Corona im Mehrfamilienhaus: Antworten für Mieter und Vermieter

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Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Zusammenleben im Mehrfamilienhaus während Corona geben der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV), Reiner Wild und die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Jutta Hartmann.

Schutzmaßnahmen für Mieter im Mehrfamilienhaus

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Dr. Jutta Hartmann, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Mieterbundes. Foto: DMB
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Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins. Foto: BMV

Welche Schutzmaßnahmen für Corona kann die Hausgemeinschaft eines Mehrfamilienhauses treffen?

Mieter können zwar nicht dazu verpflichtet werden Treppenhaus, Waschküche und Co. regelmäßig zu desinfizieren. Generell hält Dr. Jutta Hartmann, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vom Deutschen Mieterbund es aber für empfehlenswert, wenn die Mieter eines Mietshauses mit ihrer Hausgemeinschaft darüber reden, freiwillig Schutzroutinen während Corona einzuführen, „zum Beispiel, dass jeder Mieter in der eigenen Etage regelmäßig Türgriffe und Handläufe desinfiziert."

Wie sollten Begegnungen in Treppenhaus und Flur während Corona ablaufen?

Nachbarn sollten weiterhin am besten Abstand zueinander halten. Kommt ein Nachbar im Treppenhaus entgegen, könnten Mieter im Zwischengeschoss stehenbleiben, damit der Nachbar mit ausreichend Abstand vorbeigehen kann. Zur Begrüßung reicht es in der Coronakrise auch, ihm im Vorübergehen freundlich zuzunicken.

Sollten Mieter während Corona noch Fahrstuhl fahren?

Die meisten Fahrstühle sind so klein, dass die Benutzer darin dicht zusammenstehen. Dadurch ist eine Infektion mit dem Coronavirus einfacher möglich. Hinzu kommt die Benutzung der Fahrstuhlknöpfe durch viele verschiedene Personen. Dadurch steigt das Risiko einer Schmierinfektion. Mieter sollten zum Schutz vor Corona den Fahrstuhl weitestgehend meiden und erst recht nicht einsteigen, wenn sich bereits eine weitere Person darin befindet.

Sollte man Türklinken im Mehrfamilienhaus noch anfassen?

Besser nicht. Wenn möglich, betätigen Mieter Türklinken nur mit Handschuhen oder dem Ärmel. Um sich vor einer Übertragung des Coronavirus im Mehrfamilienhaus über kontaminierte Oberflächen zu schützen, sollten Mieter es vermeiden, sich nach dem Betätigen der Türklinke ins Gesicht zu fassen und umgehend gründlich die Hände waschen.

Können Mieter die gemeinschaftliche Waschküche trotz Corona nutzen?

„In der Regel ja“, sagt Jutta Hartmann. Dabei sollten Mieter jedoch ausreichend Abstand zu anderen Personen einhalten. Gelten außerdem weitere Verhaltensregeln, etwa durch die Hausordnung, so müssen auch diese in der Regel eingehalten werden – zum Beispiel, dass nur eine bestimmte Anzahl an Personen auf einmal in der Waschküche sein darf.

Wichtig außerdem: Wenn die Waschmaschine von mehreren Personen genutzt wird, sollten Knöpfe und Griffe nach Möglichkeit nur mit Handschuhen betätigt werden. Zum Schutz vor einer möglichen Infektion ist es ratsam sich danach gründlich die Hände zu waschen.

Konkrete Hygienemaßnahmen für den Haushalt gibt es nicht. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gibt allerdings Tipps dazu, wie die Wäsche keimfrei wird:

  • Handtücher, Waschlappen, Bettwäsche und Unterwäsche sowie Spüllappen und Putztücher sollten bei mindestens 60 Grad Celsius und mit einem bleichmittelhaltigen Vollwaschmittel gewaschen werden.
  • Für normale Oberbekleidungen wie Pullover, T-Shirts und Hosen reichen in der Regel niedrigere Temperaturen.
  • Wichtig: Waschmaschine regelmäßig reinigen. Denn in dem Gerät sammeln sich auch Keime. Beim Privatgebrauch rät die BZgA, die Waschmaschine einmal die Woche bei mindestens 60 Grad laufen zu lassen, damit sich kein Biofilm mit angesiedelten Mikroorganismen bildet.

Im Mehrfamilienhaus könnte es daher sinnvoll sein, dass sich die Mieter der Hausgemeinschaft absprechen und zum Beispiel einen Dokumentationszettel aufhängen, wann und wie oft bei wie viel Grad die Wäsche gewaschen wurde.

Corona und Quarantäne im Mehrfamilienhaus

Muss ein Mehrfamilienhaus in Quarantäne, wenn ein Nachbar Corona hat?

Eine allgemeine Quarantäne für ein ganzes Mietshaus wird in der Regel nicht verhängt, wenn eine einzelne Person mit Corona infiziert ist. „Das hängt aber von den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes ab“, meint Hartmann vom Deutschen Mieterbund.

