Wohnungsgeberbestätigung: Das Formular zum Ummelden

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Wer einen Wohnsitz anmelden will, braucht dafür eine Wohnungsgeberbestätigung. Informationen dazu, wer Wohnungsgeber ist und ein Muster-Formular für die Bestätigung.

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Muster-Formular Wohnungsgeberbestätigung

Im Gesetzestext des BMG ist ein Vordruck für die Bestätigung enthalten. Hier gibt es das Formular von immowelt als PDF:

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Wohnungsgeberbestätigung: In Kürze

Wer umzieht, muss sich an seinem neuen Wohnort in der Regel innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden. Damit das gelingt, braucht er aufgrund des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der Regel zwei Dokumente: seinen Personalausweis oder Reisepass und eine Wohnungsgeberbestätigung. Letztere benötigt er als Bestätigung, dass er tatsächlich an der angegebenen Anschrift eingezogen ist. Dadurch sollen Scheinanmeldungen und damit verbundene kriminelle Machenschaften verhindert werden.

Mieter bekommen die Bescheinigung üblicherweise von ihrem Vermieter oder dem Eigentümer der Wohnung, weshalb sie oft auch Vermieterbescheinigung oder Wohnungsgeberbescheinigung genannt wird.

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Eine Wohnungsgeberbestätigung ist eine Bescheinigung, die der Eigentümer, Vermieter oder Hauptmieter deiner Wohnung ausstellen muss, um dir den Einzug in die Wohnung zu ermöglichen. Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung beim Wohnungswechsel, die im Rahmen des Meldegesetzes in Deutschland eingeführt wurde (§ 19 BMG). Das Formular brauchst du bei jedem Umzug.

Was muss die Wohnungsgeberbescheinigung enthalten?

Die Wohnungsgeberbestätigung enthält Informationen über den Mieter, den Vermieter sowie die Wohnung. Im Bundesmeldegesetz ist klar geregelt, welche Informationen die Wohnungsgeberbestätigung enthalten muss (§ 19 BMG). Das sind:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers. Wenn Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind: zusätzlich Name des Eigentümers
  • Bestätigung des Aus- oder Einzugs, mit Datum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der neuen meldepflichtigen Bewohner
  • Unterschrift des Wohnungsgebers oder des Wohnungseigentümers

Achtung: Der Mieter muss diese Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde vorlegen.

Wer ist der Wohnungsgeber?

Zuständig für das Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung ist der Wohnungsgeber. Wer das konkret ist, regelt die Wohnsituation:

  • Bei Vermietung: Wohnungsgeber ist der Vermieter sowie dessen Beauftragte, zum Beispiel Wohnungsunternehmen und Hausverwalter.
  • Bei Untervermietung: Wohnungsgeber ist der Hauptmieter. Wichtig, wenn jemand seine Wohnung untervermietet: Unabhängig vom Meldegesetz muss er erst seinen Vermieter um Erlaubnis fragen, ob er jemanden bei sich wohnen lassen darf. In den meisten Fällen steht Mietern die Zustimmung des Vermieters zwar ohnehin zu, sofern sie nachvollziehbare Gründe für die Untervermietung nennen können. Trotzdem sollten sie sich das Einverständnis stets vorab einholen, sonst können Konsequenzen drohen.
  • Im Eigenheim: Wohnungsgeber ist der Eigentümer der Wohnung oder des Hauses selbst.
  • Bei Freunden, Partner oder in der WG: Je nach Mietverhältnis. Wer als gleichberechtigter Mieter einzieht, hat den Vermieter als Wohnungsgeber. Wer als Untermieter einzieht, für den ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber.

Kostet die Wohnungsgeberbestätigung Geld?

Der Vermieter (oder Eigentümer, Hausverwalter) ist durch das Bundesmeldegesetz zum Ausstellen der Wohnungsgeberbestätigung verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG). Ob dafür Geld verlangt werden darf, die Bescheinigung auszufüllen, ist darin nicht geregelt. Allerdings dürften derlei Vereinbarungen höchstwahrscheinlich unwirksam sein. In einem Einzelfallurteil wurde zum Beispiel entschieden, dass eine AGB-Klausel im Mietvertrag keine Gebühr für Leistungen vorsehen darf, zu denen der Vermieter ohnehin gesetzlich verpflichtet ist (LG Hamburg, Az.: 307 S 144/08).

