Wasserschaden: Erste Schritte und wer zahlt

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Ein Wasserschaden in der Wohnung kann teuer werden. Die Folgen feuchter Wände, Böden, zerstörter Möbel und Schimmelbildung können tausende Euro kosten. Unsere Checkliste hilft, das Schlimmste zu verhindern.

Eine Frau versucht, ein kaputtes Rohr zu reparieren. Foto: LIGHTFIELD-STUDIOS / stock.adobe.com
Anstelle undichte Rohre zu reparieren, sollte zunächst das Wasser abgestellt werden. Foto: LIGHTFIELD-STUDIOS / stock.adobe.com

Ein Wasserschaden kann viele Ursachen haben: Der Waschmaschinenschlauch platzt, ein Wasserohr bricht oder die Badewanne läuft über. Auch Naturgewalten wie Starkregen oder Überschwemmung können Wasserschäden nach sich ziehen. Die Folge: Möbel und Teppiche werden beschädigt, die Wände durchfeuchtet. Dann müssen Betroffene schnell handeln.

Wie bei Wasserschaden verhalten? Eine Checkliste

Ein Szenario, das so niemand erleben möchte: Aus Rohren oder Wänden dringt plötzlich Wasser in die Wohnung ein, das Zimmer steht unter Wasser, Mobiliar und Böden werden nass und in Mitleidenschaft gezogen. Jetzt hilft nur eins: Rasch handeln, retten was zu retten ist und dennoch alles dokumentieren, damit die Versicherung am Ende einspringt und für Schäden aufkommt. Wer nach der unserer Checkliste vorgeht, macht alles richtig. Diese kann jeder Vermieter auch seinem Mieter aushändigen, um für den Fall der Fälle gewappnet zu sein, um schnell die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Bei einer Überschwemmung in Haus oder Wohnung muss man schnell und vor allem richtig vorgehen. Einerseits soll der Schaden möglichst gering gehalten, zeitgleich muss alles für die Versicherung dokumentiert werden. Auch der Vermieter muss bei einem Wasserschaden umgehend informiert werden. Wer nach dieser Checkliste vorgeht, macht es richtig.

1. Das Wasser abstellen

Jemand dreht den Haupthahn ab. Foto: mumpitz / stock.adobe.com
Erster Schritt: Wasser abdrehen. Am besten den Haupthahn. Foto: mumpitz / stock.adobe.com

Tritt aus einem Rohr oder einer Wand Wasser aus, muss  schnell gehandelt werden. Als erstes sollte umgehend die Wasserzufuhr unterbrochen werden, damit der Schaden nicht noch größer wird, als er schon ist. Das bedeutet, sofort den Hauptwasserhahn zudrehen. Ist der nicht zu finden, gibt es eine Alternative. Im Mehrfamilienhaus befindet sich auch das sogenannte Hauptabsperrventil am Hausanschluss. Das findet man meistens im Keller vor.

2. Strom abstellen

Sicherungen im Sicherungskasten. Foto: BernardaSv / iStock.com
Der zweite Schritt: Strom aus! Foto: BernardaSv / iStock.com

Wasser leitet elektrischen Strom, daher besteht unter Umständen sogar Lebensgefahr, wenn Wasser austritt. Damit ein Kurzschluss oder sogar ein Ausbruch von Feuer verhindern werden kann, sollte die Stromversorgung sofort abgeschaltet werden. Im Stromkasten kann dafür der Kippschalter für das betroffene Zimmer oder die Sicherung herausgedreht werden. Zur Sicherheit kann aber auch der komplette Stromkreislauf der Wohnung abgeschaltet werden.

3. Wasser aufnehmen

Eine Frau nimmt mit einem Schwamm Wasser vom Boden auf. Foto: Monkey-Business / stock.adobe.com
In Folge gilt es, das Wasser vom Böden aufzunehmen. Foto: Monkey-Business / stock.adobe.com

Sind Wasser und Strom abgeschaltet, sollte das Wasser beseitigt werden. Dafür helfen Tücher, Zeitungen, oder auch der Wischmopp. Sind die Wassermengen zu groß und läuft das Wasser ins Treppenhaus und somit in den Keller, sollte sofort die Feuerwehr alarmiert werden. Diese verfügt über spezielle Pumpen, die das Wasser aus dem vollgelaufenen Keller abpumpen.

