Kündigungsfrist Wohnung - darauf musst du achten

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Wenn du aus deiner Mietwohnung ausziehen willst, musst du vorher den Mietvertrag kündigen – und zwar rechtzeitig. Ansonsten musst du am Ende auch nach deinem Auszug weiter Miete zahlen. Welche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter gelten und was du sonst rund um die Kündigungsfrist deiner Wohnung beachten solltest, erfährst du hier.

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Mietvertrag kündigen: Musterkündigungsschreiben und Kündigungsfristen

Du willst deinen Mietvertrag kündigen? Hier findest du ein Musterkündigungsschreiben für eine Wohnungskündigung an deinen Vermieter.

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Wohnung kündigen: Welche Fristen müssen Mieter einhalten?

Wenn du deine Wohnung kündigen willst, musst du bestimmte Fristen beachten. Wichtig ist, dass die Kündigung deines Mietvertrags rechtzeitig bei deinem Vermieter ankommt. Wenn du zu spät kündigst, zahlst du im schlimmsten Fall doppelt Miete: für die alte und die neue Wohnung.

Im deutschen Mietrecht ist für Mieter eine gesetzliche Kündigungsfrist des Mietvertrags von 3 Monaten festgelegt. Beachte, dass dein Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter vorliegen muss, damit der Vertrag zum Ablauf des übernächsten Monats endet.

Diese ersten 3 Werktage des Monats, während denen du fristgerecht kündigen kannst, werden auch Karenzfrist genannt. Wichtig zu wissen ist, dass im Mietrecht auch der Samstag als Werktag gilt. Sollte der 3. eines Monats also auf einen Samstag fallen, kannst du nicht davon ausgehen, dass es ausreicht, wenn dein Vermieter die Kündigungserklärung erst am folgenden Montag erhält.

Plane die Kündigung deiner Wohnung so, dass sie dem Vermieter spätestens in der Karenzzeit zugestellt wird. Verschicke sie im Zweifel lieber noch am Monatsende statt zu Beginn des Kalendermonats, um auf Nummer sicher zu gehen. Unser Kündigungsfristenrechner hilft dir dabei, die Kündigungsfrist für deinen Mietvertrag im Auge zu behalten:

So kannst du die Zustellung des Kündigungsschreibens an den Vermieter beweisen

Ganz gleich, wie gut oder schlecht dein Verhältnis zu deinem Vermieter ist, lass dir die fristgerechte Kündigung deines Mietvertrags von deinem Vermieter auf jeden Fall schriftlich bestätigen. In den meisten Fällen sollte es reichen, wenn du deinen Vermieter in der Kündigungserklärung freundlich um die schriftliche Bestätigung deines gewünschten Kündigungstermins bittest.

Wenn du jedoch Konflikte mit dem Vermieter erwartest, solltest du für die Zustellung des Kündigungsschreibens weitere Maßnahmen ergreifen. Am sichersten ist die persönliche Übergabe unter Zeugen. Lass dir den Empfang deiner Kündigung auf einer 1:1 Kopie des Briefs mit Datum und Unterschrift bestätigen.

Kommt ein persönliches Treffen nicht infrage, kannst du auch einen Kurierdienst mit der Zustellung beauftragen. Der Bote prüft dein Kündigungsschreiben und die Kopie auf Übereinstimmung und Inhalt, bevor das Schreiben in den Briefumschlag gesteckt wird. Anschließend überbringt der Bote den Brief an deinen Vermieter und stellt einen Zustellnachweis aus, der auch vor Gericht als Beweis gilt.

Wichtig zu wissen ist, dass Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein nicht als nachweisbare Zustellungsart gelten. Sie bestätigen zwar, dass der Brief eingeworfen wurde, nicht aber, dass er auch beim Empfänger angekommen ist. Zudem kann beim Einwurfeinschreiben nicht nachgewiesen werden, welcher Inhalt im Briefumschlag war.

Das kannst du tun, wenn dein Vermieter die Kündigung ignoriert

Wenn du die gesetzliche Kündigungsfrist für deine Wohnung einhältst und sichergestellt hast, dass der Vermieter dein Kündigungsschreiben spätestens in der Karenzfrist erhalten hat, ist deine Kündigung auch ohne eine Bestätigung deines Vermieters rechtsgültig.

Spätestens zur Wohnungsübergabe sollte der Vermieter jedoch mit dir in Kontakt getreten sein, damit die Wohnung wieder offiziell in seinen Besitz übergehen kann. Wenn du keine Reaktion auf deine Kündigung von deinem Vermieter bekommst, solltest du zunächst ausschließen, dass du einen Fehler bei der Kündigung gemacht hast. Prüfe, ob dein Vermieter die Kündigungserklärung auch wirklich erhalten hat. Auch wenn du vergessen hast, die Kündigung zu unterschreiben, ist sie nicht gültig. Fertige im Zweifel eine zweite Kündigung an und stelle wie oben beschrieben sicher, dass sie den Vermieter erreicht.

