Kabelgebühren bald nicht mehr Bestandteil der Betriebskosten

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Bislang durften Vermieter die Kabelgebühr auf ihre Mieter umlegen. Spätestens ab 1. Juli 2024 ist das vorbei, in manchen Fällen sogar schon ab Dezember 2021. Das sagt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Eine Zusammenfassung, was das für Mieter und Vermieter bedeutet.

Eine Frau guckt TV, Foto: istock.com / Drazen
Keine Kabelgebühren mehr über die Betriebskostenabrechnung. Ab 1. Juni 2024 können Mieter dadurch Geld sparen. Foto: istock.com / Drazen

In Mehrfamilienhäusern ist es oft üblich, dass die Vermieter einen Kabel-TV-Anschluss stellen. Dafür hat dieser oft mit einem Anbieter einen Sammelvertrag abgeschlossen, die Kosten - die Kabelgebühr - tragen die Mieter. Das Entgelt wird ihnen über die Betriebskostenabrechnung monatlich abgerechnet. Für den Vermieter sind diese Einnahmen ein durchlaufender Posten, weil er sie wiederum direkt an das jeweilie Telekommunikations-Unternehmen eins zu eins weiterleitet. In Zukunft kann für den vermieter dieses Modell unter Umständen aber teuer werden. Bald ist dieses sogenannte Nebenkostenprivileg – die Umlagefähigkeit der Kabelgebühr auf die Mieter - nicht mehr zulässig. Eine Gesetzesänderung, die der Bundesrat am 7. Mai 2021 abgesegnet hat und dem Mieter entlasten soll, tritt am 1. Dezember 2021 mit einer Übergangsfrist bis 1. Juli 2024 in Kraft. Vermieter müssen sich auf die Änderungen vorbereiten.

Kabelgebühr: Das ist das Nebenkostenprivileg

Das Nebenkostenprivileg ist in Paragraf 2, 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geschildert. Es regelt die sogenannte Umlagefähigkeit der Kabelgebühren für den Kabelanschluss in der Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter (oder die Hausverwaltung) kann damit in Mehrfamilienhäusern die Kosten für ihre Kabelanschluss-Sammelverträge – für die er zunächst selber aufkommen muss, auf alle Mieter gleichermaßen aufteilen und monatlich über die Betriebskosten abrechnen.

Vor – und Nachteile des Nebenkostenprivilegs

Aus dem Nebenkostenprivileg ergaben sich bisher Vor- und Nachteile für den Mieter.

  • Der Vorteil: Da die Vermieter und Hausverwaltungen für ihre Sammelverträge oft günstigere Konditionen vom Anbieter erhalten als ein einzelner Mieter, sparte der Mieter so monatlich einige Euro bei den kabelgebühren. Das war vor allem früher vorteilhaft, als es noch keine Alternativen zum Kabelanschluss mit mehr als 30 TV-Programmen gab.
  • Der Nachteil:  Mittlerweile hat der Mieter aber die Wahl, ob er beispielsweise digitales Fernsehen über das Internet beziehen möchte oder via Satellitenschüssel. Will der Mieter auf einen dieser alternativen Übertragungswege wechseln, kann er das zwar tun, muss aber dennoch den Kabelgebühren über die Betriebskosten gemäß Mietvertrag zusätzlich weiterbezahlen. Damit zahlt der Mieter also doppelt für den Fernsehempfang, obwohl er einen davon gar nicht nutzen möchte. Durch die Streichung des Nebenkostenprivilegs soll diese Doppelbelastung der Mieter unterbunden werden.

Streichung der Kabelgebühr: Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes – darunter die Streichung des Nebenkostenprivilegs und damit der Kabelgebühr – tritt schon am 1. Dezember 2021 in Kraft, es gilt jedoch eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2024.

Was bedeutet das für alte Mietverträge?

Für Mietverträge, die vor Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 1. Dezember 2021 bestanden haben, ändert sich erstmal nichts. Die darin festgelegten Kabelgebühren laufen bis zum 30. Juni 2024 weiter, ohne dass der Mieter oder der Vermieter sie einseitig kündigen kann. Erst nach dem 1. Juli 2024 dürfen die Kosten für das Kabelfernsehen vom Vermieter nicht mehr auf den Mieter umlegt werden. Auf diesen Zeitpunkt sollte sich allen voran der Vermieter vorbereiten und entsprechende Sammelverträge mit dem Anbieter kündigen.

Was gilt für Neu-Mietverträge nach dem 1. Dezember 2021?

