Nachmieter suchen: schneller raus aus dem Mietvertrag?

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Neuer Job in neuer Stadt oder geräumigere Wohnung: Oft wollen Mieter schnell raus aus dem Mietvertrag. Doch vorher muss der Vermieter zustimmen. Mit unserer Nachmietersuche und dem Musterschreiben für die Wohnungskündigung zum Download steigen die Chancen.

Nachmieter, Umzug, Foto: BalanceFormCreative/Adobe.stock.com
Oft ist ein vorzeitiger Auszug aus der Mietwhnung nur dann möglich, wenn sich der Vermieter kooperativ zeigt. Foto: BalanceFormCreative/Adobe.stock.com

Wer vorzeitig aus seiner Wohnung ausziehen will, sieht sich häufig mit einem großen Problem konfrontiert: der Kündigungsfrist des Mietvertrags . Sie beträgt meist für den Mieter drei Monate, kann in einzelnen Fällen aber auch bedeutend länger sein. Sucht sich der aktuelle Mieter einen Ersatzmieter, führt das nicht unbedingt dazu, dass er vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen wird.

Drei Nachmieter suchen und dann ausziehen: Ein weit verbreiteter Irrtum

Foto: Hans Jörg Depel
Hans Jörg Depel ist Geschäftsführer des Mietervereins Köln und Experte für Mietrecht. Foto: Hans Jörg Depel

Wer dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter benennt, kommt aus seinem Mietvertrag ohne Kündigungsfrist heraus? „Diese Behauptung ist weit verbreitet, aber falsch“, erklärt Hans Jörg Depel, Geschäftsführer vom Mieterverein Köln.

Anfang der 70er-Jahre habe einmal ein Gericht eine derartige Entscheidung zugunsten des Mieters getroffen, aber diese Rechtsprechung hat sich nicht durchgesetzt. Seitdem geistere in vielen Mieterköpfen diese angebliche Regelung herum.

„Fakt ist, dass der Vermieter in aller Regel nicht verpflichtet ist, dem Mieter entgegenzukommen und einen Nachmieter zur Abkürzung der Kündigungsfrist zu akzeptieren“, sagt Hans Jörg Depel.

Sollten Mieter und Vermieter sich nicht über einen Nachmieter einigen und es keine einvernehmliche Regelung geben, habe der Mieter auch keine Chance, die drei Monate Kündigungsfrist zu umgehen oder zu verkürzen.

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Auch wenn im Prinzip die reine Willensbekundung des Mieters zur Kündigung ausreicht, sollten im Kündigungsschreiben noch weitere Eckpunkte enthalten sein. Machen Sie es sich leicht und laden Sie hier unser Muster-PDF zur Wohnungskündigung herunter. Hier können Sie ein Musterschreiben für die Wohnungskündigung herunterladen.

Wann der Mieter einen Nachmieter stellen kann

Es gibt jedoch Sonderfälle, bei denen der Mieter einen Nachmieter suchen und so früher ausziehen kann. Dazu muss der Mietvertrag allerdings bestimmte Klauseln enthalten.

Zeitmietvertrag oder Vertrag mit Kündigungsausschluss

Bei einem längerfristigen Vertrag – beispielsweise einem qualifizierten Zeitmietvertrag oder einem Vertrag mit Kündigungsausschluss – kann der Mieter gemäß § 242 BGB nur in seltenen Ausnahmefällen vorzeitig eine Wohnungskündigung aussprechen. Dazu muss er gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsaufhebung haben – und anschließend einen geeigneten Nachmieter suchen. Auch der Bundesgerichtshof urteilte in der Vergangenheit, dass die Suche nach einem Mietnachfolger in diesem Fall reine Mietersache sei (Az. VIII ZR 247/14). „Ohne Nachmieter gibt es keine vorzeitige Kündigung. Einzig bei Tod des Mieters können die Erben die Wohnung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen“, informiert Hans Jörg Depel.

Ein berechtigtes Interesse kann vorliegen, wenn:

  • der Mieter aus beruflichen Gründen in eine andere weit entfernte Stadt ziehen muss.
  • der Mieter aus familiären Gründen eine größere Wohnung benötigt. Das ist dann der Fall, wenn sich Familiennachwuchs ankündigt, gilt aber auch wenn der Ehepartner stirbt und der Hinterbliebene die Miete nicht bezahlen kann oder die Wohnung für einen Einzelnen zu groß ist.
  • der Mieter in ein Altenheim, eine altersgerechte Wohnung oder ein Pflegeheim zieht.
  • ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, die ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar machen. Das können beispielsweise schwere gesundheitliche Probleme des Mieters oder eines Mitbewohners sein.

