Abstandszahlung und Ablöse: Zeitwert berechnen für die Einrichtung

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Abstandszahlung und Ablöse werden oft gleichgesetzt, sind aber grundverschieden. Ein Überblick über alle Regelungen, die Mieter dazu kennen sollten sowie ein Ablöserechner für Küchen und eine Ablösevereinbarung zum Download.

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Was ist der Unterschied zwischen Abstandszahlung und Ablöse?

Abstandszahlung oder Ablöse – beide Begriffe werden umgangssprachlich gern synonym verwendet, sie unterscheiden sich rechtlich aber deutlich:

  • Eine Abstandszahlung ist in der Regel ein Geldbetrag, den der Vormieter vom neuen Mieter dafür verlangt, dass er die Wohnung zu einem früheren Zeitpunkt räumt. Vorsicht: Solche Abstandszahlungen sind verboten – bis auf eine Ausnahme.
  • Mit einer Ablöse oder auch Abschlag verkauft der Vormieter dem Nachmieter einzelne Möbelstücke oder Inventar, wie eine Einbauküche. Vorsicht: Wertverlust einer Küche beachten.

Was ist eine Abstandszahlung?

Unter einer Abstandszahlung wird ein Geldbetrag verstanden, der einmalig an den Vormieter erstattet wird, damit dieser die Mietsache für den Nachmieter noch vor Ende der Kündigungsfrist räumt. Diese Zahlung ist jedoch durch das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) verboten (§4a Abs. 1 WoVermRG) und nur in einer Ausnahme erlaubt.

Hat der Nachmieter eine Abstandszahlung entrichtet, obwohl er nicht müsste, kann er sein Geld wieder zurückfordern. Laut des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist derjenige, der „durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet“ (§ 812 ff BGB).

Ausnahme bei Abstandszahlungsverbot: Umzugskosten erstatten lassen

Zwar verbietet das Wohnvermittlungsgesetz grundsätzlich eine Abstandszahlung. Es bietet allerdings eine Ausnahme: Räumt der Mieter vorzeitig die Wohnung, kann er mit seinem Nachmieter eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass dieser ihm die Umzugskosten erstattet (§ 4a Abs.1 S.2 WoVermittG). Dabei darf der Mieter aber nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellen und muss sie auch belegen können.

Tipp: Nachmieter sollten sich die Kostenaufstellung vom Umzug – sei es in Eigenregie oder mit einem Umzugsunternehmen vorlegen lassen und schriftlich vereinbaren, nur diesen Betrag zu zahlen.

Was ist eine Ablöse?

Wer umzieht hat nicht immer die Möglichkeit oder den Willen alle Möbel in die neue Bleibe mitzunehmen. Doch oftmals ist das Sofa, die Waschmaschine oder die Küche noch gut in Schuss und zu schade, sie einfach zu entsorgen. Hier bietet sich die Möglichkeit, sie dem Nachmieter anzubieten für eine gewisse Ablöse.

Achtung: Eine solche vertragliche Vereinbarung nur dann wirksam, wenn die verlangte Ablöse den Wert des Möbels oder Inventars nicht unzumutbar übersteigt (§4a Abs. 2 WoVermRG).

Die Ablöse kann es vom Vermieter oder vom Nachmieter geben, je nachdem, wem was überlassen wird. Nachmieter sind jedoch nicht verpflichtet, Möbel oder Inventar wie eine Einbauküche zu übernehmen.

Zudem bedarf es der Zustimmung des Vermieters, ob die an den Nachmieter verkauften Gegenstände bei der Wohnungsübergabe in der Mietsache verbleiben dürfen. Er kann auf eine Übergabe einer leeren Wohnung bestehen.

Es gibt keine gesetzliche Regelung über die Höhe der Ablöse. Sie darf jedoch maximal 50 Prozent über dem tatsächlichen Zeitwert der Sache liegen.

Wann muss der Vermieter eine Ablöse zahlen?