Muss ich in Quarantäne, wenn ich Kontakt zu einem an Corona erkrankten Nachbarn hatte?

Nur weil ein Nachbar positiv getestet wurde, heißt das nicht zwangsläufig, dass man selbst in häusliche Isolation muss. Betroffene Mieter sollten sich in diesem Fall telefonisch bei ihrem Hausarzt, dem Gesundheitsamt oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (unter der 116 117) melden. Die Entscheidung über die Isolation liegt beim Gesundheitsamt, das sich nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts richtet.

Wer keinen direkten Kontakt zu dem Nachbarn hatte, der positiv auf Corona oder eine Mutante getestet wurde, hat ein geringeres Ansteckungsrisiko. Ausgeschlossen ist eine Infektion aber dennoch nicht. Betroffene sollten im Zweifel immer vorsichtig sein und auf eventuelle Symptome achten.

Darf ich einen kranken Nachbarn fragen, ob er Corona hat?

Nur weil der Nachbar trocken hustet oder andere Symptome zeigt, die auf eine Infektion hindeuten könnten, muss er die anderen Mieter nicht darüber informieren. Auf die Frage danach, ob er mit Corona infiziert ist, muss er auch nicht antworten.

Häusliche Quarantäne: Was dürfen Betroffene noch tun?

Quarantäne bedeutet, dass der Betroffene vollständig in der Wohnung bleibt und jeglichen Kontakt meidet. Das heißt: Er darf nicht zum Briefkasten gehen, keinen Müll herausbringen und keine Wäsche in die Waschküche tragen. Auch darf er nicht in den Gemeinschaftsgarten des Mehrfamilienhauses oder auf den gemeinschaftlich geteilten Balkon mit den Nachbarn gehen. Das gilt insbesondere bei behördlich angeordneter Quarantäne.

Betroffene sollten ausschließlich durch die geschlossene Wohnungstür mit den Nachbarn kommunizieren, falls sie klingeln. Falls der Nachbar Pakete angenommen hat, können diese vor der Wohnungstür des Empfängers abgestellt werden, um direkten Kontakt zu vermeiden. Mietern, die ihre Wäsche nur in der gemeinschaftlichen Waschküche waschen können, rät Hartmann: „Sie können auch einen ihrer Nachbarn darum bitten, dass er für sie die Wäsche in der Waschküche macht.“ Der Erkrankte und auch der Nachbar sollten dabei darauf achten, das Infektionsrisiko zu minimieren und die Wäsche zum Beispiel nur mit Handschuhen anfassen.

Wenn der Nachbar unter Quarantäne steht, wie können Mieter helfen?

Helfen können Mieter nur mit Abstand, indem sie zum Beispiel für die betroffenen Nachbarn einkaufen und die Einkäufe vor die Tür stellen. Auch können sie das Leeren der Briefkästen übernehmen. Dafür sollten sie sich von ihrem Nachbarn den Briefkastenschlüssel geben lassen und ihn direkt nach der kontaktlosen Übergabe desinfizieren. Die Post sollten sie dann ebenfalls vor die Tür legen.

Den Müll sollten sie allerdings nicht für ihre Nachbarn herausbringen. Denn durch die darin enthaltenen Coronaviren ist eine Ansteckung möglich. Der infizierte Nachbar kann den Müll stattdessen in fest verschlossenen Säcken in der Wohnung oder auf dem Balkon oder der Terrasse lagern.

Was gilt für Mieter und Vermieter während der Coronapandemie im Mehrfamilienhaus?

Haben Mieter Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen Corona im Mehrfamilienhaus?

In der Regel nicht. Der Vermieter ist laut Reiner Wild, dem Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, nicht verpflichtet, Treppenhaus und Gemeinschaftsräume außerordentlich zu reinigen und zu desinfizieren. Und auch wenn Eingangsbereiche, Treppenhäuser oder Kellerzugänge in der Regel sehr eng sind: Auf bauliche Veränderungen oder organisatorische Maßnahmen des Vermieters, die einen Mindestabstand von 1,5 bis 2 Meter sicherstellen sollen, haben Mieter wohl keinen Anspruch. „Einfach, weil sie in der Regel nicht durchführbar sind“, so Wild. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Mieter im Mietshaus an Corona erkrankt und unter Quarantäne steht. Denn: „Das allgemeine Infektionsrisiko ist als Lebensrisiko hinzunehmen.“

Umstritten sei hingegen, ob der Vermieter nicht zwingend erforderliche Gemeinschaftsflächen, wie zum Beispiel einen Kinderspielplatz oder den Innenhof, für den Aufenthalt sperren dürfe. „Man wird dies auf jeden Fall bejahen müssen, wenn Bewohner auf diesen Flächen die Abstandsregeln nicht einhalten“, sagt der Mietexperte. Aber: Wenn Flächen im Mietshaus wegen Corona gesperrt werden, die Mieter laut Mietvertrag nutzen dürfen – etwa Innenhof, Kinderspielplatz oder Gemeinschaftsgarten –, so kann dies nach Auffassung des BMV für Mieter ein Grund zur Mietminderung sein.

