Wohngeld beantragen – wer es bekommt und wie es berechnet wird
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Der Bund greift mit dem Wohngeld Menschen unter die Arme, die mit Niedrigeinkommen ihre Mieten nicht finanzieren können. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wohngeld und zur Wohngeldtabelle im Überblick.
Wohngeld 2020/2021: Die wichtigsten Neuerungen
- 2020 wurde die Höhe des Wohngelds deutlich angehoben und der Kreis der Berechtigten erweitert.
- Auch 2021 steigt das Wohngeld an. Grund: Die neue CO2-Steuer soll für einkommensschwache Mieter kompensiert werden.

Der Staat hat verschiedene Instrumente geschaffen, die den Wohnungsmarkt regulieren sollen. Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es das Wohngeld. Vom Wohngeld profitieren weit über 600.000 Haushalte – vor allem Familien und Rentner.
- Was ist Wohngeld und wer bekommt es?
- Die Wohngeldreformen 2020 und 2021
- Wer kann Wohngeld beantragen?
- Wer keinen Anspruch auf Wohngeld hat
- Wie hoch darf das Gesamteinkommen sein?
- Welche Regelungen gelten für Schüler, Auszubildende und Studenten?
- Regelungen für Studenten und Azubis
- Wohngeld: Wo beantragen, welche Unterlagen braucht man
- Wie hoch ist das Wohngeld maximal?
- Wie wird das Wohngeld berechnet
- Wie lang wird Wohngeld gezahlt?
- Meldepflicht bei veränderten Lebensverhältnissen
- Fazit: Im Zweifelsfalle einen Antrag stellen
- FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten in Kürze
Was ist Wohngeld und wer bekommt es?
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der laut Wohngeldgesetz (WoGG) „der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“ dient (§ 1 WoGG). Unterschieden wird dabei zwischen einem Mietzuschuss für Mieter und einem Lastenzuschuss, der einkommensschwachen Eigentümern zugutekommt.
Die Wohngeldreformen 2020 und 2021
- Zum 1. Januar 2020 wurden die Wohngeldleistungen deutlich angehoben
- Zudem wurden die Einkommensgrenzen für das Wohngeld erhöht, wodurch sich der Kreis der Berechtigten deutlich erweitert hat.
- Obergrenzen für die Maximalmiete beziehungsweise für die monatliche Belastung von Eigentümern sind aufgehoben worden.
- Ab 1. Januar 2021 steigt das Wohngeld erneut deutlich an. Grund hierfür ist, dass es erstmalig einen CO2-Preis gibt, dessen Mehrbelastung abgefedert werden soll.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Bürger mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld: Entweder in Form eines Mietzuschusses oder, bei Eigentümern, in Form eines Lastenzuschusses. Wer Wohngeld bekommen kann, ist im Paragrafen 3 des WoGG geregelt.
Mietzuschuss können erhalten: | Anspruch auf einen Lastenzuschuss haben: |
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Um einen Lastenzuschuss zu erhalten, müssen die beantragenden Personen selbst in der Immobilie wohnen und jegliche Kosten hierfür selbst tragen.
Weitere Faktoren, die für den Erhalt und die Höhe von Wohngeld ausschlaggebend sind, sind die Höhe der Miete beziehungsweise der finanziellen Belastung durch das Wohneigentum, die Höhe des Einkommens sowie die Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben. Beim Wohngeld wird immer der gesamte Haushalt betrachtet. Sobald also ein Bewohner Anspruch auf Wohngeld hat, zählen alle Haushaltsmitglieder gemäß des Paragrafen 5 WoGG. Selbst jene, die eigentlich vom Wohngeld ausgeschlossen wären, weil sie beispielsweise eine Transferleistung beziehen (§ 3 Abs. 4 WoGG).
Was ist ein Haushaltsmitglied?
Wer neben dem Wohngeldberechtigten ein Haushaltsmitglied ist, wird im Paragraf 5 des WoGG näher definiert:
- Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner des Wohngeldberechtigten
- Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben, sodass anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen, beispielsweise ein unverheiratetes Paar
- Verwandte in gerader Linie oder in einer Seitenlinie maximal des dritten Grades
- Pflegekinder und Pflegemutter beziehungsweise Pflegevater
Der Wohnraum muss dabei der Lebensmittelpunkt der Person sein.
Sind mehrere Personen in einem Haushalt wohngeldberechtigt, müssen die Haushaltsmitglieder eine Person bestimmen, die den Antrag stellt. Pro Haushalt darf nur eine Person Wohngeld beantragen. Bei der Berechnung des Wohngelds werden dann alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Für Zweitwohnsitze und Übergangswohnungen gibt es kein Wohngeld.
Wer keinen Anspruch auf Wohngeld hat

Vermögende Personen haben keinen Anspruch auf Wohngeld (§ 21 WoGG). Die Vermögensgrenze liegt bei 60.000 Euro und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Empfänger von Transferleistungen (§ 7 WoGG) haben ebenfalls keine Ansprüche, da diese die Wohnkosten bereits abdecken. Transferleistungen sind:
- Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- BAfög, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Verletztengeld (SGB II)
- Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Zudem besteht gemäß §21 WoGG kein Anspruch auf Wohngeld, wenn dieses weniger als zehn Euro monatlich betragen würde.