Hat der Mieter mit Einverständnis des Vermieters in der Wohnung Baumaßnahmen vollzogen, die den Wohnwert verbessern – beispielsweise eine Badsanierung oder die Erneuerung eines Fußbodens – ist der Vermieter in der Regel in der Pflicht, diese Kosten zum aktuellen Zeitwert beim Auszug zu erstatten. Jedoch kann der Vermieter nicht gezwungen werden, den Baumaßnahmen zuzustimmen.

War der Vermieter mit dem Einbau nicht einverstanden und will zum Beispiel ein vom Mieter verlegtes Parkett nicht behalten, kann er von ihm verlangen, dass er die Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt und das Parkett entfernt.

Wann muss der Mieter eine Ablöse für Möbel zahlen?

Ob umgekehrt der Vermieter eine Ablöse für Möbel verlangen darf, kommt darauf an: Bei der Anmietung einer möblierten Wohnung muss der Wohnungssuchende nichts für Einrichtungsgegenstände zahlen. Eine Definition, wann eine möblierte Wohnung vorliegt, gibt Constantin Päch, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in Nürnberg: „Dazu gehört nicht nur ein Bett und ein Schrank, sondern zum Beispiel auch Gardinen. Die Wohnung muss so eingerichtet sein, dass der Mieter quasi nur mit seiner Kleidung einziehen kann."

Ein anderer Fall liegt vor, wenn der Vermieter einer unmöblierten Wohnung beispielsweise die Einbauküche an den neuen Mieter verkauft. In diesem Fall geht diese in sein Eigentum über und der Mieter kann sie bei seinem Auszug entweder mitnehmen oder von seinem Nachmieter ablösen lassen.

Wann muss der Nachmieter Ablöse zahlen?

Der Vormieter hat die Möglichkeit, Möbel und Inventar, welches ihm gehört, seinem Nachmieter anzubieten – dieser ist allerdings nicht verpflichtet, irgendetwas zu übernehmen. Zudem muss sich der Mieter die Zustimmung seines Vermieters einholen, diese Gegenstände in der Wohnung lassen zu dürfen.

Die Ablösevereinbarung wird dann zwischen Mieter und Nachmieter getroffen, ein schriftlicher Kaufvertrag ist keine Pflicht – aber aufgrund des Nachweises ratsam. Grundsätzlich ist die Vereinbarung nur dann wirksam, wenn der Mietvertrag zwischen Nachmieter und Vermieter auch zustande kommt.

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Wichtig! Es gibt Ausnahmefälle, in denen ein Mieter darauf hinwirken kann, dass er eine Ablöse bekommt. Dies ist dann der Fall, wenn er verpflichtet oder berechtigt ist, einen Nachmieter zu suchen. Hier könnte er sich eher für jenen Nachmieter entscheiden, der bereit ist, die Ablöse zu zahlen.

Wie hoch darf eine Ablöse sein?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung für die Höhe der geleisteten Ablösezahlung. Entsprechend können Mieter diese mit dem Nachmieter frei verhandeln. Generell ist es dem Mieter überlassen, wie viel er für seine Möbel verlangt – solange er mit der Forderung nicht gegen das Gesetz verstößt oder Wucherpreise verlangt. Das heißt: Preis und Leistung müssen stimmen und der Preis des Möbelstücks darf nicht mehr als 50 Prozent über seinem Wert liegen (BGH, VIII ZR 212/96).

Wertverlust, Zeitwert und Ablöse einer Küche berechnen

Am häufigsten werden Küchenmöbel, in der Regel Einbauküchen, an den Nachmieter für eine Ablöse übergeben. Gerade bei Küchen wird der Wert allerdings gerne überschätzt – beziehungsweise der Wertverlust unterschätzt. 

Generell wird davon ausgegangen, dass die Küche bereits nach dem Einbau rund 24 Prozent an Wert verliert. Jedes weitere Jahr vermindert den Wert um 4 Prozent. Zudem beeinflusst die Qualität die Lebensdauer maßgeblich. Die durchschnittliche Nutzungsdauer bei Einbauküchen liegt demnach lediglich bei 25 Jahren, danach gilt sie als verbraucht.