Darf der Vermieter eigene Regeln für die Zeit von Corona aufstellen?

Zur Anordnung von Quarantäne und weiteren gesundheitlichen Schutzmaßnahmen ist laut dem Eigentümerverein Haus und Grund Hanau nur das örtliche Gesundheitsamt und nicht der Vermieter berechtigt und verpflichtet.
Allerdings könnte der Vermieter zur Absicherung nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes (DMB) Nutzungsregeln einführen. „Das Nutzen der Gemeinschaftsflächen ließe sich beispielsweise durch die Hausordnung regeln“, sagt Dr. Jutta Hartmann. Mögliche Vorschriften in der Hausordnung seien zum Beispiel:

  • Das Einhalten von Mindestabstand in den Gemeinschaftsräumen und -flächen.
  • Je nach Größe der Waschküche soll sich darin nur eine bestimmte Anzahl an Personen auf einmal aufhalten.

Wirksam werde dies nur, wenn die Hausordnung ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags ist und der Vermieter die neue Hausordnung per Aushang bekanntgibt.

In der Hausordnung für die Zeit der Coronapandemie darf der Vermieter allerdings nicht frei schalten und walten. „Die Hausordnung darf nur allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag konkretisieren“, sagt Hartmann. Zu weit ginge es, wenn strikt geregelt würde, welcher Mieter die Räume wann nutzen darf. Auch dass Mieter im Stil einer Coronakehrwoche verpflichtet werden könnten, den Hausflur regelmäßig zu desinfizieren, schätzt die Expertin des DMB eher als unzulässig ein.

Können Mieter gekündigt werden, wenn sie wegen Corona die Miete nicht zahlen können?

Mieter, die ihre Miete nicht zahlen konnten, durften in der ersten Coronaphase 2020 von ihrem Vermieter per Gesetz nicht wegen Mietrückständen gekündigt werden. Erst, wenn der Mieter diese Mietschulden bis zum 30. Juni 2022 nicht zurückgezahlt hat, darf der Vermieter diesbezüglich von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Weiter möglich sind allerdings fristlose Kündigungen und Räumungsklagen aus anderen Gründen, wenn beispielsweise Eigenbedarf angemeldet wird. Auch das Ignorieren der Hausordnung ist weiter ein gültiger Kündigungsgrund.

Eine gesetzliche Regelung zu Mietrückständen wegen Corona gab es darüber hinaus nicht, da Mieter und Vermieter sich wohl meist privat einigten. Der Gesetzgeber sah eine Verlängerung der Schutzmaßnahme daher als nicht notwendig an. Wegen Mietrückständen nach Ende Juni 2020 kann der Vermieter den Mieter kündigen.

Wer in Zahlungsschwierigkeiten kommt, der sollte seinen Vermieter nach wie vor früh genug informieren. Um glaubhaft zu machen, kein Einkommen zu haben, sollten Mieter sich vom Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen.

Doch auch Vermieter wurden geschützt: Laufende Darlehensverträge von Immobilieneigentümern konnten diese in Absprache mit dem Kreditinstitut stunden.

Können sich Mieter gegen Räumungsklagen während Corona wehren?

Ist die Kündigung rechtens und berührt nicht die Kündigungsbeschränkung zwischen April und Juni 2020, hat der Mieter kaum eine Möglichkeit, die Räumungsklage in der Corona-Krise abzuwenden. Besonderen Schutz vor Zwangsräumungen in der Corona-Krise haben Mieter nicht.

Erhebt der Mieter gegen seine Räumungsklage Widerspruch und kann nachweisen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte darstellt, könnte die Zwangsräumung womöglich ausgesetzt oder aufgeschoben werden. Besondere Härte könnte beispielsweise durch eine Coronainfektion und die damit verbundene Quarantäne bestehen.

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Gerade im Mehrfamilienhaus gestaltet sich das Zusammenleben in Zeiten von Corona oftmals schwierig. Foto: iStock.com / alvarez

Müssen Nachbarn oder Vermieter über eine Infektion mit Corona informiert werden?

Laut dem Berliner Mieterverein muss eine Coronainfektion in der Regel nicht dem Vermieter oder den Nachbarn gemeldet werden. Kann wegen des Coronafalles eine Gefährdung der Nachbarn, Dienstleister oder Besucher des Mietshauses nicht ausgeschlossen werden, müssen Mieter den Vermieter und dieser eventuell andere Mieter entsprechend informieren.

Darüberhinausgehende Schutzpflichten, wie zum Beispiel die Desinfektion von Gemeinschaftsflächen, bestehen laut BMV höchstens im Einzelfall.