Wer wegen der Zahlung von Transferleistungen kein Wohngeld beziehen kann, ist auch dann noch ausgeschlossen, wenn er aufgrund einer Sanktion die Sozialleistung für einen gewissen Zeitraum nicht ausgezahlt bekommt.
Ob die betroffene Person jedoch eine Transferleistung oder aber Wohngeld beantragt, bleibt in der Regel ihr überlassen. Reicht jedoch das eigene Einkommen plus Wohngeld, um eine Bedürftigkeit abzuwenden, fällt dieses Wahlrecht weg. In diesem Fall muss Wohngeld anstatt einer Transferleistung beantragt werden.
Wohngeld für Ausländer
Ausländer sind in Deutschland wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet aufhalten. Ihr Aufenthaltstitel ist davon weitestgehend unabhängig (§ 3 Abs. 5 WoGG). Nicht wohngeldberechtigt sind hingegen zum Beispiel Streitkräfte der NATO oder Diplomaten.
Wie hoch darf das Gesamteinkommen sein?
Das höchstzulässige Gesamteinkommen variiert je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietstufe: Je höher die Miete in einer Region üblicherweise ist, desto höher darf das Gesamteinkommen sein.
Das Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe aller Jahreseinkommen der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammen. Kindergeld und Kinderzuschläge werden nicht dazugezählt, außerdem gibt es gewisse Abzüge und Freibeträge.
Vom Nettoeinkommen können zehn Prozent abgezogen werden, wenn im Bewilligungszeitraum folgende Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
- Einkommenssteuer
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Weiterhin vom Jahreseinkommen abgezogen werden kann:
- 1.800 Euro für jedes Haushaltsmitglied mit Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent
- 1.800 Euro für jedes pflegebedürftige Haushaltsmitglied, unabhängig davon, ob die Pflege häuslich oder stationär erfolgt und ob es sich um Kurzzeit- oder Langzeitpflege handelt
- Bis zu 6.540 Euro, wenn ein pflegebedürftiges Haushaltsmitglied den Unterhalt, den es von seinen Angehörigen erhält, für eine Pflegeperson aufwendet
- Maximal 1.200 Euro Freibetrag in Höhe der Einnahmen eines Kindes unter 25 aus Erwerbstätigkeit
- Freibetrag für alleinerziehende Eltern von 1.320 Euro, sofern mindestens eines der Kinder noch keine 18 Jahre alt ist
- Unterhaltszahlungen, sofern eine Unterhaltspflicht besteht.
- Bis zu 480 Euro für regelmäßige Geld- oder Sachleistungen beispielsweise von gemeinnützigen Organisationen oder natürlichen Personen
Eine Übersicht über die Einkommensgrenzen ab 1. Januar 2021 bei bis zu sechs zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern. wobei das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Jahresgesamteinkommens ist:
Übersicht: Maximales Gesamteinkommen nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Anzahl Mitglieder im Haushalts | Mietstufe | Grenze des monatlichen Gesamteinkommens in Euro |
1 | I II III IV V VI VII | 961 999 1.035 1.071 1.100 1.128 1.158 |
2 | I II III IV V VI VII | 1.314 1.367 1.417 1.468 1.510 1.550 1.592 |
3 | I II III IV V VI VII | 1.605 1.665 1.721 1.779 1.826 1.871 1.917 |
4 | I II III IV V VI VII | 2.133 2.197 2.255 2.314 2.362 2.406 2.451 |
5 | I II III IV V VI VII | 2.438 2.508 2.572 2.636 2.689 2.738 2.788 |
6 | I II III IV V VI VII | 2.768 2.839 2.902 2.965 3.016 3.066 3.114 |
Welche Regelungen gelten für Schüler, Auszubildende und Studenten?
In Bezug auf Wohngeld gelten für Schüler, Auszubildende und Studenten besondere Regelungen.
Grundsätzlich gilt: Sobald ein Studiengang oder eine Ausbildung förderungsfähig ist, kann kein Wohngeld beantragt werden – selbst wenn der Antrag auf Bafög oder BAB für die betroffene Person abgelehnt wurde.
Regelungen für Studenten und Azubis
Was gilt für nicht förderfähige Studien- oder Ausbildungsgänge?
In diesem Fall kommt ein Anspruch auf Wohngeld in Frage, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Schul- oder Berufsausbildungen ist das selten der Fall, da grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausbildungsförderung besteht. Ist das nicht der Fall, besteht meist auch dann kein Anspruch auf Wohngeld, wenn der Auszubildende noch bei seinen Eltern wohnt.
Wann haben Studenten Anspruch auf Wohngeld?
Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Studenten Anspruch auf Wohngeld haben, das ist dann der Fall, wenn:
- sie die Altersgrenze von 30 Jahren (bei Masterstudiengängen 35 Jahre) erreichen und somit keinen Anspruch auf Bafög mehr haben
- sie ohne wichtigen Grund die Fachrichtung nach Beginn des vierten Semesters wechseln uns so keinen Bafög-Anspruch mehr haben
- sie ein Urlaubssemester einlegen
- sie einen nicht staatlich anerkannten Ausbildungsweg wählen
- sie das Studium nur in Teilzeit betreiben
- sie ein Zweitstudium absolvieren
- das Bafög ausschließlich als Bankdarlehen gewährt wird.
Welche formellen Voraussetzungen gelten für Studenten?
Wohngeld kann nur dann beantragt werden, wenn zuvor ein Bafög-Antrag gestellt wurde, da nur das Amt für Ausbildungsförderung feststellen kann, ob ein Bafög-Anspruch besteht.
Was ist, wenn im Haushalt des Studenten weitere Personen leben?
Wohnen in einem Haushalt noch weitere Personen kann dann ein Anspruch auf Wohngeld entstehen, wenn mindestens ein Haushaltsmitglied wohngeldberechtigt ist. Einzige Voraussetzung für den Wohngeldanspruch des gesamten Haushaltes ist, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Wohngeldberechtigten und dem oder den Studenten besteht.
Wie ist das bei Wohngemeinschaften geregelt?
In WGs wird jeder Mitbewohner vom Gesetzgeber als eigenständiger Haushalt betrachtet, womit der Anspruch auf Wohngeld für den gesamten Haushalt entfällt. Ist in diesem Fall jemand wohngeldberechtigt, werden die übrigen Mitbewohner bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt.
Wohngeld: Wo beantragen, welche Unterlagen braucht man
Die Zuständigkeit fürs Wohngeld variiert je nach Gemeinde, meist ist dies über die jeweilige Webseite in Erfahrung zu bringen.
Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind folgende Nachweise bei der Wohngeldbehörde miteinzureichen:
- Einkommensnachweise (zum Beispiel: Lohnabrechnung, Rentenbescheid, bei Selbstständigen: letzter Einkommenssteuerbescheid, letzter Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur über über Arbeitslosengeld I)
für den Mietzuschuss:
- Mietvertrag
für den Lastenzuschuss:
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Grundbuchauszug)
- Nachweis über etwaige Kredite
- Wohnflächenberechnung
- Hausgeldabrechnung und Grundabgabenbescheid
Checkliste: Diese Dokumente brauchen Sie für den Wohngeldantrag. Jetzt herunterladen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, umfassende und richtige Angaben zur Höhe der Miete beziehungsweise der Belastungen und zum Einkommen zu machen.
Ist der Wohngeld- oder Lastenzuschussantrag eingereicht, dauert es in der Regel drei bis sechs Wochen, bis eine Entscheidung darüber gefallen ist.
Rückwirkender Antrag auf Wohngeld
Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht (§ 27 WoGG) oder eine beantragte Transferleistung wie Hartz IV abgelehnt wurde. Der Antrag muss bis zum Ablauf des folgenden Monats eingereicht werden.
Wie hoch ist das Wohngeld maximal?
Die maximale Höhe des Wohngeldes wird über die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die jeweilige Mietstufe der Gemeinde bestimmt. Die Mietstufen richten sich nach der Durchschnittsmiete in Deutschland. Seit Januar 2020 gibt es statt sechs nunmehr sieben Mietstufen. Stufe I und II liegen unter dem deutschen Mietdurchschnitt, Stufe III ist der Durchschnitt. Die Stufen IV, V, VI und VII weisen eine Miete über dem deutschen Durchschnitt auf. Je nachdem, in welcher Mietstufe die Gemeinde des Antragsstellers eingeordnet wird, gibt es gestaffelte Höchstbeträge für den Wohngeldbetrag.
Je nach Gemeinde gilt eine unterschiedliche Mietstufe. Eine Liste der Mietstufen ab Januar 2020 können Sie sich hier kostenfrei herunterladen.
Laut dem Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) gelten seit 1. Januar 2021 die folgenden Höchstbeträge:
Höchstbeträge
Anzahl Mitglieder im Haushalts | Mietstufe | Höchstbetrag ab Januar 2021 in Euro |
1 | I II III IV V VI VII | 352 395 440 492 539 589 647 |
2 | I II III IV V VI VII | 428 480 535 598 655 716 786 |
3 | I II III IV V VI VII | 509 571 636 711 779 852 934 |
4 | I II III IV V VI VII | 594 667 742 829 910 994 1.091 |
5 | I II III IV V VI VII | 678 761 847 947 1.039 1.135 1.246 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | I II III IV V VI VII | 81 92 103 115 125 143 157 |
Wie wird das Wohngeld berechnet
Die Höhe des Wohngeldes orientiert sich an der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen, der Miete und sonstigen Belastungen.