Kein berechtigtes Interesse ist es hingegen, wenn der Mieter eine günstigere Wohnung beziehen will oder in ein Haus einziehen will, das ihm gehört.

Wenn der Mieter berechtigtes Interesse nachweisen kann, sind mehrere Punkte wichtig. „Der Nachmieter muss den bestehenden Vertrag ohne Einschränkungen akzeptieren“, sagt Hans Jörg Depel. Außerdem müsse er in der Lage sein, die Miete zu bezahlen – „der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Nachfolger in etwa das gleiche Einkommen hat wie der Vorgänger“, erklärt Depel.

Nachmieterklausel im Mietvertrag

Auch durch eine spezielle Nachmieterklausel kommen Mieter früher aus dem Mietvertrag raus. Die Bedingung ist hier ebenso ein geeigneter Nachmieter. Die sogenannte Nachmieterklausel sei jedoch sehr selten zu finden, sagt Hans Jörg Depel. „Mir sind in meinen mehr als 40 Jahren beim Mieterverein Köln vielleicht drei oder vier solche Klauseln untergekommen.“

Experten-Tipp

Ist der Vermieter wegen dem berechtigten Interesse des Mieters dazu verpflichtet, einen geeigneten Nachmieter zu akzeptieren, kann er diesen nicht einfach ablehnen. „Falls er das dennoch tut, muss der Mieter von dem Tag an keine Miete mehr zahlen, zu dem ein Nachmieter die Wohnung angemietet hätte“, sagt Depel. Das gelte analog für Verträge mit Nachmieterklauseln.

Einigung mit Vermieter als einzige Möglichkeit für viele Mieter

Meistens hat der Mieter jedoch kein Recht darauf, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Möglich ist es manchmal trotzdem. „Gerade in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt lassen Vermieter mit sich reden. So können sie früher eine höhere Miete verlangen“, sagt Hans Jörg Depel.

Auch wenn der Mieter rechtlich keine Möglichkeit auf Verkürzung der Mietzeit hat, sollte er also in jedem Fall den Vermieter fragen und versuchen, ihn von seinem Anliegen zu überzeugen. Beispielsweise kann der Mieter anbieten, Suchanzeigen auf eigene Kosten zu schalten und Besichtigungen zu organisieren. Das spart dem Vermieter zeitlichen und finanziellen Aufwand.

Tipps zur Nachmietersuche

Wer einen Nachmieter sucht, sollte bestimmte Dinge beachten. Vor allem, wenn die Vereinbarung nicht auf einer vertraglichen Regelung beruht, sollte der Mieter den Vermieter stark mit einbinden, in diesem Fall ist Letzterer nämlich nicht verpflichtet, irgendeinen gesuchten Nachmieter zu akzeptieren.

Fünf Tipps zu Nachmietersuche:

  1. Die mit dem Vermieter getroffene Einigung sollte schriftlich festgehalten werden.
  2. Mieter sollten einen Nachfolger für sich suchen, der ihnen vom Typ her ähnlich ist. Ein Alleinstehender sollte also keine fünfköpfige Familie als Nachmieter vorschlagen.
  3. Interessenten sollten die Bedingungen des Vermieters erfüllen.
  4. Um einen geeigneten Nachfolger zu finden, können Mieter auch die Suchanzeigen durchsuchen.
  5. Das Mietangebot sollten Mieter zunächst auf den eigenen Namen anfertigen. Sie selbst suchen den Nachmieter, nicht der Vermieter. Auf immowelt.de können Sie ganz einfach selbst eine Immobilienanzeige veröffentlichen.

Wichtig bei der Nachmietersuche ist eine enge Kooperation mit dem Vermieter. Ihm können Mieter beispielsweise auch anbieten, bei der Wohnungsbesichtigung von Interessenten dabei zu sein. So kann auch er sich ein persönliches Bild von den potentiellen Nachmietern machen.

Schneller einen Nachmieter finden: einfach selbst Anzeige schalten!

Frank Kemter22.01.2021

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23 Kommentare

Olafsch am 02.02.2024 07:13

Das hat mir jetzt nicht wirklich weitergeholfen.

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Renate am 04.09.2022 20:58

Wir sind Mieter und haben in unserem Mietvertrag die nachstehehende Klausel: "Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn er einen Nachmieter nachweist."

Frage: Ist das eine sogenannte echte Nachmieterklausel und der Vermieter muss den Nachmieter, der unseren Mietvertrag quasifortführt, akzeptieren? Wir wohnen im 1.OG ohne Aufzug und mein Mann kann aus gesundheitlichen Gründen keine Treppen mehr steigen.

