Lesermeinungen:
Wer aus der Mietwohnung ausziehen will, muss vorher den Mietvertrag kündigen – und zwar rechtzeitig. Ansonsten musst du am Ende länger für eine Wohnung zahlen als du überhaupt in ihr Wohnen bleiben willst. Diese Kündigungsfristen gelten für Mieter und Vermieter.
Download und Rechner
Du willst deine Wohnung kündigen? Hier findest du ein Musterkündigungsschreiben für eine Wohnungskündigung an deinen Vermieter.
Wer seinen Mietvertrag auflösen will, muss ihn kündigen – so weit, so gut. Entscheidend ist aber, dass die Kündigung zum richtigen Zeitpunkt beim Vermieter ankommt. Denn wer zu spät kündigt, zahlt im schlimmsten Fall doppelt Miete: für die neue und für die alte Wohnung. Auch Vermieter können den Mietvertrag kündigen – sie brauchen aber immer einen speziellen Grund und auch ihre Fristen sind länger.
Wie lange die Fristen sind, zeigt dir der Kündigungsfristenrechner:
Kündigungsart | Kündigungsfrist |
gesetzliche/ordentliche Kündigung durch den Mieter | 3 Monate zum Monatsende |
Modernisierung | 2 Monate |
Tod des Mieters | 3 Monate |
Untervermietung nicht gestattet | 3 Monate |
Mieterhöhung | 2 Monate |
Unzumutbare Umstände (z.B. Schäden) | Fristlose Kündigung |
Für gewöhnlich gilt bei den meisten Mietverträgen für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten – das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats dem Vermieter zugestellt sein, dann ist der Vertrag zum Ablauf des übernächsten Monates beendet. Als Werktage zählen hier alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage.
Beispiel: Kündigt ein Mieter bis zum 3. April, endet das Mietverhältnis am 30. Juni. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung beim Vermieter ankommt – nicht der Poststempel.
Wurde die Frist von drei Monaten verpasst, ist sie erst einen Monat später, also am 31. Juli wirksam. Eine neue Kündigung muss nicht geschrieben werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – sie muss also unterschrieben sein, eine einfache Mail reicht nicht (§ 568 BGB).
nach obenHier kannst du ein Musterschreiben für deine Wohnungskündigung herunterladen.
Es gibt Situationen, in denen die Kündigungsfrist von drei Monaten für den Mieter außer Kraft gesetzt wird. Das sind die wichtigsten Fälle:
Der Gesetzgeber hat für Mieter festgelegt, wann eine fristlose Kündigung der Wohnung erwirkt werden kann.
Gibt es keine Situation, die ein Sonderkündigungsrecht oder fristlose Kündigung erwirkt, gilt für Mieter immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Allerdings können Mieter und Vermieter immer gemeinsam Absprachen treffen, in denen die Kündigungsfrist außer Kraft gesetzt wird.
Ein Beispiel kann sein, dass der Mieter einen Nachmieter findet, der vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung beziehen möchte. Aber das Gerücht, dass das Suchen von drei Nachmietern automatisch die Kündigungsfrist verkürzt, gilt als ein großer Mietrechtsirrtum. Der Vermieter muss dem immer erst zustimmen.
nach obenFür Vermieter ist es sehr schwierig, einem Mieter zu kündigen. Sie brauchen immer einen besonderen Grund – zum Beispiel aufgrund von Eigenbedarf des Vermieters oder weil das Haus totalsaniert wird. Grundsätzlich sollte der Vermieter aber immer die Mietdauer des Mieters beachten, denn oft richtet sich danach die Kündigungsfrist.
Kündigung wenn: | Kündigungsfrist |
Mietdauer bis 5 Jahre in der Wohnung * | 3 Monate |
Mietdauer ab 5 Jahre in der Wohnung * | 6 Monate |
Mietdauer ab 8 Jahre in der Wohnung * | 9 Monate |
Mieter verstirbt / Wohnung wird zwangsversteigert | 3 Monate |
Vermieter wohnt im selben Haus | gesetzliche Kündigungsfrist + 3 Monate |
Wohnung wird verkauft und in Eigentum umgewandelt | mindestens 3 Jahre Sperrfrist |
Unzumutbare Zustände (z. B. Mietrückstand, Hausfrieden wird gestört) | Fristlose Kündigung unter Umständen möglich |
Vewertungskündigung | gesetzliche Kündigungsfrist |
*auch bei Eigenbedarf und Totalsanierung
Will der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen, muss er sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen für Vermieter halten. In der Kündigung muss der Vermieter zudem den Eigenbedarf einerseits stichhaltig begründen.
Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter ist gültig, wenn der Mieter sich nicht an den Mietvertrag hält. Das kann folgende Gründe haben.
Unabhängig vom Grund gilt hier immer die gesetzliche Kündigungsfrist.
Wird ein Mehrfamilienhaus verkauft, und will der Eigentümer die Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen umwandeln, gilt eine gesetzliche Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren. Es sind nur fristlose Kündigungen aufgrund von Vertragsverletzungen durch den Mieter möglich.
