Lesermeinungen:
Makler müssen sich ständig weiterbilden, mindestens 20 Stunden in drei Jahren sind Pflicht. Aber welche Kurse zählen und welche Themen sind wichtig? Hier gibt es die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Fortbildungspflicht für Makler.
Immobilienmakler müssen sich laut Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ständig weiterbilden. Die Verordnung schreibt zwar vor, welche Fortbildungen zählen – eine zentrale Institution für Weiterbildungen gibt es allerdings nicht.
Die Fortbildungspflicht betrifft Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Zudem gilt sie auch für alle bei ihnen beschäftigten Personen, die an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung mitwirken. Laut Immobilienverband Deutschland (IVD) gehören dazu bei Maklern die Aufgabenbereiche:
Nicht weiterbilden müssen sich Angestellte mit rein administrativen Hilfstätigkeiten, die zum Beispiel Sekretariatsaufgaben erfüllen oder nur in der Buchhaltung oder der Personalabteilung arbeiten.
Außerdem haben bestimmte Berufsgruppen etwas länger Zeit: Für Immobilienkaufleute und Makler, die zum Beispiel einen Weiterbildungsabschluss als geprüfter Immobilienfachwirt haben, gilt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit.
nach obenDie Form der Weiterbildung ist recht frei. Möglich sind:
Außerdem sind laut MaBV auch „andere geeignete Formen der Weiterbildung“ zulässig. Diese werden jedoch nicht genauer definiert. Thomas Kreye, Experte für Gewerberecht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hannover, meint: „Im Prinzip decken die übrigen drei genannten Formen bereits alle Formen der Weiterbildung ab. Durch diese Formulierung wären aber auch eventuell später auftretende, neue Formen der Weiterbildung zulässig.“
nach obenDie MaBV gibt gleich mit vor, in welchen Bereichen Makler sich weiterbilden können und legt die inhaltlichen Anforderungen in diesen Bereichen fest (§ 15b Abs. 1 MaBV, vertiefend: Anlage 1). Dabei können sie ihre Stunden recht frei verteilen – und Kurse in allen Bereichen wählen, oder sich 20 Stunden lang auf nur einen Schwerpunkt konzentrieren. Die Themenkomplexe sind:
Immobilienmakler können sich in vielen verschiedenen Kursen weiterbilden. Die Anbieter von Fortbildungen für Immobilienmakler müssen nicht zertifiziert oder staatlich anerkannt sein. Sie müssen aber sicherstellen, dass gewisse Anforderungen bei der Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen eingehalten werden. Jeder Maßnahme muss unter anderem ein Plan zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert sein und die Qualität der Person, die die Fortbildung durchführt, muss sichergestellt sein. Dies ist in Anlage 2 der MaBV detailliert geregelt.
Viele Verbände aus der Immobilienbranche bieten eigene Kurse an, aber auch ein Weiterbildungskurs bei der örtlichen Volkshochschule kann zählen, sofern die Anforderungen dadurch erfüllt werden.
Da Weiterbildungen in verschiedenen Formen möglich sind, können auch die Kosten unterschiedlich hoch ausfallen. Der grobe Rahmen beginnt bei um die 1.000 Euro für 20 Stunden, zum Beispiel über Webinare, er kann sich jedoch auch leicht bis in den mittleren vierstelligen Bereich ausdehnen. Aber: Die Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildungen sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
nach obenMakler und Verwalter müssen nur auf Nachfrage von Seiten der Behörde oder von Kunden über Qualifikationen und Weiterbildungen der letzten drei Jahre informieren. Einzelnachweise für ihre Mitarbeiter müssen Immobilienprofis jedoch nicht erbringen, hier genügt eine Bestätigung von ihnen, dass die Weiterbildungen absolviert wurden. Geregelt ist dies in Paragraph 11 der MaBV.
Für Form und Inhalt der Erklärung gegenüber der erlaubniserteilenden Behörde ist in der Anlage drei zur MaBV ein Muster vorgegeben. An dieses müssen sich Makler halten, wenn Sie die Behörde über die Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren informieren. Die Erklärung hat der Makler für sich und seine weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter abzugeben. Sie kann elektronisch übermittelt werden.
Zudem kann die Behörde anordnen, dass der Makler die zu sammelnden Nachweise und Unterlagen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht vorlegen muss (§ 29 Abs. 1 GewO).
Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder unvollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Fragt ein Kunde danach, müssen Makler wie Wohnimmobilienverwalter laut Gesetz unverzüglich ihre berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungen mitteilen. Gegebenenfalls einschließlich der Bestätigung für die Weiterbildungsmaßnahmen ihrer von der Fortbildungspflicht betroffenen Beschäftigten. Hierzu reicht ein Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden aus, wenn dort die vollständigen Informationen hinterlegt sind.
Ist der Auftraggeber eine natürliche Person und wohnt im Ausland, so muss die Information in der Amtssprache seines Landes erfolgen; vorausgesetzt, es handelt sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
nach obenImmobilienprofis müssen Nachweise über Fortbildungsmaßnahmen sammeln und aufbewahren, die Aufbewahrungspflicht umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung durchgeführt wurde.
Wer also am 1. Februar 2019 eine Fortbildung absolviert, muss das Zertifikat dafür bis Ende 2025 aufbewahren.