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Janet am 23.08.2022 00:15

Hallo mein Vermieter lässt mich einfach nicht aus meinem Mietvertrag. Der bis zum 31.03.2023 befristet ist.

Ich habe ihn mitgeteilt das ich die Wohnung leider aus finanzielle Gründen nicht alleine halten kann. Um Schulden bei ihnen zuvermeiten habe ich um die Kündigung gebeten.

Selbst das Arbeitsamt sagte mir die Wohnung ist zu groß und zu teuer für mich, ich würde dementsprechend auch keine Unterstützung vom Arbeitsamt bekommen. Was soll ich nun tun. Auf eine Nachfrage wegen einen Nachmieter, habe ich vom Vermieter noch keine Antwort Bekommen ich habe auch nach Informationen gefragt wie sich das verhält, ob er ein Einkommen nachweisen oder jegliche Unterlagen vom Nachmieter haben möchte.

Einen Nachmieter habe ich natürlich noch nicht, da mir die Anforderung vom Vermieter fehlen.

PS es gab einen neuen Mietvertrag am 01.04.2022 da ich da meine Wohnung verkleinern lassen habe, weil meine beiden großen Mädels ausgezogen sind. Sprich sie haben aus einer Tür eine Wand eingebaut. So das aus meiner 5 Raum Wohnung eine 2und eine 3Raum Wohnung wurde.

Ein Grund warum ich 1jahr in der Wohnung bleiben muss steht nicht im Mietvertrag.

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Dietersheim2022 am 25.05.2022 21:06

Ich habe für eine Wohnung im betreuten Wohnen einen Moetvertrag schon unterschrieben. Kann aber die Wohnung erst am 1.1 23 beziehen. Wenn ich jetzt was besseres finden würde und den Vertrag kündigen würde müsste ich 1100 EURO Strafe zahlen ist das Gerecht.

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Helga am 25.05.2022 17:36

Der Vermieter hat nach 5 Jahren keine Mietmängel von der Übergabe her immer noch nichts gemacht, außer die Miete kassiert und frech 587,- Betriebskosten zahlen lassen. Tür zahlen lassen weil nicht einmal ein Notruf Schlüsseldienst dran stand im Schaukasten der WV im Treppenflur. Küche schrieb die RA sollte vom Vermieter 2018/02 komplett raus genommen werden, da ich mit dem alten E-Plattenherd fast abgebrannt wäre, 26 Jahre alte Küche. Nichts taten sie für mich. Ich musste alleine als Pflegepatient mit einem Mieter der mir netter weise half alles alleine raus bauen und die gelbe Wand habe ich selbst geweißt in der Küche. Lebe immer mit einer akut befallene Silberfischwohnung. 4 Betreuer halfen mir dabei auch nicht. Ich will zurück zur Ostsee wegen Asthma/Lungenembolie 05/2008 gehabt. Ich werde von Verrückte geschlagen und gemobbt. Ich bekam nur Lobe in Sassnitz und der das DRK mein Pflegedienst war Klasse. Der Sozialpsychiatrische Dienst kümmerte sich rührend um mich. Hier nicht. ich war im Seniorenchor, ich in der Töpfergruppe, im Schachclub, ich durfte für das Asylcafe backen, war in der Herzsportgruppe und bekam Lobe und hier meckert man mich aus laufend, dass ist doch kein Rentner Leben hier, bekam eine Morddrohung hier - sind die hier alle balla balla?

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Maria am 25.05.2022 11:32

Hallo ich bin Fr María ich habe eine neue Wohnung, und muss ich mich an die Drei Monate Kündigung Frist anhalten, obwohl ich den Baugenossenschaft Immobilien gebeten habe ob ich früher raus aus dem Mietvertrag kann, wenn ich neue Kunden die dringend Wohnung gesucht haben vorgestellt, das antworten war nein, die Regeln sind die drei Monate einhalten. Ich war total am Boden wusste nicht mehr wie ich mit zwei Mieter bezahlen Soll, gut das meine Schaf mich eine Darlehen gewährt hat, die monatliche von meiner Lohn abgezogen wird, ich finde das manche Baugenossenschaft kein Herz haben Danke

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traudl am 04.05.2022 21:27

Suche einen Nachmieter für die Wohnung in Ratzeburg, im Stresemannweg 4.