Ein Vermieter kann seinem Mieter nicht nur wegen Eigenbedarf kündigen, sondern auch dann, wenn er ein wirtschaftliches Interesse daran hat. Dann kommt die Verwertungskündigung zu tragen. Sie wird dann ausgesprochen, wenn beispielsweise eine grundlegende Modernisierung oder gar der Abriss zwecks Neubau geplant wird. Aber auch der Verkauf aus finanziellen Gründen rechtfertigt unter bestimmten Umständen eine Verwertungskündigung. In diesem Fall gilt für die Mieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, ab 5 Jahren Mietdauer 6 und ab 8 Jahren Mietdauer 9 Monate.
nach obenUnabhängig von dem, was im Mietvertrag steht, muss sich der Vermieter immer an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Es sei denn, der Mieter lässt sich etwas Schwerwiegendes zu Schulden kommen. Dann kann der Vermieter ihm unter Umständen fristlos kündigen.
Die Gründe für eine fristlose Kündigung können sich mit denen für eine ordentliche Kündigung decken. Der Vermieter kann wählen, ob er ordentlich oder fristlos kündigen will.
Beispiele für fristlose Kündigung:
Weitere Details zu den Gründen, wann der Vermieter Mietern fristlos kündigen kann gibt es hier.
Achtung: Eine ordentliche Kündigung ist – einmal ausgesprochen – unumgänglich. Eine fristlose Kündigung kann, beispielweise bei Zahlung des Mietrückstands, rückgängig gemacht werden. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter kann zudem sehr zeitraubend und vor allem teuer werden. Oft endet eine fristlose Kündigung in Gerichtsverfahren und Räumungsklagen.
Wohnen Mieter und Vermieter im selben Haus, gilt laut Paragraph 573 BGB ein Sonderkündigungsrecht für den Vermieter. Das bedeutet, der Vermieter kann das Mietverhältnis im Prinzip ohne Grund kündigen. Er kann sogar dann kündigen, wenn der Mieter keine vertraglichen Pflichten verletzt hat oder kein Eigenbedarf angemeldet wird.
Wenn der Vermieter das Sonderkündigungsrecht nutzt, verlängert sich dadurch aber die Kündigungsfrist um drei Monate zur gesetzlichen Kündigungsfrist. Das bedeutet bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist dann sechs statt drei Monate, wohnt der Mieter länger als fünf Jahre in seiner Wohnung neun statt sechs Monate, und wohnt der Mieter länger als acht Jahre in der Wohnung, gelten zwölf statt neun Monate Kündigungsfrist.
nach obenIst der Mietvertrag gekündigt, kommt es oft vor, dass die Mieter noch vor Ablauf des Mietvertrags die Wohnung verlassen. In diesem Fall müssen Mieter wie Vermieter aber darauf achten, nicht gegen das Mietrecht zu verstoßen:
Hat der Mieter die Wohnung vorzeitig verlassen, darf der Vermieter sie trotzdem ohne Erlaubnis noch nicht betreten. Erst nach Ablauf des Mietvertrages, wenn sichergestellt ist, dass der Mieter wirklich nicht mehr darin wohnt, kann der Vermieter sie betreten. Etwaige Sanierungen können also nicht schon zuvor begonnen werden. Wurde aufgrund des vorzeitigen Auszugs kein Übergabeprotokoll geführt, kann der Vermieter im Beisein eines Zeugen die Wohnung besichtigen und Kosten für festgestellte Mängel daraufhin geltend machen.
nach obenMieter können der Kündigung eines Vermieters widersprechen. Die Kündigung muss aber eine sogenannte Härte darstellen, „die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574, BGB).“
Dieser Fall tritt ein, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Oder wenn gesundheitliche einen Umzug unmöglich machen.
Beispiele dafür können sein:
Wichtig ist, dass der Widerspruch der Kündigung fristgerecht eingereicht werden muss. Dafür haben Mieter laut Mietrecht maximal zwei Monate Zeit. Im Widerspruch sollte der vorliegende Härtefall dargestellt werden.
nach obenIm Mietvertrag kann ein beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart werden. Bei Formularmietverträgen darf dieser bis zu vier Jahre lang dauern. In der Praxis bedeutet das, dass ab Unterzeichnung des Mietvertrags für einen Zeitraum von vier Jahren weder der Mieter noch der Vermieter kündigen kann. Individuell kann ein noch längerer Kündigungsverzicht vereinbart werden. In einem Urteil erachtete der Bundesgerichtshof auch eine fünfjährige Frist für unbedenklich (Az.: VIII ZR 81/03). Besonders üblich ist die Vereinbarung bei Staffelmietverträgen. In diesen Fällen gelten die gleichen Regelungen wie bei anderen Mietverträgen auch.