Neuen Wohnsitz richtig anmelden und ummelden

Beim Wohnungswechsel bleiben ab Einzug dem jeweils Betroffenen zwei Wochen Zeit, in denen er seinen neuen Wohnsitz beim jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden muss (§17 BMG). Benötigte Dokumente hierfür sind:

  • Personalausweis oder Reisepass zum Abgleich der Angabe zur Person
  • eine ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung

Für den Auszug aus der alten Wohnung ist hingegen keine Wohnungsgeberbestätigung nötig. Hintergrund: Ursprünglich sah das Bundesmeldegesetz vor, dass für den Ein- und Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden muss. Diese Pflicht wurde allerdings zum 1. November 2016 abgeschafft. Umziehende müssen sich nach dem Auszug auch nicht bei ihrem alten Wohnsitz abmelden, denn das jeweilige Einwohnermeldeamt übernimmt automatisch den Datenabgleich mit dem alten Wohnsitz. Einzig beim Umzug ins Ausland kann noch eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt nötig werden.

Kosten für Umzugsunternehmen berechnen: mit dem Umzugsrechner

Jede Dienstleistung kostet Geld. Wie viel man für das Rundum-Sorglos-Paket von Umzugsfirmen zahlen muss, ist unter anderem abhängig von der Menge der zu transportierenden Güter, Auszugsort und Ziel. Natürlich spielen auch die zusätzlichen Services, die das Unternehmen erbringen soll, eine Rolle. Und schließlich kommt es auf die individuelle Preisgestaltung des Umzugsunternehmens selbst an. Ein Umzug mit vollem Service von Nürnberg nach Berlin kann bei einer größeren Wohnung leicht über 2.000 Euro kosten – wer nur eine Ein-Zimmer-Wohnung innerhalb der gleichen Stadt umziehen muss, zahlt eventuell nur einen Preis von mehreren hundert Euro. Darum lohnt es sich in jedem Fall, Angebote von verschiedenen Umzugsunternehmen einzuholen und die Preise zu vergleichen.

Mit dem Umzugsrechner können Sie die Umzugskosten besser abschätzen – einfach eingeben & berechnen lassen:

Wohnungsgeberbestätigung: Bei Verstößen droht Bußgeld

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Die Frist für das Anmelden und das Ausstellen der Wohnungsgeberbestätigung beträgt zwei Wochen, sonst droht laut Bundesmeldegesetz Bußgeld. Foto: Andrey Popov/stock.adobe.com

Wer sich nicht innerhalb der zwei Wochen ab Einzug bei seinem neuen Einwohnermeldeamt anmeldet, der riskiert laut Bundesmeldesetz ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG). Ob der Bußgeldrahmen in voller Höhe ausgeschöpft wird, hängt dabei meist von der Kulanz der jeweiligen Meldebehörde ab.

Das gleiche Bußgeld von bis zu 1.000 Euro droht zudem auch Vermietern, die sich bei der Vermieterbescheinigung quer stellen. Denn sie haben gegenüber der Meldebehörde eine Mitwirkungspflicht. Laut Claus O. Deese vom Mieterschutzbund müssen sie die Bescheinigung innerhalb der zwei Wochen aushändigen, „entweder an den Mieter oder direkt an die Meldebehörde.“

Noch teurer wird das Bußgeld, wenn jemand eine bei Bestätigungen für eine Wohnung anbietet, ohne dass dieser dort wirklich wohnt: Bis zu 50.000 Euro Strafe können fällig werden.

Kein Termin beim Einwohnermeldeamt?

Beim Umzug ist es wichtig zu beachten, dass die Einwohnermeldeämter in den Städten oft überfüllt sind und es schwer sein kann, rechtzeitig binnen der Frist einen Termin zu bekommen. Abhilfe schafft hier das mittlerweile in vielen Städten geschaffene Onlineportal. Dort können frühzeitig Termine gebucht werden.

Der Vorteil: Wenn die Online-Terminvereinbarung genutzt wird, ist es schon ausreichend, wenn binnen der Frist von 2 Wochen lediglich ein Termin gebucht wird. Der eigentliche Termin kann zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.

Anmeldung ohne Meldebescheinigung möglich?

In der Tat ist es nicht gern gesehen, wenn die Wohnungsgeberbescheinigung bei der Anmeldung nicht beigelegt werden kann. Die Rechtslage sagt aber, dass man bei der Behörde deswegen nicht abgelehnt werden kann. Für die Anmeldung einer Wohnung ist es nur erforderlich, dass die Person tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist, wie es im § 17 Abs. 1 BMG und Nr. 17.1.1 BMGVwV festgelegt ist.

