Mietkaution Rückzahlung: Fristen und Regeln

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Die Mietkaution dient als Sicherheit für den Vermieter. Nach Ende des Mietverhältnisses muss er sie dem Mieter in der Regel zurückerstatten. Diese Rechte haben Mieter und Vermieter.

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Wann muss die Mietkaution zurückgezahlt werden?

Ist das Mietverhältnis beendet, hat der Mieter grundsätzlich Anspruch, seine Kaution samt Zinsen zurückzuerhalten. Eine gesetzliche Regelung, wann der Vermieter die Mietkaution zurückzahlen muss, gibt es nicht. Das ist allerdings kein Freibrief für den Vermieter, die Kaution lange einzubehalten. Wenn feststeht, dass nach Ende des Mietverhältnisses keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen, muss die Mietkaution zeitnah zurückgezahlt werden. Wenn keine Mängel bei der Wohnungsübergabe entdeckt wurden, ist dies in der Regel spätestens nach der letzten Betriebskostenabrechnung der Fall.

Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution?

Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution kann verjähren. Hier gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt allerdings erst am Anfang des Folgejahres zu laufen.

Ein Beispiel: Der Mieter zieht am 31. Oktober 2022 aus. Dann beginnt die Frist am 1. Januar 2023 zu laufen und endet am 31. Dezember 2025. Ab 1. Januar 2026 hat der Mieter dann keine Möglichkeit mehr, an seine Mietkaution zu kommen.

Wann darf der Vermieter die Mietkaution einbehalten?

Der Vermieter darf die Mietkaution oder einen Teil davon einbehalten, wenn noch Ansprüche gegenüber dem Mieter bestehen. Der häufigste Grund, warum die Mietkaution nicht direkt nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückgezahlt wird, sind meist potenzielle Nebenkostennachzahlungen – diese kann der Vermieter erst feststellen, wenn die Nebenkostenabrechnung vorliegt.

Folgende Kosten kann der Vermieter aus der einbehaltenen Mietkaution begleichen:

  • Beschädigung der Mietsache oder unterlassene Renovierungsarbeiten beziehungsweise Schönheitsreparaturen. Mängel an der Wohnung sollten Mieter und Vermieter idealerweise gleich in einem Wohnungsübergabeprotokoll festhalten. Nur dann hat der Vermieter das Recht, die Mängel bei der Mietkautionsabrechnung anzugeben und sie abzuziehen.
  • Andere Forderungen wie Mietrückstände, die sich während des Mietverhältnisses gebildet haben. Dazu zählt auch, wenn ein Mieter nach Kündigung der Wohnung für die verbleibende Mietzeit die fällige Miete nicht mehr zahlt.
  • Schadenersatz bei einer zu späten Rückgabe der Wohnung durch den Mieter. Endet das Mietverhältnis zum Beispiel Ende Februar, der Mieter gibt die Schlüssel aber erst am 6. März zurück, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung und gegebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen.
  • Offene Betriebskostenabrechnungen.
Achtung

Die Mietkaution darf nur mit Ansprüchen verrechnet werden, die aus dem eigenen Mietverhältnis herrühren, wie der BGH entschieden hat (Az.: VIII ZR 36/12). In besagtem Fall wollte ein Vermieter die Mietkaution mit einer Forderung aus einem früheren Mietverhältnis verrechnen, die durch den Vorvermieter an ihn abgetreten wurde.

Wie lange kann der Vermieter die Mietkaution einbehalten?

Mietkaution-Rückzahlung, Mietkaution zurückzahlen, Foto: iStock.com/Ababsolutum
Vermieter sollten die Wohnung gründlich prüfen, bevor sie die Mietkaution an den Mieter zurückzahlen. Foto: iStock.com/Ababsolutum

Für die Überprüfung seiner Ansprüche, ob also beispielsweise Schäden an der Wohnung bestehen oder Betriebskostenabrechnungen offen sind, steht dem Vermieter vor der Rückzahlung der Mietkaution eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist zu. Eine gesetzlich geregelte Abrechnungsfrist besteht nicht.