Reagiert der Vermieter weiterhin nicht auf deine Kündigung, solltest du mit Fotos und unter Zeugen den mangelfreien Zustand der Wohnung nach deinem Auszug dokumentieren. Die Wohnungsschlüssel kannst du, ebenfalls unter Zeugen, in den Briefkasten des Vermieters legen oder an einen Nachbarn des Vermieters abgeben.

Lass dich in so einem komplizierten Fall unbedingt von einem Anwalt beraten, da bestimmte Rechtsschritte, wie etwa den Vermieter in Annahmeverzug zu versetzen und eine Besitzaufgabe anzudrohen, nötig sind, damit dein Mietverhältnis als beendet gilt.

Welche Sonderkündigungsfristen sieht das Mietrecht für dich als Mieter vor?

In den allermeisten Fällen gilt für Mietwohnungen die Kündigungsfrist von 3 Monaten. Sie ist laut Mietrecht auch dann einzuhalten, wenn der Mieter stirbt. Hier hast du als Mitbewohner oder Erbe allerdings eine einmonatige Überlegungsfrist, in der du entscheiden kannst, ob du den Mietvertrag weiterführen möchtest oder kündigen willst.

Eine so genannte Sonderkündigung mit einer kürzeren Kündigungsfrist ist für dich dann möglich, wenn dein Vermieter die Miete erhöht, Modernisierungen angekündigt wurden oder schwere Mängel an der Wohnung bestehen.

Im Falle von Mieterhöhungen und Modernisierungen gilt ein Sonderkündigungsrecht von 2 Monaten. Bei schweren Mängeln wie Schimmelbefall oder Baumängeln kannst du sogar fristlos kündigen. Die folgende Tabelle gibt dir einen Überblick über die Kündigungsfristen, die für dich als Mieter einer Wohnung gelten:

Kündigungsfristen für Mieter im Überblick:

KündigungsartKündigungsfrist
gesetzliche/ordentliche Kündigung durch den Mieter3 Monate zum Monatsende
Modernisierung2 Monate
Tod des Mieters3 Monate
Untervermietung nicht gestattet3 Monate
Mieterhöhung2 Monate
Unzumutbare Umstände (z.B. Schäden)Fristlose Kündigung
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Hier kannst du ein Musterschreiben für deine Wohnungskündigung herunterladen.

Wann kannst du als Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen?

Das deutsche Mietrecht sieht für dich als Mieter auch einige Möglichkeiten zur fristlosen Kündigung deiner Mietwohnung vor. Du kannst die fristlose Kündigung in folgenden Fällen erwirken:

Erhebliche Gesundheitsgefährdung
Die Wohnung ist von Ungeziefer befallen oder eine erhöhte Schadstoffbelastung wurde festgestellt.

Schwerwiegende Schäden
Liegen Schäden wie Baumängel vor, musst du eine Mängelanzeige schreiben. Behebt dein Vermieter die Mängel daraufhin nicht, kannst du fristlos kündigen.

Wohnung kann nicht wie vereinbart genutzt werden
Der Mietvertrag wurde unterschrieben, zu Mietbeginn sind Teile der Wohnung aber noch nicht bewohnbar. Dadurch verschiebt sich der Einzugstermin und die Fristen werden nicht eingehalten.

Vermieter betrügt
Dazu musst du nachweisen können, dass der Vermieter wissentlich die Nebenkosten zu hoch angesetzt hat, oder die Wohnung deutlich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben.

Vermieter betritt unerlaubt die Wohnung
Hat sich der Vermieter ohne deine Genehmigung Zutritt zur Wohnung verschafft, beispielsweise durch einen zurückgehaltenen Zweitschlüssel, darfst du die Wohnung fristlos kündigen. Allerdings bist du in diesem Fall in der Beweispflicht. Es gibt aber auch Ausnahmen, wann der Vermieter keine Erlaubnis braucht.

Welche Frist und Form müssen Vermieter einhalten, um ihren Mietern zu kündigen?

Gibt es keine Situation, die ein Sonderkündigungsrecht oder fristlose Kündigung erwirkt, gilt für dich als Mieter immer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Allerdings können Mieter und Vermieter immer gemeinsam Absprachen treffen, in denen die Kündigungsfrist außer Kraft gesetzt wird.

Kündigungsfrist außer Kraft: Ein Beispiel

Du als Mieter findest einen Nachmieter , der vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung beziehen möchte. Aber das Gerücht, dass das Suchen von 3 Nachmietern automatisch die Kündigungsfrist verkürzt, gilt als ein großer Mietrechtsirrtum. Der Vermieter muss dem immer erst zustimmen.

Kündigungsfristen für Vermieter im Überblick:

Für Vermieter ist es sehr schwierig, einem Mieter zu kündigen. Sie brauchen immer einen besonderen Grund – so zum Beispiel im Falle einer Eigenbedarfskündigung oder einer Verwertungskündigung. Grundsätzlich sollte der Vermieter aber immer die Mietdauer des Mieters beachten, denn oft richtet sich danach die Kündigungsfrist.