Formel
Berechnet wird es mit folgender Formel: 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro
- M = monatliche Miete beziehungsweise monatliche Belastung
- Y = monatliches Gesamteinkommen des Haushalts
- a, b und c sind nach der Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder unterschiedliche Werte, welche sich aus der Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) des Wohngeldgesetzes (WoGG) ergeben.
Das Bundesministerium hält auf seiner Webseite einen Wohngeldrechner bereit.
Die offiziellen Wohngeldtabellen des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat können Sie hier kostenfrei herunterladen:
- Wohngeldtabelle für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
- Wohngeldtabelle für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
- Wohngeldtabelle für drei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
- Wohngeldtabelle für vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
- Wohngeldtabelle für fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
- Wohngeldtabelle für sechs zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
Hinweis: Wohngeldtabellen für 2020. Die Wohngeldtabellen 2021 liegen noch nicht vor (Stand: Dezember 2020). Die Wohngeldtabellen geben immer eine Spannweite des Wohngeldes an, das möglich ist.
Wie lang wird Wohngeld gezahlt?
Bei einem positiven Bescheid beläuft sich der Bewilligungszeitraum für das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Danach muss es neu beantragt werden.
Meldepflicht bei veränderten Lebensverhältnissen
Wird Wohngeld bezogen, müssen alle bezugsrelevanten Änderungen der Lebensverhältnisse rechtzeitig angezeigt werden. Das kann beispielsweise bei einem Umzug der Fall sein oder weil ein weiteres Kind hinzukommt. Wer die Veränderung nicht meldet und dadurch mehr Geld kassiert, als ihm eigentlich zusteht, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro und der Einstellung der Zahlungen rechnen.
Fazit: Im Zweifelsfalle einen Antrag stellen
Wer sich nicht sicher ist, ob er alle Voraussetzungen für den Erhalt des Wohngeldes erfüllt, sollte einfach einen Antrag stellen. Die zuständige Wohngeldstelle überprüft und entscheidet im Einzelfall.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten in Kürze
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss des Staats. Anspruchsberechtigte, die beispielsweise durch ein zu geringes Einkommen die Miete nicht aufbringen können, können die Hilfe beantragen. Unterschieden wird zwischen „Mietzuschuss“ für Mieter und Lastenzuschuss für Eigentümer.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Die Voraussetzungen, um Wohngeld beantragen zu können hat der Gesetzgeber im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt, entscheidet darüber, ob bei einem Antragsteller diese Voraussetzungen gegeben sind und ein Wohngeldanspruch besteht.
Wie hoch darf das Gesamteinkommen sein?
Je nach Haushaltsgröße und Mietstufen gelten bestimmte Obergrenze des Einkommens, der zu einem Wohngeldbezug berechtigt. Die genauen Einkommensgrenzen lassen sich der Tabelle entnehmen.
Welche Regelungen gelten für Schüler, Auszubildende und Studenten?
Schüler, Azubis und Studenten erhalten in der Regel kein Wohngeld. Sie haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehungsweise BAfög.
Wie und wo kann man Wohngeld beantragen?
Für das Wohngeld sind die Wohngeldbehörden der jeweiligen Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung zuständig. In der Regel sind die Formulare als Download verfügbar. Eine Checkliste, welche Formulare nötig sind, gibt es hier.
Wie hoch ist das Wohngeld maximal?
Bei der Höhe des bezahlten Wohngeldes gibt es Obergrenzen, die je nach Personenzahl des Haushalts und Mietstufe variieren.
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Die Berechnung beruht auf unterschiedlichen Faktoren. Ausschlaggebend sind Gesamteinkommen, Personen im Haushalt, Miete / monatliche Belastung sowie dem Mietniveau am Wohnort
Wie lang wird Wohngeld gezahlt?
Das Wohngeld wird grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Damit nach Ablauf des Zeitraums weiter Miet- beziehungsweise Lastenzuschuss gezahlt wird, sollte der Antrag zwei Monate vor Auslaufen erneut gestellt werden.
Caroline Schiko/Frank Kemter
23.12.2020
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RatgeberMiethöhe & MieterhöhungTipps für Mieter23 Kommentare
Ivo am 07.04.2021 10:11
Hallo ich fest angestellt mit monatlich 2500 netto Einkommen. Und meine Lebens Partnerin mit 4 Kinder due allein erziehind ist bekommt nur unterhalt vom Amt. Kind 6-7-9-10 Jahren. Die kalt mieten betragen hier in Koblenz für passende wohnungen mit 100 qm ab 800 Euro kalt Miete. Da meine Lebens Partnerin krank ist und sie 100 km von mir entfernt wohnt. Wollte ich mit ihr hier zusammen ziehen.
Jetzt würden wir gerne wissen ob und wieviel wir noch an Geld bekommen würden. Wir bekommen nie eine Auskunft. Wir müssen immer erst ein Mietvertrag haben. Aber wenn wir einen haben und kein Geld extra bekommen könnten wir nicht alles richtig zahlen.
Kann man nicht vorher ungefähr ausrechnen lassen wenn man sagt um durchnitt kosten die Wohnungen 800-900 Euro kalt.