Mietminderung, wenn wegen Corona Gemeinschaftsflächen gesperrt sind?

Die Tendenz geht zu Nein. Zudem käme es darauf an, ob die Mitbenutzung des Spielplatzes oder des Gemeinschaftsgartens vertraglich als Bestandteil vereinbart wurde. Eine Mietminderung wegen nur unerheblicher Mängel ist zudem laut § 536 BGB nicht zulässig. Eine Spielplatzschließung könnte beispielsweise selbst dann, wenn der Spielplatz zur vertragsgemäßen Nutzung gehört, möglicherweise einen nur unerheblichen Mangel darstellen.

Dürfen Mieter die Miete mindern, wenn ein Nachbar an Corona erkrankt ist?

Nein. Die Coronaerkrankung eines Nachbarn stellt laut dem Deutschen Mieterbund (DMB) keinen Mangel der Mietsache dar und ist somit kein Grund zur Mietminderung.

Wird allerdings die Nutzung der Mietsache durch Engpässe bei der Versorgung mit Energie oder Wasser beeinträchtigt, so kann dies laut DMB durchaus ein Grund zur Mietminderung sein. „Darauf, ob der Vermieter den Versorgungsengpass vertreten muss, kommt es bei der Minderung nicht an“, sagt Hartmann vom DMB.

Müssen Mieter trotz Quarantäne oder einer Corona-Erkrankung ausziehen?

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes gilt bei einer Coronaerkrankung das sogenannte Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers.

Dürfen während Corona Reparaturen in meiner Wohnung durchgeführt werden?

Handwerkliche Tätigkeiten sind erlaubt und meist notwendig. Heizungs- und Klimahandwerker sowie Elektriker beispielsweise erbringen weiterhin ihre Leistungen „und werden selbstverständlich die staatlichen Vorgaben beachten“, sagt ein Sprecher des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Die Betriebe seien sich ihrer Verantwortung bewusst und würden alles daransetzen, die Kunden auch unter diesen schwierigen Umständen zu bedienen.

Mieter müssen Handwerkern den Zugang zu ihrer Wohnung ermöglichen. Weigert sich ein Mieter strikt, muss er unter Umständen Schadenersatz leisten oder für die erneute Anfahrt des Handwerkers selbst aufkommen. Eine Mietminderung aufgrund eines eventuell vorhandenen Mangels kommt in diesem Fall nicht in Frage.

Die Kontrolle der 3G-Regel durch den Mieter ist aus Datenschutzgründen unzulässig. Gemäß § 28 b Infektionsschutzgesetz gilt für das Handwerk am Arbeitsplatz die 3G-Regelung. Betriebsinhaber sorgen in der Regel dafür, dass keine gesundheitliche Gefahr für die Kunden besteht.

Mietmängel: Mietminderung, wenn wegen Corona kein Handwerker kommt?

Nach Paragraf 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat der Mieter das Recht auf Mietminderung, wenn ein Mangel an der Mietsache – Haus oder Wohnung – deren „vertragsgemäßen Gebrauch“ erheblich einschränkt, und zwar so lange wie diese Einschränkung besteht.

Wohnungsbesichtigung, Auszug und Umzug

Sind Wohnungsbesichtigungen während Corona erlaubt?

Eine Wohnung, die bereits gekündigt ist, sollte weitervermietet werden können. Für Besichtigungen gibt es keine 3G- oder 2G-Regelung und auch etwaige Kontaktbeschränkungen gelten nicht, da es sich bei Wohnungsbesichtigungen nicht um private Zusammenkünfte handelt. Grundsätzlich sollten Anbieter und Interessenten weiter die allgemeinen Hygieneempfehlungen einhalten und die Teilnehmerzahl weiterhin so begrenzt wie möglich sein.

Besondere Rücksicht sollten diejenigen erfahren, die aus gesundheitlichen Gründen als besonders gefährdet gelten oder Angst vor Kontakten haben. Das gilt vor allem für ältere Personen oder jene mit Vorerkrankungen. Im Fall einer unumgänglichen Wohnungsbesichtigung sollte die Gesundheit aller im Vordergrund stehen.

Info

Sollte es während einer Besichtigung doch zu einem Coronakontakt gekommen sein, gibt es nach jetzigem Stand keine rechtliche Handhabe. Weder Vermieter oder Makler noch der Mieter oder der Interessent können rechtliche Schritte einleiten.

Tipps für die Besichtigung während der Coronakrise

  • Bereits im Exposé auf Einzelbesichtigungen hinweisen.
  • Kein Körperkontakt – aufs Händeschütteln verzichten und auch auf die Nies- und Hustetikette achten, zudem kann weiter ein Abstand von eineinhalb bis zwei Metern zueinander eingehalten werden.
  • Kein Austausch von Dokumenten – diese besser vorab oder direkt nach dem Termin dem Interessenten digital zukommen lassen.
  • Kontakt zu Gegenständen meiden – offene Innentüren ermöglichen eine Besichtigung, ohne ständig Klinken anfassen zu müssen.
  • Desinfektionsmittel – für Anbieter empfiehlt sich ein Fläschchen Desinfektionsmittel, damit Interessenten ihre Hände desinfizieren können und entspannt besichtigen können.
  • Schutzmaske – weiterhin zu empfehlen sind die medizinischen Masken.