4. Hausrat retten

Nasse, kaputte Möbel. Foto: Kiryakova-Anna / stock.adobe.com
Alle Möbel sollten möglichst schnell aus dem feuchten Raum geholt werden, um weitere Schäden zu vermeiden. Foto: Kiryakova-Anna / stock.adobe.com

Sind diese Schritte erfolgt, kann man sich um den Hausrat kümmern. Ist das Wasser so gut es geht entfernt, sollten gefährdete Möbel oder Elektrogeräte aus dem Schadenbereich gebracht werden. Stühle, Tische oder Schränke können aufquellen. Lassen sich bestimme Möbel wie ein Klavier nicht transportieren, sollten diese mittels improvisierter Füße erhöht werden, je nach dem was der Haushalt bereithält. Dazu können je nach Wassermenge beispielsweise schon dickere Schneidebrettchen aus Kunststoff dienen. Hinweis: Um den Schaden zu minimieren, kann in Folge eine Fachfirma engagieren, die die Trocknung mittels spezieller Geräte vornimmt.

5. Schaden mit Fotos festhalten

Ein Mann fotografiert Wasserschäden. Foto: Andrey-Popov / stock.adobe.com
Mit Kamera oder Handy alle Schäden fotografieren. Foto: Andrey-Popov / stock.adobe.com

Nach der Sicherung der Gegenstände folgt die Schadensdokumentation. Es sollte die Stelle fotografiert werden, an der das Wasser ausgetreten ist wie auch alle beschädigten Gegenstände. Damit der Versicherer sich einen authentischen Eindruck machen kann, hilft es, den Austrittsort des Wassers und die Schäden aus vielen Blickwinkeln zu fotografieren. Zeitgleich stellt man damit auch sicher, alle Schäden für sich zu erfassen. Ist der Schadensbericht erstmal übermittelt, können weitere Ansprüche nur schwer nachträglich eingereicht werden.  

6. Wasserschaden der Versicherung melden

Eine Frau mit einem Telefon. Foto: Jacob-Lund / stock.adobe.com
Der nächste Schritt: Versicherung informieren. Foto: Jacob-Lund / stock.adobe.com

Nach der ausführlichen Dokumentation der Schäden sollten sie umgehend der Versicherung mitgeteilt werden. Hier genügt zunächst ein Anruf bei der Schadenshotline oder ihrem persönlichen Ansprechpartner. Der Versicherer klärt dort auch auf, ob weitere Unterlagen zur Schadensregulierung notwendig sind. Per E-Mail können dann alle Dokumente und Fotos übermittelt werden. Viele Versicherer gegeb Tipps über ihre Online-Plattformen via Live-Chat. 

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Die Checkliste gibts es hier zum Download. Vermieter können die Checkliste auch ihren Mietern zur Verfügung stellen.

Häufige Ursachen und wer wann haftet

Ist der Wasserschaden einmal da, stellt sich schnell die Frage, wer die Verantwortung dafür übernehmen muss. Mieter, Eigentümer oder Vermieter? Manchmal ist das gar nicht so einfach. Wir nennen die häufigsten Schadensfälle und zeigen auf, wann wessen Versicherung greift.

Nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB muss  "der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen“. Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass er immer für den Schaden aufkommen muss.

  • Fahrlässigkeit des Mieters Wenn der Mieter einen Wasserschaden vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursacht, muss er für den Schaden am Eigentum des Vermieters aufkommen (§ 823 Abs.1 BGB). Markus Goltzsch, Fachanwalt für Versicherungsrecht der Kanzlei Wittig Ünalp PartGmbB in München nennt ein Beispiel: „Das kann der Fall sein, wenn der Mieter bereits längere Zeit von einem undichten Rohr wusste, ohne den Vermieter darüber zu informieren."
    Aber auch überlaufende Badewannen und Waschbecken können zum Verschulden des Mieters gehören, für die er die Verantwortung trägt, wenn nicht ein fehlerhafter Abschluss ursächlich war.