Kündigung wenn:Kündigungsfrist 
Mietdauer bis 5 Jahre in der Wohnung *3 Monate
Mietdauer ab 5 Jahre in der Wohnung *6 Monate
Mietdauer ab 8 Jahre in der Wohnung *9 Monate
Mieter verstirbt / Wohnung wird zwangsversteigert3 Monate
Vermieter wohnt im selben Hausgesetzliche Kündigungsfrist + 3 Monate
Wohnung wird verkauft und in Eigentum umgewandeltmindestens 3 Jahre Sperrfrist
Unzumutbare Zustände (z. B. Mietrückstand, Hausfrieden wird gestört)Fristlose Kündigung unter Umständen möglich
Vewertungskündigunggesetzliche Kündigungsfrist

*auch bei Eigenbedarf und Totalsanierung

Dann kann der Vermieter dem Mieter kündigen

Dein Vermieter darf dir die Wohnung aus den folgenden Gründen kündigen:

Kündigung wegen Eigenbedarf

Will der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen, muss er sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen für Vermieter halten. In der Kündigung muss er zudem den Eigenbedarf seinerseits stichhaltig begründen.

Vertragsverletzung

Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter ist gültig, wenn du dich nicht an den Mietvertrag hältst. Das kann folgende Gründe haben:

  • Du hast unerlaubt die Wohnung baulich verändert
  • Du hast unerlaubt die Wohnung untervermietet
  • Du betreibst unerlaubt ein Gewerbe
  • Du hast den Vermieter beleidigt
  • Du verstößt gegen die Hausordnung
  • Du hast die Wohnung überbelegt
  • Du hast  Mietschulden

Unabhängig vom Grund gilt hier immer die gesetzliche Kündigungsfrist.

Kündigung nach Kauf und Umwandlung in Eigentumswohnungen

Wird ein Mehrfamilienhaus verkauft, und will der Eigentümer die Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen umwandeln, gilt aufgrund des Eigentümerwechsels der Wohnung eine gesetzliche Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren. Es sind nur fristlose Kündigungen aufgrund von Vertragsverletzungen durch den Mieter möglich.

Verwertungskündigung

Ein Vermieter kann seinem Mieter nicht nur wegen Eigenbedarf kündigen, sondern auch dann, wenn er ein wirtschaftliches Interesse daran hat. Dann kommt die Verwertungskündigung zum Tragen. Sie wird dann ausgesprochen, wenn beispielsweise eine grundlegende Modernisierung oder gar der Abriss zwecks Neubau geplant wird. Aber auch der Verkauf aus finanziellen Gründen rechtfertigt unter bestimmten Umständen eine Verwertungskündigung. In diesem Fall gilt für die Mieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, ab 5 Jahren Mietdauer 6 und ab 8 Jahren Mietdauer 9 Monate.

Können Vermieter auch mit kürzeren Fristen kündigen?

Unabhängig von dem, was im Mietvertrag steht, muss sich der Vermieter immer an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Es sei denn, der Mieter lässt sich etwas Schwerwiegendes zu Schulden kommen. Dann kann der Vermieter ihm unter Umständen fristlos kündigen.

Fristlose Kündigung

Die Gründe für eine fristlose Kündigung des Mieters können sich mit denen für eine ordentliche Kündigung decken. Der Vermieter kann wählen, ob er dir ordentlich oder fristlos kündigen will.
Beispiele für fristlose Kündigung sind:

  • Du zahlst die Miete zum wiederholten Mal nicht pünktlich.
  • Du hast den Hausfrieden gestört.
  • Du vernachlässigst den Zustand der Wohnung.
  • Du vermietest die Wohnung unerlaubt unter.
  • Du betreibst ein unerlaubtes Gewerbe in der Wohnung.
Info

Die ordentliche Kündigung

Achtung: Eine ordentliche Kündigung ist – einmal ausgesprochen – unumgänglich. Eine fristlose Kündigung kann, beispielweise bei Zahlung des Mietrückstands, rückgängig gemacht werden. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter kann zudem sehr zeitraubend und vor allem teuer werden. Oft endet eine fristlose Kündigung in Gerichtsverfahren und Räumungsklagen.

Spezialfall: Mieter und Vermieter wohnen im selben Haus

Wohnen Mieter und Vermieter im selben Haus, gilt laut Paragraph 573 BGB ein Sonderkündigungsrecht für den Vermieter. Das bedeutet, der Vermieter kann das Mietverhältnis im Prinzip ohne Grund kündigen. Er kann sogar dann kündigen, wenn der Mieter keine vertraglichen Pflichten verletzt hat oder kein Eigenbedarf angemeldet wird.
Wenn der Vermieter das Sonderkündigungsrecht nutzt, verlängert sich dadurch aber die Kündigungsfrist um 3 Monate zur gesetzlichen Kündigungsfrist. Das bedeutet bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist dann 6 statt 3 Monate, wohnt der Mieter länger als 5 Jahre in seiner Wohnung 9 statt 6 Monate, und wohnt der Mieter länger als 8 Jahre in der Wohnung, gelten 12 statt 9 Monate Kündigungsfrist.

