Mietschulden: Erste Hilfe für Mieter

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Viele Rechnungen auf einmal – schneller als gedacht ist das Konto im Minus und der Mieter kann die Miete nicht mehr bezahlen. Die Konsequenz: Mietschulden. Tipps, wie Mieter dann vorgehen sollten.

Mietschulden, Mietrückstand, Foto: gstockstudio / stock.adobe.com
Viele Rechnungen, zu wenig Geld. Bisweilen geraten Mieter in eine Situation, in der sie ihre Miete nicht mehr zahlen können. Dann heißt es: Schnell handeln. Foto: gstockstudio / stock.adobe.com

Eine der wichtigsten Verpflichtungen des Mieters ist es, die Miete pünktlich zu zahlen. Wenn der Mieter die Miete nicht zahlt, spricht man von einem Mietrückstand. Dem Mieter droht ab einer bestimmten Höhe des Rückstands eine fristlose Kündigung der Wohnung und unter Umständen eine Räumungsklage.

Ab wann sich der Mieter in Mietrückstand befindet

Ein Rückstand liegt vor, wenn der Mieter die Miete nicht bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zahlt. Laut Bundesgerichtshof (BGH) reicht es allerdings aus, wenn er die Überweisung am dritten Werktag des Monats bei seiner Bank anweist. Entgegenstehende Bestimmungen in Formularverträgen, dass es nämlich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt, sind unwirksam (BGH VIII ZR 222/15). Wichtig: Der Samstag zählt hierbei nicht als Werktag.

Zahlt der Mieter zwei Monate hintereinander keine Miete oder einen erheblichen Teil nicht, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen. Das Gleiche gilt dann, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum nur teilweise zahlt und im Gesamten über zwei Monatsmieten in Verzug ist.

Der BGH urteilte im Dezember 2021, dass für die Kündigung wegen Mietrückstand der Gesamtrückstand erheblich ist. Eine Mieterin hatte zwei aufeinanderfolgende Mieten nicht komplett gezahlt, wobei bei der ersten kein erheblicher Teil fehlte. Ihre Klage gegen die Räumung wies der BGH nun ab und urteilte, dass die Mietrückstände nicht einzeln betrachtet werden, sondern der Gesamtmietrückstand entscheidend ist. (BGH, Urteil v. 8.12.2021, VIII ZR 32/20)

Ausnahme: Mindert der Mieter berechtigt wegen Wohnungsmängeln seine Miete, gerät er nicht in Zahlungsverzug. Hier kann es allerdings zum Streit über die Höhe der Minderung kommen. Hat der Mieter die Miete unberechtigt oder zu hoch gemindert, kann dies  als Rückstand ausgelegt werden.

Achtung

Auch regelmäßige unpünktliche Zahlungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Davor muss der Vermieter dem Mieter allerdings eine Abmahnung schicken. Das hat der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 364/04) beschlossen.

Eine fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn:

  • der Mieter den Mietrückstand unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bezahlt (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 BGB).
  • der Mieter den Betrag innerhalb von zwei Monaten bezahlt, nachdem die Räumungsklage rechtskräftig ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Wichtig: nur eine vollständige Zahlung kippt die fristlose Kündigung (BGH, VIII ZR 261/15).
  • eine öffentliche Stelle die Schulden übernimmt. Zwei Monate, nachdem die Räumungsklage zugestellt wurde, muss eine dementsprechende Erklärung vorliegen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2, S. 1 BGB).

Der Mieter hat aber nur alle zwei Jahre die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung durch Zahlung des kompletten Rückstands gegenstandslos zu machen. Wer immer wieder in Mietrückstand gerät, muss früher oder später mit einer wirksamen fristlosen Kündigung rechnen. Wichtig: Spricht der Vermieter nicht nur eine fristlose, sondern im selben Schreiben hilfsweise zusätzlich eine fristgerechte Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist aus, so bleibt letztere bestehen. Der Mieter hat dann lediglich etwas Zeit gewonnen.