Auf Grundlage dieser Kriterien ermittelt unser immowelt Ablöserechner den Wertverlust einer Küche und damit den passenden Zeitwert für eine Ablöseforderung:

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Mit dem Excel-Rechner von immowelt schnell und einfach den Wertverlust und die Ablöse für eine Küche berechnen.  

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Das sollten Mieter für den immowelt Ablöserechner über ihre Küche wissen

Der Zeitwert ergibt sich aus folgender Rechenformel:
(Wiederbeschaffungswert – Wertminderung von einem Jahr – Wertminderung der Folgejahre) x erwartete Restlebensdauer in Jahren / (Durchschnittliche Lebensdauer in Jahren – 1) + mögliche Zuschläge – mögliche Abschläge = Zeitwert

  1. Beim Wiederbeschaffungswert sollten Mieter recherchieren, ob es das Modell noch immer im Handel gibt und dann diesen Preis ansetzen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss eine vergleichbare Küche gefunden werden, beispielsweise vom gleichen Anbieter.
     
  2. Im nächsten Schritt muss die Wertminderung einbezogen werden. Dazu sind zwei Rechnungen nötig.
    - Am meisten Wert verliert die Küche innerhalb des ersten Jahres – dafür sollen 24 Prozent des Neukaufpreises abgezogen werden. 
    - Für jedes Folgejahr sollen jeweils 4 weitere Prozent abgezogen werden.
     
  3. Das Zwischenergebnis wird anschließend mit der erwarteten Restlebensdauer multipliziert. Dieser Wert ergibt sich aus der Qualität der Küche minus des Alters – je hochwertiger eine Küche ist, desto höher ist ihre Lebensdauer.

    Es gilt: Ist der Mieter also seit vier Jahren im Besitz einer Küche mittlerer Qualität, beträgt die Restlebensdauer elf Jahre.
     
    • niedrige Qualität = zehn Jahre
    • mittlere Qualität = 15 Jahre
    • hohe Qualität = 20 Jahre
  4. Dann wird die Zwischensumme mit der zu erwartenden Lebensdauer minus eins dividiert.
     
  5. Im letzten Schritt werden noch mögliche Abschläge oder Zuschläge einbezogen. Für Abschläge sorgen mögliche Schäden oder fehlende Komponenten, die den Wert der Küche mindern. Zuschläge hingegen sind zusätzliche Einbauten und Extras, die den Wert erhöhen. Das Ergebnis ist dann jene Summe, an der sich der Mieter orientieren kann. Mehr oder weniger Kosten sind möglich, maximal darf der Preis jedoch nur 50 Prozent über dem Endwert der Rechnung liegen.

Rechenbeispiel: Ausgangspunkt ist eine Küche für 10.000 Euro, die sieben Jahre alt ist. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Wiederbeschaffungswert gleichbleibt und die Küche von hoher Qualität ist, so liegt der Zeitwert circa bei 3.380 Euro - jedoch noch ohne eventuelle Zu- oder Abschläge. Werden diese Daten in den immowelt Ablöserechner eingebunden, sieht die Berechnung der Ablöse so aus:

Wiederbeschaffungswert10.000 Euro
Wertverlust 1. Jahr7.600 Euro
Alter der Küche (max. 25 Jahre)7 Jahre
Wertverlust nach Folgejahren5.200 Euro
Qualität der KücheHoch
Restlebensdauer13 Jahre
Ergebnis3.380 Euro
Maximaler Zuschlag (50 Prozent)5.070 Euro


Die Zuschläge dürfen insgesamt 50 Prozent über dem ermittelten Wert liegen. Dieser ist also maximal 5.070 Euro.