Was passiert, wenn der Mieter früher auszieht?

Nach der Kündigung des Mietvertrages kommt es oft vor, dass die Mieter noch vor Ablauf des Mietvertrags die Wohnung verlassen. In diesem Fall müssen Mieter wie Vermieter aber darauf achten, nicht gegen das Mietrecht zu verstoßen:

Was hat der Mieter bei vorzeitigem Auszug zu beachten?

  • Der Mieter muss, auch wenn er Monate vor Ende des Mietvertrags aus der Wohnung auszieht, die Miete weiterbezahlen. Auch die Nebenkosten werden für den Zeitraum weitergeführt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Vermieter die fehlenden Mieteinnahmen mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen.
  • Es ist üblich, die Schlüssel zum Ende des Mietvertrags während der Wohnungsübergabe zu übergeben. Dann wird zeitgleich ein Wohnungsübergabeprotokoll geführt. Zieht der Mieter aus und übergibt die Schlüssel nicht, kann der Vermieter mithilfe eines Schlüsseldienstes die Wohnung nach Ablauf des Mietvertrages öffnen und die Schließanlage tauschen lassen. Die Kosten kann der Vermieter dem Mieter in Rechnung stellen und im Zweifel mit der Kaution verrechnen.

Worauf muss der Vermieter bei vorzeitigem Auszug achten?

  • Hat der Mieter die Wohnung vorzeitig verlassen, darf der Vermieter sie trotzdem ohne Erlaubnis noch nicht betreten. Erst nach Ablauf des Mietvertrages, wenn sichergestellt ist, dass der Mieter wirklich nicht mehr darin wohnt, kann der Vermieter sie betreten.
  • Etwaige Sanierungen können also nicht schon zuvor begonnen werden. Wurde aufgrund des vorzeitigen Auszugs kein Übergabeprotokoll geführt, kann der Vermieter im Beisein eines Zeugen die Wohnung besichtigen und Kosten für festgestellte Mängel daraufhin geltend machen.

Wann können Mieter einer Kündigung widersprechen?

Du als Mieter kannst der Kündigung eines Vermieters widersprechen. Die Kündigung muss aber eine sogenannte Härte darstellen, „die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574, BGB).“
Dieser Fall tritt ein, wenn du angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen kannst. Oder wenn gesundheitliche Gründe einen Umzug unmöglich machen.

Beispiele dafür können sein:

  • fortgeschrittene Schwangerschaft
  • schwere Krankheit oder Invalidität
  • enge Verwurzelung der Mieterin Verbindung mit hohem Lebensalter
  • Schulkind kurz vor Abschluss in Verbindung mit unmöglichem Schulwechsel
  • hohe Examensbelastung
  • Selbstmordgefahr

Wichtig ist, dass du den Widerspruch der Kündigung fristgerecht einreichst. Dafür hast du laut Mietrecht maximal 2 Monate Zeit. Im Widerspruch solltest du den vorliegenden Härtefall ausreichend darstellen.

Ausnahmen für die Kündigungsfrist der Wohnung

Beidseitiger Kündigungsverzicht

Im Mietvertrag kann ein beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart werden. Bei Formularmietverträgen darf dieser bis zu 4 Jahre lang dauern. In der Praxis bedeutet das, dass ab Unterzeichnung des Mietvertrags für einen Zeitraum von 4 Jahren weder der Mieter noch der Vermieter kündigen kann. Individuell kann ein noch längerer Kündigungsverzicht vereinbart werden. In einem Urteil erachtete der Bundesgerichtshof auch eine fünfjährige Frist für unbedenklich (Az.: VIII ZR 81/03). Besonders üblich ist die Vereinbarung bei Staffelmietverträgen. In diesen Fällen gelten die gleichen Regelungen wie bei anderen Mietverträgen auch.

Qualifizierter Zeitmietvertrag

Eine andere Möglichkeit, eine Kündigung in einem bestimmten Zeitraum auszuschließen, sind qualifizierte Zeitmietverträge mit Kündigungsverzicht. Dabei vereinbaren Mieter und Vermieter, das Mietverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht weiterzuführen. Für die Zeit, in der das Mietverhältnis läuft, kann ein Kündigungsverzicht vereinbart werden. Zeitmietverträge mit Kündigungsverzicht sind allerdings nur in qualifizierter Form zulässig. Das bedeutet, dass der Vermieter schon im Mietvertrag angeben muss, warum das Mietverhältnis nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nicht weitergeführt werden soll. Ein solcher Grund kann beispielsweise ein späterer Eigenbedarf oder der geplante Abriss oder Umbau der Wohnung sein. Ein fehlender oder vorgeschobener Befristungsgrund bedeutet, dass die Befristung des Mietvertrags unwirksam ist – der Vertrag gilt damit als unbefristet und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Kilian Treß06.02.2024

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29 Kommentare

Alex123 am 02.03.2023 00:19

Hallo

Der Vertrag wurde zum 31.08.2022 gekündigt.