Mieter sollten außerdem nicht vergessen: Eine fristlose Kündigung mit anschließender Räumungsklage und Zwangsräumung ist auch für Vermieter mit finanziellem Aufwand verbunden – das heißt, auch er will so eine Situation, soweit möglich, verhindern. Daher sollten Mieter mit Mietrückstand immer zunächst versuchen, mit ihrem Vermieter persönlich zu reden, um eine Lösung zu finden.

Mietschulden: wie Mieter vorgehen sollten

Mietschulden, Telefonat Vermieter, Foto: Ralf Geithe / stock.adobe.com
Wer in Mietrückstand gerät, sollte nicht in Panik geraten, sondern aktiv werden. Tipps für betroffene Mieter. Foto: Ralf Geithe / stock.adobe.com

Persönlich mit dem Vermieter reden
Gerät ein Mieter in Rückstand, ist es ratsam, zügig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um ihn über die Gründe des Zahlungsverzugs zu informieren. Oft lässt sich so eine Einigung finden – etwa, indem eine Ratenzahlung vereinbart wird.

Hilfe von Mietervereinen
Mieter können sich Hilfe bei Mietervereinen holen, die verschiedene Möglichkeiten aufzeigen und den Mieter beraten.

Geld leihen
Mieter sollten sich außerdem in ihrem Verwandten- und Freundeskreis erkundigen, ob ihnen jemand ein Darlehen gewähren würde.

Mietzahlung von Jobcenter
Sind Mieter arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld II (ALGII), können sie ihren Mietrückstand sowie die künftige Miete nach dem Sozialgesetzbuch unter Umständen vom Jobcenter bezahlen lassen (§ 34 Abs. 1 SGB XII). Dazu müssen sie einen Antrag auf Mietschulden-Übernahme stellen. Die Übernahme der Mietschulden kann entweder als Beihilfe oder Darlehen erfolgen – letzteres müssen Mieter wieder zurückzahlen.

Unterstützung vom Sozialamt
Können Mieter von ihrem geringen Lohn die Miete nicht vollständig zahlen, können sie beim Sozialamt einen Antrag auf Mietschuldenübernahme stellen. In manchen Fällen übernimmt das Sozialamt Mietschulden als Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern dies gerechtfertigt und notwendig ist. Wer bedürftig ist, sollte auf jeden Fall einen Antrag stellen. Wird dieser abgelehnt, solle der Mieter das in jedem Fall durch einen Experten überprüfen lassen.

Wohngeld beantragen
Mieter sollten sich bei der zuständigen Stadt- und Gemeindeverwaltung erkundigen, ob sie Anrecht auf Wohngeld haben.

Frank Kemter22.07.2021

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24 Kommentare

Oksana am 09.02.2024 22:32

Wenn ich mich an die Mietervereinigung gewandt habe, wird diese dabei helfen, das Gericht zu gewinnen, und muss ich für eine etwaige Gerichtsentscheidung Geld bezahlen?

Vermieterbescheinigung 58.33 m2 , Müttervertrag 69m2 ,überhöhte Miete, Betriebskosten und Nachzahlungen über 1200€.

Ist es in einem solchen Fall möglich, den Fall zu gewinnen?

Worauf muss ich achten und wie soll ich es nachweisen von meinem Seiten?

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Carmen Terpe am 26.07.2023 14:32

Ich bin Früher Rentner und wohne in eine 4 Zimmer Wohnung und konnte nicht eine Munasmitte bezahlen was kann ich tun um eine kleine Wohnung zu bekommen grige auch von der Grundsicherung was zu und habe auch eine feuche Wand und der Vermieter macht nigs war auch schon bei Vermieterferein was kann ich noch machen.liebe Grüße Carmen Terpe.