Teilen Verwalter oder Immobilienmakler trotz Aufforderung der Behörde nicht mit, welche Fortbildungen sie absolviert haben, so ist das eine Ordnungswidrigkeit, bei der ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro droht (§ 144 Abs. 4 GewO).
nach obenIsabel Naus10.11.2022
Ralf Cabel am 22.06.2021 14:12
Eine kontinuierliche, qualifizierte Weiterbildung ist für jeden Immobilienprofi heutzutage unumgänglich, wie die vielen Beiträge zu dem Thema in unserem Fachforum 'MaklerDiskussion.org' immer wieder zeigen.
Noch sinnvoller wäre allerdings eine generelle Berufszugangsvoraussetzung in Form einer mehrjährigen Ausbildung oder eines abgeschlossenen Fachstudiums , wie es in anderen Ländern üblich ist.
auf Kommentar antwortenxenophon am 06.01.2021 10:03
Die Fragen belegen, dass Fortbildung dringend nötig ist. Dafür sprechen auch die fehlerhaften Jahresabrechnungen insbesondere im Bereich der Immobilienverwaltung!!
auf Kommentar antwortenGKaminski am 09.01.2021 15:40
Der Gesetzgeber hat mit der Modernisierung des WEGs, die zum Kern einer Abrechnung stehenden Sachverhalte konkretisiert, so dass nunmehr mehr Klarheit in den Jahresabrechnungen hereinkommen sollte.
xenophon am 09.01.2021 16:48
GKaminski
Zumindest mit dem Konjunktiv (sollte) haben Sie Recht. Ist es nicht so, dass die Jahresabrechnung nach neuem Recht gar nicht mehr angefochten werden kann?
LouTam am 04.01.2021 15:49
Muss man als Verwaltung im gewerblichen Bereich ebenfalls eine solche Prüfung ablegen?
auf Kommentar antwortenSchelli1 am 29.12.2020 17:43
Wir sind Bauträger und Projektentwickler, haben aber unseren hauseigenen Vertrieb. Müssen wir (Makler und interne Mitarbeiter) diese Prüfung nun auch ablegen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung
auf Kommentar antwortenKiwi2009 am 28.12.2020 12:00
Was macht ein Makler die z.B. in Januar 2020 angefangen hat? Hat er dann 3 Jahre um seine Weiterbildungspflicht zu erfüllen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 29.12.2020 12:23
Hallo Kiwi,
im Gesetz steht: "Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden[...]" (§ 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) ).
Ein Makler, der beispielsweise am 1. Januar 2020 seine Tätigkeit aufgenommen hat, dürfte demnach bis 31. Dezember 2022 Zeit haben seine Fortbildungspflicht zu erfüllen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine gültige Rechtsberatung leisten können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Paula am 22.12.2020 11:42
Hallo,was passiert , wenn man es dieses Jahr mit der Fortbildung nicht mehr schafft?
Kann ich dann auch nicht mehr als Makler arbeiten, bis ich den Nachweis habe ?
Welche Behörde kontaktiert einem ,wegen dem Nachweis? Danke!
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 23.12.2020 14:33
Hallo Paula,
womöglich riskieren Sie eine Geldstrafe, falls Sie die Fortbildungen nicht nachweisen können. Bitte verstehen Sie aber, dass wir an der Stelle keine Rechtsberatung leisten können.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Volker am 28.10.2020 14:13
Typisch für Politiker ohne Fachkenntnisse. Makler und Hausverwalter sollen sich weiter bilden obwohl sie selber Auszubildende haben und diese den Beruf lehren. keine Ausbildung haben hingegen die meisten Parlemetarier und Abgeordneten die hier Vorschriften fest legen. Wer den Beruf von der Pike auf gelernt hat soll dann keinen Datenschutz haben und per Gesetz verpflichtet werden Daten offen zu legen. Typische Reglementierungswut von Laien.
Hoffe das irgendwann auch Politiker Prüfungen ablegen müssen und für Ihre gloreichen Ausgaben die oft ohne Sinn und Verstand sind zur Rechenschaft gezogen werden. Auch hier wäre eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung angebracht die in dem Beruf Makler und Hausverwalter schon seit Jahrzehnten üblich ist.
auf Kommentar antwortenSven D aus H am 12.11.2020 20:41
Perfekt formuliert, genau so sieht es aus.
Die unfähigsten Gestalten führen unser Land (in den Abgrund) und das ohne jegliche finanzielle / persönliche Haftung.
dieter gistl am 03.10.2020 13:36
muss ich als staatlich geprüfter Betriebswirt für wohnungswirtschaft und realkredit auch der weiterbildungverpflichtung nachkommen?
auf Kommentar antwortenKilbou am 23.01.2021 08:06
Ja
Reinhard am 23.08.2020 14:06
Das ist alles wieder typisch Deutsch. Mehr Paragraphen und unsinnige Gesetze bzw. Vorschriften die wirklich keiner braucht. Bravo, weiter so und wir gehen alle an diesen Unsinn zu Grunde oder stehen uns selbst im Weg. Keiner ist mehr im Stande richtig zu arbeiten. Das sieht man auch bei Landwirten. Die haben mittlerweile auch mehr Papierkram zu erledigen als sie Arbeit im Stall und auf den Feldern haben.
auf Kommentar antwortenmguede am 07.02.2020 13:29
Zum Punkt Informationspflicht gegenüber Kunden: In ihrem Artikel heißt es dazu: "Fragt ein Kunde danach, müssen Makler wie Wohnimmobilienverwalter laut Gesetz...". Das ist falsch, denn die Regelung trifft in diesem Fall nur für Wohnimmobilienverwalter zu. Siehe dazu: § 11 Abs. 3 MaBV, die wiederum auf § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 verweist.
auf Kommentar antwortenDie immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.