Und es ist nicht mehr gültig.

Und jetzt kam die Kündigung des Vertrages innerhalb von 14 Tagen zu mir.

Andernfalls werden sie eine Räumungsklage einreichen.

Wird die Räumungsklage vor Gericht angenommen, wenn die Auszugsfrist nur 14 Tage beträgt?

Mfg

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Finn am 15.11.2022 15:02

Hallo,wir haben am 7.11.22 Wohnung gekündigt zum 15.02 23.Der Vermieter hat mir kündigung bestätigt aber zum 28.2.23 ist es wirklich korrekt? Warum geht es nicht zum 15.2.23 ???

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Lienen1965 am 22.09.2022 19:20

Hallo meine Mieter sind ausgezogen und haben den Mietvertrag nicht gekündigt kann ich trotzdem auf die Miete bestehen

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haisally6 am 05.09.2022 07:40

Wir haben einen Kündigungsausschluss von 12 Monaten.

Bedeutet dies, dass ich nach 9 Monaten kündigen darf mit Anrechnung der 3 Monats Kündigungsfrist (= 12 Mte Mietdauer)?

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Monika am 31.08.2022 12:54

Wie lange ist die Kündigungsfrist vom Vermieter wenn er die Wohnung wegen Eigenbedarf anmeldet und ich schon 15 Jahre drin wohne

auf Kommentar antworten

Tina am 28.08.2022 22:04

Vermieter macht Gebrauch vom Paragraph 573 BGB/Sonderkündigungsrecht mit 6Monaten. Kann der Mieter eher ausziehen, sprich widerrufen und selbst eher kündigen um zb bereits nach 4Monaten auszuziehen ohne die Miete für die 2weiteren Monate zahlen zu müssen?

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Bernadette 61 am 23.07.2022 18:36

Wen ich ausziehen will. U.einen neuen Mitte für die Wohnung habe.Und er aber nicht damit einverstanden ist !Weil er sagt lieber laß ich meine Kinder einziehen. Aber ich soll trotzdem die drei Monate warten.Was kann ich da noch tun? Weil ich keine 2wohnungen bezahlen kann. Und der Vermieter das auch weiß.

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Liane Grebe am 25.06.2022 14:22

Hallo. Mein Vermieter hat mir am 23. 6. 2022 zum 31.12. 22 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Wenn ich jetzt vorher eine andere Wohnung finde, z.B. ab 1.8. ,....muss ich dann noch Miete zahlen bis 31.12. ???

lg

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immowelt Redaktion am 02.09.2022 09:35

Hallo Liane,

die Miete muss grundsätzlich immer bis zum Ende des Mietverhältnisses gezahlt werden, egal ob die Kündigung vom Mieter oder Vermieter ausgeht. Da hier wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, ist ihr Vermieter aber vielleicht ganz froh darüber, wenn Sie die Wohnung bereits früher verlassen. Sprechen Sie es bei ihm an und verhandeln einen früheren Auszug. In dem Fall sollten sie einen Mietaufhebungsvertrag schließen, so sichern sich beide Parteien vor weiteren Forderungen ab.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


Tina am 28.08.2022 22:08

Das wüsste ich auch gern- die gleiche Situation bei uns!

Gibt Immowelt keine Auskünfte mehr?


gini am 02.09.2022 08:58

das steht doch oben im Text drin, auch wenn man Monate vorher auszieht, muss man bis zum Ende zahlen. Weiß nicht, welche Infos euch da noch fehlen...

Mieter42 am 22.05.2022 09:56

Hallo,

ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt, möchte aber die Schlüsselübergabe ca. 1.5 Monate vor Beendigung des Vertrages durchführen (Miete wird selbstverständlich weiter gezahlt). Die Vermieterin weigert sich aber dieser Bitte nachzukommen, da laut Ihrer Aussage rechtlich die Abgabe nur in den letzten 2 Wochen möglich ist. Da der Artikel kurz den vorzeitigen Auszug anspricht, wollte ich nachfragen ob meine Vermieterin da Recht hat, oder ob ich als Mieter auch einen früheren Abgabetermin verlangen kann?

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Häusle am 16.05.2022 17:21

Wenn ein Mieter nach 3 Jahren kündigt, und die 3 Monats Kündigungsfrist einhält, aber Vermieter lässt nicht aus dem Vertrag weil min. 5 Jahre im Mietvertrag steht was soll man da tun.

auf Kommentar antworten

Stefan am 22.04.2022 13:02

Hallo,

Wäre bei ihrem Beispiel (siehe unten) nicht der 4. Mai das korrekte Datum, da der 1. Mai ein Feiertag ist?