Für Mietverträge, die erst nach Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 1. Dezember 2021 zustande gekommen sind, dürfen Vermieter die Kabelgebühren weiterhin auf den Mieter umlegen. Es gilt ebenfalls noch die Übergangsphase bis zum 1. Juli 2024. Erst danach können von Seiten des Mieters die TV-Kosten gekündigt werden. Die entsprechende Gesetzesspassage (§ 71 Absatz 2, TKG) wird explizit unter Paragraf 230, 4 (TKG) als Anwendungsmöglichkeit ausgenommen.  

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt aber gesetzlich verankerte Konstellation, in der die Umlage der Kabelgebühren auf den Mieter entfällt. Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbunds erklärt: „Die Umlage entfällt, wenn der Vermieter die Verteilanlage für das Breitbandnetz nach dem 30. November 2021 errichtet hat“, also erst nach Inkrafttreten der Novelle des Telekommunikationsgesetzes ab 1. Dezember 2021. Die Breitbandtechnik ist jene, die für das Kabel-TV verwendet wird, sie wird aber oft auch für Internet- oder DSL-Technik genutzt.

Sind individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter möglich?

Vermieter und Mieter haben durchaus die Möglichkeit, eigene Vereinbarungen zu treffen. Treffen Mieter und Vermieter beispielsweise gemeinsam die Entscheidung, die Kabelgebühren schon vor Ablauf der Übergangsphase fallen zu lassen, spricht dem nichts entgegen. Wichtig ist hier jedoch das beidseitige Einvernehmen. Das ist beispielsweise möglich, wenn der Vermieter seinen Sammelvertrag mit dem TV-Anschluss-Anbieter frühzeitig gekündigt und vor dem 1. Juli 2024 keine Kosten mehr hat.

Was bedeutet die Streichung der TV-Gebühr für Mieter?

Ein Sat-Kabel wird aus de Buchse gezogen, Foto: istock.com / KLH49
Alternative Satellit. Ab Juni 2024 müssen Mieter, die beispielsweise auf Satelliten-Empfang setzen, keine Kabelgebühr mehr für den vom Vermieter gestellten Kabelanschluss zahlen. Foto: istock.com / KLH49

Laut Schätzung des GdW – Bundesverbandes der deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen, gibt es über 12 Millionen Mieter in Deutschland, die den Kabel-Anschluss, ob gewollt oder nicht, über die Betriebskosten bezahlen.

In erster Linie soll durch die Streichung der Umlagefähigkeit der Betriebskosten der Mieter geschützt werden. Bislang muss er oft doppelt zahlen, weil er neben dem Kabelanschluss einen weiteren, von ihm präferierten Anbieter, beispielsweise über Satelliten oder Internet, zusätzlich bucht. Vor allem über das Internet sind zuletzt viele Anbieter hinzugekommen, deren Angebote bei ähnlichen Kosten über das des TV-Kabelanschlusses hinausgehen können.

Diese Mieter profitieren von der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, weil sie die etwa 20 Euro für den Kabelanschluss über die Betriebskosten monatlich einsparen können. Allerdings erst nach der Übergangsphase ab Juli 2024. Vorher gelten noch immer die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten.

Die Kehrseite ist aber, dass viele Mieter bislang ausschließlich auf den TV-Kabelanschluss setzen, den sie ohnehin über die Betriebskosten bezahlen. Wenn nun die Nebenkostenprivilegien fallen, entfallen womöglich auch die vergünstigten Sammelverträge der TK-Unternehmen für die Vermieter, die die vergünstigten Preise an den Mieter weitergaben. Hier könnten ab Juli 2024 für die Mieter zunächst Mehrkosten entstehen. Die Verbraucherzentrale schätzt allerdings die Mehrkosten auf nur etwa zwei bis drei Euro im Monat.

Auf Dauer werden die Mehrkosten aber wohl schwinden. Ähnlich wie nach dem Fall des Telefonmonopols der Telekom 1996 können die Anbieter mit günstigen Angeboten um Kunden werben. Vermutlich werden deswegen langfristig sehr günstige Gebühren-Modelle entstehen.

Was bedeutet die Streichung für Geringverdiener und Harz IV-Empfänger?

Für den Deutschen Mieterbund waren die Mehrkosten für Mieter längst ein Dorn im Auge, weil sie ausschließlich „unnötige Mehrkosten“ produzieren. Geringverdiener seien dadurch besonders benachteiligt gewesen. Sie werden ab Juni 2024 dadurch entlastet, weil sie den kostengünstigsten Anbieter frei oder gar keinen Anbieter wählen können. So lassen sich etwa 20 Euro im Monat oder 240 Euro pro Jahr einsparen.