    Versicherung: Für Schäden an Haus und Möbeln ist die Hausratversicherung des Mieters zuständig.
     
  • Defekt an Haushaltsgeräten Korrodierte oder poröse Leitungen Waschmaschinen oder Spülmaschinen sind mit dem Frisch- und dem Abwasseranschluss verbunden. Nach einer Zeit können die Schläuche porös und undicht werden, oder die Verbindungsstücke nicht mehr richtig sitzen.
    Solche Schäden werden oft spät erkannt. Weil der permanent aufgedrehte Frischwasserhahn immer unter Druck steht, kann bei einem kaputten Schlauch ohne Vorwarnung Wasser austreten. Ein Aquastop würde eine Überflutung verhindern. 

    Versicherung: Für Schäden an Haus und Möbeln ist die Hausratversicherung des Mieters zuständig.
  • Wasserrohrbruch Schießt Wasser aus einem Wasserrohr, ist in den meisten Fällen der Hauseigentümer beziehungsweise der Vermieter für die Schadenbeseitigung zuständig, den Mieter trifft dann keine Schuld.  Wenn ein Wasserrohr in der Wohnung des Mieters bricht, haftet diese Versicherung für den nachbarlichen Schaden. Diese sollten Vermieter stets abschließen, rät Dr. Ulrike Kirchhoff vom Haus und Grund Bayern. Denn auch wenn der Vermieter den Wasserschaden nicht selbst verursacht, gilt: Eigentum verpflichtet. Er haftet für die Sicherheit seiner Wohnung und hat dafür zu sorgen, dass niemand anderes durch sie zu Schaden kommt (§ 823 BGB).

    Versicherung: Für den Vermieter beziehungsweise den Eigentümer greift in solchen Fällen die Gebäudeversicherung. Die zahlt die Instandsetzung des Gebäudes und der Wohnung.
     
  • Gefrorenes Wasser in Heizungsrohren Heizungen sollten in strengen Wintern durchgehend betrieben werden, um die Gefahr des Einfrierens von Leitungen zu verhindern. Lediglich die Frostschutzstellung am Heizkörper einzustellen kann unter Umständen nicht ausreichen, weil sie nur garantiert, dass der Heizkörper nicht einfriert. Vom Heizkörper entfernte Rohre können dagegen vereisen. Platzen die Rohre aufgrund der Nachlässigkeit des Mieters, ist er in der Verantwortung.

    Versicherung: Für Schäden an Haus und Möbeln ist die Hausratversicherung des Mieters zuständig.
     
  • Wer zahlt, wenn das Wasser aus der Nachbarwohnung kommt? Wenn in der Nachbarwohnung Wasser austritt und in die darunter oder nebenan liegende Wohnung fließt, muss in der Regel auch die Versicherung des Nachbarn für den Schaden aufkommen. Das gilt für Wasserschäden an Hausrat sowie am Gebäude, egal ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt.
     
  •  Verstopfungen in Abwasserrohren Sind Abwasserrohre verstopft, können Mieter oder Vermieter schuld sein. Der Vermieter ist dann Verursacher, wenn ein Fehler an der Mietsubstanz vorliegt oder er nicht herausfinden kann, ob der Mieter den Schaden angerichtet hat oder es nicht beweisen kann. Der Mieter ist in der Verantwortung, wenn beispielsweise eine Babywindel, Damenhygiene-Artikel oder ähnliches in den Abfluss geraten sind und deshalb die Verstopfung verursacht wurde.

    Versicherung:  Hat der Vermieter den Schaden verursacht, kommt die Wohngebäudeversicherung für Schäden auf. Hat der Mieter die Verstopfung verursacht, kommt die Haftpflichtversicherung infrage. Aber Achtung: In einem Mehrfamilienhaus kann der Verursacher der Rohrverstopfung oft nicht ermittelt werden.
     