In der Vergangenheit haben die Gerichte unterschiedlich entschieden und dies vom Einzelfall abhängig gemacht. „Die Mietkaution ist innerhalb von drei bis sechs Monaten abzurechnen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Wolf aus Koblenz. Gerichte würden häufig bis zu sechs Monate Zeit geben. Danach kann der Mieter auf eine Mietkautionsabrechnung klagen.

Die Einhaltung der oben genannten Frist ist auch aus einem anderen Grund wichtig: „Schäden an der Wohnung verjähren laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sechs Monate nach der Rückgabe der Wohnung“, erklärt Wolf. Das bedeutet, der Vermieter kann nach Fristablauf nur noch Ansprüche in Höhe einer nicht ausgezahlten Mietkaution verwerten.

Ist die Wohnungsrückgabe am 1. März, kann der Vermieter Forderungen wegen Beschädigungen in der Wohnung nur bis zum 31. August geltend machen. Ab dem 1. September sind diese Schäden verjährt, der Vermieter hat keine Ansprüche mehr.

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Einzige Ausnahme sind in diesem Fall offene Betriebskostenabrechnungen. Hier muss es der Mieter hinnehmen, dass der Vermieter einen konkret geschätzten Teil der Mietkaution länger zurückhalten darf.

Rückzahlung der Mietkaution bei Eigentümerwechsel

Im deutschen Mietrecht gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete. Das bedeutet, dass der neue Eigentümer in den Mietvertrag eintritt und auch alle Rechte und Pflichten daraus übernimmt. Dazu gehört auch die Pflicht, die Mietkaution nach dem Auszug abzurechnen und auszuzahlen. Das gilt selbst dann, wenn der neue Eigentümer die Mietkaution nicht vom alten Eigentümer übergeben bekommen hat.

Rückzahlung der Mietkaution im Todesfall des Vermieters

Auch beim Tod des Vermieters gilt: Die Erben werden Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters und übernehmen alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Diese müssen demzufolge beim Auszug die Mietkaution abrechnen, beziehungsweise auszahlen.

Vermieter zahlt Mietkaution nicht zurück: Wie können Mieter die Rückzahlung einfordern?

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Bestehen keine offenen Forderungen mehr und es sind bereits mehr als sechs Monate vergangen, der Vermieter behält die Mietkaution aber dennoch ein, können Mieter schriftlich die Rückzahlung einfordern. Dies kann formlos passieren, das Schreiben sollte aber folgende Punkte enthalten:

  • Enddatum des Mietverhältnisses
  • gegebenenfalls das Datum der Wohnungsübergabe mit Verweis auf das dabei erstellte Wohnungsübergabeprotokoll
  • die Höhe der gezahlten Mietkaution
  • Frist, bis wann die Rückzahlung erfolgen soll
  • Angabe, wohin der Vermieter die Rückzahlung überweisen soll
  • Hinweis darauf, dass bei ausbleibender Rückzahlung ein Anwalt hinzugezogen wird

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Kann die Mietkaution abgewohnt werden?

Manche Mieter glauben, dass in den letzten drei Monaten vor dem Auszug die Mietkaution einfach abgewohnt werden kann und dann sei man quasi quitt. Doch dem ist nicht so. Die Mietsicherheit dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters, etwa wegen vom Mieter verursachter Schäden oder unterlassener Schönheitsreparaturen. Schlimmstenfalls kann der Vermieter wegen der Nichtzahlung der verklagen.

Sonderfall: Mietkautionsbürgschaft

Wurde keine Mietkaution gezahlt, sondern stattdessen eine Mietkautionsbürgschaft als Sicherungsleistung gewählt, so muss der Vermieter, so er keine Ansprüche geltend macht, eine Enthaftungserklärung auf der Urkunde unterschreiben. Mit diesem Schreiben kann der Mieter dann beim Anbieter die Mietkautionsbürgschaft kündigen.

Hat der Vermieter hingegen Ansprüche, so muss er diese beim Bürgen geltend machen. Anbieter, die solche Bürgschaften anbieten, räumen dann dem Mieter ein, innerhalb einer Frist die Ansprüche zu widerlegen. Danach prüft der Bürge die Ansprüche und zahlt sie an den Mieter aus.

Caroline Schiko10.03.2023

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23 Kommentare

Josefblk am 11.01.2023 11:11

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich werde am Ende des Monats aus meiner Wohnung ausziehen.