„Beispiel: Kündigt ein Mieter bis zum 3. Mai, endet das Mietverhältnis am 31. Juli. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung beim Vermieter ankommt – nicht der Poststempel.“

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 28.04.2022 09:36

Hallo Stefan,

vielen Dank für den Hinweis, wir haben die Stelle entsprechend angepasst.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Kinga am 07.04.2022 17:12

Hallo,

ich vermiete seit 1,5 Jahren eine 1-Zimmer-Wohnung. Im Januar dieses Jahres habe ich eine Nicht-Eu-Bürger geheiratet. Meine Vermieterin weigerte sich, meinen Mann in meine Wohnung anmelden. Ohne Anmeldung kann ich die Aufenthaltserlaubnis für meinen Ehemann nicht erhalten. Ich habe schon neue Wohnung gefunden, aber es ist zu viel für 2 Wohnungen bezahlen. Kann ich den Vertrag früher als 3 Monate kündigen?

auf Kommentar antworten

Josy Houben am 04.05.2022 19:57

Sie dürfen als Hauptmieter eine Bescheinigung (es gibt 3, die vom Vermieter, die als Untermieter u die als Hauptmieter) ausstellen. Vordruck im Internet zu finden. Sie darf es aber auch nicht, so nebenbei erwähnt

Yasmin Albrecht am 24.02.2022 15:01

Hallo,

Ich wohne zur Zeit mit meiner beaten Freundin zusammen und suche mir was eigenes. Sie will erstmal in der Wohnung bleiben und wir beide stehen im Mietvertrag. Muss ich für mich jetzt trotzdem kündigen oder wie läuft sowas ab?

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Barbara am 13.12.2021 21:35

Spezialfall: Mieter und Vermieter wohnen im selben Haus:und wohnt der Mieter länger als acht Jahre in der Wohnung, gelten neun statt zwölf Monate Kündigungsfrist.

ich glaube, dass ist falsch herum. Bitte korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 14.12.2021 07:53

Hallo Barbara,

vielen Dank für den Hinweis, wir haben die Stelle im Text geändert.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Lilija am 20.04.2021 14:05

Guten Tag

Wir haben unsere Wohnung gekündigt zum 30.04.

Schlüsselübergabe war am 19.03

Miete für Monat April wollten wir bezahlen, aber der neu Mieter hat schon Schlüssel bekommen am 13.04 zum Renovieren.

Meine Frage muss ich trotzdem komplette Warm Miete bezahlen oder nur bis 13.04?

Danke in voraus

Mfg

auf Kommentar antworten

Flower am 12.04.2021 22:12

Hallo zusammen, in meinem Mietvertrag steht:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2021 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Mieter verzichtet ab Mietbeginn für 6 Monate auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung." Und sonst nichts mehr.

Wann kann ich also frühestens kündigen? Schon zum 31.12.2021, oder erst zum 31.03.2022?

Vielen Dank!

auf Kommentar antworten

Arthur am 05.04.2021 16:21

Guten Tag, wir haben den Mietvertrag unterschrieben. Das Objekt wird frühestens im Januar 2022 fertig. Jetzt sind große Bedenken da. Kann ich vorher zurück treten?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 06.04.2021 12:12

Hallo Arthur,

wir können das aus der Ferne nicht beantworten und raten Ihnen sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

evalotta2345 am 05.04.2021 13:02

Ist es rechtens, das mein Vermieter im Mietvertrag zwei mögliche Zeitpunkte im Jahr nennt zu denen ich ausziehen kann?

Habe ihn gefragt ob ein anderer Zeitpunkt auch möglich sei, darauf hin meinte er, ja, wenn ich einen geeigneten Nachmieter finde.

Falls ich aber niemanden finden sollte und die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalte, kann ich dann trotzdem ausziehen ohne bis zum nächsten von ihm festgelegten Zeitraum weiterhin Miete zu zahlen?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 06.04.2021 12:25

Hallo evalotta2345,

grundsätzlich gilt, was im Mietvertrag vereinbart ist. Ohne abweichende Vereinbarung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Andrea am 03.04.2021 17:41

Hallo, in dem WG-Zimmer meines Bruders wurde eingebrochen und zuerst alle wertvolle Technische Geräte wurden geklaut. Er kam dann erstmal bei uns unter und während seiner Abwesenheit wurden weitere Dinge gestohlen. Bei dem ersten Einbruch war die Zimmertüre abgeschlossen welche gewaltsam aufgetreten wurde und sie sich danach nicht mehr zumachen lässt.

Hat mein Bruder nun ein Sonderkündigungsrecht? Der Vermieter hat sich bisher noch nicht um die Defekte Zimmertüre gekümmert und meinte zu meinem Bruder er müsse sie ja nicht zumachen können.

