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Wer umzieht, sollte vier bis sechs Wochen vor dem Wohnortwechsel auch Internet und Telefon ummelden. Manchmal ist der Umzug aber auch ein Anlass für den Anbieterwechsel. Unsere Tipps helfen, den Anschluss zu halten.
Eine Woche ohne Internet und Telefon? In Zeiten von Homeoffice und Netflix kaum vorstellbar. Wer im neuen Zuhause sofort surfen und telefonieren will, sollte darum rechtzeitig beim eigenen Anbieter Internet und Telefon ummelden: Je nach Anbieter und Aufwand kann das Freischalten etwas dauern.
Aber die gute Nachricht vorneweg: Das Ummelden an sich ist meist ohne großen Aufwand möglich, sofern der Internet- und Telefonanbieter auch am neuen Wohnort die vereinbarten Leistungen anbietet. Und: Wer umzieht, muss deswegen keine Änderung der Vertragslaufzeit oder sonstige Vertragsänderungen in Kauf nehmen (§ 46 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz).
Wer umziehen will, sollte vier bis sechs Wochen vor dem Umzugstermin bei seinem Internet- und Telefonanbieter nachfragen, ob er die vertraglich vereinbarten Leistungen auch in der neuen Wohnung zur Verfügung stellen kann – so dass zum Beispiel die Übertragungsrate der Internetverbindung auch in Zukunft gleich hoch bleibt. Dr. Mechthild Winkelmann, Pressereferentin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, erklärt: „Um das festzustellen, muss ihm der Kunde die neue Adresse mitteilen.“
Für das Ummelden reicht oft ein Anruf, eine E-Mail oder das Ausfüllen eines Onlineformulars. Das Ummelden von Internet und Telefon an sich ist kein großer Aufwand. Verbraucherschützerin Winkelmann rät jedoch: „Wichtig ist, dem Anbieter frühzeitig mitzuteilen, wann die Umschaltung stattfinden soll. Andernfalls kann es sein, dass der Anschluss am neuen Wohnort nicht zum Stichtag freigeschaltet wird.“ Durch Überschneidungen der Sonderkündigungsfrist und des Einzugstermins kann es durchaus auch passieren, dass parallel zum neuen Vertrag auch der alte noch für den Rest der Laufzeit gezahlt werden muss.
Diese Informationen müssen Kunden für das Ummelden bereithalten:
In der Regel reichen diese Punkte, in manchen Fällen fragt der Anbieter auch nach der TAE-Nummer oder der Home-ID. Diese stehen oft auf einem Aufkleber auf der Telefondose. Ist keine der beiden Nummern vermerkt, ist es gut zu wissen, dass die TAE-Nummer (Telekommunikations-Anschluss-Einheit-Nummer) sich oft mit der normalen Festnetznummer deckt – in der neuen Wohnung könnte es sich somit um die Nummer des Vormieters handeln. Kann der Vormieter nicht gefragt werden, kann es auch reichen, wenn dem Anbieter der Name mitgeteilt wird.
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Wohnsitz, Auto, Rundfunkbeitrag – Alles schon umgemeldet? Was Sie beim Umzug noch alles ummelden müssen, finden Sie hier im Überblick.
Entspricht der Anschluss des Internet- und Telefonanbieters am neuen Wohnort nicht der Leistung des alten oder gibt es günstigere Alternativen, kann der Umzug auch Anlass für einen Anbieterwechsel sein. In beiden Fällen empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen:
Wer innerhalb eines Vorwahlbereiches umzieht, kann zudem seine bisherige Rufnummer mitnehmen.
Die Rufnummernmitnahme oder auch Portierung genannt, wird einfach beim neuen Anbieter beantragt, der diese wiederum mit dem alten Anbieter abstimmt. Damit der Übergang nahtlos klappt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
Auch beim Umzug ins Ausland ist oft ein Anbieterwechsel nötig. Kann der Anbieter dort die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen, so können Kunden aufgrund des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Nicht immer klappt der Anbieterwechsel reibungslos – manchmal dauert es Tage oder Wochen, bis Internet und Telefon endlich in der neuen Wohnung verfügbar sind. Was viele nicht wissen: Kunden haben ein Recht auf eine nahtlose Versorgung mit Internet und Telefon.
Denn seit Mai 2012 gilt laut Gesetz: Bei Anbieterwechsel dürfen Internet und Telefon höchstens einen Kalendertag unterbrochen sein (§ 46 TKG). Für den weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel sind sowohl alter als auch neuer Anbieter in der Pflicht. Klappt der Wechsel nicht zum vereinbarten Termin, ist der alte Anbieter bis zum nächstmöglichen Umschalttermin zur Weiterversorgung verpflichtet. Im Gegenzug muss der Kunde in der Regel 50 Prozent der im alten Vertrag vereinbarten regelmäßigen monatlichen Kosten zahlen. Das gilt aber nur, wenn der alte Anbieter nicht nachweisen kann, dass der Kunde selbst Schuld am Scheitern des Anbieterwechsels hat.
Dem neuen Anbieter muss der Kunde die vertraglich vereinbarten Gebühren nur dann zahlen, wenn der Anschluss auch tatsächlich funktioniert.
Wenn’s mit dem Anbieterwechsel hakt, gibt es bei der Bundesnetzagentur ein Beschwerdeformular, das ihr zusammen mit der Kündigungsbestätigung des bisherigen Anbieters und dem Portierungsauftrag zugesendet werden kann. Unterbricht der Anbieter die Leitung gesetzeswidrig, ahndet die Bundesnetzagentur das mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.
Dabei wichtig: Verbraucher sollten dem neuen Anbieter schriftlich eine Frist setzen, bis wann er den Anschluss freizuschalten hat. Gelingt es ihm nicht, können sie vom Vertrag zurücktreten.
Wer beim gleichen Internet- und Telefonanbieter bleibt, muss je nach Anbieter Kosten für das Ummelden zahlen. Dieser Umzugsservice kostet zwischen null und rund 70 Euro – innerhalb der gleichen Stadt kann man Telefon- und Internet meist kostenfrei in die neue Wohnung mitnehmen. Bei gleicher Leistung gilt als Grundregel:
Die Kosten für das Ummelden dürfen nicht höher sein als das Entgelt für das Schalten eines Neuanschlusses.
— Dr. Mechthild Winkelmann
Einige Internet- und Telefonanbieter bieten an, eine neue Mindestlaufzeit für den Vertrag zu vereinbaren. Im Gegenzug muss der frisch Umgezogene keine Umzugsgebühren für Internet und Telefon zahlen – wer länger an einem Wohnort bleibt, kann auf diese Art Kosten sparen.