  • Schäden durch Bohrungen Ein Fernsehkabel durch die Wohnung verlegen? Mit einem geeigneten Bohrer sind kleine Löcher auf Höhe von Fußleisten schnell gebohrt, das Sat-Kabel hindurchgeschoben. Doch Achtung. Einerseits handelt es sich dabei um einen Eingriff in die Bausubstanz und muss mit dem Vermieter ohnehin abgesprochen werden, zum anderen liegen in Wänden oft Kabel oder gar Heizungsrohre. Wird dabei ein Rohr beschädigt, ist der Schaden immens.

    Versicherung: Für den Schaden in einer Mietwohnung kommt gegebenenfalls die private Haftpflichtversicherung auf. Allerdings nur dann, wenn der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Beim beschriebenen Fall wird es aber schwer, das Gegenteil zu beweisen.
     
  • Naturkatastrophen Laut Hasso Suliak, Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind Mieter bei Schäden durch Naturkatastrophen nicht haftbar zu machen.

    Versicherung: Es greift die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers beziehungsweise des Vermieters oder die optionale Elementarschaden-Versicherung. In der Regel gilt sie für Wetterextreme wie Flut, Überschwemmung, Starkregen und Rückstau in der Kanalisation, aber auch Hagelschäden. Bei Sturmschäden haftet die Versicherung erst ab einem Sturm der Windstärke der Stufe acht und mehr. 
     
  • Schuld nicht geklärt Doch gibt es auch Fälle, bei denen nicht klar ist, wer schuld ist, Mieter oder Vermieter? Markus Goltzsch erklärt: „Zunächst greift dann die Wohngebäudeversicherung des Vermieters und kommt für den eigenen Schaden am Eigentum auf. Wenn später klar ist, dass der Mieter der Verursacher war, kann sie ihn unter Umständen in Regress nehmen.“

    Versicherung: Es greift zunächst die Wohngebäudeversicherung, die unter Umständen die Versicherung des Mieters in Regress nimmt.

FAQ - Wasserschaden

Wie verhalte ich mich bei Wasserschaden?

Schnell sein und dabei sechs Schritte beachten. Die Wasserzufuhr abdrehen, Strom abstellen, Wasser beseitigen und bei viel Wasser die Feuerwehr rufen, die Wasser aus dem Keller abpumpt. Danach, wenn möglich, den Hausrat retten und Schäden aus allen Winkeln fotografieren, um sie zu dokumentieren. Danach Schaden der Versicherung melden. Hier geht’s zur Checklist als Download.

Welche Versicherungen greifen bei einem Wasserschaden?

Bei Wasserschäden greifen beim Mieter die Hausratversicherung und die private Haftpflichtversicherung. Bei Vermietern übernimmt die Wohngebäudeversicherung die Kosten der Schadensbeseitigung. Dasselbe gilt auch und bei Hauseigentümern. Hinzu kommt Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer. Optionale Elementarschaden-Versicherungen können zusätzlich abgeschlossen werden. Sie schützen Haus und Hausrat bei Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Erdbeben.

Wer bezahlt bei Wasserschaden die Renovierung?

Wenn der Schaden auf das ausgeströmte Wasser zurückzuführen ist, zahlt die Versicherung auch die Renovierung. Vorher muss aber geklärt werden, wer für den Wassershafen verantwortlich ist. 

Wer zahlt bei Wasserrohrbruch die Schäden?

Ein Wasserrohrbruch ist einem Mietshaus gilt als Verschulden des Vermieters. In dem Fall muss die Versicherung des Vermieters die Kosten für die Schäden am Haus übernehmen. Für den Hausrat des Mieters kommt die Hausratsversicherung auf.

Kann ich bei Wasserschaden die Miete mindern?

Ist der Vermieter für den Wasserschaden verantwortlich, können Mieter die Mietzahlung angemessen mindern. Als Mangel kann der aufkommende Lärm der Trocknungsgeräte angegeben werden oder gar die teilweise oder völlige Unbewohnbarkeit der Wohnung. Jedoch gibt es keine pauschale Mietminderung, jeder Fall ist ein Einzelfall und muss gesondert behandelt werden. Mehr zum Thema Mietminderung gibt es hier.

