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Nach dem Umzug muss die Adressänderung Behörden, Institutionen und Dienstleistern mitgeteilt werden. Was vor und nach dem Umzug zu tun ist – ein Überblick.
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Mit der immowelt Checkliste fürs Ummelden, keine Mitteilung der Adressänderung mehr vergessen.
Bei einigen Institutionen ist die Ummeldung mit einer längeren Bearbeitungszeit verbunden. Daher ist es sinnvoll sich bereits vor dem eigentlichen Umzug um die Ummeldung zu kümmern. Damit es nach dem Umzug nahtlos mit der Versorgung weitergehen kann . Dazu gehören:
Damit nach dem Umzug die Leitung nicht tot ist, sollte sich der Umziehende rechtzeitig vor dem Wohnsitzwechsel überlegen, welche Anbieter beim Umzug mitgenommen werden sollen und wo ein Anbieterwechsel sinnvoll und möglich ist. Wichtig ist dabei, die möglichen Kündigungsfristen oder Vorlaufzeiten der Anbieter zu beachten, idealerweise kümmert man sich spätestens sechs bis vier Wochen vor dem Umzug um eine Ummeldung. Informationen gibt es bei den jeweiligen Servicestellen.
Strom, Gas und Wasser sollten – sofern das nicht der Vermieter übernimmt – unbedingt rechtzeitig gekündigt werden, damit nicht nach dem Auszug für den Verbrauch der Nachmieter gezahlt werden muss.
Die Kündigungsfristen können dabei je nach Anbieter zwischen zwei Wochen und drei Monaten liegen. Da sich ein Wechsel von einem zum anderen Anbieter aber auch etwas in die Länge ziehen kann, sollte selbst bei sehr kurzen Kündigungsfristen die Suche nach einem neuen Anbieter rund acht Wochen im Voraus beginnen.
Wer mit seinem bisherigen Anbieter zufrieden ist und keinen Anbieterwechsel plant, kann seine Energieversorgung unkompliziert und schnell ummelden. Dann reicht es, am Tag des Umzugs die Zählerstände abzulesen und diese dem Anbieter in den kommenden Tagen samt neuer Adresse mitzuteilen.
Ist durch den Umzug ein Schulwechsel unvermeidlich, ist es sinnvoll sich frühzeitig mit dem Schulamt und der gewünschten, zukünftigen Schule in Verbindung zu setzen, um die jeweiligen Aufnahmekriterien zu erfahren – schließlich muss nicht jede Schule jeden Schüler nehmen. Steht dem Schulwechsel prinzipiell nichts mehr im Weg, muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Schulamt erfolgen. Sobald von der neuen Schule eine Zusage vorliegt, kann das Kind an seiner alten Schule abgemeldet werden.
Für Eltern mit Kleinkindern gilt: Es gibt oft mehr Kinder als Kindergartenplätze. Auch wenn es eine gesetzliche Garantie auf einen Kindergartenplatz gibt, sollten Eltern sich so früh wie möglich nach einer passenden Einrichtung umsehen, in der sich die Kinder auch wohlfühlen. Achtung: Auch für Kindergartenplätze gibt es Kündigungsfristen zu beachten.
Hierbei reicht entweder eine kurze Mitteilung über den Adresswechsel. Sollte durch den Umzug die Kündigung in einem Verein anstehen, rechtzeitig auf die vereinbarten Kündigungsfristen achten.
Um einen nahtlosen Übergang zu ermöglichen, sollten Verlage frühzeitig über den Adresswechsel informiert werden. Wird der Ort gewechselt und es soll eine neue Zeitung abonniert werden, dann rechtzeitig an die Kündigung des alten Abos denken. Bei alten Verträgen müssen Kunden oft noch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer einhalten. Bei Verträgen, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden, ist es jedoch gesetzlich festgelegt, dass die Kündigungsfrist nicht länger als einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer sein darf. Eine Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben ist normalerweise nicht erforderlich und eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend.