Alternativen zu Live-Besichtigungen

Corona Besichtigungsart, Corona Wohnungsbesichtigungen, Grafik: immowelt.de

Unsere Partner können jetzt auf immowelt.de ihre Anzeigen mit einem Besichtigungsbadge versehen. Interessenten sehen so auf den ersten Blick, ob ein Anbieter Einzelbesichtigungen vor Ort, Online-Besichtigungen oder beide Möglichkeiten anbietet.

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Anbieter auf immowelt.de melden sich einfach wie gewohnt in ihrem Bereich an und bekommen den Hinweis auf die individuellen Besichtigungen unter „Meine Anzeigen“ angezeigt.

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Der Anbieter kann nun sein Angebot an die Interessenten wählen. Die Einstellung wird dann automatisch in alle Anzeigen übernommen.

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Darf ein Mieter eine Kündigung zurücknehmen während Corona?

Nein. Ist die Wohnung gekündigt, gibt es auch durch Corona kein Recht darauf, die Kündigung zu widerrufen. Die Entscheidung ist endgültig. Einzige Ausnahme: Der Vermieter akzeptiert die Rücknahme. Das kann in der Coronakrise unter Umständen so sein, weil der Vermieter vielleicht Sorge hat, dass er das Objekt nicht rechtzeitig nachvermieten kann.

Darf ein Mieter den unterschriebenen Mietvertrag während Corona widerrufen?

Einen bereits unterschriebenen Mietvertrag ohne Kündigungsfrist aufzulösen ist schwierig, auch während Corona.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mieter einen Mietvertrag widerrufen:

  • Zum einen muss der Vermieter Unternehmer im Sinne des Gesetzes (§ 14 BGB) sein. Das ist er nur, wenn er mehrere Wohnungen – also mindestens zwei – vermietet.
  • Zum anderen muss der Mietvertrag über Fernkommunikationsmittel geschlossen worden sein (per Brief, E-Mail, Telefon, etc.). In Zeiten der Coronapandemie kann das durchaus häufiger vorkommen.

Sind diese Eckpunkte gegeben, besteht ein Widerrufsrecht. Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage – ohne Widerrufsbelehrung verlängert sie sich auf 12 Monate und 14 Tage.

Rückblick: Immobilienmarkt und Baustellen während Corona

Rückblick: Entwicklung am deutschen Immobilienmarkt während der Coronapandemie

Die Covid-19-Pandemie hatte keine massiven Auswirkungen auf den Immobilienmarkt und bestärkte viele Deutsche in dem Wunsch nach solidem Betongold – vor allem im städtischen Umland.

Bereits vor Beginn der Pandemie hatte sich der rapide Anstieg der Kauf- und Mietpreise des vergangenen Jahrzehnts in den Städten merklich abgebremst. Auch während der Pandemie stiegen die Preise vielerorts im erwarteten Rahmen weiter. Von einer Trendwende durch die Pandemie kann also nicht gesprochen werden.

Das sind gute Nachrichten für Immobilieneigentümer, denn der Wert von Häusern oder Eigentumswohnungen blieb stabil. Wegen Corona mussten Verkäufer keine Zugeständnisse beim Kaufpreis machen. Aber: Kaufinteressenten, die gehofft hatten, wegen Covid-19 Schnäppchen am Immobilienmarkt machen zu können, hofften bisher vergebens.

Rückblick: Mitten im Hausbau während der Coronapandemie

Bauherren mussten während der Pandemie ein bisschen umplanen: Durch geänderte Öffnungszeiten oder Homeoffice dauerten Baugenehmigungen etwas länger. Das sogenannte Planungssicherheitsgesetz (PlanSiG) verschaffte ein wenig Abhilfe, denn es ermöglichte Teile des Baugenehmigungsverfahrens digital zu gestalten. Galten diese Sonderregelungen nun vorläufig bis Ende 2022, sollen sie noch einmal bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. Auch die Frist für die Beantragung von Baukindergeld wurde verlängert: Noch bis 31. Dezember 2023 haben Bauherren Zeit, einen Antrag bei der KfW zu stellen. Voraussetzung: Die Baugenehmigung musste bis 31. März 2021 vorliegen.

Gegen Verzögerungen auf den Baustellen konnten Bauherren wenig tun, außer selbst dafür zu sorgen, dass der Rohbau vor Feuchtigkeit, Werkzeuge vor Diebstahl und Passanten vor Verletzungen geschützt sind.

