Steuertipps für Makler: Geschenke, Autos, Freibeträge

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Alle Jahre wieder steht die Steuererklärung an. Ob der Makler sie selbst macht oder seine Belege an den Steuerberater gibt: Oft kann er Steuern sparen.

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Mit diesen Tipps können Immobilienmakler bei ihrer Steuererklärung bares Geld sparen. Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Immobilienmakler können, ob selbständig oder angestellt, bei der Steuererklärung viel Geld sparen. Steuerfreibeträge nutzen, Homeoffice oder Kosten fürs Auto absetzen – diese sechs Tipps sorgen für mehr Geld im Portemonnaie.

Steuertipp 1: Steuerfreibetrag nutzen

Unabhängig davon, ob angestellt oder selbstständig: Jeder muss Einkommenssteuer zahlen, wenn er im Jahr 2020 mehr als 9.408 Euro verdient hat. Unter dieser Grenze muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Versteuert wird mit dem sogenannten progressiven Steuersatz. Dieser reicht von 14 bis 42 Prozent – je nachdem, wie hoch das Einkommen ist. Singles, die über 270.501 Euro brutto im Jahr verdienen, zahlen den Spitzensteuersatz von 45 Prozent.

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Auch 2021 erhöht sich der Grundfreibetrag – auf 9.744 Euro. Ab 2022 erneut, dann wird die Einkommenssteuer erst ab einem Einkommen über 9.984 Euro fällig.

Steuertipp 2: Abschreibungen

Steuertipps Makler, Abschreibung, AfA, Foto: Andrey Popov / stock.adobe.com
Über die AfA kann jedes Jahr ein Teil der Anschaffungskosten abgesetzt werden. Foto: Andrey Popov / stock.adobe.com

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die durch Gebrauch abgenutzt werden, können über die Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) abgeschrieben werden. Ein Teil der Anschaffungskosten kann so jedes Jahr die Steuerlast senken. Wie hoch die Beträge sind, wird über vorgegebene Abschreibungszeiträume berechnet. Zu finden sind diese in Abschreibungstabellen.

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Eine steuerliche Abschreibung des Laptops ist auch möglich, wenn er teilweise privat genutzt wird. Allerdings kann dann nur der berufliche Nutzungsanteil steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend anteilig können Druckpatronen und Software abgeschrieben werden: Wird der Laptop zu 60 Prozent genutzt, ist auch das Zubehör zu diesem Prozentsatz absetzbar.

Lineare und degressive Abschreibung

In der Vergangenheit wurden die abschreibungsfähigen Gegenstände, wie Laptops oder eine Büroeinrichtung, meist linear abgeschrieben. Das heißt: Kauft ein Immobilienmakler einen Schreibtisch für 1800 Euro , kann er diesen über 13 Jahre mit 7,69 Prozent absetzen, also jährlich 138,46 Euro.

Für Investitionen, die 2020 und 2021 getätigt wurden, gibt es durch die Coronapandemie die Möglichkeit, Anschaffungen degressiv abzuschreiben (§ 7 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EstG)). Diese Steuererleichterung, die vor allem in den ersten Jahren hoch ist, soll in der Krisenzeit die Wirtschaft unterstützen.

Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag prozentual zu den Anschaffungskosten ermittelt und abgezogen. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5fache der linearen AfA, aber maximal 25 Prozent. Mit der degressiven Abschreibung können vor allem in den ersten Jahren hohe Beträge steuerlich geltend gemacht werden. Die degressive AfA darf allerdings nur nutzen, wer Gewinneinkünfte erzielt.

Am Beispiel erklärt: Der Immobilienmakler hat den Schreibtisch 2020 gekauft und entscheidet sich für die degressive Abschreibung. Die Nutzungsdauer eines Schreibtischs beträgt 13 Jahre. Die lineare Abschreibung erfolgt mit 7,69 Prozent.

7,69 Prozent x 2,5 = 19,23 Prozent degressiver Abschreibungssatz.

7,69 Prozent < 19,23 Prozent

Im Jahr 2020 lohnt sich für den Makler die degressive Abschreibung.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Eine weitere Möglichkeit ist die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG), zu denen beispielsweise Kleinmöbel, Datenträger, Kaffeemaschinen oder Telefone gehören. Abschreiben kann der Makler GWG aber erst, wenn die Nutzungsdauer mindestens ein Jahr beträgt. Laut § 6 Abs. 2 EStG ist ein Wirtschaftsgut dann geringwertig, wenn

  • es beweglich ist, beispielsweise Büroeinrichtung.
  • die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr als 1.000 Euro betragen.
  • es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, also sich der Gegenstand über die Zeit abnutzt.
  • es sich um ein Anlagegut handelt und für einen mehrjährigen Gebrauch bestimmt ist.
  • es selbstständig nutzbar ist, es also ohne einen zusätzlichen Gegenstand verwendet werden kann. Eine Computermaus oder ein Softwareupdate zählen daher nicht als GWG.