Damit nach dem Umzug die Post im neuen Zuhause ankommt, ist die Einrichtung eines Nachsendeauftrags sinnvoll. Dies ist über die Post mit einem Vorlauf von mindestens fünf Tagen problemlos möglich. Der Nachsendeservice kann über einen Zeitraum von 6, 12 oder 24 Monaten in einer Post-Filiale oder im Online-Shop beauftragt werden. Der Nachsendeauftrag kann auch verlängert werden.
Bei Ämtern, wie dem Arbeitsamt, der Kindergeldstelle oder dem Amt für Ausbildungsförderung, und Versicherungen empfiehlt es sich, noch vor dem Umzug die neue Adresse mitzuteilen, denn die Bearbeitung kann durchaus Zeit in Anspruch nehmen, um die sich die Auszahlung der Leistungen dann verzögert.
Aber auch Arbeitslose, die gar keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, sollten ihren Umzug so früh wie möglich ankündigen, damit es bezüglich ihrer Rentenversicherung zu keinen Problemen oder Missverständnissen kommt. Das Arbeitsamt empfiehlt eine Meldefrist von einer Woche vor dem Umzug. Wird das Arbeitsamt nicht rechtzeitig informiert, geht vom Umzugstag bis zur Meldung des Umzugs der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Dementsprechend ist der Betroffene unter Umständen auch nicht krankenversichert.
Wer dem BAföG-Amt seine aktuelle Adresse nicht rechtzeitig mitteilt, kann sogar zur Kasse gebeten werden: Muss nämlich das Amt die Adresse ermitteln lassen, muss der Leistungsempfänger dafür die Kosten tragen.
Besonders dann, wenn sich der Versicherungsschutz in irgendeiner Form auf den Wohnort bezieht, muss die Versicherung zwingend vor dem Umzugstermin über den Adresswechsel informiert werden, ansonsten kann es passieren, dass der Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet ist. Das ist beispielsweise bei einer Hausratsversicherung der Fall.
Auch der Rentenversicherung sollte der Adresswechsel mitgeteilt werden – auch, wenn noch keine Rente bezogen wird. Das kann bei der zuständigen Rentenversicherung per Formular oder online erfolgen.
Auch wenn vieles bereits vor dem Umzug in die Wege geleitet und umgemeldet werden kann, so gibt es auch ein paar Stellen, die erst nach dem Umzug angegangen werden können. Dazu gehören:
Das Erste und Wichtigste, was nach dem Umzug veranlasst werden muss, ist die Ummeldung des Wohnsitzes der Meldebehörde der Gemeinde. In Deutschland besteht laut Bundesmeldegesetz (BMG) eine allgemeine Meldepflicht des Wohnortes (§17 BMG). Dieser muss dem zuständigen Einwohnermeldeamt nach einem Umzug in der Regel innerhalb der ersten zwei Wochen mitgeteilt werden, Ausnahmen gibt es kaum.
Sollte diese Frist um ein paar Tage versäumt werden, sind die Behörden meist kulant, bei längerer Fristüberschreitung kann das Einwohnermeldeamt Bußgelder von bis zu 1.000 Euro verhängen.
Wer den Wohnort wechselt und ein Auto, Motorrad, E-Roller oder anderes Kraftfahrzeug besitzt, muss sich um die Ummeldung beziehungsweise die Aktualisierung von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief kümmern.
Bei einem Umzug innerhalb des Ortes reicht es, die Kfz-Haftpflichtversicherung über den Umzug zu informieren und bei der Kfz-Zulassungsstelle die neue Adresse in Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief eintragen zu lassen.
Wer in eine andere Stadt zieht, benötigt für die Ummeldung des Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsstelle zusätzlich den siebenstelligen Versicherungsbestätigungscode, der die alte Versicherungsbestätigungskarte, auch Doppelkarte genannt, abgelöst hat von der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Seit 2015 sparen sich Auto- und Motorradfahrer aber zumindest die Kosten für ein neues Nummernschild – seitdem ist es nämlich bundesweit möglich, bei einem Umzug das bisherige Kennzeichen zu behalten.