Und der Vermieter hat mir gesagt, dass er deine Kaution einen Monat lang behalten wird. Es gibt keine Schäden in der Wohnung.

Ich habe Angst, dass der neue Mieter Schäden anrichtet und mir später die Kaution wegnimmt, obwohl ich nicht schuldig war.

Ich brauche Ihre Hilfe.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Belk

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T.star am 02.07.2022 21:07

Ich warte seid 14Monaten auf meine Kaution

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Kartoffel am 13.12.2022 21:41

ja ich auch... eine Unverschämtheit


Kartoffel am 13.12.2022 21:41

ja ich auch... eine Unverschämtheit

Christian am 26.04.2022 09:21

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hätte eine keine Frage zur Mietkaution Rückzahlung.

Nach Trennung von meiner Partnerin 2021 wurde das Mietverhältnis beidseitig gekündigt.

Meine Ex Partnerin und ich sind dann in neue Wohnungen gezogen.

In der alten Wohnung waren wir beide Hauptmieter,

die damals geleistet Mietkaution von 2 MK wurden aber von mir bezahlt.

Die Mietkaution sollte jetzt eigentlich zurück gezahlt werden, auf ein Schreiben von mir mit der bitte um Rückzahlung meiner Mietkaution wurde mir mitgeteilt

"da Sie und Ihre Frau Mieter waren, benötige ich noch ein Schriftstück Ihrer Frau, dass ich die Kaution an Sie allein auszahlen kann"

Leider hat sie das nicht getan und möchte nun 50% der Kaution haben.

Was kann ich tun um "mein" Geld zurück zubekommen?

LG Christian

auf Kommentar antworten

Lisa am 25.04.2022 16:22

Laut Richter ist nur wichtig ob die Wände gestrichen sind und ob Mietschulden vorhanden sind.

Die ganzen Mängel wurden nicht berücksichtigt. Habe den Prozess verloren.

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Lucy am 08.04.2022 21:08

Ich hab da Mal ne Frage.

Wir sind jetzt zum 1.3.22 ausgezogen und bei der schlüsselübergabe hieß es das alles top sei und das der Vermieter eh Sanieren will.(was auch fällig ist) . Eingezogen sind wir erst im September 2021 und die Mängel der Vormieter sind auch alle dokumentiert worden.

Meine Frage wäre dann ab wann ich mit der Kautionsrückzahlung rechnen kann da sie theoretisch diese nicht benötigen da der Vermieter ja Sanieren will. Zu der Sanierung darf er ja nicht meine Kaution benutzen.

Vielen dank

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Sinja am 07.04.2022 11:22

Wenn die Rückgabe der Wohnung erst 12 Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses erfolgt - wann beginnt dann die Verjährungsfrist? Mit dem Ende des Mietvertrages oder mit der Rückgabe der Wohnung? Der Mieter war untergetaucht und hat mir die Wohnung deutlich verspätet zurückgegeben.

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redaktion.immowelt.de am 07.04.2022 13:20

Hallo Sinja, im Prinzip dürfte dass immer das Ende des Mietverhältnisses sein. Allerdings sind das Einzelfälle, die nur Juristen einschätzen können.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Isa am 05.04.2022 13:23

Guten Tag ,

mich würde Mal interessieren, ob mein ehemaliger Vermieter noch Ansprüche stellen darf , nachdem ich meine Mietkaution erhalten habe und in meinem Wohnungsprotokoll steht , das keine Forderungen mehr offen sind oder noch zu erwartende Forderungen!!! Jetzt nach fast 12 Monaten meldet er sich , das noch eine Betriebskosten Abrechnung noch offen wäre !!! Hätte ich eine Chance dagegen anzugehen??

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 06.04.2022 13:58

Hallo isa,

die Betriebskosten werden einmal im Jahr fällig und sind rückwirkend für die 12 vorherigen Monate fällig. Hier ist also alles beim Rechten.

Beste Grüße

Sabine am 31.03.2022 17:46

Kann man die Mietkaution auch früher bekommen als bei Auszug? Ich wohne 15 Jahre in der gleichen Wohnung und der Vermieter ist jetzt pleite und will die Häuser verkaufen. Kann ich nach 15 Jahren die Mietkaution vom Vermieter verlangen?