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Hanna am 01.04.2023 02:08

Hallo! Ich komme aus der Ukraine. Ich bekomme Arbeitslosengeld vom Jobcenter, miete seit April 2022 eine Wohnung, Zahlungen vom Jobcenter gingen bis November direkt auf das Konto des Vermieters, seit Dezember begannen aus irgendwelchen Gründen alle Zahlungen, auch die Miete, zu gehen Zu meiner Rechnung lebe ich mit meiner Tochter zusammen. Außerdem kamen seit Dezember Zahlungen von Kindergeld an, und ich verstand nicht sofort, dass ich den Vermieter von diesen Zahlungen bezahlen musste. Seit dem 1. April ziehe ich auf meine Initiative in eine andere Wohnung und am 31. März teilt mir meine Vermieterin mit, dass sie seit 4 Monaten keine Zahlungen erhalten hat und sie es nur gesehen hat. Soll ich ihr dieses Geld zahlen? Und was passiert, wenn ich nicht bezahle?

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franz josef am 26.07.2023 12:57

Miete immer bezahlen.. auch vom Kindergeld, wenn kein -bargeld- mehr zu Sozialamt gehen.

Dort gibt es sofort Bargeld für Lebensmittel..

Regina karlowski am 10.10.2022 10:22

Habe eine Räumungsklage muss in einer Woche raus....wer hilft das ich eine Wohnung für mich und meinen minderjährigen Sohn schnell bekomme?

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Frank am 27.07.2022 16:46

Unser Mieter schuldet uns 8 Monatsmieten und 8 Monate Nebenkosten und zieht auch nach Räumungsurteil nicht aus. Schlimmer noch er vermietet die Wohnung weiter. Was kann man tun? Er ist der Meinung Miete muss man nicht zahlen, da er meint, Vermieter hätten keine Rechte in Deutschland.

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Tatjana B. am 25.07.2022 12:36

Hallo, unser neuer Mieter schuldet uns schon 2,5 Mieten und die Hälfte von Kaution. Auf die Mahnungen von uns reagiert er nicht. Wir möchten ihn jetzt fristlos kündigen, aber nicht selbst sondern vom Rechtsanwalt. So vermeiden wir mögliche Fehler. Meine Frage: bleiben die Ausgaben für Rechtsanwalt und eventuelle weitere Gerichtskosten u.ä. unser Verlust oder können wir diese für den Mieter irgendwie geltend machen?

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Birgit cernec am 14.07.2022 18:20

Mein Sohn hat seit 7 Monaten keine miede mehr bezahlt der fermieter hatt keine Mahnung geschrieben sondern gleich Räumung Klage.. ich alls Mutter würde die 4200€ bezahlen. Kann er dan trotzdem rausgeschmissen werden

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immowelt Redaktion am 18.07.2022 10:22

Hallo Birgit,

laut der Rechtsprechung, kann ein Vermieter eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung erteilen, wenn der Mieter mit der Zahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine im Rückstand ist. Bitte bedenken Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten können. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder beim Mieterbund.

Beste Grüße

Ihre immowelt Redaktion

Larisa am 03.07.2022 19:37

Hallo ichab eine groses probleme.

Ich mus 1175 mitte zahlen morgen und ich kann das leider nicht.

ich lebe aleine mit 2 mindesjahrige kind und wir brache unbedicht hilfe bitte.

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Victoria am 16.03.2022 10:23

Hallo, ich würde gerne wissen, sobald sie mir eine fristlose kundigung geben, wenn ich das Haus nicht verlasse, wie lange ich in der Miete bleiben kann. Ich muss Geld aufbringen, um mich umzuziehen und ein anderes Haus zu mieten. Ich habe 3 Kinder. Wie lange könnte es dauern, bis die Kundogung fristlosen vorbei ist? danke, ich hoffe auf eure hilfe

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Christian F. am 20.01.2022 20:57

Kurioserweise ist es bei mir anders herum: ich kann Miete zahlen und Nebenkosten, aber der Vermieter ist hoch verschuldet und hat nach dem Pfändungsfreibetrag nicht genug Geld, um Heizöl (als Beispiel) zu kaufen. Trotz Halbtagsjob und halber EM-Rente und Mieteinnahmen. An wen kann der sich wenden? Mein Goldesel ist jetzt auch stiften gegangen.