Caroline Schiko 11.05.2023

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23 Kommentare

Carolin am 07.08.2023 11:52

Guten Tag,

ich habe eine Wohnung bezogen, mündlich war abgesprochen, dass einiges an Inventar in der Wohnung verbleiben darf. Für die Wohnungsübergabe, die an verschiedenen Tagen stattgefunden hat, gab es ein Schriftstück für die Wohnungsverwaltung. Für ein Möbelstück gab es eine Vereinbarung für einen Preis (per WhatsApp), für alles andere nicht. Im Nachhinein bekam ich eine Rechnung für diverse in der Wohnung verbliebene Gegenstände. Diese war ich nicht bereit zu bezahlen. Zu einer Abholung der eigenen Möbel war der Vormieter trotz zweier Terminvereinbarungen nicht bereit. Nach erfolgter Info, dass ich Post von einem Anwalt bekommen würde, tat sich allerdings nicht. Wie lange muss ich nun auf Post vom Anwalt warten bzw wie lange muss ich die Möbel des Vormieters noch aufbewahren?

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Müller am 31.03.2023 22:36

Rechenbeispiel mit 10.000 € und sieben Jahre. Alte Küche ist mit dem Ergebnis 3380€ nicht nachvollziehbar. Ich rechne einen Abzug von 24% +weitere 6 Jahre mal 4% gleich in Summe 48 %. Abzug. Somit ist der Zeitwert nach Adam Riese 5200 €.

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Claudia am 27.12.2022 09:47

Guten Tag,

da meine Mieterin auszieht und ich die Küche gerne übernehmen würde allerdings wir uns bei dem Preis nicht einig werden meine Frage.

Die Küche hat damals 4900 Euro gekostet. Sie hätte gerne noch 3500 Euro. Die küche geht 2023 ins 5. Jahr.

Meiner Meinung nach ist der Preis nicht ganz gerechfertig und ich würde gerne wissen wollen was wirklich realistisch wäre.

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Miezi am 30.11.2022 03:23

Ich habe eine Frage, die Küche ist ca. 15 Jahre alt, der Mieter will diese ohne Elektrogeräte fuer 1000 Euro an den Nachmieter als Aböse verkaufen. Ist dieser Preis berechtigt?

auf Kommentar antworten

Tanja T am 28.09.2022 09:23

Guten Tag,

ist es rechtlich wirksam, wenn man eine Ablösezahlung zu einem Datum zB mehrere Wochen vor Wohnungsübergabe vereinbart?

Falls dem so ist, ab wann gehören die abgelösten Möbel dem Käufer/ Nachmieter?

Darf der Nachmieter ein Nutzungsentgelt fordern für die Zeit zwischen Zahlung und Wohnungs-/Möbelübergabe fordern?

Wie hoch könnte ein solches Nutzungsentgelt für zB 6 Wochen ausfallen? (Kaufpreis 4000€, samt neuer EBK, großen Schränken etc).

Leider handelt mein Nachmieter jetzt genau so, er zahlt entgegen Kaufvertrag nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder verlangt bei einer Zahlung ein Nutzungsentgelt von mir .

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Meinhart Krumrei am 26.08.2022 09:22

Und noch eine Frage: geht man bei der Wertminderung vom reinen Möbelpreis aus oder werden die Installationskosten mitberechnet?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 30.08.2022 14:55

Hallo Meinhart Krumrei,

das ist eine gebräuchliche Formel zur Berechnung des Zeitwerts einer Küche, bei der Installationskosten nicht berücksichtigt werden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Meinhart Krumrei am 26.08.2022 09:20

Hallo! wer hat diese Formel zur Wertminderung von Einbauküchen berechnet bzw. festgelegt?

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grinseva am 06.04.2022 18:53

Hallo,

wir möchten demnächst ausziehen und haben damals vom Vormieter die Küche per Ablöse übernommen. Dürfen wir sie denn nun mitnehmen, gehört sie also uns? Oder wie ist da die Regelung?