Benachteiligt sind durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes aber die Empfänger von Arbeitslosengeld-II (ALG-II, Harz IV), die den Kabelanschluss bislang vom Staat bezahlt bekommen haben. Bislang war es so geregelt, dass jene Kosten übernommen werden, wenn ein Sammelanschluss besteht und die Kosten über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. Durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs und damit der Umlagefähigkeit der TV-Gebühr ab Juni 2024, müssen diese Mieter selbst für ihren Anschluss aufkommen. Was für viele ungerecht wirkt, kann auf der anderen Seite als fair und sozial bezeichnet werden. Denn die Empfänger von ALG-II, deren TV-Anschluss bislang nicht über die Nebenkosten abgerechnet wurden, mussten schon jetzt den Anschluss aus der eigenen Kasse zahlen. Somit werden ab Juni 2024 alle ALG-II-Empfänger gleich behandelt.

Was bedeutet die Streichung für Vermieter und Wohnungsunternehmen?

Vermieter haben in der Regel keinen finanziellen Schaden durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes. Auf sie kommt durch die Streichung der Nebenkostenprivilegien – also die Umlagefähigkeit der TV-Gebühr- auf absehbare Zeit zwar die Kündigung der Verträge mit dem jeweiligen Kabelanbieter zu, gegebenenfalls müssen auch die Mietverträge mit den Mietern angepasst werden. Das erfordert aber nur einen einmaligen Aufwand. Bis zum Ende der Übergangsphase im Juli 2024 bleibt jedem Vermieter auch genug Zeit, seine mitunter langfristigen Verträge mit den TK-Unternehmen zu kündigen, so dass er dadurch keine Unkosten hat. „Der Vermieter soll nicht in die Lage geraten, dass er die Kabelfernsehgebühren weiterzahlen muss, obwohl er sie nicht mehr auf den Mieter umlegen kann“, sagt Jutta Hartman vom Deutschen Mieterbund.

Klage gegen Kabelgebühren - Bundesgerichtshof entscheidet

Derzeit läuft eine Klage gegen das Wohnungsunternehmen Vivawest, das etwa 108.000 von 120.000 Wohnungen mit Kabelanschlüssen versehen hat und die Kosten über die Betriebskosten auf die Mieter umlegt. Kündigen können die Mieter sie nicht. Der Kläger - die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - sagt, die Kabelversorgung müsse wenigstens nach 24 Monaten kündbar sein, oder das Unternehmen müsse Mietverträge anbieten, nach denen die Kabelgebühren maximal zwölf Monate zu zahlen sind.

In erster und zweiter Instanz (LG Essen - Urteil vom 31. Mai 2019 - 45 O 72/18 und OLG Hamm - Urteil vom 28. Mai 2020 - I-4 U 82/19) erhielt jeweils das Wohungsunternehmen Recht, nun liegt der Fall beim Bundesgerichthof (I ZR 106/20). Der endgültige Richterspruch wird vermutlich nicht nur für die Vivawest-Mieter eine Bedeutung haben, sondern für sehr viele andere Mieter auch. Immerhin sind etwa 12 Millionen Mieter in Deutschland noch an eine solche Kabelgebühr gebunden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird am 20. Oktober 2021 erwartet.

Zusätzliche Kosten: Glasfaser auf Mieter umlegbar

In der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes fällt zwar die Umlage für TV-Anschlussgebühren, gleichzeitig soll aber eine Umlage der Kosten für eine moderne gebäudeinterne Glasfaser-Netzinfrastruktur ermöglicht werden, heißt es unter Paragraf 72, Glasfaserbereitstellungsentgelt. Wurden in einem Mehrfamilienhaus neue Glasfaserleitungen verlegt, kann der Vermieter den Mietern ein "Bereitstellungsentgelt" berechnen. Der Umlagebetrag ist laut TKG auf maximal 60 Euro pro Jahr und Wohnung gedeckelt. Fünf Jahre lang dürfen die Kosten in der Höhe auf den Mieter umgelegt werden, es sei denn, die Bauarbeiten haben sich in dieser Zeit noch nicht refinanziert. Dann wird die Regelung zeitlich auf höchstens neun Jahre befristet, was einer maximalen Belastung pro Mieter von 540 Euro entspricht.

Link-Tipp

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes gibt es hier.

Kilian Treß08.07.2021

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8 Kommentare

Christian am 10.10.2023 21:41

Weis jemand ob die Kabelgebühren über die Übergangsfrist hinaus auch weiterhin über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden dürfen, wenn es ein schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gibt?

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Herbert am 13.08.2023 12:13

Hallo, nirgendwo kann man lesen,wie teuer die Umstellung werden kann. Bei einem 8 Parteienhaus waren es bislang 8,33 € ! Und nun? Kann mir das mal jemand sagen?

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Peter am 12.08.2023 01:18

Ich bin zufrieden das die Kabelgebühr über die Nebenkosten abgerechnet wurde. Brauchte mich nicht zu kümmern . Darum wohne ich zur Miete das ich diese Last nicht habe. Nun muß man sich drum kümmern und teurer wird es auch noch.