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Samira27 am 05.02.2022 09:59

Hab mal eine andere Frage. Wir sind vor 6 Jahren in unsere Wohnung gezogen. Wir sollten 2 Kaltmieten Kaution bezahlen, was wir aber vergessen haben. Der Vermieter hat dies auch nie weiter eingefordert. Dann hatten wir ein Vermieterwechsel und auch er hat nichts eingefordert. Seit 2021 haben wir nun wieder einen neuen Vermieter. Er hat jetzt nachgefragt, wegen der Mietkaution und mitgeteilt, wenn man keine Kaution hinterlegt hat, kann man auch beim Auszug nichts zurückverfolgen. Was ja auch logisch ist. Nun kam wieder ein Brief vom Vermieter in dem steht, er beruft sich auf dem 1. Brief, dass wir keine Kaution bezahlt haben. Nun meine Frage. Muss ich nun diese Kaution nach 6 Jahren noch zahlen?

auf Kommentar antworten

B.Caspers am 31.01.2022 14:32

1990 bin ich hier in der Wohnung eingezogen und habe 1200DM bezahlt,die Kaution war auf der Dressener Bank,die gibt es nicht mehr,ich habe erfahren das die jetzt in Neus auf einer Bank ist,ich bin aber jetzt bei der Stadtsparkasse,das ist jetzt der dritte neue Vermieter,ob die das wissen,dass die Kautzion in Neus ist? Und koennte ich mir das Geld ausbezahlen lassen? B.Caspers.

auf Kommentar antworten

Isabella am 15.01.2022 11:25

Eine Frage zur Mietkaution. Angenommen das bei Einzug nagelneue Ceranfeld ist durch Abnutzung beschädigt und der Vermieter will bei Auszug ein neues anschaffen, nimmt dafür einen Teil der Mietkaution.

Gehört mir dann das alte abgenutzte und kann ich das mitnehmen?

auf Kommentar antworten

Miss Krupp am 08.01.2022 13:52

Guten Tag,

Wenn die Wohnung mit Übergabeprotokoll mängelfrei übergeben worden ist, wie lange darf der Vermieter dann die Kaution vollständig einbehalten?

Vielen Dank!

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Ana Riesemberg am 02.11.2021 21:36

Guten Tag. Ich habe eine Wohnung gemietet, in der in der Anzeige stand, dass die Immobilie komplett renoviert wurde. Ich musste diese Wohnung mieten, um den Zugang zu meiner Arbeit zu erleichtern, als ich umzog, sah ich, dass die Wohnung unter den Schränken extrem schmutzig war, der Siphon des Waschbeckens durchbohrt, der Kaltwasserhahn in der Dusche defekt, wodurch die Badewanne sehr heiß wurde, bis hin zum Verbrennen, defekte Schranktüren, die herunterfallen könnten, Heizung nicht eingeschaltet, mir wurde im Haus kalt, all dies wurde dem Besitzer unzählige Male gemeldet, und der Besitzer hat nur den Siphon der Spüle gewechselt , was sowieso gemacht wurde, auch Werkzeug und Duscharmatur wurden am Eingang des Grundstücks für mich zum Wechseln hinterlegt.

Ich habe eine andere Wohnung gefunden, die besser ist als die, in der ich gerade bin, und würde gerne dorthin ziehen. Wie kann ich den Mietvertrag kündigen und die Kaution wieder erhalten? Ich möchte einfach an einem sauberen Ort leben, der mir Wohlbefinden gibt. Ich habe eine Wohnung gemietet, die sagte, sie sei komplett renoviert, was nicht stimmt.

Dankeschön

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 03.11.2021 07:53

Hallo Frau Riesenberg,

das ist schwer zu sagen. Auch wenn Sie eine Wohnung nicht besichtigt haben, gilt nur das, was im Mietvertrag steht. Sie nur die Möglichkeit, die Wohnung mit Frist von drei Monaten zu kündigen. Es sei denn, sie hat wirklich eklatante Mängel, die eine fristlose Kündigung ermöglichen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Iris am 27.10.2021 11:57

Hallo,

ich habe eine Frage und zwar: mein Vermieter wird 2022 das Wohnkomplex kern sanieren.