Viele Eva

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 07.04.2022 13:22

Hallo grinseva,

durch die Zahlung der Ablöse gehört die Küche Ihnen. Das sollten Sie allerdings durch Verträge belegen können, damit es keinen Streit gibt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Unsonge am 21.01.2022 14:24

Hallo, wie sieht es denn aus wenn die Vormieter das Bad saniert haben (ca 6.000€) vor zwei Jahren und dafür eine Ablöse wollen? Vermieter hatte zugestimmt. Ist der Wertverlust ähnlich einer Küche anzunehmen?

auf Kommentar antworten

takjoh am 03.12.2021 09:33

Hallo liebe Immowelt Redaktion,

wir haben in einem seperatem Büroteil mit Zustimmung des Vermieters in Klimaanlage und der Schaffung eines neuen Raumes (Wand / Tür, etc.) investiert. Diesen Büroteil haben wir allerdings im Sommer wieder abgegeben / gekündigt. Mit dem Vermieter haben wir uns auf die Zahlung einer Ablösesumme geeinigt. Nun verlangt der Vermieter von mir allerdings eine Rechnung über die Ablösesumme. Das hieße , dass ich diese als Einnahme verbuchen müsste. Wäre eine Quittung nicht ausreichend?

Vielen Dank für Eure Feedback

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 06.12.2021 10:18

Hallo takjoh,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Fachanwalt, einen Mieterverein oder in Ihrem Fall an einen Steuerberater wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Toni am 16.08.2021 07:53

In Großstädten heißt es derzeit "Kauf auch Schrott, damit es klappt" und die Vermieter spielen da mit.

Ist das dann nachträglich rückforderbar weven sittenwidtig zusammen wirkenden Ausnutzens einer Notlage?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.08.2021 10:56

Hallo Toni,

die Vermieter haben mit der Ablöse eigentlich gar nichts zu tun, da dies ja vom Vormieter an den Nachmieter geschieht. Inwieweit Sie die Kosten zurückfordern können, können wir leider nicht abschließend beurteilen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterverein wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

JanG am 09.05.2021 11:51

die Exceltabelle zur Berechnung der Ablöse hat einen Fehler in Zelle D9, funktioniert daher nicht.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 04.06.2021 09:47

Hallo Ingo,

vielen Dank für den Hinweis. Wir konnten keinen Fehler in der Tabelle entdecken. Können Sie uns sagen, welcher Fehler Ihnen als Ergebnis angezeigt wird?

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Ingo am 01.06.2021 20:50

Ja, das stimmt, wenn man die Küchenqualität auswählt, dann sollte sich doch danach ein Wert errechnen, dies tut die Tabelle aber nicht.


immowelt Redaktion am 10.05.2021 09:59

Hallo Jan,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben uns die Tabelle noch einmal angesehen und konnten keinen Fehler entdecken. Können Sie uns präzise schildern in welchem Zusammenhang der Fehler bei Ihnen aufgetreten ist?

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Omrena am 29.03.2021 14:08

Der Vormieter hat mir seine (kleine),Einbauküche zur Ablöse angeboten. Die Küche ist 20 Jahre alt und er hat sie vor ca. 15 Jahren vom damaligen Vormieter für 5000.- Euro abgelöst. Er kann keine Rechnungen für Elektrogeräte (Siemens) vorlegen, sagt aber dass die Spülmaschine vor 5 Jahren ersetzt wurde. Er möchte dafür 1500.- haben. Ich bin der Meinung, dass der Preis viel zu hoch ist, da eine Küche ja nach 20 Jahren eigentlich keinen Wert mehr hat. Kann ich ihm 500.- als Gegenangebot machen, oder liege ich damit verkehrt?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.03.2021 14:35

Hallo Omrena,

grundsätzlich gibt es kaum Einschränkungen in den Verhandlungen zur Ablöse. Einzig darf der Preis vom Vormieter nicht zu hoch angesetzt werden. Wenn Ihnen der vorgeschlagene Preis zu hoch angesetzt ist, so können Sie ablehnen, Sie sind nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Anke am 25.02.2021 22:35