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bernd.malchow@t-online.de am 14.08.2023 21:46

Sie ja, ich nicht. Ich schaue per Internetanbieter TV (MagentaTV) bietet mir viel mehr Möglichkeiten. Also bezahle ich doppelt. Wenn alle Internetseher aussteigen könnten, wäre es ja Ok, die Kosten des Vermieters bleiben aber gleich und würden auf weniger umgelegt werden

Wären dann auch teuer für sie.


Russila am 14.08.2023 21:51

Sie ja, ich nicht. Ich schaue per Internetanbieter TV (MagentaTV) bietet mir viel mehr Möglichkeiten. Also bezahle ich doppelt. Wenn alle Internetseher aussteigen könnten, wäre es ja Ok, die Kosten des Vermieters bleiben aber gleich und würden auf weniger umgelegt werden

Wäre dann auch teuer für sie.

Unmut am 17.06.2023 23:03

Auch wir haben einen Kabelsammelanschluß in unserem Mehrfamilienhaus und haben oft Schwierigkeiten, mit dem Fernsehbild (Pixelstörungen), oder sogar Totalausfälle, wie jetzt erst, weil die Programme Umbelegt wurden! Da war einen Tag lang Totalausfall!! Ich habe versucht, meinen Anschluß zu Kündigen, was aber wegen dem Nebenkostenprivileg nicht funktioniert! Finde ich sehr Ungerecht und fühle mich von der Politik "Bevormundet"

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Gordillus am 19.09.2022 11:16

Es wird echt langsam Zeit. Und warum diese lange Übergangsphase sein soll, totaler Schwachsinn. Ich bezahle schon seit 13 Jahren dieses Mist jedes Jahr, obwohl ich es nicht nutze und von Jahr zu Jahr wird es teurer. Diese Quengelung der Mieter ist furchtbar.

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Bernd.malchow@t-online.de am 14.08.2023 21:49

@Andreas: IPTV ist die Lösung, bietet soviel mehr


Andreas am 20.05.2023 10:56

Da muss ich mal herzhaft lachen

Wie als Vermieter kündigen dann den Sammelvertrag. Kann der Mieter sehen, wie er zu seinem Fernsehen kommt.

Eine Schlüssel wird er definitiv nicht montieren

Michael am 04.05.2022 16:10

Na Toll da macht meine Novelle zu Gunsten von Mietern, aber eine der Art lange Übergangsfase total Dumm so was.

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Jürgen Zamow am 21.11.2021 17:47

Unklar ist nur noch, wie man folgende Situation regelt:

In einem Mehrfamilienhaus wohnen sowohl Eigentümer (in ihren eigenen Wohnungen) als auch Mieter.

Einige von ihnen wollen Kabel-TV wie bisher, und einige nicht.

Nun ist es den Eigentümern egal, ob sie die Nebenkosten über die Rubrik "umlagefähig" oder "nicht umlagefähig" bezahlen.

Wenn aber Mieter kein Kabel-TV nutzen wollen, müssten sie eigentlich auch technisch vom Empfang "abgeschnitten" werden, weil sie Kabel-TV sonst "kostenlos" nutzen könnten. Gibt es hierfür eine Lösung (z.B. Frequenzfilter zur Ausblendung der Kabel-TV-Sender)? Schließlich werden teilweise auch Internet und Telefon über Kabel angeboten.

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hvi-winkler am 19.11.2021 13:37

Das ist doch schön, wenn es wieder etwas Neues gibt, wodurch den Verwaltern und Vermietern Arbeit und sicherlich auch viel Ärger aufgedrückt wird.

Macht immer mehr Spaß.

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TT am 24.11.2021 16:20

Im Gegenteil! Vermieter sparen sich Zeit und Geld damit.

Mieter müssen sich in Zukunft selbst um einen Vertrag und auch eine Kündigung bei Auszug kümmern. Bei einem temporären Leerstand der Wohnung zwischen Auszug und Neuvermietung zahlt auch nicht mehr der Vermieter die Kosten.

Teurer wird es zumindest für diejenigen Mieter, die weiterhin Kabel-TV wollen, denn Einzelverträge kosten in der Regel mehr als ein Hausvertrag. SAT-Schüsseln sind auch nicht immer eine Lösung, schon gar nicht bei denkmalgeschützten Altstadthäusern.

Und H4-Bezieher haben auch Nachteile, wenn der Anschluss bisher in den Nebenkosten integriert war.

Also: Alles gut für Vermieter soweit.


strolchi am 19.11.2021 19:28

Das haben sie genau auf den Punkt gebracht Herr Winkler

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