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Jugu15 am 11.12.2021 16:21

Darf der Vermieter sich bei einer offenen Miete einfach an meine Verwandten wenden?

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immowelt Redaktion am 15.12.2021 09:53

Hallo Jugu15,

wenn die Verwandten nicht mit im Mietvertrag stehen und auch nicht als Mietbürgen eingetreten sind, darf der Vermieter sich nicht an sie wenden, wenn es bei Ihnen zu einem Zahlungsrückstand gekommen ist. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder einen Mieterverein.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Anni am 03.06.2021 18:55

Hallo, meine Miete konnte diesen Monat nicht von meinem Konto abgehen. Ich habe meine Miete immer pünktlich bezahlt, so das es jetzt das erste Mal ist. Kann mich mein Vermieter jetzt schon kündigen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 04.06.2021 07:48

Hallo Anni,

in einem einmaligen Fall kann der Vermieter nicht gleich fristlos kündigen. Zahlt der Mieter zwei Monate hintereinander keine Miete oder einen erheblichen Teil nicht, ist dies allerdings möglich. Übrigens auch dann, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum nur teilweise zahlt und im Gesamten über zwei Monatsmieten in Verzug ist.

Wir raten Ihnen das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ihm die Lage zu schildern.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine gültige Rechtsberatung leisten können oder dürfen, wenden Sie sich im Zweifel an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Susanne am 19.04.2021 11:05

Hallo,

Ich habe heute von der Hausverwaltung meines Vermieters die Kündigung bekommen. Da ich mir mit meinem sich in der Ausbildung befindlichen Sohn die monatliche Miete teile, erfolgt die Zahlung der Miete immer auf 2 Raten. Den Teil den mein Sohn bezahlt kommt bedingt durch das Abrechnungssystem in seiner Firma immer erst zwischen dem 7. bis 9. eines laufenden Monats. Dementsprechend ist die Miete später als zum 3. auf dem Konto des Vermieters. Auf die Bitte von Ratenzahlungen geht die Hausverwaltung nicht ein.

Es wäre noch eine Summe von 375 Euro an Miete von insgesamt 730 Euro offen. Diese würde ich diesen Monat ausgleichen. Dies habe ich auch so der Hausverwaltung mitgeteilt, worauf aber nicht eingegangen wurde. Nun würde ich mein Recht auf Widerspruch in Anspruch nehmen. Wie muss ich mich dann verhalten, wenn ich den Kündigungstermin (31.07.2021) aus Härtefällen verstreichen lasse?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 20.04.2021 14:35

Hallo Susanne,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Blume am 13.04.2021 15:30

Hallo ich habe meine Räumungsklage geheilt aber der Vermieter will trotzdem das ich Ausziehe er hat auch ordentlich zu der fristlosen gekündigt gehabt. Was kann passieren wenn ich nicht Ausziehe auf die ordentliche Kündigung.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 14.04.2021 11:23

Hallo Blume,

hat ihr Vermieter ordentlich gekündigt und bleibt bei der Kündigung müssen Sie fristgerecht ausziehen. Andernfalls kann Ihnen vermutlich eine Räumungsklage drohen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keinerlei rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen, wenden Sie sich im Zweifel am besten an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Charmed am 25.02.2021 05:34

Hallo

Ich have die fristlose Kündigung erhalten wegen Mietrückstand. Das Jobcenter gewährt mir zwar ein Darlehen aber nur wenn ich in der Wohnung bleiben darf jedoch verweigert der Vermieter dies. Er sagt er hat schon per Anwalt Räumungsklage beauftragt . Was kann ich jetzt noch machen damit ich in der Wohnung bleiben kann das Amt wurde auch die Miete direkt zum Vermieter zahlen. Sollte ich mir einen Anwalt nehmen .