Ob man 0 Euro bekommt oder ob man ungefähr was sagen kann. Damit man auch ne Wohnung holen jann mit Sicherheit?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 07.04.2021 14:31
Hallo Ivo,
haben Sie es schon mit der Formel hier im Kapitel "Wie wird das Wohngeld berechnet" versucht?
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Theo am 16.03.2021 12:58
Hallo,
mein Bruder (82 Jahre Pflegegrad 3) musste aus gesundheitlichen Gründen,direkt vom Krankenhaus in ein Heim eingewiesen werden.Der Heimplatz kostet 1850 €, seine Rente beträgt 1659 €.Er hat kein
weiteres Eigenkapital oder Vermögen.Kann ich trotzdem Wohngeld beantragen und erhalten?
Denn die monatliche Differenz von 190 € kann ich nicht aufbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Theo
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 17.03.2021 08:13
Hallo Theo,
aus der Ferne können wir das nicht beurteilen, da die Bewilligung und Berechnung von Wohngeld von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängt. Wir raten Ihnen den Wohngeldantrag zu stellen und abzuwarten, ob er positiv beschieden wird.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Hanni am 10.03.2021 19:59
Hallo,
ich muss aus gesundheitlichen Gründen in eine neue Wohnung ziehen. Meine Rente beträgt 850€. Wie hoch darf die max. Miete sein, um Wohngeld zu erhalten.
auf Kommentar antwortenSusanne Williamson am 05.03.2021 17:05
Ich bin Hauptmieterin. Meine Tochter bezieht Schülerbafög u d lebt bei mir. Wird meine Tochter beim Wohngeld berücksichtigt als zweite Person?
auf Kommentar antwortenSonnenkind am 03.03.2021 08:55
Hallo,ich bekomme zur Zeit K.arbeit Geld in Höhe von 750 Euro.
Miete ist 525 Euro bei Mietstufe 3.
Bekomme nur 162 Euro Mietzuschuß.
Ist das rechtens?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 03.03.2021 13:44
Hallo Sonnenkind, aufgrund ihrer Anfrage können wir nicht genau entziffern, ob Sie nun Arbeitslosengeld bekommen, oder nicht. Sollten sie 750 Euro Arbeitslosengeld 1 erhalten bei einer Nettokaltmiete von 525 Euro (ohne Nebenkosten) , kommt das schon gut hin. Da ist von außen ohne alle Daten zu kennen kein Fehler zu erkennen. Schauen sie aber gerne nach, ob die ab 2021 gültige Heizkostenpauschale schon dabei ist.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Maili am 18.02.2021 13:37
Hallo,
ich lebe in einer Mietwohnung. Meine älteste Tochter (18, 11. Klasse) lebt dauerhaft bei mir und ist auch bei mir gemeldet. Für meine beiden jüngeren Kinder, sind mein Noch-Mann und ich gemeinsam Sorgeberechtigt und wir teilen uns auch auf den Unterhalt. Die beiden Kinder sind immer 14 Tage bei mir, dann 14 Tage beim Kindsvater im Wechsel. Gemeldet sind beide Kinder aber beim Vater. Sie mit einem Zweitwohnsitz auch bei mir anzumelden, würde Steuern für den Zweitwohnsitz bedeuten, macht also keinen Sinn. Da die Kinder die Hälfte der Zeit aber ja auch bei mir sind, benötigen sie ja ebenfalls ein Zimmer, was bei der Anmietung der Wohnung berücksichtigt werden musst. Kann ich auch die beiden jüngeren Kinder bei dem Wohngeldantrag angeben, obwohl sie nicht hier gemeldet sind?
Beste Grüße
Maili
auf Kommentar antwortenPeHa am 17.02.2021 20:46
Hallo
Ich habe da eine Frage ich kann ein Apartment mieten bekomme aber keinen Mietvertrag sondern Rechnungen da der Vermieter ein Hotel und Apartments vermietet durch Corona vermietet er jetzt auch langfristig..... kann ich auch mit einer Mietrechnung Wohngeld beantragen??
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.02.2021 11:33
Hallo PeHa,
ob die zuständige Behörde das akzeptiert, können wir Ihnen leider nicht sagen, weil dies ja doch unüblich ist. Da sollten Sie in der Behörde nachfragen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Fefi am 16.02.2021 17:12
Hallo, ich hätte eine Frage, mein Ehemann bekommt seit April 2020 minimalen Lastenzuschuss. nun habe ich heute mitgeteilt, dass mein Sohn rück wirgend Bafög als Zuschuss bewilligt bekommen hat. Mein Mann ist nicht der leibliche Vater meines Minderjährigen Sohnes.