Ihre Berechnung ist falsch. 50% auf 3.560 sind 5340 und nicht das Doppelte 7120.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 15.03.2021 12:18

Hallo Anke,

vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Fehler in der Berechnung korrigiert.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Eberhard haberlach am 27.01.2021 12:01

alles ein bisschen kompliziert...man muss auch berücksichtigen, dass gerade eine Küche sehr von dem persönlichen Geschmack eines jedes einzelnen geprägt ist. Und somit der Wert für die ablöse höchst unterschiedlich sein kann.

als Makler fühle ich mich als eine ArtAnwalt für beide Parteien, gehe deshalb in Anlehnung an ein gebrauchtes Fahrrad über den Fachhandel vor: nach einem Jahr 50 % vom Neuwert, jedes weitere Jahr 10 % vom Restwert. Nur wenn die Küche noch über gern genutzte Details verfügt kann der Preis noch nach oben korrigiert werden. (Z. B. Ein Apothekerschrank, Induktionsherd). Damit habe ich sehr gute Erfahrungen gemacht.

auf Kommentar antworten

Hani am 26.01.2021 18:25

Als wir 1975 in die Wohnung einzogen war in der Diele ,eine offene Fläche ,nur mit drei Türen verkleidet.Seit der letzten Mieterhöhung verlangt der VM plötzlich für dieses Teil das in den anderen Wohnungen schon entfernt wurde weil die Türen nicht mehr funktionieren jede Monat 13,00 €. Darf der VM nach 48 Jahren das noch verlangen?

auf Kommentar antworten

Bono am 05.01.2021 07:30

Wenn: "Umzugskosten übernehmen Nachmieter" schon länger im Raum steht - gezahlt wird ...

dann: Ist mir völlig klar, warum die meisten Vermieter das Thema "Nachmieter" der vorzeitig

die Wohnung beziehen kann, stillschweigend geschickt umgehen.

Jeder halbwegs seriöse Mensch macht da nicht mit.

auf Kommentar antworten

eono am 05.01.2021 07:06

Nachmieter übernimmt Umzugskosten - Klappe: die 3. - Mal angenommen ...

Nachmieter will vorzeitig in meine Wohnung - ich hatte zwar gekündigt, aber keine Wg in Aussicht.

Ich würde also sowieso in ein Hotel/Hostel müssen und meine Sachen einstellen.

Zahlt der Nachmieter Hotel/Hostel und Lagerbox etc? - mindestens bis zum regulären Termin?

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immowelt Redaktion am 08.01.2021 15:17

Hallo eono,

es gibt das gesetzliche Verbot, dass der Mieter von seinem Nachmieter Geld verlangen darf, damit er früher auszieht. Ausgenommen vom Gesetzgeber sind hiervon Umzugskosten. Jedoch geht das nur mittels einer beidseitigen Vereinbarung, also der Nachmieter muss dem zustimmen. Über welche Konditionen da entschieden wird, ist vom Einzelfall abhängig, in der Regel wird ein Nachmieter aber nicht zustimmen, wenn es zu unlukrativ für ihn ist.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Bono am 05.01.2021 06:56

Ich finde nicht, dass man ständig am Mein und Dein rütteln sollte.

Umzüge sind jedem selber überlassen. Er kann sein Hab und Gut verkaufen, als Sperrmüll auf die

Straße stellen, sich von allem trennen, das ist ja heutzutage modern sich zu "minimieren" -

von allem Bellast zu trennen - die Jahrzehnte zuvor nannte man das "Wegwerfgesellschaft"!

Wie weit kann darf das den gehen?

Mein Nachmieter zahlt mir ggf einen Umzug von 2 km

mein Vermieter wünscht von mir den Umzug von 500 km - womöglich wandert er aus - also auch noch

Container und Verschiffung?

Also ich würde mich an so ein weites Feld als Jurist nicht wagen.

Was die Leute untereinander aushandeln ist/kann sowieso irre und wahnsinnig genug sein.