Ob ein Haustier umgemeldet werden muss, hängt vom Tier selbst ab. Kleintiere wie Kaninchen oder Meerschweinchen sind zum Beispiel nicht meldepflichtig. Anders sieht dies bei Hunden oder exotischen Tieren aus:
Beim Finanzamt kommt es darauf an, ob nach dem Umzug das gleiche Finanzamt zuständig ist oder ein Wechsel erfolgt. Erfolgt kein Wechsel, kann bei der nächsten Steuererklärung die neue Adresse mitgeteilt werden. Wird ein neues Finanzamt zuständig, ist es ratsam, dem neuen Finanzamt unter Nennung der Steuernummer die neue Anschrift mitzuteilen, um eine nahtlose Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern zu ermöglichen.
Früher mussten GEZ-Gebühren gezahlt werden, heute heißt die Abgabe Rundfunkbeitrag, der an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu zahlen ist: Pro Haushalt wird er einmal pro Monat fällig, unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen und ob überhaupt ein Rundfunkgerät vorhanden ist.
Wer in seiner vorherigen Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag gezahlt hat, muss sich bei einem Umzug lediglich ummelden. Wurden bisher noch keine Rundfunkgebühren entrichtet, da beispielsweise aus dem Haus der Eltern in die erste eigene Wohnung gezogen wird, muss der Betroffene sich anmelden, sofern in der neuen Wohnung vom Partner oder Mitbewohner noch kein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Eine An- oder Ummeldung geht schnell und einfach über ein entsprechendes Online-Formular auf www.rundfunkbeitrag.de.
NiF am 21.02.2022 09:40
Wie ist es zu regeln für Studenten die ins Ausland studieren aber jeder Urlaub/frei Zeit/ online Studium ins deutsche zu Hause verbringen - da es viel hin und her gibt ?
auf Kommentar antwortenU.m. am 01.02.2022 19:50
Hallo ich lebe in Scheidung wohne in Berlin arbeite dort bis zum 31.03.22
Ab dem 01.02.22 habe i h eine wohnung in einem anderen Bundesland gemietete. Meine 2 Kinder sind z.Z in einer jugendhilfeeinrichtung und werden erst zum Sommer zu mir kommen, sie sind aber in der meldebescheinigung aufgeführt
Frage kann ich mich in dem Fall zunächst auch alleine anmelden
auf Kommentar antwortenMonita am 07.11.2020 22:29
nkt der Lebensbeziehungen des Einwohners (meiner Tochter)" liegt nämlich in meiner WohnunMeine Tochter (37) ist Autistin, also geistig behindert. Wir leben in einem gemeinsamen Haushalt, ich (67) bin ihre amtliche Bereuerin.
Seit Anfang November konnte sie überraschend ein frei gewordenes Zimmer in einem betreuten Wohnheim für Menschen mit Beeinträchtigung beziehen, nicht weit von meiner Wohnung entfernt, näher zur Werkstatt. Jeden Freitag wird sie zu mir nach Hause gefahren nach der Werkstatt, damit wir gemeinsam das Wochenende verbringen können. Montag früh wird sie mit dem Bus von mir zur Werkstatt fahrend abgeholt , danach zum Heim.
D.h. Buchhalterisch: Pro Woche 4 Tage im Heim, 3 Tage zu Hause (plus Urlaubstage).