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 26.02.2021 11:34

Hallo Charmed,

Zahlt das Jobcenter die Mietrückstände, könnte die Räumungsklage vom Vermieter auch gestoppt werden. Wir raten das Gespräch zum Vermieter zu suchen und Möglichkeiten zu besprechen.

Aus der Ferne können wir keine konkrete Einschätzung der Situation abgegen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ros am 18.02.2021 12:56

Hallo,

ich wohne in einer Wohnung und im Vertrag gab es eine Bedingung für das Verlassen der Wohnung, ich kann erst nach 2 Jahren verlassen. Oder ich kann weg gehen, nachdem ich dem Vermieter 3 Monate vor der Abreise Bescheid gegeben habe und ich muss ihm auch 3 passende "Nachmieteren" bringen. Ich möchte jetzt gehen, und ich kann ihn nur einen "Nachmieter" bringen, aber er hat ihn nicht akzeptiert. Jemand hat mir gesagt, dass ich gehen kann, wenn ich die Miete 2 Monate lang nicht bezahle. Ist das richtig? Was kann ich tun, um zu gehen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 22.02.2021 08:33

Hallo Ros,

zahlen Sie die Miete nicht wird der Vermieter Ihnen vermutlich fristlos kündigen. Das heißt allerdings nicht, dass Sie ihm die Miete nicht mehr schuldig sind. Der Vermieter hat zudem die Möglichkeit der Klage gegen Sie. Es ist davon abzuraten eine Klage in Kauf zu nehmen, denn ein neuer Vermieter wird sich wahrscheinlich nicht für Sie entscheiden, wenn eine Klage und Mietschulden offen sind.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Lily am 04.02.2021 14:19

Hallo,

Ich habe bis vorkurzem in einem Haus gewohnt der mit dem Vater meine Tochter der war der alleinige Mieter, nun hat der gekündigt und hat die Kündigungsfrist nicht eingehalten zwischen den Vermieter und mir ist kein neuer Vertrag zustande gekommen, ich musste aber die Miete zahlen weil der die von mir gefordert hat, jetzt bin ich ausgezogen mein ex hatte an den Vermieter die Miete nachgezahlt und jetzt hat der Vermieter ihn das Geld zurück gegen die aber mir mein Geld nicht obwohl ich zurück gefordert habe vom Vermieter.

Was kann ich tun es war seine Kündigungsfrist und nicht meine ich möchte meln geld wieder zurück haben ich habe mich außerdem drum gekümmert dass das Haus sauber bleibt und alles repariert als ich ausgezogen bin.

Hilfe 😫

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.02.2021 09:15

Hallo Lily,

wir sind nicht ganz sicher, ob wir Ihr Problem richtig verstehen. Haben Sie in der Wohnung gewohnt, sollten Sie auch die Miete zahlen. Die doppelte Mietzahlung von Ihrem Ex hat der Vermieter dann vermutlich korrekt zurückgezahlt, denn Miete hatte er ja von Ihnen bereits bezogen. Leider können wir die Situation aber aus der Ferne nicht genau beurteilen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keinerlei rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen. Wenden Sie sich mit dem konkreten Problem am besten an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterschutzbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ngin089 am 22.01.2021 17:24

Hallo ich bin ein Arbeitnehmer und habe seit 3 Monaten keine Miete gezahlt und kann sie nicht mehr ausgleichen

Ich habe eine fristlose Kündigung bekommen und brauche dringend Hilfe

Habe Frau und 2 Kinder

auf Kommentar antworten

Juesa51 am 28.07.2021 14:22

Suchen Sie sich einen Zweit- und eventuell einen Drittjob …. und schicken Sie Ihre Frau arbeiten! Es ist eine ungeheure Frech- und Unverschämtheit, einfach keine Miete mehr zu zahlen! Möchte Sie gerne sehen, wenn Ihnen das Amt plötzlich kein Kindergeld mehr überweist!