Bauherren, deren Häuser deutlich schneller, als geplant fertig wurden, haben im besten Fall keine Zugeständnisse gemacht, denn die Übergabe ist trotzdem rechtsverbindlich. Am besten lassen Bauherren sich bei der Übergabe von einem Sachverständigen begleiten.

Regine Curth30.11.2022

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15 Kommentare

Walde1000 am 11.02.2022 12:42

Hallo alle zusammen, in meiner Familie und Freundekreis sind über 40corona fälle gewesen und es hatte mich auch erwischt. Keiner hatte einen schweren verlauf, ob geimpft noch ungeimpft! Alt oder jund , klein kinder...

Bei kleinkindern gabs keine symptome überhaupt nix, älteren hatten schnupfen und husten...

Die die aufgehört hatten zu essen erkrankten schwerer! Lag wohl an appetitlosigkeit und magenverstimmung die die viren auslösten.

Wenn ich mir das da oben durchlese frage ich mich echt was auf der welt los ist! Ich wurde auch schieff angeschaut als ich erzählte das ich possitiv sei. Hab maske getragen und Quarantäne mich befunden.

Wenn man alleine lebt, und nicht raus darf hat man es nicht leicht, wäsche waschen ist nicht möglich, einkaufen, oder medikamente hollen...

Vorallem wenn Mitmenschen so umgehen mit Ihres Gleichen!

Ihr soltet euch schämen... Der schwachsinn wird bald aufhören, es ist bewiesen das die Viren sehr überlebensfähig sind und nie weg gehen werden. Wir werden damit leben müßen wie mit Grippe. Am meisten sterben Menschen weil andere Menschen diese töten. Menschlichkeit fehlt, aus Angst entwickeln wir uns zurück, schaut euch die datenlage zu Viren an wie überlebensfähig die sind und infektionszahlen. Keiner will Lebenslang im Bunker vollisolliert leben oder?

Ich bin 3 fach geimpft und nun Genesen 4G und demnächst kommt sicher noch ein infekt dazu den wir nicht verhindern können, ich bin sehr pingelig trage ffp2 und wasche Hände 200x am tage lange und desinfiziere, habe auch vor erkrankungen.

Ich sehe das seit dem überstandenem Infekt aus einem anderen Blickwinkel.

Auch meim Vater lag 7Tage im Koma, er hatte kaum was gegessen... War schwach geworden. Nix destotrotz hat er es überlebt so wie alle anderen auch. Sicher gibt es viele varianten und auch Ebola, Malaria und viele andere Krankheiten, da verstecken wir uns doch trotzdem nicht! Auch Aids...

Wer sein Leben nicht würdevoll lebt, der ist bereits ToT. Gewinnen tun nur die Leute die mit Corona Geld schöffeln mit Mittelchen die nix taugen. Jeder kann sich seine Meinung selber Bilden, ich bin gegen Corona Leugner... Ich für meine Person Bilde meine Meinung durch Lagebilder und eigenen Erfahrungen. Das solte jeder tun, aber dazu muss man erst den Mut haben mit anderen zu reden...

auf Kommentar antworten

Monika am 19.01.2022 17:08

Darf ich als Corana infizierter im Keller gehen, einer sagt ja ein anderer nein

auf Kommentar antworten

Sandy am 19.12.2021 19:00

Ok.. wenn ich in Quarantäne bin darf ich die Wohnung verlassen um meinen Einkauf reinzuholen. Ich darf aber nicht durch den Hausflur (2 schritte) rüber in meinen Wäscheraum?

Oder verstehe ich das jetzt falsch?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 20.12.2021 14:19

Hallo Sandy,

wenn Sie in Quarantäne sind, dürfen Sie definitiv nicht das Hausverlassen. Auch nicht zum Einkaufen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


mmo am 06.02.2022 16:12

Die Immowelt-Redaktion ist entweder nicht informiert oder missversteht den Begriff der Quarantäne. Zumindest in Hessen sagt die relevante Verordnung zur Quarantäne: "Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt."

Quarantäne liegt aber nur vor, wenn Sie nicht selbst erkrankt sind.

Flo am 14.12.2021 17:28

Wohne in Rheinland-Pfalz in einem Mehrfamilienhaus. Darf der Vermieter mich nach meinem Impfstatus fragen? Müsste ich wenn ich es nicht bin dem Vermieter Tests vorlegen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 15.12.2021 09:30

Hallo Flo,

der Vermieter hat kein Recht den Impfstatus seiner Mieter zu erfragen, auch können keine mietrechtlichen Konsequenzen gezogen werden, wenn Sie ihm darauf keine Antwort geben.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterverein wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

roli am 28.11.2021 12:45

Was soll das, ein Mieter Familie ist Infiziert und keiner muss es wissen,,,,,,,,,,,,!

