Lesermeinungen:
Wer einen Wohnsitz anmelden will, braucht dafür eine Wohnungsgeberbestätigung. Informationen dazu, wer Wohnungsgeber ist und ein Muster-Formular für die Bestätigung.
Wer umzieht, muss sich an seinem neuen Wohnort in der Regel innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden. Damit das gelingt, braucht er aufgrund des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der Regel zwei Dokumente: seinen Personalausweis oder Reisepass und eine Wohnungsgeberbestätigung. Letztere benötigt er als Bestätigung, dass er tatsächlich an der angegebenen Adresse eingezogen ist. Dadurch sollen Scheinanmeldungen und damit verbundene kriminelle Machenschaften verhindert werden.
Mieter bekommen die Bescheinigung üblicherweise von ihrem Vermieter, weshalb sie oft auch Vermieterbescheinigung genannt wird.
Im Bundesmeldegesetz ist klar geregelt, welche Informationen die Wohnungsgeberbestätigung enthalten muss (§ 19 BMG). Das sind:
Im Gesetzestext des BMG ist ein Vordruck für die Bestätigung enthalten. Hier gibt es das Formular von immowelt als PDF:
Zuständig für das Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung ist stets der Wohnungsgeber. Wer das konkret ist, kommt darauf an:
Wichtig, wenn jemand seine Wohnung untervermietet: Unabhängig vom Meldegesetz muss er erst seinen Vermieter um Erlaubnis fragen, ob er jemanden bei sich wohnen lassen darf. In den meisten Fällen steht Mietern die Zustimmung des Vermieters zwar ohnehin zu, sofern sie nachvollziehbare Gründe für die Untervermietung nennen können. Trotzdem sollten sie sich das ‚Ja‘ stets vorab einholen, sonst können Konsequenzen drohen.
Der Vermieter ist durch das Bundesmeldegesetz zum Ausstellen der Wohnungsgeberbestätigung verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG).
Ob er dafür Geld verlangen darf, ist im Bundesmeldegesetz zwar nicht geregelt. Allerdings dürften derlei Vereinbarungen höchstwahrscheinlich unwirksam sein. In einem Einzelfallurteil wurde zum Beispiel entschieden, dass eine AGB-Klausel im Mietvertrag keine Gebühr für Leistungen vorsehen darf, zu denen der Vermieter ohnehin gesetzlich verpflichtet ist (LG Hamburg, Az.: 307 S 144/08).
Ab Einzug bleiben dem jeweils Betroffenen zwei Wochen Zeit, in denen er seinen Wohnsitz beim jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden muss (§17 BMG). Benötigte Dokument hierfür sind:
Für den Auszug aus der alten Wohnung ist hingegen keine Wohnungsgeberbestätigung nötig. Hintergrund: Ursprünglich sah das Bundesmeldegesetz vor, dass für den Ein- und Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden muss. Diese Pflicht wurde allerdings zum 1. November 2016 abgeschafft. Umziehende müssen sich auch nicht bei ihrem alten Wohnsitz abmelden, denn das jeweilige Einwohnermeldeamt übernimmt automatisch den Datenabgleich mit dem alten Wohnsitz. Einzig beim Umzug ins Ausland kann noch eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt nötig werden.
Es gibt einige Fälle, in denen keine An- beziehungsweise Ummeldung beim Einwohnermeldeamt notwendig ist und somit auch keine Wohnungsgeberbestätigung. Laut dem Mieterschutzbund e.V. ist das der Fall, wenn:
Wer sich nicht innerhalb der zwei Wochen ab Einzug bei seinem neuen Einwohnermeldeamt anmeldet, der riskiert laut Bundesmeldesetz ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG). Ob der Bußgeldrahmen in voller Höhe ausgeschöpft wird, hängt dabei meist von der Kulanz der jeweiligen Meldebehörde ab.
Das gleiche Bußgeld von bis zu 1.000 Euro droht zudem auch Vermietern, die sich bei der Vermieterbescheinigung quer stellen. Denn sie haben gegenüber der Meldebehörde eine Mitwirkungspflicht. Laut Claus O. Deese vom Mieterschutzbund e.V. müssen sie die Bescheinigung innerhalb der zwei Wochen aushändigen, „entweder an den Mieter oder direkt an die Meldebehörde.“
Noch teurer wird das Bußgeld, wenn jemand eine bei Bestätigungen für eine Wohnung anbietet, ohne dass dieser dort wirklich wohnt: Bis zu 50.000 Euro Strafe können fällig werden.