immowelt Redaktion am 25.01.2021 13:01

Hallo Ngin089,

im Ratgeber haben wir unter der Überschrift "Mietschulden: Wie Mieter vorgehen sollten" zusammengefasst, wo betroffene Mieter Hilfe suchen können.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Lui am 15.01.2021 22:57

Hey wir hatten heute die Kündigung im Kasten . Ich habe Frau und Kind wir arbeiten beide . Leider konnten wir die letzen zwei mieten nicht zahlen . Der Vermieter schreibt wir sollen bis 28.1.21 die Wohnung räumen . Ich wollte Montag die Miete komplett zahlen . Kann er mich dann trotzdem kündigen oder wird die Kündigung aufgehoben ? Wir sind verzweifelt Bitte helfen sie mir ich bin am Ende ;( das war keine Absicht und ist nicht unsere art :( wir begleichen alles sofort Montag wird der Vermieter die Kündigung zurückziehen ? Muss ich trotzdem gehen ?Bitte antworten sie mir

auf Kommentar antworten

Martin am 19.01.2021 19:33

Liebe Immowelt Redaktion,

lieber Lui,

sollte es sich hier um ein Mietverhältnis über eine Wohnung (Wohnraum) handeln, dann würde ich hier gerne auf §569 Abs. 3 Nr. 2 BGB verweisen um Panik bei dir Lui und Familie zu vermeiden. Die Nachzahlung am Montag war daher ausreichend um die Kündigung unwirksam werden zu lassen. Nur bitte in diesem Fall dann auch den letzten Satz der Nr. 2 beachten, dass diese Möglichkeit innerhalb einer 2-Jahresfrist bei einer wiederholten Nichtzahlung der Miete nicht mehr gezogen werden kann. Sofern der Vermieter weiter auf einer Räumung besteht bzw. diese androht steht sicherlich auch ein Rechtsanwalt für professionellen Rat sonst gerne zur Verfügung.

Viele Grüße,

Martin


immowelt Redaktion am 19.01.2021 08:07

Hallo Lui,

eine fristlose Kündigung wird nur unwirksam, wenn Sie den Mietrückstand unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bezahlen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 BGB).

Beste Grüße

KEIPINGER am 09.10.2020 16:34

Hallo immowelt Redaktion, auf Ihrer Seite machen sich Kredit Betrüger breit. Wie bei mir [E-Mail-Adresse aus Datenschutzgründen gelöscht, Anm. d. Red.] die nach einer Zahlung Geld versprechen und dann immer mehr verlangen. Am Montag mache ich das Lka Mainz aufmerksam. Das Geld ist weg egal meine Schuld,aber eine Sauerei ist das schon.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 09.10.2020 17:12

Hallo KEIPINGER,

wir bedauern, dass Sie über einen Spam-Eintrag in unserem Kommentarbereich einem Betrüger aufgesessen sind. Wir bemühen uns um eine fortlaufende Moderation der Kommentare, allerdings sind Spam-Einträge ein großes Problem auf nahezu allen großen Portalen.

Die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse haben wir aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht, da Betrüger häufig gephishte E-Mail-Konten nutzen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

huber12 am 01.10.2020 13:45

Hallo zusammen,

wir haben die Wohnung schon zum 30.11 gekündigt, aber können jetzt wegen Corona die Miete für den 01.10 nicht bezahlen.

Was kann passieren?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 02.10.2020 13:37

Hallo huber12,

suchen Sie am besten das Gespräch zu Ihrem Vermieter und erklären Sie Ihre Situation. Können Sie aufgrund der Coronapandemie die Miete nicht zahlen, können Sie die Zahlungen stunden. Sprechen Sie auch dazu vorher mit Ihrem Vermieter.