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 29.11.2021 11:03

Hallo Roli,

gerade wenn es um das Zusammenleben in einer Pandemie in einer Mehrfamilienhaus geht, haben viele Menschen Fragen rund um Covid-19, das Infektionsgeschehen und um die neue Mutation Omikron. Für all diese Menschen sind die Antworten äußerst hilfreich.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Sisley am 07.10.2021 20:37

Guten Abend

über mir wohnt eine Familie Vater, Mutter und 2 Kinder (6 und 1), die Husten seit Wochen . Heute kam raus die 6 jährige hat Corona Heute PCR Test für alle 4 . Trotz Quarantäne empfangen die Leute . gehen raus ,einkaufen , Müll rauswerfen , Post holen, mit Nachbarn quatschen in die Waschküche ...

ich habe da keine Chance mich zu schützen , sie sind ständig vor meiner Tür . ich wohne Parterre , sie oben , ich lasse die Haustür offen da die Nachbarn durch das Treppenhaus entlüften,( die Wohnungstür ist ständig offen) die kommen runter und schliessen sie .Sie tragen keine Maske und keine Handschuhe . Gesundheitsamt sagte ich kann niemand verbieten einkaufen zu gehen usw .irgendjemand eine Idee ?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 08.10.2021 12:54

Hallo Sisley,

wir denken, das wir in diesem Fall nicht die richtigen Ansprechpartner sind. Aber tatsächlich können wir nicht glauben, wenn die Situation so ist, wie sie es schildern, dass das Gesundheitsamt so reagiert.

Dieter Ramm am 15.09.2021 17:46

Meine Nachbarin in unserem 6 Familienhaus sagt sie hat Corona, sie zieht sich total mit Maske zurück, empfängt aber bis Spät in der Nacht Gäste. Wie sollen wir uns verhalten?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.09.2021 13:37

Hallo Herr Ramm,

wenn dem so ist, sollte wohl das zuständige Gesundheitsamt informiert werden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Tina am 08.09.2021 07:45

Wie verhält es sich eigentlich wenn ich als positiv getestet Person alleine lebe und einen Hund habe, der generell nicht mit anderen Leuten mitläuft, auch wenn er diese kennt?

Direkt vor dem Mietshaus befindet sich eine kleine Wiese. Könnte man in so einem Fall, wenn man alle nötigen Vorkehrungen trifft (Maske, desinfizieren von Türklinke nach Gebrauch, aufpassen dass man im Hausflur allein ist), wenigstens den Hund kurz zur Erledigung seines Geschäfts vor die Tür bringen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.09.2021 14:50

Hallo Tina,

das können wir dir leider nicht beantworten. Sie müssten sich hierfür mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Hausgemeinnschaft am 07.09.2021 10:15

In unserem Mehrfamilienhaus befindet sich eine Arztpraxis, die Ärzte verlegten das Wartezimmer in das allgemeine Treppenhaus, wir Hausbewohner sind gezwungen ständig an eventuell Infizierten vorbeizugehen, die oftmals keinen Sicherheitsabstand beachten. Das Treppenhaus hat kein Fenster, kann also nicht belüftet werden, Flächendesinfektion ist unzureichend, Abstriche werden sogar im Treppenhaus gemacht. Trotz unserer Proteste bei Ärzten, Vermieter der Praxisräume und Hausverwaltung wird nichts verändert obwohl zwei Wartezimmer in der Praxis selbst angeblich unbenutzt bleiben.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.09.2021 14:49

Hallo Hausgemeinschaft,

wir raten Ihnen sich in so einem Fall an einen Fachanwalt oder den Mieterschutzbund zu wenden. Wir können und dürfen Ihnen leider keinen Rechtsbeistand leisten.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

hayat am 29.06.2021 13:22

aleso wenn 7 in einem haus sind und 3 hatten corona und 4 nicht und auf ein mal hatten die selben 3 auch corona aber die anderen nicht sollten die anderen auch noch mal quarantene haben ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.06.2021 17:12

Hallo Hayat,

falls es sich hierbei um Kontaktpersonen 1. Grades handeln, dann müssen unter Umständen auch die vier anderen in Quarantäne. Beachten Sie allerdings, dass es sich hierbei nur um eine grobe Einschätzung handelt ohne die Gesamtsituation zu kennen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

dinnye48 am 21.04.2021 18:25

Hallo,

darf ich über das Treppenhaus unseres Mehrfamilienhauses meinen eigenen Keller während der Quarantäne besuchen?

Danke und Grüße,

dinnye48

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 22.04.2021 09:16

Hallo dinnye48,

während der Quarantäne dürfen Sie das Haus nicht verlassen. Außerdem sollten Sie persönlichen Kontakt vermeiden, der natürlich im Treppenhaus und Keller eines Mehrfamilienhauses immer möglich ist.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ronja am 14.04.2021 08:08

Guten Tag,

Kann der Vermieter Hinweisschilder in das Treppenhaus hängen, die zum Tragen deiner Maske auffordern?