Nun hat der Mann vom Amt mich rund gemacht, da ich das jetzt erst melde und droht mir mit einem Ordnungsgeld und einer Ordnungsstrafe. Ich kann ja keine Veränderung melden wenn ich fast 6 Monate auf einen Bescheid warte ob Bafög bewilligt wird oder nicht. Und das mein SSohn eine Schulische Ausbildung machen kann, haben wir einen Tag vor Ausbildungsbeginn erfahren. Womit müssen wir nun rechnen? Ist das rechtens? Und das Wohngeld soll uns nun auch gestrichen werden. Ich werd verrückt. Danke für eine Antwort
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 17.02.2021 07:40
Hallo Fefi,
wenn Sie sich umgehend beim Amt gemeldet haben, als der Bescheid eintraf, dürfen Sie dafür nicht bestraft werden. Auf dem Bescheid müsste ja das Datum stehen. Da durch das zusätzliche Einkommen eventuell die Einkommensgrenze überschritten wurde, kann es möglich sein, dass das Wohngeld nicht mehr ausgezahlt wird. Bitte haben Sie jedoch Verständis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Rentnerin 2021 am 09.02.2021 13:11
Hallo,
ich bekomme als Rentnerin monatlich 1.090,- Euro aktuell.
Davon bezahle ich 610,- Euro Miete (einschl. NK), dazu kommen Strom, Versicherungen, Benzin, Arznei, GEZ, sodass mir pro Woche für Lebensmittel, Geschenke noch ca. max. 85,- Euro bleiben.
Wenn ich mir eine kleinere günstigere Wohnung suchen würde, hätte ich nach wie vor die Fahrten zu den Ärzten und Einkaufsmärkten 10 km entfernt und ein Umzug würde mir wieder ca. 2.000 ,- Euro kosten.
Kann ich Wohngeld beanspruchen?
Viele Grüße, ich freue mich über eine Antwort.
D.D.H.
Kann ich Wohngeld beantragen
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 11.02.2021 00:01
Hallo,
dass ist schwer zu sagen, da es auch auf die Stadt ankommt, in der sie wohnen. Alle Städte in Deutschland sind in den Mietstufen I bis VII eingestuft. Anhand Ihrer Daten würde wir aber vermuten, dass Sie selbst in den Städten der Mietstufe VII (z.B. München) noch kein Wohngeld erhalten würden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Tanja am 04.02.2021 12:44
Hallo ich habe da mal eine frage?
Ich bekomme 770 Euro Rente +219 Euro Kindergeld mein Sohn ist 20 Jahre und in der Ausbildung ist zwar bei mir gemeldet wohnt aber nicht beim sondern bei seiner freundin. Er kommt 1bis 2 maximal monat nur seine post holen. Er hat gesagt das ich das Kindergeld für die Miete nehmen soll. Jetzt zumeiner frage : muss ichmeinen Sohn bei dem wohngeldantrag angeben ? Das Kindergeld läuft aus in diesem Jahr wenn er mit der Ausbildung fertig ist im Juni . LG Tanja
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 05.02.2021 09:25
Hallo Tanja,
ist der Sohn bei Ihnen gemeldet, dann muss er im Wohngeldantrag angegeben werden. Das trifft auch auf sein Ausbildungsgehalt zu, welches mit angegeben werden muss.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
gabi am 23.01.2021 17:56
Hallo
Ich habe auch mal eine Frage.
Bin allein,bekomme 980netto im Monat Gehalt.
Normalerweise arbeite ich noch als Soloselbstständige fitnesstrainerin,durch corona fehlt mir das Gehalt. Seit nov.bekomme ich nur die 980netto.
steht mir wohngeld zu?
dankeschööööön für die Antwort.
l.g.
auf Kommentar antwortenElli am 21.01.2021 00:30
Hallo
Ich bin in Elternzeit und mein Partner verdient knapp 1000 ab April bekomme ich nur Koch 500€ Elterngeld und wir haben einen 6monate alten Sohn steht undankbar Wohngeld zu ?
auf Kommentar antwortenElli am 21.01.2021 00:31
Ich kann es leider nicht bearbeiten meine Frage war
Steht uns Wohngeld zu ?
redaktion.immowelt.de am 21.01.2021 10:16
Hallo Ellie,
das Wohngeld ist ein sehr umfassendes Thema, das nicht individuell beantwortet werden kann, weil es regionale Unterschiede gibt. Es spielen die Mietstufe so das maximale Gesamteinkommen eine Rolle. Wenn du während der Elternzeit Wohngeld beziehen willst, gilt das Elterngeld als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteinkommens für den Bezug von Wohngeld. Ob du Wohngeld beziehen kannst, kannst du anhand der hier im Artikel angegebenen Tabellen und Werte errechnen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Eva am 07.01.2021 15:47
Hallo,
bei der Berechnungstabelle ist mir nicht klar, was ich angeben soll auf der ersten Seite. Wir sind nun Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches allerdings in 2 Wohnungen( ohne eigene Zähleruhren und Stromkreisläufe) aufgeteilt würde. In der einen Wohnung wohnen meine Eltern, die auch Miete zahlen und die 2. bewohnen wir selbst.
