Lesermeinungen:
Wer einen Wohnsitz anmelden will, braucht dafür eine Wohnungsgeberbestätigung. Informationen dazu, wer Wohnungsgeber ist und ein Muster-Formular für die Bestätigung.
Im Gesetzestext des BMG ist ein Vordruck für die Bestätigung enthalten. Hier gibt es das Formular von immowelt als PDF:
Wer umzieht, muss sich an seinem neuen Wohnort in der Regel innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden. Damit das gelingt, braucht er aufgrund des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der Regel zwei Dokumente: seinen Personalausweis oder Reisepass und eine Wohnungsgeberbestätigung. Letztere benötigt er als Bestätigung, dass er tatsächlich an der angegebenen Anschrift eingezogen ist. Dadurch sollen Scheinanmeldungen und damit verbundene kriminelle Machenschaften verhindert werden.
Mieter bekommen die Bescheinigung üblicherweise von ihrem Vermieter oder dem Eigentümer der Wohnung, weshalb sie oft auch Vermieterbescheinigung oder Wohnungsgeberbescheinigung genannt wird.
Eine Wohnungsgeberbestätigung ist eine Bescheinigung, die der Eigentümer, Vermieter oder Hauptmieter deiner Wohnung ausstellen muss, um dir den Einzug in die Wohnung zu ermöglichen. Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung beim Wohnungswechsel, die im Rahmen des Meldegesetzes in Deutschland eingeführt wurde (§ 19 BMG). Das Formular brauchst du bei jedem Umzug.
Die Wohnungsgeberbestätigung enthält Informationen über den Mieter, den Vermieter sowie die Wohnung. Im Bundesmeldegesetz ist klar geregelt, welche Informationen die Wohnungsgeberbestätigung enthalten muss (§ 19 BMG). Das sind:
Achtung: Der Mieter muss diese Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde vorlegen.
Zuständig für das Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung ist der Wohnungsgeber. Wer das konkret ist, regelt die Wohnsituation:
Der Vermieter (oder Eigentümer, Hausverwalter) ist durch das Bundesmeldegesetz zum Ausstellen der Wohnungsgeberbestätigung verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG). Ob dafür Geld verlangt werden darf, die Bescheinigung auszufüllen, ist darin nicht geregelt. Allerdings dürften derlei Vereinbarungen höchstwahrscheinlich unwirksam sein. In einem Einzelfallurteil wurde zum Beispiel entschieden, dass eine AGB-Klausel im Mietvertrag keine Gebühr für Leistungen vorsehen darf, zu denen der Vermieter ohnehin gesetzlich verpflichtet ist (LG Hamburg, Az.: 307 S 144/08).
Beim Wohnungswechsel bleiben ab Einzug dem jeweils Betroffenen zwei Wochen Zeit, in denen er seinen neuen Wohnsitz beim jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden muss (§17 BMG). Benötigte Dokumente hierfür sind:
Für den Auszug aus der alten Wohnung ist hingegen keine Wohnungsgeberbestätigung nötig. Hintergrund: Ursprünglich sah das Bundesmeldegesetz vor, dass für den Ein- und Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden muss. Diese Pflicht wurde allerdings zum 1. November 2016 abgeschafft. Umziehende müssen sich nach dem Auszug auch nicht bei ihrem alten Wohnsitz abmelden, denn das jeweilige Einwohnermeldeamt übernimmt automatisch den Datenabgleich mit dem alten Wohnsitz. Einzig beim Umzug ins Ausland kann noch eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt nötig werden.
Jede Dienstleistung kostet Geld. Wie viel man für das Rundum-Sorglos-Paket von Umzugsfirmen zahlen muss, ist unter anderem abhängig von der Menge der zu transportierenden Güter, Auszugsort und Ziel. Natürlich spielen auch die zusätzlichen Services, die das Unternehmen erbringen soll, eine Rolle. Und schließlich kommt es auf die individuelle Preisgestaltung des Umzugsunternehmens selbst an. Ein Umzug mit vollem Service von Nürnberg nach Berlin kann bei einer größeren Wohnung leicht über 2.000 Euro kosten – wer nur eine Ein-Zimmer-Wohnung innerhalb der gleichen Stadt umziehen muss, zahlt eventuell nur einen Preis von mehreren hundert Euro. Darum lohnt es sich in jedem Fall, Angebote von verschiedenen Umzugsunternehmen einzuholen und die Preise zu vergleichen.