Wie sieht es hier aus mit der Kaution? Kann er hier noch Forderungen stellen wegen Renovierungen oder evtl. Schadensansprüche, wenn die Wohnung sowieso kernsaniert wird.

Danke für eine Rückantwort.

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 27.10.2021 14:53

Hallo Iris,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

heidi am 24.08.2021 11:35

Sehr geehrtes Immowelt-Team,

am 30.07.21 erfolgte die WOhnungsübergabe an meine Vermieterin. Sie verlangte ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben in dem sie kleine Schäden an den Küchenbodenfliesen in Form von einigen stecknadelkopfgrossen Abplatzungen der 22 Jahre alten Fliesen ihrer Eigentumswohnung bemängelte und das ich ihr einen Nachweis in Form von z.B. Malerrechnung vorlegen müsse, das ich nach 6 jähriger Mietdauer nach 2, 3 u. 5 Jahren Räume gestrichen hätte. Dieses Übergabeprotokoll habe ich nicht unterschrieben. Bei meinem EInzug wurde in dem seinerzeitigen Übergabeprotokoll bereits 2 größere Schäden an den Bodenfliesen der Küche aufgeführt. Jetzt verlangt sie, das z.B. meine Hausrat-o. Haftpflichtversicherung die Fliesenreparatur bezahlen soll. Die Wohnung habe ich in Form von schneeweissen Rauhfaser-Wänden ohne Flecken oder Löcher und alles sauber geputzt incl. aller Fenster mit Zeuge übergegeben und sie gebeten, mir alles schriftlich mitzuteilen, ich würde es dann rechtlich weiterleiten. Jetzt nach knapp 4 Wochen habe ich immer noch kein Schreiben von ihr erhalten auch die Betriebskostenabrechnung 2020 liegt mir noch nicht vor. In allen vorherigen Abrechnungen der letzten 5 Jahre habe ich immer Rückzahlungen in Höhe von 100 - 160 € erhalten. DIe Kaution hält sie auch zurück. Was raten Sie mir??

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 26.08.2021 11:46

Hallo heidi,

Ihre Vermieterin beruft sich hier wahrscheinlich auf eine Schönheitsreparaturklausel. Ohne die genaue Formulierung zu kennen, können wir nicht beurteilen, ob die Klausel überhaupt rechtswirksam vereinbart wurde. War die Klausel flexibel gestaltet - also wirksam - so heißt es dennoch nicht, dass die Renovierung durch einen Profi gemacht werden muss, wenn Sie die Arbeiten ordentlich ausgeführt haben, wäre es in Ordnung. Einen Nachweis dafür darf die Vermieterin jedenfalls nicht fordern, insbesondere da die Wohnung im renovierten Zustand zurückgegeben wurde.

Ohne Grundlage darf die Vermieterin die Mietkaution nicht dauerhaft zurückhalten. Für die Betriebskostenabrechnung hat sie 12 Monate nach Abschluss der Abrechnungsphase Zeit. Die Abrechnungsphase ist in den meisten Fällen das Kalenderjahr, heißt, sie könnte sich bis Ende Dezember noch Zeit lassen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Streitfall sollten Sie sich Rat bei einem Fachanwalt oder einem Mieterverein einholen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Bogun am 20.07.2021 11:44

Liebes Immowelt- Team,

habe Löcher im Laminat verursacht welche auch nach "Ausbesserung" noch sichtbar waren.

Bin nun ausgezogen und mein Vermieter hat sich zur Beseitigung der Löcher von einer Fussbodenfirma ein Angebot geben lassen. Dieses Angebot liegt mir vor. Der Betrag wurde mir von meiner Kaution abgezogen. Restliche Kaution habe ich überwiesen bekommen.

Möchte von meinem Vermieter nun Fotos haben um zu sehen, ob und wie der Schaden beseitigt wurde. Habe ich ein Recht dazu? Vorab vielen Dank!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 22.07.2021 16:23

Hallo Bogun,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


Bogun am 22.07.2021 16:53

Liebe immowelt Redaktion,

danke für Ihre Standardantwort. Oder anders ausgedrückt, Danke für nichts.