Gebe ich da unter Punkt1.2 Bewohner einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus an? Und dann nur die von uns bewohnte Wohnfläche unter Punkt1.5? Und sind meine Eltern in dem Fall auch Haushaltsmitglieder unter Punkt1.3?
auf Kommentar antwortenJörg Kraus am 14.01.2021 16:59
Hallo,
Sie dürften den falschen Vordruck erwischt haben. Und zwar brauchen Sie einen Antrag auf Lastenzuschuss. Sie haben wohl einen Antrag auf Mietzuschuss vorliegen. Den gibt es aber in der Form nur für Eigentümer, deren Haus mehr als 2 Wohnungen hat.
Auf dem Antrag für Lastenzuschuss kreuzen Sie einfach nur "Eigentümer " an. Die Quadratmeter, die Sie nicht selbst bewohnen, werden im Antrag abgefragt und entsprechend bei der Berechnung Ihrer Hauslasten anteilig abgezogen.
Ob Sie Ihre Eltern als Personen auch eintragen müssen, hängt davon ab, ob sie zusammen wohnen und wirtschaften. Da Sie aber 2 aufgeteilte Wohnungen haben, vermute ich mal, dass Sie nicht zusammen wirtschaften. Je nach Einkommen hätten Ihre Eltern als Mieter einen separaten Wohngeldanspruch.
LG
Jörg Kraus
Ursula am 31.12.2020 19:51
Hallo, ich muß ausziehen! Ich muß vor der neuen Suche wissen, ob ich Anspruch auf Mietzuschuss habe. Rente 1.230, 80% Schwerbehinderung, in Köln. Es bringt mir nichts,
wenn ich mich um eine Wohnung mit ca. 600 Miete bewerbe, denn dies kann ich nicht aufbringen. Mfg
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 05.01.2021 12:27
Hallo Ursula,
das können wir Ihnen leider so nicht beantworten. Bei der Berechnung kommen ja noch mehr Faktoren dazu. Wir empfehlen, sich hier mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu setzen und sich dort zu informieren.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Pingi am 16.11.2020 14:07
Hallo, ich bin auf den Rollstuhl angewiese. Unaere Wohnung ist nicht R.Gercht. Für eine Wohnung müssten wir mehr Miete zahlen. Woher bekomme ich und mein Mann finzanzille -und wieviel Unterstützung, Rente zus. 1500 €
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 16.11.2020 15:14
Hallo Pingi,
die Berechnung von Wohngeld beruht auf unterschiedlichen Faktoren wie dem Gesamteinkommen, den zum Haushalt gehörigen Personen oder der Miete. Auch für Behinderungen gibt es Freibeträge. Wir raten Ihnen bei der Wohngeldstelle einen Antrag zu stellen. Vor Ort wird dann der Wohngeldanspruch geprüft.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Dagmar Kösters am 08.11.2020 13:50
Mein Sohn hat im Oktober 2020 eine Lehre angefangen bei 600€ verdienst.
Mein Mann bekommt nur 1270€ Rente.
Bei einer monatlichen Belastung von 790€ ist das mit 5 Personen nicht tragbar.
Muss ich den verdienst meines Sohnes angeben und wieviel darf er für sich behalten?
Unser Lastenzuschuss wurde mit 379€ bewilligt
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 09.11.2020 09:23
Hallo Dagmar Kösters,
grundsätzlich muss das Einkommen aller im Haushalt zu berücksichtigten Personen mit einbezogen werden. Jedoch gibt es verschiedene Freibeträge. So ist das Einkommen einer unter 25-jährigen Person bis zu 1.200 Euro frei. Im Zweifel sollten Sie sich jedoch von einem Eigentümerverein oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
ap-schmidt am 04.11.2020 12:25
Peter,
Wir(2Personen) haben einen Allianz Schatzbrief über 110000€ der ab dem 1.7.2030 eine monatliche Auszahlung garantiert.
Muß ich diese Anlage, obwohl sie mir erst in 10 Jahren zur Verfügung steht, angeben?
auf Kommentar antwortenJörg Kraus am 14.01.2021 17:06
Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist kraft Gesetzes missbräuchlich, wenn man erhebliches Vermögen hat. Von erheblich spricht man so ab ca. 50.000 EUR. Nun ist maßgebend, ob Sie über dieses Vermögen schon jetzt verfügen können. An Ihrer Stelle würde ich den Schatzbrief angeben, damit die Wohngeldstelle prüfen kann, ob Sie damit schon vermögend sind. Kommt das nämlich erst später bei einem Datenaustausch heraus, könnte eine Rückforderung und gar ein Bußgeld auf Sie zukommen.
LG
Jörg Kraus
immowelt Redaktion am 09.11.2020 09:16
Hallo ap-schmidt,
welche Anlagen genau eingereicht werden müssen und ob der genannte Schatzbrief darunter fällt, können wir nicht beantworten, da dies abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde ist. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Mieterschutzverein oder einen Rechtsanwalt wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Eddy am 21.10.2020 22:43
Mein Folge Antrag auf Mietzuschuss auf Grund der Grundsicherung.