Schon allein aus der Angst das dies wieder passiert oder das ihm durch das einschalten der Polizei etwas angetan wird, möchte er da auch nicht mehr wohnen.

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 06.04.2021 15:12

Hallo Andrea,

wir können das aus der Ferne nicht beantworten und raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Britta Schuld am 02.04.2021 19:35

Hallo!

Mein Vermieter hat mir am 24.02.2021 fristlos gekündigt u. mich aufgefordert, die Wohnung bis zum 31.05.2021 zu räumen.

Der Grund dafür ist, dass am 09.02.2021 ein Techniker der Firma Innotec feststellte, dass in der Wand ein Heizungsrohr undicht ist u. dadurch sämtliche Wände bei mir extrem feucht sind u. dass sich in Bad, Küche u. Wohnzimmer Schimmel gebildet hat, u. durch die Feuchtigkeit bereits die Fließen von der Wand fallen! Ausserdem ist der Fußboden im Wohnzimmer gewellt, was jedoch schon bei meinem Einzug vor 7 Jahren der Fall war.

Mein Partner u. ich suchen sowieso schon länger nach einer anderen Wohnung, finden aber leider keine bezahlbare, da wir beide schwer krank u. darum auf das Amt angewiesen sind.

Nun meine Frage : Darf der Vermieter mich einfach vor die Tür setzen, wenn ich noch keine neue Wohnung habe?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 06.04.2021 15:10

Hallo Britta Schuld,

wir können das aus der Ferne nicht beantworten und raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Schebnem Mammadova am 31.03.2021 13:48

Hallo,

Ich möchte meinen Mietvertrag fristlos kündigen, aufgrund von vielen Mängeln, die sich schon mehrmals auf meine Gesundheit ausgewirkt haben und sich mein Mietverhältnis zu meiner Vermieterin sehr verschlechtert hat. Des weiteren habe ich kein Vertrauen zu ihr, da sie alle Mängel vertuscht hat und nichts dagegen unternehmen möchte. Kann ich also sofort kündigen (1.04.2021) und am 30.04 ausziehen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 01.04.2021 14:23

Hallo Schebnem Mammadova,

um als Mieter fristlos kündigen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel die Wohnung aufgrund von Mängeln nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Jedoch muss hier eine Unbewohnbarkeit vorliegen - es kommt also auf die Art des oder der Mängel an. Eine zweite Möglichkeit liegt vor, wenn der Zustand der Wohnung gesundheitsgefährdend ist. Dies kann in der Regel aber nur durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Vermieter den Mietvertrag schwer verletzt, in dem er beispielsweise unaufgefordert die Wohnung betritt. Wir können aus der Ferne nicht beurteilen, ob der Zustand Ihrer Wohnung eine dieser Bedingungen erfüllt. Sie sollten sich daher von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein vor Ort beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


Schebnem Mammadova am 01.04.2021 15:51

Es liegen die ersten beiden Punkte vor. Ich würde nur gerne wissen, in welchen zeitraum ist fristlos kündigen kann. Oder wann ich nach Kündigung raus kann.


immowelt Redaktion am 06.04.2021 11:54

Hallo Schebnem Mammadova,

wir können das aus der Ferne nicht beantworten und raten Ihnen sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.

In jedem Fall können Sie nach einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus der Wohnung ausziehen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Tinet am 27.03.2021 05:43

Mein Mietvertrag würde exakt am 01.09.2001 geschlossen. Jetzt möchte ich kündigen und ausziehen. Muss ich die Frist von nunmehr 12 Monaten einhalten oder gilt für mich auch drei Monate obwohl in dem Mietvertrag vorgedruckt bei der Mietdauer 12 Monate stehen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 31.03.2021 08:17

Hallo Tinet,

die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter von drei Monaten kann auch durch eine Vereinbarung im Mietvertrag nicht ausgehebelt werden. Dies ist eine unwirksame Klausel.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Peerin am 24.03.2021 21:43

Hallo. Wir haben unserem Mieter mit 6 monatiger Frist zum 31.08.2021 gekündigt. Er hat nun eine Wohnung ab 01.05.2021 gefunden. Muss er bis zum Ende der Frist in der Wohnung bleiben bzw. bezahlen, oder kann er einfach zum 01.05.2021 ausziehen?

Vielen Dank im Voraus

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 25.03.2021 08:16

Hallo Peerin,

wenn ihr Mieter ebenfalls rechtzeitig gekündigt hat unter Wahrung der Frist von drei Monaten, kann er ausziehen, ohne dass er Ihnen Miete bis zum 31.8 zahlen muss. Bleibt die Kündigung aber aus, gilt der 31.8 aus Auszugsdatum und Ende des Mietverhältnisses.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Bruno am 23.03.2021 16:25

Hallo,

meine Miete wird zum 01.05.21 erhöht. Ich möchte das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Wann wird die Kündigung wirksam?