Wenn Sie sich per se nicht äussern können oder wollen (eine unverbindliche Einschätzung würde ja vielen Ihrer Homepage- Besucher schon sehr weiterhelfen)- dann sollten Sie doch bitte diese Funktion hier garnicht erst anbieten.

Es erstaunt mich ehrlich gesagt und erzeugt Unverständnis.

Ihnen trotzdem weiterhin Frohes Schaffen und bleiben Sie hübsch gesund.

Beste Grüße

Sarah am 21.06.2021 23:02

Hallo, in einer Auszubildenden WG hatte meine Tochter ein Zimmer. Der Vermieter hat ihr bei der Übergabe gesagt, die Kaution von zwei Monatsmieten wird nicht komplett zurück gezahlt, da der Weisston nicht der richtige war in der sie gestrichen hatte. Nun kam aber eine zusätzliche Rechnung für Malerarbeiten die sie zahlen soll, da anscheinend die Kaution nicht gereicht hat. Ist das rechtens?

auf Kommentar antworten

Anne am 27.10.2021 11:27

Was für eine Verarschung hier !!! 😡🥶


immowelt Redaktion am 22.06.2021 16:22

Hallo Sarah,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich in diesem Fall an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Jonas am 17.06.2021 13:39

Hallo,

der Mieter hat einen zweimonatigen Mietvertrag unterschrieben und die Kaution und die Möbelkosten bezahlt, aber den Vertrag weniger als einen Monat vor dem Einzug plötzlich gebrochen. Kann der Vermieter die Kaution und die Möbelkosten nicht zurückerstatten?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 18.06.2021 16:56

Hallo Jonas,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir in so einem speziellen Fall keine Einschätzung vornehmen können. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Sheele am 07.06.2021 11:42

Hallo. Ich habe folgendes Problem. Zum 1.3. bin ich ausgezogen und es wurde im Übergabeprotokoll festgehalten das 2 kleine Wände gestrichen werden müssen und dieses mit der Kaution verrechnet wird.

Die Wohnung wurde online gestellt und es sind mehr Wände gestrichen worden. Und der Vermieter weigert sich mir eine Auflistung der verwendeten Kaution auszuhändigen. Jetzt ist ein neuer Mieter ei gezogen und ich habe noch keine Rückmeldung wegen der Kaution. Auf Emails wird nicht geantwortet und telefonisch nicht erreichbar. Was kann ich tun?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 10.06.2021 12:04

Hallo Sheele,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Problem an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Andrew am 29.04.2021 20:04

Guten Tag

Habe an meinem Vermieter einen Beief zugeschickt. In diesen Briefen wurden einmal darauf hingewiesen wo die Kaution gesichert ist und einmal eine Rückforderung der Kaution.

Der dritte Brief war ein Anliegen da die wartung der Heizung fällig war .Habe aber nur 6 Monate dort gewohnt. Jetzt habe ich einmal in den Brief geschrieben das ich einmal einen Nachweis vorgelegt haben möchte wann die letzte wartung durchgeführt wurde, das die wartung garnicht mit der Kaution verechnet werden soll und das ich nur für diese 6 Monate die wartung der Heizung zu zahlen habe.

3 Monate kam keine Rückmeldung. Jetzt ist er so an die Kaution dran gegangen und hatt ca.275 Euro einbehalten.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 30.04.2021 12:39

Hallo Andrew,

wir kennen die Mietverträge nicht, aber die Wartung einer Heizung sind keine kosten, die der Mieter zu entrichten hat. Ihr Vermieter muss zudem auch begründen, warum er Kaution einbehält. Holen Sie sich aber bitte Rechtshilfe durch einen Anwalt oder beim Mieterbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Mina am 04.07.2020 16:33

Sind Mieter nach Auszug verpflichtet Einrichtungs Gegenstände des Vermieters die abmontiert wurden zu entsorgen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 06.07.2020 11:52

Hallo Mina,

grundsätzlich sollten solche Fragen im Mietvertrag festgehalten sein. Gibt es Einrichtungsgegenstände, die dem Mieter zur Verfügung gestellt wurden, und die Benutzung wird durch die Miete abgegolten? Dann sollten diese zum Auszug wieder in den Normalzustand gebracht werden sein. Sie aber einfach zu entsorgen, weil sie nicht genutzt wurden, erscheint uns eher als untypische Maßnahme.