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Helga am 25.05.2022 17:45

Liebe Traudl - könnte ich der Nachmieter sein. In Erdkunde war ich nie gut, wo liegt Ratzeburg, wieviel km von Kyritz entfernt? Wieviel Zimmer? Wieviel m²? Ist im Bad eine Badewanne und Fenster? Ist die Küche leer geräumt? Ist ein Fenster in der Küche? Hat die Wohnung einen Balkon? wie teuer ist die Wohnung? Nie möchte ich wieder nicht im EG. Wo alles klingelt - nein bis 1. OG gehe ich auch ohne Fahrstuhl mit. Wo li.+re .unter und über mir geheizt wird. Kannst du mir einen Grundriss deiner Wohnung auf meine E-Mail Adresse mailen? Bleibe gesund. Gruß Helga.

kasiheppner am 07.05.2021 19:29

Guten Tag,

ich hatte bereits mündlich mit meinem Vermieter gesprochen, ob ich (wegen beruflichen Umzug von 300km) nach 2 Monaten aus den Vertrag kommen kann, er meinte auch auf meine Nachfrage hin dass ich keinen Nachmieter suchen bräuchte, da dann wohl sein Sohn die Wohnung übernehmen würde.

Nun hatte ich also am 5.5. schriftlich zum 31.07.21 gekündigt und heute kam mein Kündigungsschreiben mit dem handschriftlichen Vermerk "hiermit bestätige ich den Erhalt obiger Kündigung" zurück in meinen Briefkasten.

Kann/darf ich davon ausgehen, dass meine vorzeitige Kündigung somit rechtskräftig/akzeptiert ist, da der Vermieter dieses unterschrieben hat sprich-wenn er NICHT mit den 2 Monaten einverstanden ist, hätte er mir das dann auch noch mitteilen müssen??? Man weiß ja nie, was in zwei Monaten ist und ob nun wirklich sei Sohn einziehen wird, oder ob er es sich noch anders überlegen wird....

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immowelt Redaktion am 10.05.2021 16:19

Hallo Kasi,

unserer Ansicht nach ist die Kündigung mit der Unterschrift vom Vermieter akzeptiert. Natürlich können auch wir nicht wissen was in der Zukunft passiert und den Sachverhalt aus der Ferne nicht abschließend beurteilen.

Bitte verstehen Sie auch, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen. Fragen Sie im Zweifel am besten bei einem Fachanwalt nach.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

emilio123 am 06.05.2021 15:17

Die Konstellation ist: Wohnung am 1.3. zum 1.7 angemietet, können diese aber aus persönlichen Gründen nicht beziehen. Vermieter und wir haben die Einigung einen Nachmieter zum 1.7. zu finden. Wie ist das denn mit der Kündigung bei 3 Monate Kündigungsfristverzicht zu Beginn des Mietverhältnisses? -

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immowelt Redaktion am 07.05.2021 08:49

Hallo emilio123,

grundsätzlich zählt immer das, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Wenn mit Kündigungsfristverzicht gemeint ist, dass sie einen gegenseitigen Kündigungsverzicht vereinbart haben, dann gilt dieser auch. Natürlich kann ihr Vermieter kulant sein und darauf verzichten, muss er aber nicht. Da jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, wäre ein Kündigungsverzicht für die ersten drei Monate obsolet. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterverein wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Tina am 29.04.2021 12:32

Hallo liebe Immowelt, ich hatte das alles mitgeteilt dass ich sämtliche Vollmachten habe bzw. Noch ein Schreiben was einige Tage später erfolgt da habe ich alles da zugefügt. Ich habe mal bei der Rentenversicherung in Berlin gearbeitet, insofern kenne ich mich etwas aus mit Vorschriften... schon allein die Antwort der Wohnungsgesellschaft berlinovo, isz ganz schön harter Tobak... noch dazu hatte der Hausmeister persönlich mit der Dame von der Berlin novo gesprochen..

Das war schon vor über einer Woche... also weiß sie dass mein Vater kurze Zeit später verstorben ist, aber erscheint ihr drei Meter am.. vorbeizugehen... irgendwie habe ich immer Pech, mit allem was ich mache.. irgendwie war das schon immer so... und die Dame weiß dass ich zu 80 % schwerbeschädigt bin mit Merkzeichen G.

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immowelt Redaktion am 30.04.2021 15:40

Hallo Tina,

wenn alle Dokumente dabei waren (in einem Brief), so ist ihre Kündigung gültig. Wir können Ihnen aber keine Rechtsberatung bieten, weshalb sie sich an den Mieterbund oder einen Anwalt wenden müssten.

