Für Immobilienkäufer und Bauherren wird es dann etwas komplizierter. Bei Neubauten kommen Bauträger oder Baufirma in die Pflicht. Damit das Problem beseitigt wird, ist jedoch die richtige Vorgehensweise bei der Mängelrüge entscheidend. Alle Informationen hierzu finden Sie auf unserem Partnerportal bauen.de.
Mieter wenden sich bei Mängeln an ihren Vermieter. Dieser ist laut Gesetz sogar verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten.
Einzug in die Wohnung: Schaden muss meist der Vermieter beseitigen
Beim Einzug muss der Mieter allerdings genau aufpassen: Etwaige Schäden sollten akribisch dokumentiert werden. Akzeptiert er offensichtliche Mängel, muss er diese auch später hinnehmen. Das gilt zum Beispiel für Kratzer im Parkett oder eine leichte Beschädigung des Waschbeckens. Hat der Mieter in seiner neuen Wohnung einen Schaden oder Mangel erst einmal hingenommen, gilt das als vom Vermieter geschuldeter vertragsgemäßer Zustand.
Verdeckte Wohnungsschäden: Sache des Vermieters
Anders sieht es aus, wenn in der Wohnung Mängel zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe verdeckt waren oder während der Mietzeit erst auftreten, wie zum Beispiel Schimmel an den Wänden. Solche Schäden muss der Vermieter beseitigen (lassen). Allerdings muss der Mieter vorher eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Bei Mängeln, die den Wohnwert beeinträchtigen, kann der Mieter außerdem die Miete mindern. Wie hoch eine solche Mietminderung ausfallen kann, hängt vom Wohnungsmangel ab.