Entscheidend für eine Abschreibung von GWG ist der Nettopreis. Auch Preisnachlässe und Skontoabzüge vermindern die Anschaffungskosten und müssen bei den drei Stufen der Preisgrenzen – 250 Euro, 800 Euro oder 1000 Euro – berücksichtigt werden.

Drei Möglichkeiten der GWG-Abschreibung:

  • Regelabschreibung nach § 6 Abs. 2 EstG: Diese Abschreibungsmöglichkeit bezieht sich auf GWG, deren Wert 250 Euro netto nicht übersteigt. Sämtliche Anschaffungen bis zu 250 Euro können sofort als betrieblicher Aufwand gebucht werden.
  • Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG: Hier können Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettopreis zwischen 250,01 Euro und 800 Euro abgeschrieben werden. Steuerpflichtige müssen ein GWG-Verzeichnis anlegen. Darin muss der Tag der Anschaffung, der Herstellung sowie Herstellungs- und Anschaffungskosten vermerkt sein. Selbstständige Immobilienmakler können die GWG im laufenden Jahr zu 100 Prozent absetzen.
  • Poolabschreibung für alle GWG mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro nach § 6 Abs. 2a EStG: Poolabschreibung bedeutet, dass Selbstständige GWG auch zusammenfassen und die Gesamtsumme über fünf Jahre zu 20 Prozent abschreiben können.

Steuertipp 3: Absetzen des Autos

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Das beruflich genutzte Auto kann je nach Nutzungsintesität von der Steuer abgesetzt werden. Foto: dusanpetkovic1 / stock.adobe.com

Wird ein Auto zwischen 50 und 100 Prozent für betriebliche Fahrten genutzt, sind alle Kosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Darunter fallen die Anschaffungskosten oder laufende Kosten wie Benzin oder Kfz-Steuer. Es greift dann die Ein-Prozent-Regelung: Monatlich wird ein Prozent des Kaufpreises (Bruttolistenpreis plus Sonderausstattungen) fällig. Zusätzlich erhebt das Finanzamt monatlich pro Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz 0,03 Prozent des Listenpreises. Mit einem E-Auto lassen sich noch mehr Steuern einsparen. Dort werden 0,25 Prozent des Kaufpreises und von den 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage nur ein Viertel versteuert. Bei Kaufpreisen unter 60.000 Euro werden 0,25 Prozent des Kaufpreises, bei Autos über 60.000 Euro 0,5 Prozent versteuert.
Bei einer zehn bis 50-prozentigen Nutzung als Firmenwagen hat der Unternehmer die Wahl, den Wagen entweder dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzuordnen. Im Fall einer geringeren Privatnutzung des Firmenwagens lohnt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen. Dabei sind folgende Angaben notwendig:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt
  • Reiseziel und Fahrroute
  • Reisezweck und besuchte Geschäftspartner

Der Vorteil des Fahrtenbuchs ist: Stellt sich am Ende des Jahres heraus, dass so viele Kilometer gefahren wurden, dass sich die Ein-Prozent-Regelung als günstiger erweist, kann nach dieser Regelung abgerechnet werden.

Nutzt der Makler das Auto weniger als 10 Prozent für das Unternehmen, sind die Kosten steuerlich nicht absetzbar.

Steuertipp 4: Arbeitszimmer absetzen

Ob angestellt oder selbständig – wer von zu Hause aus arbeitet kann das Arbeitszimmer unter Umständen von der Steuer absetzen. Generell gilt: Ein heimisches Arbeitszimmer muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass es abschließbar sein muss und der Raum nur maximal zu zehn Prozent privat genutzt wird. Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt bei 1.250 Euro.

Arbeitnehmer, die einen Arbeitsplatz von ihrem Arbeitgeber zu Verfügung gestellt bekommen, haben meist keinen Anspruch auf steuerliche Entlastung. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei Außendienstmitarbeitern.

Kein Arbeitszimmer?  Homeofficepauschale nutzen

Wer ohne extra eingerichtetem Arbeitszimmer von zu Hause aus arbeitet, kann seit der Coronapandemie trotzdem Kosten als Werbungspauschale ansetzen. Waren es  für die Steuerjahre 2020 und 2021 noch 5 Euro für maximal 120 Arbeitstage wurde die Pauschale für das Steuerjahre 2022 auf 6 Euro für maximal 210 Tage angehoben. Damit kann für das Homeoffice ein Pauschalbetrag bis zu 1.250 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Damit erreicht der Arbeitnehmer exakt die Werbungskostenpauschale von 1.250 Euro, die auch fürs eingerichtete Arbeitszimmer ansetzten kann. 

