattstunde. Neue Anlagen vom 1. Januar 2023 erhalten weniger. Für Anlagen bis 10 kW 2,67 Cent, bis 40 kW 2,48 Cent und Anlagen bis 1000 kW 1,67 Cent. 

Lohnt sich ein Balkonkraftwerk als Alternative zum Mieterstrom?

Laut einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Studie könnten in Deutschland nur rund 18 Prozent der Mieterhaushalte mit Mieterstrom versorgt werden. Für die überwiegende Mehrheit der Mieter kann ein Balkonkraftwerk eine gute Ergänzung zur Stromversorgung darstellen.

Kilian Treß31.08.2023

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14 Kommentare

Christoph R. am 02.10.2023 20:21

Guten Tag,

Ich beziehe Strom als MA eines EVU günstiger, wie wird das dann verrechnet/berechnet.

Unser Vermieter holt sich aktuell den Stromverbrauch der Parteien ein.

Muss ich den Strom nehmen? Fragen über Fragem wo kann der Mieter sich erkundigen?

auf Kommentar antworten

EG am 25.07.2023 17:09

Habe § 42a Mieterstromverträge ausgiebig studiert. Suche jetzt ebenfalls schon längere Zeit im Internet nach Vorlagen zum Mieterstromvertrag! Würde mich freuen über Tips.

auf Kommentar antworten

frankgrimnitz@gmail.com am 16.01.2023 03:24

Danke für diesen Artikel. Aber wie geht es jetzt weiter? Gibt es irgendwo Standartverträge, die ich mit meinem Mieter abschließen kann? Ein Hinweis wäre super, danke.

auf Kommentar antworten

klaro am 21.10.2022 17:17

Kann ich Photovoltaikstrom kostenlos an Angehörige weiterleiten?

auf Kommentar antworten

GE am 28.09.2022 12:52

"der Bezug des Mieterstroms darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden". Und wie geht das dann, wenn ich eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher 20 kw bei einem 2-Familienhaus mit 2 Mietern versorge? Wenn einem der Mieter der Verrechnungspreis von z.B. 20 ct/kwh nicht passt, muss dann dessen Heizung gesperrt werden. Liegt bei Identität Eigentümer der Photovoltaik und des Hauses ein Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot vor, wenn der Eigentümer den Strom der ihm gehördenden Photovoltaik an den Eigentümer den Gebäudes zum Betrieb dessen Heizungsanlage im vermieteten 2-Familienhaus verkauft?

Und dann gibt es noch folgende Fragen:

• Ist hier Umsatzsteuer in den Abrechnungsbetrag der Heizkostenabrechnung einzustellen?

• Muss ich Stromsteuer zahlen (und an wen) bzw. meines Wissens ist die Stromsteuer (oder war das die EEG-Abgabe) weggefallen.

• Muss ich eine Konzessionsabgabe zahlen?

• Muss ich die EEG-Abgabe zahlen (meines Wissens entfallen).

• Muss ich eine Abgabe nach dem Kraft-Wärmekopplungs-Gesetz zahlen?

• Muss ich nach § 19 NEV Umlage zahlen?

• Muss ich eine Offshore-Umlage zahlen?

• Muss ich Netzentgelte und Entgelte für den Messstellenbetrieb zahlen?

Hierzu bekam ich bisher von niemandem Antwort, die Anlage ist daher bisher nicht in Auftrag gegeben worden.

auf Kommentar antworten

Berndbrewer am 23.09.2022 17:18

Leider etwas unverstaendlich geschrieben, geschwurbelt ausgedrueckt, zu wnig praxisorientiert.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 28.09.2022 10:22

Hallo Berndbrewer,

können Sie uns genauer erklären, welche Passage(n) für Sie unverständlich sind? Wir sind für Hinweise immer sehr dankbar.

Liebe Grüße

die immowelt Redaktion

ge am 27.07.2022 11:50

M.E. bleibt offen, was passiert, wenn die Wärmepumpe in einem Zweifamilienhaus mit 2 Mietern von der Fotovoltaik teilweise versorgt wird und ein Mieter nicht zustimmt. Unklar ist, ob die in die Heizkostenabrechnung einzusetzenden Stromkosten der Fotovoltaik (neben den Stromkosten des Versorgers, wenn die Fotovoltaik nicht liefert) der Umsatzsteuer unterliegen.

auf Kommentar antworten

Kid am 27.07.2022 11:43

Wieviel zahlt man gewöhnlich für einen Dachpachtvertrag?

auf Kommentar antworten

Daniel am 15.03.2022 20:06

Mein Bruder und ich möchten auf der Doppelhaushälfte, in der unsere Eltern leben, eine Photovoltaikanlage errichten. Das Haus gehört uns, aber es besteht ein Wohnrecht, sodass keine Miete gezahlt wird. Eigenverbrauch ist daher keine Lösung und aktuell scheint nur Volleinspeisung in Frage zu kommen, was sich nicht lohnt und unseren Eltern nicht bei steigenden Preisen hilft. Wäre Mieterstrom inkl. Batteriespeicher trotzdem eine Möglichkeit, sodass sich eine Errichtung lohnt und nicht zu aufwändig? Einerseits möchten wir unsere Eltern gegen steigende Energiepreise absichern, andererseits natürlich auch eine Rendite für das Investment bekommen und kein Verlustgeschäft machen.

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Andreas Putstock am 31.01.2022 23:04

Wir wohnen in einem Einfamilienhaus zur Miete.

Unser Vermieter hat im selben ort noch ein Haus in dem er selber wohnt. An diesem Haus befindet sich eine Photovoltaikanlage. Kann unser Vermieter nun auch das Haus in dem wir wohnen mit dem strom seines eigenen Hauses bedienen?

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Hans-Peter Brink am 02.01.2022 09:54

Ich möchte den Solarstrom meinen Mietern kostenlos geben. Ist dies möglich?

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Rolf am 23.12.2021 00:44

Ich habe ein EFH mit 8,4 kw/p-PV-Anlage und 10 kw/h Speicher von SENEC vermietet. Der Mieter bezieht den Strom für 22 Cent. Durch die Zahlung der EEG Umlage auf den an ihn gelieferten Strom amortisiert sich die Anlage nicht wirklich. Ich habe jetzt mit SENEC einen Cloud Vertrag abgeschlossen. Muss ich weiterhin die EEG Umlage zahlen? Wie kann ich die Mieterstromzulage bekommen? Wo muss das beantragt werden?

Gruß

auf Kommentar antworten

Peter am 23.06.2021 14:21

Bin Mieter eines Hauses, möchte auf das Hausdach eine PV Anlage installieren.

Geht dies, welche rechtlichen Probleme kann es geben. Mein Vermieter wird sich finanziell nicht beteiligen.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 23.06.2021 14:33

Hallo Peter,

dafür sollten Sie einen Dachpachtvertrag mit Ihrem Vermieter abschließen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Hans-Peter Brink am 09.03.2021 11:06

Ich möchte kostenlos Photovoltaik-Strom an meine Mieter weiterreichen.

Ist dies möglich?

auf Kommentar antworten

klaro am 20.10.2022 10:41

Ich bin an dem ergebnis interessiert, weil ich den gleichen Weg verfolge.

Ich bin auf Ihre Antwort gespannt.


immowelt Redaktion am 10.03.2021 09:29

Hallo Hans-Peter Brink,

das ist unserer Kenntnis nach möglich. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverein rechtlich beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

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