Kann ich das Wohnheim trotzdem als Zweitwohnsitz für meine Tochter angeben? "Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners (meine Tochter)" liegt bei mir zu Hause (Hauptwohnsitz).
auf Kommentar antwortenMonita am 07.11.2020 22:33
Sorry, mein Kommentar beginnt ab "Meine Tochter (37)..."
immowelt Redaktion am 13.11.2020 07:52
Hallo Monita,
Sie sollten sich diesbezüglich beim zuständigen Einwohnermeldeamt beraten lassen. Grundsätzlich ist der Hauptwohnsitz dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 22 Abs. 3 BMG). Wie das bei Ihrer Tochter bewertet wird, können wir leider nicht sagen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Rob am 19.03.2020 16:50
Hallo, folgende Situation:
Meine Eltern sind verheiratet, meine Mutter hat sich aber Parallel dazu noch eine zweite Wohnung gemietet in der sie zwischenzeitlich gewohnt hat, mit Internetanschluss usw., halt richtig zu Wohnen. Offiziell ausgezogen ist sie aber nicht! Wie sieht das da aus mit dem Ummelden?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 20.03.2020 08:04
Hallo Rob,
sofern die Wohnung der Mutter der alleinige Wohnsitz ist, muss dies - unter Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter - beim Meldeamt als Erstwohnsitz gemeldet werden. Sofern die Wohnung nur eine Nebenwohnung ist, ist eine Meldung als Zweitwohnsitz erforderlich, sofern die Wohnung der überwiegende Lebensmittelpunkt sein sollte, als Erstwohnsitz, wobei der dann nur noch untergeordnet genutzte alte Wohnsitz als Zweitwohnsitz zu melden wäre. Entscheidend für eine Meldung als Erst- oder Zweitwohnsitz sind immer die tatsächlichen Verhältnisse.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Eugenio am 25.02.2020 19:02
Hallo, ich bin Eugenio,
ich habe eine Wohnung gekauft und dabei ein Mietverhältnis mit einem Mieterehepaar gesetzlich übernehmen müssen. In der Wohnung wohnen jedoch auch zwei erwachsene Töchter. Eine der beiden Töchter hat zwei Kinder im Kleinkinder-Alter und der Vater lebt ebenfalls in der Wohnung, Weder die Töchter noch der Vater der Kinder sind lt. Einwohnermeldeamt gemeldet.
Da meiner Kenntnis die beiden Töchter und die Kinder in der Wohnung aufgenommen werden dürfen, trifft dies auf den Vater nicht zu, da er mit den beiden Mietern nicht verwandt, sondern nur verschwägert ist.
Wie kann ich die ungesetzliche Aufnahme des Kindsvaters in die Wohnung beenden ?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 26.02.2020 08:20
Hallo Eugenio,
im deutschen Mietrecht gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete (BGB § 566), das heißt, das Mietverhältnis läuft unverändert weiter. Da Sie die Wohnung erst gekauft haben, sollten Sie zunächst herausfinden, ob der Vorbesitzer die Aufnahme des Vaters geduldet bzw. erlaubt hat. Wenn ja, so würde dies aufgrund des oben genannten Grundsatzes zulässig sein. Wenn die Erlaubnis weder von Ihnen noch von dem Vorbesitzer erlaubt wurde, kann die unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte ein Grund für eine Kündigung sein (BGB § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das gilt unabhängig von der melderechtlichen Problematik, die mit den mietvertraglichen Pflichten nichts zu tun hat. Hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise sollten Sie sich aber besser mit einem Eigentümerverein oder Fachanwalt für Mietrecht vor Ort abstimmen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Micha am 15.12.2019 03:39
Hallo ich bin der Michael, ich habe folgendes Problem ..
Ich wohne bei meinen Eltern bin seit 7monaten arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld ..
Wir sind umgezogen und hatten 2 Wohnungen 1 Monat lang .. als wir dann den Mietvertrag zum 01.08.2019 unterschrieben und die alte Wohnung auch bis zum 31.08.2019 am laufen hatten ,hatten und ich mich dann zum 01.09.2019 beim Amt gemeldet .dann kann die Antwort rasch das ich mich zu spät gemeldet hatte und man den ganzen Monatslohn zurück fordert darauf hin hab ich gesagt das es falsch sei da wir uns im Umzug befinden und immer noch an der alten Adresse
Erreichbar sind und wir noch Schlüssel ect alles haben bzw hatten so wie die Post kontrolliert...
Natürlich haben wir uns auch beim Meldeamt usw schon zum 01.08 umgemeldet ...