Wer zahlt das Hotel, wenn Wohnung unbewohnbar ist?

Wenn die Wohnung unbewohnbar wird, trägt die Versicherung in der Regel die Hotelkosten des Bewohners. Dazu zählen nur die Grundkosten, nicht Telefon-, Frühstücks- und andere Nebenkosten. 

Was kann ich bei einem Wasserschaden geltend machen?

Elektrische Geräte oder Möbel: Geschädigte Mieter sollten jeden Schaden in Form von Fotos festhalten. Nur so kann die Versicherung ein authentisches Bild erhalten und im Zweifel für alle Schäden aufkommen.

Kilian Treß18.02.2021

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8 Kommentare

Bautrockner Experten am 15.01.2024 13:33

Vielen Dank für diesen informativen Artikel! Wasserschäden können wirklich verheerend sein, und es ist wichtig, richtig zu handeln, um weitere Schäden zu vermeiden. Ein Punkt, den ich gerne betonen möchte, ist die Bedeutung der regelmäßigen Wartung von Wasserleitungen und Haushaltsgeräten. Oft können undichte Rohre oder defekte Geräte vermieden werden, wenn man frühzeitig auf Anzeichen achtet und sie reparieren lässt.

Außerdem würde ich gerne wissen, ob es bestimmte Versicherungspolicen gibt, die speziell Wasserschäden abdecken und wie sich die Prämien gestalten. Kann jemand Empfehlungen für gute Versicherungsgesellschaften aussprechen? Es wäre hilfreich, diesbezüglich mehr Informationen zu erhalten.

Vielen Dank im Voraus für die Antworten und danke nochmals für den hilfreichen Artikel!

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Ellis am 19.07.2022 14:14

Hallo,

ich war bei meiner Tochter in ihrer Mietwohnung zu Besuch. Mein Ohrring ist in ihre Wanne gefallen und im Ausfluss verschwunden. Ich habe daraufhin den Trapps mit einem Schraubenzieher geöffnet, in der Hoffnung den Ohrring wiederzufinden. Nach erfolgloser Suche habe ich den Trapps wieder geschlossen. Meine Tochter war an diesen Tag nicht vor Ort und ich habe es ihr auch nicht weiter erzählt. Am nächsten Tag nahm meine Tochter ein Bad, als sie das Wasser abließ, floss das Wasser, von ihr nicht zuerkennen, nicht in den dafür vorgesehenen Rohr ab, sondern daneben. Es gab in beiden unterliegenden Wohnungen einen Wasserschaden. Natürlich wusste meine Tochter nichts davon bis sie mich anrief und mir davon erzählte. Natürlich ist das meine Schuld. Jetzt meine Frage: Übernimmt meine Hausratsversicherung den von mir verursachten Schaden oder muss ich selbst dafür aufkommen?

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Uwe Koch am 10.08.2020 15:17

Wir hatten einen Wasserschaden, da Regenwasser sehr stark in die Wohnung gelaufen ist. Schaden am Dach vom Gebäude. Renovierungskosten zahlt jetzt der Vermieter, aber die nicht mehr benutzbaren Matratzen. Der Vermieter verweist auf die Hausratsversicherung von uns. Diese lehnt die Regulierung ab. Was Nun ?

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jean francois pradelles am 17.06.2020 22:57

Hallo ich haben eine gebäudeversicherung und haben keine hausratversicherung wenn ich eine wasserschaden haben solten der gebäudeversicherung meine hotel kosten zahlen oder zahlt nur die hausratversicherung?

Danke

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Andreal. am 22.06.2021 09:04

In manchen fällen die Gebäudeversicherung das muss aber in der Police drinne stehen.Bei mir hat damals die Hausrat komplett über ein Jahr die Ferienwohnungskosten übernommen.Erst die Hausratv.fragen wie hoch die Miete am Tag sein darf dann unterkunft suchen.

Monika am 22.02.2019 23:25

Guten Abend, vielleicht kann mir hier einer helfen.