Link-Tipp

Lesen Sie hier ausführlich, wie Sie das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können.

Im Jahr 2020 soll es aufgrund der Coronapandemie eine Sonderregelung geben. Abschließend hat die Bundesregierung allerdings bisher noch nichts entschieden. Im Raum steht eine Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal soll der Arbeitnehmer 600 Euro absetzen können. Auch für jene, die nur eine Arbeitsecke zu Hause haben, soll die Regelung gelten.

Steuertipp 5: Spenden absetzen

Gutes tun und dabei sparen: Spenden können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Gemäß § 10b Einkommenssteuergesetz (EStG) gilt eine Spende dann als solche, wenn

  • sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienlich ist.
  • sie freiwillig geleistet wird.
  • der Spender keine Gegenleistung erwartet.
  • sie nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers steht.
Info

Der Spendennachweis muss nicht direkt der Einkommenssteuererklärung beigefügt und dem Finanzamt nur noch auf Nachfrage vorgelegt werden. Spendennachweise sollten dennoch mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Ausnahme: Liegt der Spendenbetrag unter 200 Euro verlangt das Finanzamt keinen Nachweis.

Unternehmen können jährlich Spenden in Höhe von 20 Prozent der Gesamteinkünfte geltend machen. Alternativ kann ein Betrag in Höhe von vier Promille der Gesamtumsätze zuzüglich der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne sowie Gehälter ausgeschöpft werden. Der Hintergrund ist, dass die Steuerlast bei Unternehmen eng mit der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer zusammenhängt.

Generell können selbständige Immobilienmakler und Personen-Gesellschafter Spenden nicht als Betriebsausgabe absetzen, sondern müssen diese als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung angeben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Spende aus Betriebsmitteln stammt. In diesem Fall kann sie in der Gewerbesteuererklärung geltend gemacht werden. Somit wird die zu zahlende Gewerbesteuer gemindert.

Steuertipp 6: Geschenke für Mitarbeiter oder Geschäftspartner

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Bis zu einer festgesetzten Obergrenze können Geschenke für Mitarbeiter oder Geschäftspartner abgesetzt werden. Foto: Marat / stock.adobe.com

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Geschenke machen oder Gutscheine schenken, können sie damit auch Steuern sparen, da solche Zuwendungen von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit sind.

Voraussetzung: das Geschenk oder Gutschein darf die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich nicht überschreiten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Wird der Freibetrag auch nur um einen Cent überschritten, geht neben der Steuerfreiheit auch die Sozialversicherungsfreiheit verloren. Das hat für den Arbeitgeber nachhaltige Folgen, da es zu Haftungsforderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung kommen kann. Es ist auch nicht erlaubt, den monatlichen Freibetrag auf das Kalenderjahr hochzurechnen und dann höhere Beträge auszugeben.

Info

Generell können Unternehmen auch Guthaben- oder Prepaidkarten verschenken. Eine Barauszahlung des Guthabens ist allerdings nicht möglich.

Für Geschäftspartner können Geschenke im Wert von 35 Euro pro Jahr und pro Person abgesetzt werden. Wichtig ist, dass es aus betrieblichen Gründen gemacht und keine Gegenleistung verlangt wird. Geschenke mit höherem Wert müssen betrieblich nutzbar sein, etwa Fachbücher oder passende Software. Dort besteht auch eine Nachweispflicht. Achtung: Der Beschenkte muss Steuern für das Geschenk zahlen, außer der Schenkende übernimmt das und versteuert pauschal mit 30 Prozent (§ 37b EStG). Es gibt viele Möglichkeiten bereits gezahlte Steuern zurückzuholen. Je mehr Quittungen und Belege vorgelegt werden können, desto mehr Geld gibt es zurück. Das macht zwar die Steuererklärung nicht reizvoller, aber dafür die Aussichten.

Achtung

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine steuerliche Beratung ersetzt.

Regine Curth02.12.2022

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4 Kommentare

Torsten Juilfs am 09.02.2024 11:27

immer noch alter Kaffee. Wenn solche Infos kommen, sollten sie in jedem Falle überprüft und aktualisiert werden, Freigrenzen stimmen teilweise nicht mehr. Die Kunden und Leser erwarten hier know how.

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roland.halder am 10.02.2023 16:01

Alles " kalter Kaffee"

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weber@bonaccura.de am 11.02.2022 15:41

Due Sachbezugsgrenze ist ab 22 erhöht auf 50 €°

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Walter Jakobi am 11.02.2022 11:46

Dankeschön. Alles drin..

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