Anfang April kam ein Schreiben vom Amt, das sich die Bearbeitung auf Grund von Corona verzögert. Ich warte nun schon über 6 Monate auf meinen Bescheid habe aber keine Möglichkeit eine Anfrage zu stellen. Auf E-Mail wird nicht geantwortet, Telefonisch gibt es auch keine Verbindung, Termin Absprache deswegen auch unmöglich. Da ich bis heute keinen Bescheid habe, werde ich auch nicht mehr von den ARD-ZDF Gebühren befreit und bekomme schon Mahnungen.
Ich bin 74 Jahre, habe ein Herz & Lungenleiden, ich bekomme seit etlichen Jahren Mietzuschuss, es hat sich nichts und wird sich auch nichts an meinem Einkommen ändern. Ich frage mich, was es da groß zu berechnen gibt ?. Ich habe auch bei der Gebühren Einzugsstelle angerufen und meine Situation erklärt, es wurde ein Aufschub bis Ende August gewährt, und nun eine Forderung von etwas über 100 € inkl. Mahngebühren. Wie kann ich das nun abwenden? ist doch nicht mein verschulden.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 09.11.2020 09:11
Hallo Eddy,
in dem beschriebenen Fall sollten Sie sich Unterstützung durch einen Mieterschutzverein oder einen Rechtsanwalt suchen. Manche Rechtsanwälte bieten die Erstberatung auch kostenfrei oder zumindest zu einem vergleichsweise kleinen Betrag an. Wir wünschen viel Erfolg!
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
s.r. am 12.10.2020 17:48
ändert sich die summe des wohngeldes wenn das minderjährige kind mit Minijob anfängt
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 13.10.2020 08:09
Hallo s.r.,
zur Ermittlung des Jahreseinkommens können jeweils zehn Prozent abgezogen werden, wenn im Bewilligungszeitraum folgende maximal 1.200 Euro Freibetrag in Höhe der Einnahmen eines Kindes unter 25 aus Erwerbstätigkeit gegeben sind.
Beste Grüße
Kumar am 28.09.2020 23:11
Habe ich das richtig verstanden, wenn man sich für eine teuere Wohnung zum Kauf oder Miete entscheidet, obwohl das Einkommen hierfür nicht reichen würde, eher die Chance auf Wohngeld zu haben...und wenn man sich nach seinen Einkommen richtet und eine günstigere, kleinere Wohnung kauft /mietet man so gut wie leer ausgeht, auch wenn durch corona sich das Einkommen geändert hat trotzdem bei den geringeren Ausgaben als bei einer protzwohnung /Haus völlig allein gelassen wird🤔
auf Kommentar antwortenDaniela am 20.09.2020 15:47
Zu der höhe des gesamteinkommen um wohngeld (absolutes Monatseinkommen)
beantragen zu können?In meinem Fall nur arbeitseinkommen.ist der brutto oder nettoverdienst gemeint?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 21.09.2020 10:19
Hallo Daniela,
beim Wohngeld ist immer das absolute Einkommen gemeint, also das, was Netto auf der Habenseite steht.
Beste Grüße
Holznagel am 28.11.2018 17:38
Mein Mieter hat zwei Jahre nicht gemeldet, das die ganze Wohnung von Schimmel befallen ist.
Aus diesem Grund habe ich ihm fristlos gekündigt. Der Mieter bezahlt die Miete ( Wohngeldempfänger) , will aber nicht ausziehen und wohnt zwischenzeitlich bei seiner Mutter im gleichen Haus. Er verlangt das die Wohnung renoviert wird und er dann wieder einziehen kann.Das ist doch Betrug .... der dürfte doch kein Wohngeld bekommen.
auf Kommentar antwortensantana am 30.11.2019 21:27
Warum hat der Mieter denn nicht gemeldet, dass Schimmel in der Wohnung ist?
Hatte er Angst, dass Sie ihm Vorwürfe machen?
Meistens streiten die Parteien ja über die Ursache und die Sanierungskosten
Die gerichtlichen Streitigkeiten durch alle Instanzen dauern oft Jahre und enden oftmals mit Vergleich. Das ist nicht sehr hilfreich, denn dann haben beide Seiten noch die Prozesskosten anteilig zu zahlen
Wenn der Mieter - ausser der Schimmelgeschichte - ein guter Mieter war (die Miete ordentlich gezahlt hat und freundlich im Umgang war) dann verzeihen Sie ihm einfach und machen deutlich, dass Mietschäden in Zukunft immer sofort berichtet werden müssen
Denn der nächste Mieter kann ebenfalls ein Reinfall sein ...
Einmal abgesehen davon, verstehe ich Ihren Unmut bestens
Es ist kein grosser Spass eine verschimmelte Wohnung zu renovieren und Kosten fallen dann auch an
Vielleicht können Sie einen aussergerichtilchen Vergleich mit dem Mieter abschliessen, dass er in der Wohnung bleiben kann, wenn er nach der Renovierung eine höhere Miete zahlt
Ab 2020 gibts mehr Wohngeld, dann kann er das ja zahlen