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immowelt Redaktion am 24.03.2021 14:02

Hallo Bruno,

es kommt darauf an, wann sie die Kündigung erhalten haben und wann Sie gekündigt haben. Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, können Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Für den überschüssigen Monat tritt die Mieterhöhung dann nicht in Kraft ein.

Beste Grüße

immowelt

MadMaik am 20.03.2021 12:22

Hallo,

wir würden gerne unsere Wohnung zum 30.06.2021 kündigen.

Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten und der Formulierung, dass die Kündigung beim Vermieter bis zum 3ten Werktag des Monats eintreffen muss und der Tatsache, dass wir am 02.04. und 05.04.2021 Feiertage haben wäre der dritte Werktag dann der Mittwoch der 07.04.2021.

Verstehe ich das so richtig oder muss die Kündigung dem Vermieter spätestens am Samstag, den 03.04.2021vorliegen?

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simone am 21.03.2021 06:36

Hallo, genau das fragen wir uns auch - durch Ostern nicht eindeutig. Wäre toll, wenn jemand antwortet, Danke.


redaktion.immowelt.de am 22.03.2021 14:21

Hallo MadMaik,

bei der Berechnung der Kündigungsfrist zum dritten Werktag ist zunächst zu berücksichtigen, dass Sonn- und Feiertage bei der Berechnung außen vor bleiben. Nicht aber die Samstage! Samstage sind auch Werktage. Der dritte Werktag im April ist abzüglich Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag also Dienstag, 6. April 2021. Wichtig ist dabei, dass die Kündigung dann beim Vermieter eingehen muss. Es genügt nicht, dass sie am dritten Werktag abgesendet wird.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Lucia am 04.03.2021 21:57

Hallo,wir mieteten die wohnung für 4 jahre, der vermieter wollte die wohnung am 30. juni zurückbekommen, er schrieb den stornierungsbrief am 18. januar, heute ist der 4. märz wir haben ab dem 15. märz eine neue wohnung gefunden, werden wir 3 monate Kaucion wiederzurück bekommen?

Danke im Voraus

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redaktion.immowelt.de am 04.03.2021 23:25

Hallo Lucia,

die Kaution sollten sie, sofern sie keine Schäden hinterlassen, ohnehin komplett zurückgezahlt werden. Sie müssen nur für die drei verbleibenden Monate keine Miete zahlen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Claudia am 03.03.2021 16:10

Hallo,

wir haben einen Mietvertrag unterschrieben ohne Kündigungsfrist. Im Vertrag steht eine Erneuerung der Terrasse im Frühjahr 2020!!

Bis jetzt ist noch nichts passiert. Auf mehrfacher Nachfrage , wurden wir beschimpft und aus dem Raum geworfen. Jetzt möchten wir ausziehen. Müssen wir eine Frist einhalten??

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redaktion.immowelt.de am 03.03.2021 22:49

Hallo Claudia,

sollte in einem Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart worden sein, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Rosi am 03.03.2021 12:03

Der Eigentümer meiner Mietwohnung verkauf diese. Bereits mehrmals sprach der aktuelle Vermieter an, dass der neue Eigentümer mich wg. Eigenbedarf kündigen will... Ich bin verzweifelt. Wohne seit über 5 Jahren in der Wohnung. Gibt es eine Sperrfrist für eine Eigenbedarfskündigung für den neuen Eigentümer oder sind es nur die 3 Monatsfrist?? Ich bitte um Hilfe..

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immowelt Redaktion am 03.03.2021 13:21

Hallo Rosi,

alles zu dem Thema finden Sie im immowelt Ratgeber "Eigenbedarfskündigung: Wie sich Mieter wehren können". Darin erfahren Sie beispielsweise, dass eine Eigenbedarfskündigung beispielsweise bei einem sogenannten Härtefall unwirksam sein kann.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Salim am 21.02.2021 17:33

Hallo zusammen,

meine Familie und ich haben unseren Mietvertrag vom 01.09.2019 bis 30.09.2022 abgeschlossen. Nun haben wir die Absicht dieses Jahr, also Juli/2021 in ein anderes Bundesland auszuziehen. Meinen Fragen lauten:

Können/dürfen wir einfach eine Kündigung beim Vermieter einreichen und dann ausziehen? Gibt es Sonderreglungen? Wie können wir in dem Fall vorgehen? Was sollen/müssen wir tun?

Ich freue mich auf zeitnahe ausfürhrliche Antworten auf meine Fragen.

Vielen Dank im Vorraus!

Liebe Grüße

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immowelt Redaktion am 22.02.2021 07:45

Hallo Salim,

das kommt auf den genauen Wortlaut im Mietvertrag an. Haben Sie bis zum 30.09.2022 schriftlich auf eine Kündigung verzichtet, kommen Sie nur frühzeitig aus dem Vertrag heraus, wenn der Vermieter dem zustimmt. Sie müssen also auf seine Kulanz hoffen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

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