Beste Grüße und viel Erfolg

Tina am 28.04.2021 23:46

Mein Vater ist verstorben und ich hatte eine Kündigung der Wohnung nach Paragraph 580 BGB getätigt Punkt bereits am 31.03. 2021. Mein Vater hatte eine Patientenverfügung und die Ärzte hatten ihm leider auch zu verstehen gegeben, dass es nicht mehr lange dauern wird. Am 5.04 20 21 ist er dann verstorben im Krankenhaus. Ich hatte auch eigentlich alle Vollmachten. Obwohl ich das schreiben gefertigt hatte und auch schrieb das ja leider im Sterben liegt, meinte die Verwaltung mein Vater anschreiben zu müssen ohne auf das Schreiben überhaupt einzugehen was ich abgeschickt hatte mit Einschreiben und Rückschein. Ich hatte gleich danach noch mal ein Schreiben gefertigt, in dem ich mitteilte dass mein Vater am 5.4 verstorben ist. Trotzdem will die Verwaltung das Mietverhältnis erst zum 31.07 beenden und ich darf auch keinen Nachmieter stellen. Wahrscheinlich muss ich das so hinnehmen...

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eono am 29.04.2021 02:25

Hatten Sie denn am 31.3.021 fristlos gekündigt?

Tod sollte doch alle Verträge beenden.

Würden Sie denn jetzt so schnell die Wohnung räumen und ggf renovieren können?

Oder würden Sie die Möbel etc einem Nachmieter überlassen?


Tina am 29.04.2021 09:21

Guten Morgen Eono, ich hatte zum 30.6.21 gekündigt fristgerecht meiner Meinung nach... gemäß Paragraph 580 BGB. Das Haus in dem mein Vater wohnte, ist schon seniorengerecht konzipiert und das wohnen dort viele alte Leute wo halt auch öfters das Mietverhältnis durch Tod beendet ist. Früher kam man da erst unter bestimmten Voraussetzungen in die Wohnung . In Berlin herrscht seit Jahren Wohnungsmangel.. aber ich darf keinen Nachmieter stellen, wie ich bereits schon in meinem Post äußerte. Ich bin halt selbst auch schwer krank und die Wohnungsverwaltung weiß darüber Bescheid. Aber es erfolgt nicht mal ein Anruf... obwohl der Hausmeister auch noch mal mit der entsprechenden Dame gesprochen hat und ihr das unangenehm war, meinen toten Vater anzuschreiben im Nachhinein! Wenn ich da Anrufe, Platz der Planet... nur werde ich damit am kürzeren Hebel sitzen, ob ich es die Miete bis 30.06 zahle oder bis 31.07 langsam ist mir das auch egal, da ich mich nicht dir nicht aufregen möchte... sonst habe ich noch mehr Schmerzen


redaktion.immowelt.de am 29.04.2021 11:08

Hallo Tina,

lag denn der Kündigung die Vollmacht im Original bei? Sonst ist die Kündigung nach Paragraf 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht wirksam, sobald die andere Partei die Kündigung unverzüglich zurückweist. Dies scheint hier geschehen zu sein.

Beste Grüße, wir wünschen Ihnen und der Familie viel Kraft in diesen schwierigen Tagen.

immowelt Redaktion

Edith am 28.04.2021 12:38

Hallo .Mein Vermieter will das ich ausziehe ,da er Eigenbedarf stellt für meine Wohnung. Möchte aber trotudem das ich meine Kündigungsfrist einhalte wenn ich eine Wohnung finde .Wie verhalte ich mich .Zur Zeit finde ich keine passende Wohnung .Kann mich der Vermieter Kündigen?

auf Kommentar antworten

Iris Rumscheidt am 28.04.2021 17:03

Hi Edith, der Vermieter muss erst mal eine schriftliche Kündigung bei Dir abgeben und darin muss er erklären zu wann er kündigen möchte. Erst dann hast du die Möglichkeit dass das auch stimmt was er angekündigt hat. Zieht er dann selber nicht ein, kannst du die Umzugskosten von ihm zurückfordern. Ich würde abwarten. Das selbe habe ich nämlich auch schon durch, der Vermieter hatte auf Eigenbedarf gekündigt, ich habe aber nicht in der Zeit umziehen können, und bin dann doch länger in der Wohnung geblieben. Was will denn der Vermieter machen? Du hast genügend Zeit dir eine Wohnung zu suchen, denn ansonsten könnte er höchstens eine Klage einreichen-.... und das dauert😉

Nur keinen Streß... Ruhe bewahren.

Evtl. 50 € nehmen und eine rechtsverbindliche Auskunft einholen.

Sonnige Grüße

Iris

Dante35 am 15.02.2021 20:31

Hallo liebes immowelt-Team,

sollte ich zuerst kündigen und innerhalb der Kündigung erwähnen, dass ich einen Nachmieter vorschlagen werde oder zuerst einen Nachmieter suchen und Sie/Ihn dann dem Vermieter präsentieren und danach kündigen?