Wenn jemand tatsächlich in eine Wohnung eingezogen ist, darf die Anmeldung nicht wegen einer Formalität wie einer fehlenden Wohnungsgeberbestätigung abgelehnt werden, wie es auch in der Nr. 23.0.1.1 BMGVwV betont wird.

Bescheinigung oder Zuordnungsmerkmal nachreichen

Beim Nachreichen wird dann von der Behörde neben der Wohnungsgeberbescheinigung auch vom  Zuordnungsmerkmal gesprochen. Das „Zuordnungsmerkmal“ betrifft aber nur Fälle, bei denen der Wohnungsgeber die Wohnungsgeberbescheinigung auf einem besonders gesicherten elektronischen Weg einreicht, was in der Praxis selten vorkommt. 

Der Vermieter will keine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen – wie sollte der Mieter handeln?

Wenn sich ein Vermieter weigert, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, sollte der Mieter dies auf jeden Fall umgehend dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitteilen, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Bußgeld zahlen zu müssen.

Wann braucht man keine Wohnungsgeberbestätigung?

Es gibt einige Fälle, in denen keine An- beziehungsweise Ummeldung beim Einwohnermeldeamt notwendig ist und somit auch keine Wohnungsgeberbestätigung. Laut dem Mieterschutzbund e.V. ist das der Fall, wenn:

  • Eine Person, die  weniger als sechs Monate an einem anderen Wohnsitz leben wird. Sie kann unter der aktuellen Anschrift gemeldet bleiben. Bleibt sie nach Ablauf der sechs Monate aber doch länger, so gilt die Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt und er muss den Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde anmelden.
  • Eine Person, die sich für längere Zeit in Krankenhäusern, Rehazentren oder ähnlichen Einrichtungen aufhält. Dann ist keine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt notwendig.

Weitere Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung kurz beantwortet:

 

Umzug zu seinen Eltern – wer muss die Wohnungsgeberbescheinigung abgeben?

Wer die Bescheinigung bei der Behörde abgeben muss, hängt davon ab, wie das Zusammenleben gestaltet ist. Zieht derjenige als gleichberechtigter Mieter in die Mietwohnung seiner Eltern ein, ist der Vermieter der Wohnungsgeber und muss die Vermieterbescheinigung ausstellen. Wohnt derjenige allerdings zur Untermiete oder unentgeltlich bei seinen Eltern, oder die Eltern sind die Wohnungseigentümer der Wohnung, müssen diese die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.


Jemand wohnt kostenlos bei Freunden – wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen?

Wer einen Bekannten kostenfrei bei sich wohnen lässt, ist der Wohnungsgeber und damit auch in der Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen. Wohnt der Freund, der ihm die Unterkunft anbietet, selbst zur Miete, so ist außerdem unabhängig vom Bundesmeldegesetz wichtig: Er muss als Hauptmieter erst die Erlaubnis des Vermieters einholen, dass jemand anderes bei ihm wohnen darf.


Braucht jeder neue Bewohner einer Wohnung eine eigene Wohnungsgeberbestätigung?

Der Vermieter kann auf einer Vermieterbescheinigung mehrere Mieter vermerken. Zieht also beispielsweise eine Familie in eine neue Mietwohnung, genügt es, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.


Muss der Eigentümer oder Vermieter auch einem Lebenspartner des Mieters die Anmeldung und Abmeldung bestätigen?

Ob der Wohnungseigentümer die Anmeldung des Lebenspartners bestätigen muss, hängt von der Fallkonstellation ab. In der Regel tritt der Lebenspartner nicht in den Mietvertrag ein. Dann ist auch nicht der Vermieter der zuständige Vertragspartner beziehungsweise Wohnungsgeber, sondern der jeweilige Mieter, bei dem der Lebenspartner einzieht. Nur wenn der Lebenspartner als Hauptmieter einen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt, wird auch der Vermieter zum Wohnungsgeber und muss nötige Anmeldungen seines Mitbewohners mit Angabe des Namens bescheinigen.

Kilian Treß31.03.2023

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1 Kommentar

loplop am 03.03.2023 17:20

Warum wird die Staatsangehörigkeit mit der Wohnungsgeberbescheinigung nicht abgefragt?

auf Kommentar antworten

gini am 06.03.2023 13:31

warum sollte sie? Was hat denn die Staatsangehörigkeit mit der Wohnungsgeberbescheinigung zu tun? Da bescheinigt der Vermieter dem Meldeamt, dass die Person tatsächlich in dieser Wohnung wohnt. Dabei ist es doch völlig egal, welche Staatsangehörigkeit Mieter oder Vermieter haben.

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