1991 zahlte meine Nachmieterin im Ruhrgebiet angeblich 25.000 Modernisierung/Sanierungskosten

und vor lauter Glückseligkeit auch noch pro Monat 150.-DM mehr Miete. Begründung dazu: (später)

"Heutzutage muß man was tun um eine Wohnung zu bekommen!"

Und jetzt sind wir wieder so weit? oder so ähnlich ...

auf Kommentar antworten

eono am 05.01.2021 06:11

Ein Mieter zieht aus - oder hat das vor und sucht einen Nachmieter.

Aus welchem erkennbaren Grund sollte dieser Nachmieter dem Vormieter den Umzug finanzieren?

Dann soll er doch wohnen bleiben wenn er will oder sich keinen Umzug leisten kann - bzw.

so lange wie die Kündigungsfrist währt, bis er nach der Kündigung ausziehen muss.

Die meisten Vermieter sind mit Nachmietern sowieso nicht einverstanden oder ignorieren Vorschläge.

Sie wollen anscheinend die Wohnung leer sehen, übergeben. Oder noch renovieren, sanieren....

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Leo am 01.06.2020 15:18

In der Beispielrechnung liegt der maximale Betrag 100% (statt 50%) über dem Zeitwert. Ist das ein Fehler?

auf Kommentar antworten

Erika am 19.09.2020 08:37

Ich glaube 50% liegt bei den anderen Möbelstücken.

Bei der Küche ist der oben angegebene Wert in der Rechnung.

Hexe am 08.02.2020 22:38

Besteht ein Mietvertrag seit 1998 also 22Jahre die Wohnungs standarts haben sich seit dem schon verändert.... Muss der Mieter die wohung trotzdem renovieren wie es im Mietvertrag steht... Da nach einer gewissen Zeitspanne der Vermittler wegen abgewohnt die wohung aufwerten muss... Oder ist diese annehmen falsch....

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 10.02.2020 10:11

Hallo Hexe,

der Vermieter schuldet den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung. Das bedeutet, dass er nicht verpflichtet ist, die Wohnung auf einen höheren Standard zu bringen sondern nur, den vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Sofern es um Schönheitsreparaturen (Malerarbeiten) geht, kommt es darauf an, ob es im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparatur-Klausel gibt. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die entsprechenden Arbeiten auszuführen, sobald diese erforderlich sind. Viele Klauseln in älteren Verträgen sind allerdings unwirksam, meist, weil sie starre Fristenregelungen enthalten. Dies hat zur Folge, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, die Arbeiten auszuführen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Tobias am 20.01.2020 12:43

Guten Tag,

ich übernehme eine Küche von der Vormieterin. Allerdings ziehe ich erst in ein paar Wochen um bzw. sie zieht aus. Gerne würde ich vorher schon einen Vertrag machen, frage mich aber was passiert, wenn in der Zeit bis zum Umzug etwas kaputt geht. Z.B. die Spülmaschine oder ein Kratzer im Schrank. Wie kann ich eine Klausel im Vertrag einbringen, falls etwas kaputt gehen sollte..? Und wie in etwa könnte sie lauten? In den Musterverträgen im Internet wird dies nirgends erwähnt.

Liebe Grüße

Tobias

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 21.01.2020 12:17

Hallo Tobias,

es gibt für solche Fälle sogenannte aufschiebende oder auflösende Bedingungen, die in den Vertrag aufgenommen werden können (§158 BGB). Bei einer aufschiebenden Bedingung wird die Wirksamkeit des Vertrages vom Eintritt der Bedingung abhängig gemacht, bei auflösenden der Fortbestand des Vertrages. Sie können also vereinbaren, dass der Kauf nur dann wirksam zustande kommt, wenn die Küche bei der Übergabe im vereinbarten Zustand ist.

Da wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen, können wir Ihnen keine rechtssichere Formulierung mit auf den Weg geben. Wir empfehlen, sich Rat bei einem Fachanwalt (die Erstberatung bieten manche Anwälte auch kostenfrei an) oder einer Mietervereinigung zu holen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

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