Ich habe per email von meiner Hausverwaltung gesagt bekommen, dass ich einen solventen Nachmieter finden muss um früher aus dem Mietvertrag zu kommen. Reocht die Mail aus um die Suche für einen Nachmieter zu rechtfertigen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.02.2021 09:21

Hallo Dante35,

es gibt da keine festgeschriebene Regelung. Die gesetzlich vorgeschriebene dreimonatige Kündigungsfrist kann aber in Absprache mit dem Vermieter verkürzt werden, wenn ein passender Nachmieter gefunden wird. Das ist aber in der Regel Kulanz des Vermieters und keine Pflicht. Je nach Region dürfte es schwieriger sein, einen passenden Nachmieter zu finden. In dem Fall sollten Sie auf jedenfall erst kündigen, um die Kündigungsfrist zu starten. Denn suchen Sie erst und kündigen dann, so kann der Vermieter noch immer nein zum angebotenen Nachmieter sagen und Sie müssen noch länger Miete zahlen, als wenn sie sofort fristgerecht kündigen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Quentin am 26.12.2020 15:55

Hallo, ich habe meine Wohnung zum 31.03.2021 meine Wohnung gekündigt und möchte diese zum 01.02.2021 abgeben (Grund: Neuer Job in einer anderen Stadt). Dafür habe ich bereits einen Nachmieter vorgestellt, welcher mir sehr gleicht. Der Vermieter wirkte nicht wirklich begeistert, da der Nachmieter in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht - er hat jedoch einen Bürgen (seine Eltern). Nachmieterklausel steht keine im Vertrag

Meine Frage: Da ich ein berechtigtes Interesse habe (Jobwechsel in eine andere Stadt) würde ja die Vorstellung eines geeigneten Nachmieters ausreichen (oder?!) - Ist diese Person mit einem Bürge denn dann trotzdem geeignet?

Danke für die Rückmeldung!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.12.2020 16:09

Hallo Quentin,

grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet einen von Ihnen vorgestellten Nachmieter zu akzeptieren. Auch mit einer Nachmieterklausel gäbe es keinen gesetzlichen Anspruch des Mieters eher aus dem Mietvertrag zu kommen.

Bei einer Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten besteht meist kein berechtigtes Interesse des Mieters.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Fachanwalt oder einen Mieterbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

M. Beck am 26.09.2020 15:29

Wir haben ein Appartement zu Ende Nov. 2020 gekündigt. Um zum 01.10.2020 aus dem Mietverhältnis rauszukommen, haben wir zu diesem Termin Nachmieter gesucht und gefunden. Er wurde auch vom Vermieter akzeptiert. Jetzt bestätigt uns die Hausverwaltung das Ende des Mietverhältnisses zu 01.11.2020. Wovon nie die Rede war, weder von uns noch von dem Nachmieter. Zudem suggeriert die Hausverwaltung in der Mail an uns, dass das mit dem Vermieter abgestimmt sei. Ob der Nachmieter damit einverstanden sein kann oder will, interessiert die HV offensichtlich nicht. Auf tel. Nachfrage bei der HV gibt man an, dass es frühestens zum 15.10.2020 gehen würde, weil die HV die Übergabe früher nicht schaffen würde. Beim Vermieter haben wir uns selber erkundigt. Der sagt, die HV hätte ihm 01.11.2020 vorgegeben. Er wäre genauso mit 01.10.2020, wie angedacht, einverstanden. Uns wurde aber suggeriert, dass der Vermieter den 01.11.2020 wolle. FRAGE: Ist das nicht schon kriminalistisch? Mit welchem Recht bestimmt die HV einseitig das Ende des Mietverhältnisses? Eine Vollmacht darüber hat der Vermieter nach eigenen Angaben nicht gegeben.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 28.09.2020 08:57

Hallo M. Beck,

die beschriebene Vorgehensweise ist sicher fragwürdig. Eventuell hilft es sich mit Vermieter und Hausverwaltung an einen Tisch zu setzen und die Situation zu klären.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein kontaktieren.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Michelle Goldammer am 21.09.2020 13:09

Hallo meine Frage ist wir wollen so schnell wie möglich aus unsere Wohnung ausziehen weil die mit Mieter un unseren Eingang die Fahrräder von uns kaputt machen und das nicht einmal dann Glasscherben scharfe plastestücke sowie Müll bei unserer kleinentochter in den Kinderwagen schmeissen.