Beste Grüße

Die immowelt Redaktion


Mina am 06.07.2020 12:12

Hallo Immowelt Redaktion,

vielen dank für die Antwort. In unserem fall handelt es sich um eine Holzdecke die wir profetionell entfernt haben ( ohne zustimmung des Vermieters ) und im Keller trocken gelagert. Bei der Übergabe ( nach 20 Jahren mietverhältniss ) haben wir angeboten diese selbstverständlich wieder anzubringen. Der Nachmieter möchte das auf keinen Fall. Jetzt verlangt die Vermieterin von uns

da wir die Decke schon entfern haben sei es unsere Aufgabe diese auch zu entsorgen. Anderfalls würde der Vermieter dies auf unsere Kosten machen lassen .Das kann doch nicht sein oder ?? Vielen dank für eine weitere Antwort.

Birgit am 12.09.2019 23:24

Hallo, ich bin im Januar 2017 nach 20 Jahren ausgezogen. Ich wollte das eigentlich nicht aber es war soviel kaputt (Herd, Spülmaschine, Toiletten und Fenster - alles 40 Jahre alt). Trotz langjährigem Schriftverkehr hat die Vermieterin nichts unternommen. Inzwischen kassiert sie wesentlich mehr Miete und die Wohnung wurde schon zum 2. Mal neu vermietet. Die Vermieterin und ich sind im Streit auseinander gegangen, sie kündigte mündlich Forderungen an. Bis heute habe ich nichts mehr gehört. Das Mietkautionssparbuch ist auf meinen Namen angelegt, allerdings reagiert sie nicht mal auf die Aufforderung der Bank zwecks Freigabe. Muss ich jetzt zum Anwalt oder gibt es eine endgültige Verjährungsfrist nach deren Ablauf ich an meine Geld komme? Freue mich über eine Antwort. Gruß Birgit

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.09.2019 10:47

Hallo Birgit,

Ansprüche des Vermieters verjähren i.d.R. gemäß § 548 sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses, zumindest dann, wenn der Vermieter keine verjährungshemmenden oder -unterbrechenden Maßnahmen unternommen hat.

Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, wann konkret dem ehemaligen Mieter die Kaution zurückgezahlt werden muss; wegen der sechsmonatigen Verjährungsfrist urteilen Gerichte aber üblicherweise so, dass die Kaution spätestens sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses ausgezahlt werden muss; wenn keine Ansprüche absehbar sind, sogar deutlich früher.

In Ihrem Fall könnte es tatsächlich ratsam sein, einen Anwalt vor Ort in Anspruch zu nehmen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

die.nani am 18.06.2019 13:37

Hallo, wir haben für drei Monate einen Untermieter in unserer Wohnung gehabt, der diese sehr dreckig hinterlassen hat. Zudem sind die Pflanzen vertrocknet und ein Standmixer mit Essensresten so verschimmelt, dass er (meines Erachtens) nicht mehr brauchbar ist. Kann ich dem Untermieter (ich als Hauptmieterin) für die Endreinigung, die ich ja vornehmen musste, 50 oder besser 100 Euro von der Kaution abziehen? Kann ich ihm ebenso den Standmixer in Rechnung stellen? Kaputt ist er ja so gesehen nicht. Auch war er verpflichtet, alle zwei Wochen den Hausflur zu reinigen, dies hatte er zugesichert, jedoch nicht getan (laut der Nachbarin), kann ich ihm auch hierfür einen kleinen Teil der Kaution einbehalten? Im Untermietvertrag hatten wir festgehalten, dass er die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückgeben muss und für alle Schäden haftet, die aus Nichtbefolgung entstehen. Herzlichen Dank im Voraus!

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 18.06.2019 13:49

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

für nicht erledigte Reinigungsarbeiten einen Teil der Kaution einzubehalten dürfte nicht möglich sein, weil hierbei keine wirklichen Schäden entstanden sind. Allenfalls ist es dann möglich, wenn es nachweisbar Schäden am Inventar oder mitvermieteten Gegenständen gegeben hat, unter Umständen also für den Mixer. Eine rechtssichere Auskunft können wir Ihnen aber nicht geben, weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Streitfall empfehlen wir daher das Gespräch mit einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

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