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Mit ein oder zwei Tagen Urlaub wegen Umzug wäre dieses aufwändige Ereignis gleich etwas entspannter. Ist Umzugsurlaub gesetzlich geregelt? So viel vorweg: Nicht jeder hat darauf Anspruch! Doch wovon ist Urlaubsanspruch bei Umzug abhängig? Hier erfährst du, ob dir eine Freistellung zusteht.
Die Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland zieht im Verlauf ihres Lebens mehrmals um. Meist ist der Haus- oder Wohnungswechsel sehr stressig: Alles muss sorgfältig verpackt und transportiert werden. Eventuell stehen Renovierungen an. Behördengänge sind nötig. Die bisherige Bleibe muss für die neuen Mieter hergerichtet werden. Insbesondere berufstätige Personen nehmen sich gerne einige Tage frei, um in aller Ruhe die notwendigen Vorbereitungen für den Umzug zu treffen. Doch was passiert, wenn sämtliche Urlaubstage bereits verplant sind?
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei Umzug.
In manchen Fällen haben Arbeitnehmer jedoch aus anderen Gründen ein Recht auf eine bezahlte Freistellung:
In Ausnahmefällen haben Angestellte die Möglichkeit, freizubekommen, ohne dass dies zu einer Gehaltskürzung führt. Doch wovon ist der Anspruch auf Sonderurlaub wegen Umzug abhängig? Weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jedoch ist hierfür der Begriff „Sonderurlaub” zu finden. Dieser ist umgangssprachlich und wird synonym für eine „bezahlte Freistellung” oder „vorübergehende Verhinderung” benutzt, die im Paragrafen 616 BGB geregelt wird.
Die Voraussetzungen für solche Sonderurlaubstage sind demnach unter anderem:
Der Gesetzgeber sichert Arbeitnehmern so eine Bezahlung zu, wenn sie beispielsweise krank oder aufgrund einer Verletzung vorübergehend arbeitsunfähig sind.
Durch gängige Tarif- und Betriebsvereinbarungen haben sich neben der Arbeitsunfähigkeit in der Praxis bereits einige Gründe für eine bezahlte Freistellung ergeben:
Wichtig: Bei gewünschtem Sonderurlaub bei Umzug Arbeitgeber informieren! Jeder Sonderurlaub – sei es der Urlaub für Umzug oder freie Tage aus anderen genannten Umständen – muss vorab offiziell beim Arbeitgeber beantragt werden.
Achtung: Die Wetterlage oder andere Umwelteinflüsse wie der Verkehr oder Streik bei den öffentlichen Verkehrsmitteln sind hingegen kein Grund, vom Arbeitgeber bezahlt freigestellt zu werden. Dies hat zwar auf den einzelnen eine Auswirkung, betrifft jedoch die Allgemeinheit.
Der Paragraf 616 BGB ist im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) festgehalten. Dadurch wird der gesetzliche Anspruch nochmals bestätigt. Eine Verbesserung der Rechte gibt es durch den TVöD jedoch nicht.
Im Gegensatz zum Erholungsurlaub ermöglicht der Sonderurlaub dem Beschäftigten sich aus persönlichen Gründen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu befreien. Laut Paragraf 29 des Tarifvertrages zählt hier auch gesonderter Urlaub bei Umzug dazu: Angestellte im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub, wenn sie “aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen an einen anderen Ort” ziehen.
Die gängigste Regelung für den Urlaub wegen Umzug ist ein zusätzlicher freier Tag. Je nach Arbeitgeber können es bei einem Wechsel des Wohnortes auch 2 Tage sein.
Ist der Umzug betriebsbedingt, so orientieren sich Arbeitgeber oftmals an der Regelung im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes – es gibt also einen Arbeitstag frei.
Ereignen sich in einem Arbeitsjahr mehrere Umstände, die einen Sonderurlaub nach sich ziehen können, so kann es sein, dass du aus unterschiedlichen Gründen mehrere Sonderurlaubstage im Jahr zugesprochen bekommst.
Wenn weder das Gesetz noch der Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen den Arbeitnehmer dazu berechtigen, für den Umzug Urlaubstage gesondert zu erhalten, bleiben noch folgende Möglichkeiten. Du kannst:
Es kann sich jedoch durchaus lohnen, vor dem Umzug mit dem Chef zu sprechen. Vielleicht gewährt ein Vorgesetzter ja Umzug-Urlaubstage aus Kulanz. Schon ein halber Urlaubstag kann im Falle eines Wohnortwechsels hilfreich sein.
Was passiert, wenn ich bereits Erholungsurlaub eingereicht habe und der Umzug genau in diese Zeit fällt? In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, da dieser nur dann gewährt wird, wenn eine Arbeitspflicht besteht. Während des regulären Erholungsurlaubs besteht eine solche Pflicht nicht.
Regine Curth05.02.2024Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.