Es wird geklingelt wenn die Kinder mal laut sind und haben fast jeden Tag Zigarettenasche auf dem Fensterbrett der Kinder liegen.

Kann man da die 3monatsfrist irgendwie umgehen oder eher nicht

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 21.09.2020 14:49

Hallo Frau Goldhammer,

die 3-Monats-Frist ist schwer zu umgehen. Doch sollten Sie Ihren Vermieter dahingehend dennoch informieren. Wenn sich die beschriebene Mietpartei so verhält, kann der Vermieter die Situation vielleicht zu Ihrem Gunsten lösen.

Beste Grüße

Beno20 am 19.08.2020 14:11

Hallo,

wir wollen ausziehen, leider müssen wir die 3 Monatsfrist einhalten. Meinte man zu uns. Wir haben 6 Monate lang nach einer Wohnung gesucht und endlich gefunden. Die können aber keine 3 Monate warten bis wir unser Vertrag mit der jetzigen Gesellschaft kündigen. Dazu kommt noch das ich im 7 Monat schwanger bin. Wir können keine 2 Mieten zahlen. Kann man da etwas umgehen. Damit wir die jetzige Wohnung bis zum 01.10 abgeben können?

Liebe Grüße

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.08.2020 14:55

Hallo Beno,

die Kündigungsfrist ist gesetzlich geregelt. Sie sind verpflichtet die Miete zu zahlen, solange das Mietverhältnis besteht. Dieses endet erst, wenn die Kündigungsfrist vorüber ist oder ein Nachmieter einzieht. Sprechen Sie Ihren Vermieter darauf an, eventuell finden Sie gemeinsam eine Lösung. Allerdings ist er nicht dazu verpflichtet Sie früher aus dem Vertrag zu lassen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein kontaktieren.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Kalliopi s. am 20.07.2020 16:10

Guten Tag

Ich und meine Familie haben eine größere Wohnung gefunden weil wir Nachwuchs bekommen haben und die Wohnung viel zu klein für uns ist

Seit 8 Monaten haben wir die Hausverwaltung gewechselt wurden aber nicht informiert wer die neue Verwaltung ist kontagt zu den eigentlichen Vermietern gibt es nicht

Jetzt meine Frage wie kann ich die Wohnung kündigen wenn ich nicht weiß an wen die Kündigung geht und kann ich ich bzw auf Grund das wir keine Kündigung abschicken können kurzfristig ausziehen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 21.07.2020 16:58

Hallo Kalliopi s.,

das klingt in der Tat kompliziert. In der Regel dürfen Mieter nicht einfach so ohne Kündigung kurzfristig ausziehen. Wir empfehlen Ihnen, sich für diesen speziellen Fall an eine Mietervereinigung oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden, da wir dies leider nicht selbst beurteilen können und dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Darlene am 08.07.2020 21:16

Mein Freund und ich wollen ausziehen aber unser vertag geht bis zum Februar 2021, jedoch fühlen wir uns nicht wohl hier da uns ein paar sachen aufgefallen sind und der vermieter meinte er sucht ein nachmieter. wie gehen die vor oder wie lange dauert sowas? uns wurde gesagt wir dürfen selber keinen nachmieter suchen

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 09.07.2020 15:12

Hallo Darlene,

sprechen Sie ihren Nachmieter einfach mal darauf an. Er wird Ihnen sicher sagen, was Sie tun können. Vielleicht findet sich eine Lösung.

Liebe Grüße

ihre immowelt Redaktion

Jassi am 27.06.2020 17:03

Hallo , ist es rechtlich so dass ich die Nebenkosten in voller Höhe weiter zahle (pauschal ) wenn ich 6 Wochen vor Ende der Kündigungsfrist ausgezogen bin und mein Vermieter sich nicht um Nachmieter kümmert obwohl die Wohnung seit 2 Wochen zur Verfügung steht ?

Es ist auch bei der Kündigung schon bewusst gewesen ,dass die Wohnung früher zur Verfügung steht.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.06.2020 08:18

Hallo Jassi,

sie sind verpflichtet die Miete zu zahlen, solange das Mietverhältnis besteht. Dieses endet erst, wenn die Kündigungsfrist vorüber ist. Der tatsächliche Auszugstermin hat darauf keinen Einfluss. Ihr Vermieter darf nur dann keine Miete mehr verlangen, wenn er die Wohnung dann schon neu vermietet hat. Er ist aber nicht in der Pflicht, schnellstmöglich einen Nachmieter zu suchen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein kontaktieren.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Jessicabro. am 09.06.2020 10:17

Vielen lieben Dank für Antwort.