Sie ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers darüber, dass man an in die neue Wohnung tatsächlich eingezogen ist. Die Bescheinigung wird aufgrund des Bundesmeldegesetzes benötigt, um sich am neuen Wohnort anzumelden. Durch dieses Gesetz sollen mögliche Scheinanmeldungen verhindert werden.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss enthalten (§ 19 BMG):
Ja, zum einen enthält das BMG direkt im Gesetzestext einen Vordruck. Hier gibt es das Muster-Formular der Wohnungsgeberbestätigung von immowelt als PDF:
In der Regel nicht. Zwar war es ehemals durch das Bundesmeldegesetz Pflicht, auch für den Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung einzuholen. Diese wurde jedoch wieder abgeschafft, da beim Auszug nicht die Gefahr einer möglichen Scheinanmeldung besteht.
Wer sich ummelden will, muss sich also nur am neuen Wohnsitz anmelden. Den Datenabgleich mit dem alten Wohnsitz übernimmt das jeweilige Einwohnermeldeamt dann automatisch.
Beim jeweiligen Wohnungsgeber. Dieser ist durch das Bundesmeldegesetz auch dazu verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen.
Wohnungsgeber ist bei Vermietung in der Regel der Vermieter oder dessen Beauftragter, der die Vermieterbescheinigung ebenfalls ausstellen kann. Wer im Eigenheim wohnt, kann sich selbst die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Wer zur Untermiete wohnt, muss sich dafür an den Hauptmieter wenden.
Im Falle von Vermietung ist der Wohnungsgeber in der Regel der Wohnungsgeber. Wer zur Untermiete wohnt, für den ist allerdings der Hauptmieter der Wohnungsgeber.
In diesem Fall ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter. Dieser muss dann auch die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Dabei sollten beide Seiten beachten: Wer untervermieten will, muss erst den Vermieter seiner Wohnung um Erlaubnis fragen, ob er jemanden zur Untermiete wohnen lassen darf. Tut er das nicht, droht ihm schlimmstenfalls die Kündigung.
Es mag zunächst etwas befremdlich wirken, aber tatsächlich ist der Wohnungsgeber in diesem Fall er selbst. Eigentümer von Wohnungen oder Häusern, in denen sie selbst wohnen, müssen die Wohnungsgeberbestätigung also für sich selbst ausfüllen.
Das hängt davon ab, wie das Zusammenleben gestaltet ist. Zieht derjenige als gleichberechtigter Mieter in die Mietwohnung seiner Eltern ein, ist der Vermieter der Wohnungsgeber und muss die Vermieterbescheinigung ausstellen. Wohnt derjenige allerdings zur Untermiete oder unentgeltlich bei seinen Eltern, oder die Eltern sind die Eigentümer der Wohnung, müssen diese die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.
Wer einen Bekannten kostenfrei bei sich wohnen lässt, ist der Wohnungsgeber und damit auch in der Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung auszufüllen. Wohnt der Freund, der ihm die Unterkunft anbietet, selbst zur Miete, so ist außerdem unabhängig vom Bundesmeldegesetz wichtig: Er muss als Hauptmieter erst die Erlaubnis des Vermieters einholen, dass jemand anderes bei ihm wohnen darf.
Der Vermieter kann auf einer Vermieterbescheinigung mehrere Mieter vermerken. Zieht also beispielsweise eine Familie in eine neue Mietwohnung, genügt es, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.
Das kommt auf die Fallkonstellation an. In der Regel tritt der Lebenspartner nicht in den Mietvertrag ein. Dann ist auch nicht der Vermieter der zuständige Vertragspartner beziehungsweise Wohnungsgeber, sondern der jeweilige Mieter, bei dem der Lebenspartner einzieht. Nur wenn der Lebenspartner als Hauptmieter einen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt, wird auch der Vermieter zum Wohnungsgeber.
Voraussichtlich nicht. Im Bundesmeldegesetz findet sich dazu keinerlei Regelung, allerdings dürften Vereinbarungen hierüber höchstwahrscheinlich unwirksam sein und als rechtswidrig eingestuft werden. So geschehen etwa in einem Einzelfallurteil des Landgerichts Hamburg: Dieses entschied, dass eine AGB-Klausel im Mietvertrag keine Gebühr für Leistungen vorsehen darf, zu denen der Vermieter ohnehin gesetzlich verpflichtet ist (Az.: 307 S 144/08). Im Zweifelsfall sollten sich betroffene Mieter hierfür aber an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein wenden.
Wenn sich ein Vermieter weigert, eine Vermieterbescheinigung auszustellen, sollte der Mieter dies auf jeden Fall umgehend dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitteilen, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Bußgeld zahlen zu müssen.