Vom Vermieter und vorvermieter haben wir uns ein schreiben geben lassen als Beweis das es so war und ist dennoch sagt das Jobcenter das dass Geld zurück gefordert wird Anwalt kann ich mir bei 1000€ nicht leisten warum machen die sowas was soll das hab Jahre lang gearbeitet und nun sowas .....
auf Kommentar antwortenMicha am 15.12.2019 03:43
Ps als Antwort vom jobcenter kam noch das die den Beweis vom wohnportal hätten das wir zum 1.8 eingezogen sind und man nun ne Ratenzahlung anbietet und von einer Klage absieht aber ich fühle mich voll im Recht oder seh ich das falsch wenn man 2 Wohnung 1 Monat hat ich war doch für die erreichbar .....
Immowelt-Redaktion am 16.12.2019 10:43
Hallo Micha,
eine abschließende Beurteilung ist uns hier leider nicht möglich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Falle einer Rechtsstreitigkeit u.U. Anspruch auf Prozesskostenhilfe o.ä. bestehen kann.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Sarah V. am 08.12.2019 09:48
Hallo, ich bin schon leicht verzweifelt, vielleicht könnt Ihr mir von ImmoWelt ja helfen.
Ich habe von Mitte März bis Mitte September genau für 6 Monate ein Praktikum in München und würde genau für diesen Zeitraum von Hessen nach München ziehen. Laut einigen Internet Seiten ist ein Praktikum bis zu 6 Monaten ein Sonderfall, bei dem ich mich nicht ummelden muss.
Allerdings habe ich eine Wohnung im Studentenwohnheim bereits vom 1.1. bis zum 31.9. zur Untermiete angemietet, da es vom Zeitraum nicht anders ging. Die Wohnung steht also die ersten 2 einhalb Monate und den letzten halben Monat komplett leer, bis ich überhaupt einziehe. Dennoch habe ich die Wohnung nun ja mehr als die erlaubten 6 Monate.
Muss ich mich nun ummelden? Ja oder Nein?
Vielen Dank schon einmal im voraus.
Liebe Grüße
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 09.12.2019 09:57
Hallo Sarah V.,
beim An- und Ummelden kommt es nicht auf den Mietvertrag an, sondern auf das tatsächliche Datum, an dem Sie die neue Wohnung beziehen - achten Sie darauf, dass die Wohnungsgeberbescheinigung Ihres Vermieters auch wikrlich das Datum des Einzuges und nicht das des Mietvertrags trägt. Eine Anmeldung ist dann nicht notwendig, wenn Sie bereit bei einer anderen deutschen Meldebehörde gemeldet sind und am neuen Wohnort weniger als sechs Monate leben werden. Bleibt man länger, beginnt nach diesen sechs Monaten die zweiwöchige Frist, sich umzumelden.
Wir empfehlen im Zweifelsfall sich direkt von der Meldebehörde beraten zu lassen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Sir am 26.09.2019 10:34
Ich möchte 2020 von der Schweiz nach Deutschland umziehen. Gibt es dafür auch von Ihnen Informationen
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 27.09.2019 15:30
Hallo Sir,
vielen Dank für deine Frage. Aktuell gibt es auf unserem Portal keinen eigenen Ratgeberartikel für den Umzug von der Schweiz nach Deutschland. Allerdings gibt es Umzugsunternehmen, die auf Umzüge nach Deutschland spezialisiert sind und einen großen Teil der Planung übernehmen, beziehungsweise dich auch zu den Besonderheiten beraten können. Auf unserer Seite kannst du gezielt nach solchen Unternehmen suchen und sie miteinander vergleichen: https://ratgeber.immowelt.de/umzug.html
Wir wünschen dir einen guten Umzug!
die Immowelt-Redaktion
Ich am 10.05.2019 18:13
Wir haben ein Haus gebaut und eine neue Hausnummer bekommen vom Amt das Katasteramt hat das auch gemeldet bekommen trotzdem können wir uns beim Einwohnermeldeamt nicht anmelden weil die sagen die Adresse würde es nicht geben.Wir waren schon 4 x dort. Wir sind ratlos
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 13.05.2019 09:19
Hallo,
das hört sich in der Tat ungewöhnlich an. Wir raten Ihnen, die Unterlagen vom Katasteramt und den Grundbuchauszug mit zum Amt zu nehmen. Wenn alles nichts hilft, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Tweedy am 21.06.2018 19:27
Was passiert, wenn jemand von " amtswegen " abgemeldet wurde.