Mit dem Umzugsrechner können Sie die Umzugskosten besser abschätzen – einfach eingeben & berechnen lassen:
Wer sich nicht innerhalb der zwei Wochen ab Einzug bei seinem neuen Einwohnermeldeamt anmeldet, der riskiert laut Bundesmeldesetz ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG). Ob der Bußgeldrahmen in voller Höhe ausgeschöpft wird, hängt dabei meist von der Kulanz der jeweiligen Meldebehörde ab.
Das gleiche Bußgeld von bis zu 1.000 Euro droht zudem auch Vermietern, die sich bei der Vermieterbescheinigung quer stellen. Denn sie haben gegenüber der Meldebehörde eine Mitwirkungspflicht. Laut Claus O. Deese vom Mieterschutzbund müssen sie die Bescheinigung innerhalb der zwei Wochen aushändigen, „entweder an den Mieter oder direkt an die Meldebehörde.“
Noch teurer wird das Bußgeld, wenn jemand eine bei Bestätigungen für eine Wohnung anbietet, ohne dass dieser dort wirklich wohnt: Bis zu 50.000 Euro Strafe können fällig werden.
Beim Umzug ist es wichtig zu beachten, dass die Einwohnermeldeämter in den Städten oft überfüllt sind und es schwer sein kann, rechtzeitig binnen der Frist einen Termin zu bekommen. Abhilfe schafft hier das mittlerweile in vielen Städten geschaffene Onlineportal. Dort können frühzeitig Termine gebucht werden.
Der Vorteil: Wenn die Online-Terminvereinbarung genutzt wird, ist es schon ausreichend, wenn binnen der Frist von 2 Wochen lediglich ein Termin gebucht wird. Der eigentliche Termin kann zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
In der Tat ist es nicht gern gesehen, wenn die Wohnungsgeberbescheinigung bei der Anmeldung nicht beigelegt werden kann. Die Rechtslage sagt aber, dass man bei der Behörde deswegen nicht abgelehnt werden kann. Für die Anmeldung einer Wohnung ist es nur erforderlich, dass die Person tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist, wie es im § 17 Abs. 1 BMG und Nr. 17.1.1 BMGVwV festgelegt ist.
Wenn jemand tatsächlich in eine Wohnung eingezogen ist, darf die Anmeldung nicht wegen einer Formalität wie einer fehlenden Wohnungsgeberbestätigung abgelehnt werden, wie es auch in der Nr. 23.0.1.1 BMGVwV betont wird.
Beim Nachreichen wird dann von der Behörde neben der Wohnungsgeberbescheinigung auch vom Zuordnungsmerkmal gesprochen. Das „Zuordnungsmerkmal“ betrifft aber nur Fälle, bei denen der Wohnungsgeber die Wohnungsgeberbescheinigung auf einem besonders gesicherten elektronischen Weg einreicht, was in der Praxis selten vorkommt.
Wenn sich ein Vermieter weigert, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, sollte der Mieter dies auf jeden Fall umgehend dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitteilen, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Bußgeld zahlen zu müssen.
Es gibt einige Fälle, in denen keine An- beziehungsweise Ummeldung beim Einwohnermeldeamt notwendig ist und somit auch keine Wohnungsgeberbestätigung. Laut dem Mieterschutzbund e.V. ist das der Fall, wenn:
loplop am 03.03.2023 17:20
Warum wird die Staatsangehörigkeit mit der Wohnungsgeberbescheinigung nicht abgefragt?
auf Kommentar antwortengini am 06.03.2023 13:31
warum sollte sie? Was hat denn die Staatsangehörigkeit mit der Wohnungsgeberbescheinigung zu tun? Da bescheinigt der Vermieter dem Meldeamt, dass die Person tatsächlich in dieser Wohnung wohnt. Dabei ist es doch völlig egal, welche Staatsangehörigkeit Mieter oder Vermieter haben.
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