Einige Mieter sind sich bei dieser Frage unsicher: Hat der Vermieter das Recht, einen Zweitschlüssel zu ihrer Wohnung einzubehalten? Die Rechtsprechung beantwortet diese Frage klar und eindeutig: Nein. Was Mieter tun können, wenn der Vermieter trotzdem einen Zweitschlüssel behält und in welchem Fall er in die Wohnung können muss.
Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel haben?
„Der Vermieter darf grundsätzlich keinen Zweitschlüssel für die Mietwohnung verlangen“, sagt Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbund (DMB). Und zwar auch dann nicht, wenn der Mieter für längere Zeit in den Urlaub fährt oder aus anderen Gründen abwesend ist.
Bei der Wohnungsübergabe müssen Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel zur Wohnung übergeben. Laut DMB gehören dann nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel dazu, sondern auch Keller, Briefkasten und Garagen-Schlüssel.
Es würde dem Vermieter auch nichts bringen, einen Schlüssel zu behalten, sagt Hartmann. „Denn der Vermieter darf nur mit Zustimmung des Mieters nach vorheriger Terminabsprache die Wohnung betreten.“ Gründe dafür können beispielsweise die geplante Instandsetzung oder Mängelbeseitigung in der Wohnung sein oder das Ablesen der Strom- und Wasserzähler. Selbst wenn der Mieter dem Vermieter freiwillig einen Wohnungsschlüssel überlasst, ist das kein Grund, ohne Erlaubnis die Wohnung zu betreten. Auch wenn der Mietvertrag bereits unterschrieben ist und der Mieter die Wohnung noch nicht bezogen hat, darf der Vermieter keinen Wohnungsschlüssel vom Mieter einbehalten.
In Mietverträgen sichern sich Vermieter oft in Formularklauseln das Zurückbehaltungsrecht an einem Wohnungsschlüssel, was aber unzulässig ist. Individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter können zwar getroffen werden, jedoch müssen diesen alle – am besten schriftlich – zustimmen.
Gibt es Ausnahmen, in denen der Vermieter einen Zweitschlüssel behalten darf?
Es gibt keine Ausnahme, in der der Vermieter einen Zweitschlüssel für die Wohnung des Mieters behalten darf. Die einzige Situation, in der der Vermieter die Wohnung ohne Absprache mit dem Mieter betreten darf, ist ein Notfall: Der Vermieter hat ein Recht darauf, die Wohnung zu betreten, wenn beispielsweise ein Wasserrohr oder eine Gasleitung gebrochen ist, um große Schäden verhindern zu können.
Deswegen sollten Mieter ihren Vermieter durchaus wissen lassen, wo sich der Zweitschlüssel zum Beispiel im Falle eines längeren Urlaubs befindet. „Der Vermieter kann die Informationen abfragen oder einfordern, wo der Mieter für Notfälle einen Zweitschlüssel hinterlegt hat“, erklärt Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern. Sonst darf der Vermieter die Wohnungsschlüssel zur Wohnung erst beim Auszug des Mieters einfordern.
Hat der Mieter keinen Notfallschlüssel deponiert, muss er dem Vermieter bei einem Notfall die entstehenden Kosten für den Schlüsseldienst erstatten.
Wo sollte der Mieter einen Notfallschlüssel deponieren?
Der Mieter kann einen Zweitschlüssel bei einer Vertrauensperson deponieren, die auch der Vermieter kennt und so im Notfall in die Wohnung kommt. „Es gehört zur Sorgfaltspflicht des Mieters, den Zweitschlüssel bei längerer Abwesenheit bei einem Nachbarn oder Bekannten zu verwahren“, schildert Kirchhoff.
Nicht zu empfehlen ist es, einen Wohnungsschlüssel im Garten oder anderswo außerhalb des Hauses zu verstecken. Das Oberlandesgericht in Frankfurt fällte beispielsweise das Urteil: Wenn der Zweitschlüssel […] versteckt werde, so dass ein Einbrecher diesen allzu leicht finde, muss die Hausratversicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. (OLG Frankfurt, 3 U 208/00).
Der Mieter kann außerdem zustimmen, dass der Vermieter den Zweitschlüssel in einem geschlossenen Umschlag für den Notfall verwahrt. Ob der Umschlag geöffnet wurde oder nicht, kann der Mieter dann erkennen, wenn bei der Übergabe beide Parteien über die Lasche hinweg unterschreiben oder der Umschlag versiegelt ist“, sagt Kirchhoff. Selbstverständlich müsse der Vermieter einen solchen Wohnungsschlüssel auf Verlangen des Mieters auch wieder zurückgeben.
Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter trotzdem einen Zweitschlüssel behält?
Was aber, wenn der Vermieter ohne Wissen des Mieters einen Zweitschlüssel besitzt? „Einen Zweitschlüssel ohne Wissen des Mieters einzubehalten oder damit sogar die Wohnung zu betreten, geht gar nicht“, so Kirchhoff. Die Konsequenz: „Weigert sich der Vermieter, kann der Mieter sogar das Schloss für die Dauer des Mietverhältnisses austauschen“, sagt Mieterbund-Sprecherin Hartmann.
Stellt der Mieter fest, dass der Vermieter – ohne dass ein Notfall vorliegt – die Wohnung mit einem Zweitschlüssel betritt, um sie beispielsweise zu kontrollieren, kann der Mieter Anzeige wegen Hausfriedensbruch gegen den Vermieter erstatten. Zudem berechtigt der Hausfriedensbruch des Vermieters den Mieter das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Auch wenn der Mieter noch vor dem eigentlichen Vertragsende aus der Wohnung auszieht und der Vermieter bereits einen Wohnungsschlüssel hat, darf er diesen nicht nutzen, um die Wohnung zu betreten. Solange der Mietvertrag läuft, benötigt der Vermieter hierzu die Genehmigung des Mieters. Er kann auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag dazu verpflichtet werden, die Wohnungsschlüssel vor Vertragsende an den Vermieter auszuhändigen.