Wie kann man die neue Adresse erfahren.
Das Einwohnermeldeamt hat keine neue Adresse.
Derjenige ist einfach abgetaucht.
Hat er sich strafbar gemacht?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 22.06.2018 08:43
Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,
die neue Adresse können Sie in diesem Fall unter Umständen überhaupt nicht erfahren. Sich nicht anzumelden ist keine Straftat, wohl aber eine Ordnungswidrigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
mafass am 29.12.2017 08:52
Hallo , wie ist es mit der Rentenversicherung,muss ich mich da auch ummelden?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 29.12.2017 10:33
Hallo mafass,
vielen Dank für deinen Kommentar. Arbeitnehmer oder arbeitslose Leistungsempfänger müssen sich bei der Rentenversicherung in der Regel nicht ummelden, da der Arbeitgeber beziehungsweise die zuständige Agentur für Arbeit die neue Adresse meldet. Wer das nicht ist, muss sich jedoch selbst darum kümmern, zum Beispiel Rentner, Hausfrauen, Arbeitslose ohne Leistungsbezug oder Selbständige.
Bitte beachten Sie, dass wir keine individuelle Rechtsberatung leisten. Diese erhalten Sie im Zweifel von einem Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Nicole am 08.12.2017 19:08
Ich würde in die Liste "Adressänderung – wer muss es wissen?" noch mit aufnehmen: "Mobilfunkvertrag" und bei dem Unterpunkt "Banken und Bausparkassen" noch "Kreditkartenunternehmen"
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 11.12.2017 09:15
Hallo Nicole und vielen Dank für Ihre Anregungen,
wir haben den entsprechenden Absatz ergänzt.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Rama am 10.10.2017 10:05
Guten Tag, meine Mutter erschwert mir etwas das leben. Wir sind in einer Bedarfsgemeinachaft, jedoch lässt sie mich da nicht wohnen und hat schon meine Katzen in ein Tierheim gebracht :-( das Schloss ausgetauscht und nimmt meine Termine beim Amt war. Sie hat meine kontokarte (die ich sperren lassen hab). Ich bin momentan in einer ganz anderen und würde mich gern ummelden und einfach neu anfangen. Muss ich dem Vermieter etwas vorlegen, um eine Wohnungsgeberbestätigung zu bekommen, oder kann ich mir hier so einfach eine Wohnung suchen und mich danach ummelden?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 10.10.2017 11:50
Hallo Rama und vielen Dank für Ihren Kommentar,
die Wohnungsgeberbestätigung benötigen Sie für die Ummeldung beim Amt. Ummelden müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nachdem Sie in eine neue Wohnung eingezogen sind. Etwas besonderes vorlegen müssen Sie dem Vermieter dabei nicht.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Michael am 01.02.2017 19:12
Rechtswirksame,
Vorlagen zum ausfüllen und ausdrucken
hätte ich erwartet
auf Kommentar antwortenPetra_E am 01.02.2017 18:34
Was noch fehlt: Auch die Rentenversicherungsanstalt muss informiert werden
auf Kommentar antwortenFlo79 am 26.10.2017 08:59
Die Rentenversicherung bekommt die Daten vom Arbeitgeber bzw der Agentur für Arbeit
Marion am 22.02.2017 07:27
Da ist es sehr kurios. Ich bin schon öfter umgezogen. Die Rentenversicherung ziehen sich die aktuellste Adresse auch so , woher auch immer
Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.