Bin Eigentümerin von einer Wohnung. Über mir würde ein Loch in die Wasserleitung gebohrt . Verschuldung vom Eigentümer. Jetzt habe ich Wasserschaden in der Küche, Flur und Schlafzimmer. Laut Gutachter ist die Wohnung nicht bewohnbar. Laut meiner Hausratversicherung habe ich kein Anspruch auf Hotel da mein Bett nicht beschädigt wurde.

Die Füße vom Bett sind nass aber nicht die Matratze. In allen Zimmern und Flur stehen Trocknungsmaschinen. Die werden jetzt mind. 3 Wochen laufen müssen. Sind bei Freunden die nacht aber können hier auch keine 2 Monaten bleiben.

Was nun? Bin schwanger und im 7 Monat, und bin fix und fertig!!! Vielen Dank

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Immowelt-Redaktion am 25.02.2019 09:34

Hallo Monika und vielen Dank für Ihren Kommentar,

zumindest dürfte in einem solchen Fall eine Mietminderung in Frage kommen, gegenebenfalls auch Schadensersatzansprüche. Abschließend klären können wir das aus der Ferne aber leider nicht, weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir würden Ihnen daher zum Gespräch mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt raten.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Robby am 21.12.2018 09:15

Danke für diesen informativer Artikel. Genau nach solchen Informationen habe ich gesucht.

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Patrick am 08.08.2017 19:01

Guten Abend,

Ich hatte einen Rohrbruch unter der Dusche meiner Mietwohnung, Möbel sind aber in Ordnung.

Mein Vermieter hat infolgedessen Trockengeräte in meine Wohnung aufgestellt, die unerträglich sind und die Wohnung unbenutzbar machen.

Welche Rechte habe ich? Mein Vermieter will mir erzählen, ich solle mich bezüglich Hotelkosten an meine Hausrat wenden, die mir allerdings sagt, dass sie nur bei einem Schaden an den Möbel aufkommt.

Bin daher nun etwas verunsichert, was richtig ist.

Können Sie mir bitte helfen?

Danke und Gruß

Patrick

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Immowelt-Redaktion am 10.08.2017 09:39

Hallo Patrick und vielen Dank für Ihren Kommentar,

für die Hotelkosten muss ein Vermieter in einem solchen Fall nur dann, wenn er den Schaden selbst verschuldet hat. Trifft den Vermieter dagegen keine Schuld, kann er auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet werden. Auf der anderen Seite hat ein Mieter allerdings bei einer unbenutzbaren Wohnung das Recht, die Miete zu mindern. Wenn sie gänzlich unbewohnbar ist, sogar um 100 Prozent. Ob das in ihrem Fall gegeben ist, können wir allerdings aus der Ferne nicht einschätzen. Wir raten Ihnen daher zu einer Rechtsberatung durch einen Fachanwalt oder einen Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

klara.scheibenzuber am 03.08.2017 15:53

ich habe mal eine frage, mein vermieter hat riesen löscher in die außenwände geschlagen wegenbrunnenwasserleitungen im hause. letztes jahr hatte die sturzflut dort das ganze wasser reingeschossen und zusätzliche alte gullis im haus , die verstopft waren , haben mit dafür gesorgt das meine wohnung komplett unter wasser standen . meine hausratsversicherung ist für nichts auf gekommen und der vermieter ebenfalls nicht. in wieweit kann bzw könnte ich ihn in regress dafür nehmen? wäre um eine antwort dankbar, da mein neues beschafftes mobiliar wieder dahin schimmelt da der vermieter nichts unternimmt um des gemäuer trocken zu legen

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Immowelt-Redaktion am 04.08.2017 08:54

Sehr geehrte Frau Scheibenzuber,

unter Umständen könnte es möglich sein, Schadensersatz vom Vermieter zu verlangen. Eindeutig beantworten können wir diese Frage an dieser Stelle aber nicht. Beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, den Fall einem Fachanwalt oder einem Mieterverein vorzutragen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion


klara.scheibenzuber am 04.08.2017 11:10

vielen dank für ihre antwort, das hilft mir schon weiter

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