Die Mietrückstände müssen bis spätestens 30. Juni 2022 nachgezahlt werden. Verzugszinsen sind nicht ausgenommen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtssichere Beratung leisten können und dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Kipinger am 28.09.2020 21:49

Hallo, ich bekomme ab den 1.10. 2020 Rente die erst am 30.10. ausgezahlt wird. Meine Frau arbeitet nur geringfügig und hat durch Coron fast kein Geld. Das Jobcenter gibt uns 240,- Euro. Als da können wir keine Miete zahlen. Der Eigentümer droht mit Kündigung. Was machen wir jetzt. Die Stadt sagt meine Rente ist ausreichend. Das hilft mir auch nicht. Achso ich bin Behindert vielleicht kann mann hier was machen.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.09.2020 15:29

Hallo Kipinger,

wir raten dazu mit Ihrem Vermieter zu sprechen und ihm Ihre Situation zu schilden. Vielleicht können Sie für die Oktober-Miete eine Ratenzahlung vereinbaren. Möglich wäre auch, dass Sie sich an einen Mieterverein oder Fachanwalt wenden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Daniel am 13.09.2020 19:38

Meine Mutter erhielt einen verstörenden Brief von Ihrem Vermieter.

In diesem stand " Die Monatsmiete in der Höhe von 540€, konnte ich von Ihrem Konto abgebucht werden. Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von 1290 € bis zum 15.09.2020" " Und bitte beachten sie das die Monatsmiete für September am 17.09.2020 fällig ist ".. Sie hat keine Auflistung wie aus einem Mietrückstand von 500 €, ein Rechnungsbetrag von 1200€ werden kann. Keiner kann sich erklären wieso sie die 1200 €zahlen soll. Kontaktaufnahme mit dem Vermieter gestaltet sich leider sehr schwer. Sämtliche Anfragen bezüglich einer genauen Kostenaufstellung, werden mit Sätzen wie " zahlen sie ihre Rechnung " abgetan. Wie kann sowas sein

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.09.2020 09:45

Hallo Daniel,

Ihre Mutter sollte sich hier dringend von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein rechtlich beraten lassen. Eine Zahlung sollte diesbezüglich nur unter Vorbehalt geschehen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Abouura am 08.09.2020 14:56

Hallo.

Wir haben gekündigt . Unser Vermieter hat eine Kaution in Höhe von 2070€.Wir haben ihn informiert, dass we das Geld für die Miete benutzen kann b.z.w für die 3 Monate. Außerdem,werden wir die Nebenkosten monatlich bezahlen. Ist das so richtig bitte?weil er uns jetzt versucht zu zwingen die Miete zu zahlen und er sagt, dass die Kaution muss er behalten und diese dient für Schäden oder Reparatur.

Danke

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 10.09.2020 10:55

Hallo Abouura,

danke für Ihren Kommentar. In der Regel darf der Vermieter noch ausstehende Kosten aus dem Mietverhältnis durch die Mietkaution begleichen, dazu zählen auch Mietrückstände, offene Betriebskostenabrechnungen, die Reparaturkosten für Schäden durch den Mieter an der Wohnung oder Schönheitsreparaturen, sofern der Mieter bei Auszug dazu verpflichtet war und diese nicht ausgeführt hat. Ob Sie als Mieter daher eine Vereinbarung mit dem Vermieter treffen dürfen, dass die Mietzahlungen mit der Mietkaution verrechnet wird, können wir allerdings selbst nicht beurteilen.

In der Regel müssen Vermieter übrigens ab Ende des Mietverhältnisses laut gängiger Rechtsprechung binnen drei bis sechs Monaten die Mietkaution abrechnen, sodass der Mieter auch erfährt, wofür gegebenenfalls Geld einbehalten wurde.

Wir würden Ihnen empfehlen, sich für das weitere Vorgehen an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein zu wenden. Bitte verstehen Sie, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

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