Ist das die Pflicht des Vermieters, wenn Mieter ihn dazu auffordern bzw. Kann sowas auch vom Gesundheitsamt angefordert werden?

Vielen Dank!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 14.04.2021 11:17

Hallo Ronja,

grundsätzlich kann der Vermieter solche Schilder im Hausflur aufhängen. Ob sich Mieter daran halten müssen dürfte davon abhängen, ob Aushänge Teil des Mietvertrags sind. Die Pflicht des Vermieters einer solchen Aufforderung durch Mieter nachzukommen, ist es unserer Einschätzung nach nicht.

Eine solche Regelung durch das Gesundheitsamt ist uns bisher nicht bekannt.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

anja08 am 31.03.2021 17:25

Liebe Redaktion,

darf mein Mann während der angekündigten Ausgangssperre in Hamburg trotzdem vor die Haustür unseres Mehrfamilienhauses gehen, um zu rauchen (wir haben in unserer Mietwohnung keinen Balkon)?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.04.2021 08:15

Hallo anja08,

Ausnahmen von der Ausgangssperre sind triftige Gründe, wie der Weg zur Arbeit oder Gassi gehen mit dem Hund. Wenn Ihr Mann nur vor die Tür tritt um zu rauchen, wird dies wahrscheinlich auch kein Bußgeld nachsichziehen.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können. Im Zweifel sollten Sie sich an die zuständige Behörde mit der Frage wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Jenni am 29.03.2021 14:58

Hallo ich habe eine Frage:)

Wir haben einen gemeinschaftsgarten bei unseren Wohnblock . Darf man trotzdem grillen wenn schon eine Familie draußen ist mit Abstand oder nicht

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 31.03.2021 10:00

Hallo Jenni,

wenn dieser Gemeinschaftsgarten Teil Ihres Mietvertrages ist, so kann der Zutritt nicht verweigert werden, falls doch kann dies ein Grund für eine Mietminderung darstellen. Wenn es Regelungen zum Beispiel durch die Hausordnung gibt, die die Anzahl der Nutzer zeitweise beschränkt, müssen diese Regelungen eingehalten werden. Ansonsten sollte bei ausreichend Abstand zwischen den Haushalten die Nutzung möglich sein. Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich bei der zuständigen Behörde erkundigen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


Jenni am 31.03.2021 10:01

Vielen Dank

wolf47 am 29.03.2021 14:04

Folgende Frage:

Mehrfamilienhaus, DG vermietet.

Mieterin ist seit 26. Dezember an Corona infiziert, vermutlich englische Variante.

Da nicht geklärt ist, ob sie weiterhin Viren verteilt, folgendes.

Als Vermieter geht es auch um meinen Schutz und meines Besuchs und meiner Handwerker!.

Habe daher außen an der Haustüre ein Schild angebracht, dass eine zulässige Maske getragen werden muss und Türklinken und Treppenhandlauf desinfiziert werden müssen.

Mieterin meint, ich stelle sie am den Pranger!

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immowelt Redaktion am 31.03.2021 09:48

Hallo wolf47,

Ihre Mieterin hat in dem Fall Recht und Sie verstoßen zudem gegen den Datenschutz und greifen in ihre Persönlichkeitsrechte ein. Wenn die Mieterin noch infektiös ist, dann wird sie noch in Quarantäne sein und dann hat sie eh keinen Kontakt zu Ihnen oder zu Handwerkern. Sobald die Quarantäne offiziell aufgehoben wurde, sollte da auch alles wieder in Ordnung sein.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


wolf47 am 31.03.2021 12:47

Hallo, ich verstoße nicht gegen den Datenschutz, da keine Namen genannt werden.

Weiterhin ist nicht bekannt, ob sie weiterhin als Infizierte (vermutlich englische Variante) Viren ausscheidet. Insbesondere bei der englischen Variante ist nicht bekannt, und es leigt auch keineAussage des Gesundheitsamtes vor, dass die infizierte Person nicht mehr ausscheidet!

In Abstimmung mit dem Leiter des zuständigen Gesundheitsamtes und der ungeklärten Virussituation obliegt es dem Vermieter, Massnahmen nach Infektionsschutzgesetz in der Hausordnung zu treffen.

Also ist von dem ungeklärten Fall der Ausscheidung und meinem Schutzanspruch gegen fahrlässige Körperverletzung auszugehen (sh. Infekionsschutzgesetz) auszugehen, analog den Maskenverweigerungen in Schutzzonen und Demostrationen.


immowelt Redaktion am 31.03.2021 12:53

Hallo wolf47,

wenn Sie keinen Namen nennen und auch sonst nicht erkenntlich ist, um welchen Mieter es sich handelt, dann verstoßen Sie nicht gegen den Datenschutz. In dem Fall verstehen wir jedoch nicht, warum sich die Mieterin an den Pranger gestellt fühlt.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

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