Ja der Vermieter hat eine Abrechnung gemacht. Aber dadurch das der Vermieter ja keinen Verlust gemacht hat , könnte er doch die Hausnebenkosten mit der Kaution Verrechnen. Oder Aber die Kaution meinem Freund wieder zurück geben.

Zudem auch lässt der Vermieter Menschen den Mietvertrag - ohne etwas angekreuzt - und ausgefüllt zu haben und zu unterschreiben. Der Vermieter kreuzt erst nach dem der Vertrag unterschrieben worden ist Sachen an.

In Dem Haus wohnen auch nur Ausländer die kein Deutsch können.

Ist das nicht illegal was er da macht ?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 10.06.2020 08:06

Hallo Jessicabro,

aus unserer Sicht ist die Vorgehensweise, wie schon vorab gesagt, höchstwahrscheinlich unzulässig. Sofern die Betriebskostenabrechnung richtig/wirksam ist und diese innerhalb der Jahresfrist abgerechnet wurde, wäre es grundsätzlich möglich, die Betriebskostennachzahlung it der kaution zu verrechnen.

Auch die Vorgehensweise, die Mieter erst unterschreiben zu lassen und erst danach die Vertragsbedingungen duh ankreuzen einzelner Punkte festzulegen, ist unzulässig. Hier stellt sicha ber eher die Frage, wie das im Streitfall später nachgewiesen werden kann.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Jessicabro. am 08.06.2020 20:12

Und noch eine Frage.

Die 1.740€ Kaution hat Vermieter auch behalten. Nun kam auch eine Mahnung das mein Freund wohl Hausnebenkosten nicht bezahlt hat 948€ , Kann der Vermieter diese mit der Kaution verrechnen ?

Und kann er wirklich so viel 1.740€ einbehalten da er früher aus dem Vertrag gegangen ist ?

Kostet es überhaupt etwas aus dem Vertrag früher herauszukommen ?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 09.06.2020 09:52

Hallo Jessicabro,

aus unserer Sicht ist das unzulässig, was der Vermuieter gemacht hat. Zwar wäre Ihr Freund - so die Klausel überhaupt wirksam im Vertrag vereinbart wurde - an die 4 Jahre gebunden gewesen. Allerdings hat der Vermieter den Nchmieter akzeptiert und dadurch keinen Verlust gemacht. Dann einfach die Kaution einzubehalten ist willkürlich und unseres Erachtens so nicht zulässig.

Allerdings sollten Sie vor Ort einen Rechtskundigen mit der Vertretung Ihrer Sache suchen (der in einem ersten Schritt zunächst die Wirksamkeit der Klausel überprüfen sollte).

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion


immowelt-Redaktion am 09.06.2020 10:03

Ergänzung: Bei den Hausnebenkosten sollten Sie erst prüfen, ob der Anspruch auch besteht. Hat der Vermieter überhaupt eine Abrechnung gemacht?

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Task1992 am 28.05.2020 22:40

Wie verhält es sich, wenn kein schriftlicher Mietvertrag besteht, die Mietdauer zum Zeitpunkt der Kündigung erst 8 Monate beträgt und der Vermieter drum bittet, die frei werdende Wohnung nicht an die große Glocke zu hängen, also nicht z.B. über Facebook einen Nachmieter zu suchen. Müssen 3Monate Kündigungsfrist eingehalten werden?

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 29.05.2020 08:34

Hallo Task1992,

auch mündlich geschlossene Mietverträge sind wirksam und es gelten die gesetzlichen Regelungen. Ob es sich konkret um eine nur vorübergende Kurzzeitvermietung oder um eine reguläre Vermietung handelt, könnte allerdings Auswirkungen auf die Kündigungsfrist haben. Wenn nämlich von vornherein klar ist, dass die Vermietung nur vorübergenend ist, z.B. weil der Zeitmieter als Freiberufler für einen überschaubaren Zeitraum eine Bleibe in einer anderen Stadt benötigt, so gelten die strengen Regelungen zum Kündigungsschutz nicht. Anders sieht es aus, wenn der Mieter während der Mietzeit seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Dann gelten, unabhängig von der Frage, ob der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen wurde oder nicht, die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Auf die Frage der Nachmietersuche kommt es für den Mieter nicht an. Mieter sind weder verpflichtet noch berechtigt, einen Nachmieter zu suchen, das ist alleine Sache des Vermieters. Auch müsste der Vermieter einen ggf. gefundenen Nachmieterkandidaten nicht akzeptieren, da es im Rahmen seiner Vertreagsfreiheit alleine seine Sache ist zu entscheiden, an wen er die Wohnung vermietet.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

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