Eine andere Möglichkeit, eine Kündigung in einem bestimmten Zeitraum auszuschließen, sind qualifizierte Zeitmietverträge mit Kündigungsverzicht. Dabei vereinbaren Mieter und Vermieter, das Mietverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht weiterzuführen. Für die Zeit, in der das Mietverhältnis läuft, kann ein Kündigungsverzicht vereinbart werden. Zeitmietverträge mit Kündigungsverzicht sind allerdings nur in qualifizierter Form zulässig. Das bedeutet, dass der Vermieter schon im Mietvertrag angeben muss, warum das Mietverhältnis nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nicht weitergeführt werden soll. Ein solcher Grund kann beispielsweise ein späterer Eigenbedarf oder der geplante Abriss oder Umbau der Wohnung sein. Ein fehlender oder vorgeschobener Befristungsgrund bedeutet, dass die Befristung des Mietvertrags unwirksam ist – der Vertrag gilt damit als unbefristet und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
nach obenKilian Treß11.10.2022Alex123 am 02.03.2023 00:19
Hallo
Der Vertrag wurde zum 31.08.2022 gekündigt.
Und es ist nicht mehr gültig.
Und jetzt kam die Kündigung des Vertrages innerhalb von 14 Tagen zu mir.
Andernfalls werden sie eine Räumungsklage einreichen.
Wird die Räumungsklage vor Gericht angenommen, wenn die Auszugsfrist nur 14 Tage beträgt?
Mfg
auf Kommentar antwortenFinn am 15.11.2022 15:02
Hallo,wir haben am 7.11.22 Wohnung gekündigt zum 15.02 23.Der Vermieter hat mir kündigung bestätigt aber zum 28.2.23 ist es wirklich korrekt? Warum geht es nicht zum 15.2.23 ???
auf Kommentar antwortenLienen1965 am 22.09.2022 19:20
Hallo meine Mieter sind ausgezogen und haben den Mietvertrag nicht gekündigt kann ich trotzdem auf die Miete bestehen
auf Kommentar antwortenhaisally6 am 05.09.2022 07:40
Wir haben einen Kündigungsausschluss von 12 Monaten.
Bedeutet dies, dass ich nach 9 Monaten kündigen darf mit Anrechnung der 3 Monats Kündigungsfrist (= 12 Mte Mietdauer)?
auf Kommentar antwortenMonika am 31.08.2022 12:54
Wie lange ist die Kündigungsfrist vom Vermieter wenn er die Wohnung wegen Eigenbedarf anmeldet und ich schon 15 Jahre drin wohne
auf Kommentar antwortenTina am 28.08.2022 22:04
Vermieter macht Gebrauch vom Paragraph 573 BGB/Sonderkündigungsrecht mit 6Monaten. Kann der Mieter eher ausziehen, sprich widerrufen und selbst eher kündigen um zb bereits nach 4Monaten auszuziehen ohne die Miete für die 2weiteren Monate zahlen zu müssen?
auf Kommentar antwortenBernadette 61 am 23.07.2022 18:36
Wen ich ausziehen will. U.einen neuen Mitte für die Wohnung habe.Und er aber nicht damit einverstanden ist !Weil er sagt lieber laß ich meine Kinder einziehen. Aber ich soll trotzdem die drei Monate warten.Was kann ich da noch tun? Weil ich keine 2wohnungen bezahlen kann. Und der Vermieter das auch weiß.
auf Kommentar antwortenLiane Grebe am 25.06.2022 14:22
Hallo. Mein Vermieter hat mir am 23. 6. 2022 zum 31.12. 22 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Wenn ich jetzt vorher eine andere Wohnung finde, z.B. ab 1.8. ,....muss ich dann noch Miete zahlen bis 31.12. ???
lg
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 02.09.2022 09:35
Hallo Liane,
die Miete muss grundsätzlich immer bis zum Ende des Mietverhältnisses gezahlt werden, egal ob die Kündigung vom Mieter oder Vermieter ausgeht. Da hier wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, ist ihr Vermieter aber vielleicht ganz froh darüber, wenn Sie die Wohnung bereits früher verlassen. Sprechen Sie es bei ihm an und verhandeln einen früheren Auszug. In dem Fall sollten sie einen Mietaufhebungsvertrag schließen, so sichern sich beide Parteien vor weiteren Forderungen ab.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Tina am 28.08.2022 22:08
Das wüsste ich auch gern- die gleiche Situation bei uns!
Gibt Immowelt keine Auskünfte mehr?
gini am 02.09.2022 08:58
das steht doch oben im Text drin, auch wenn man Monate vorher auszieht, muss man bis zum Ende zahlen. Weiß nicht, welche Infos euch da noch fehlen...
Mieter42 am 22.05.2022 09:56
Hallo,
ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt, möchte aber die Schlüsselübergabe ca. 1.5 Monate vor Beendigung des Vertrages durchführen (Miete wird selbstverständlich weiter gezahlt). Die Vermieterin weigert sich aber dieser Bitte nachzukommen, da laut Ihrer Aussage rechtlich die Abgabe nur in den letzten 2 Wochen möglich ist. Da der Artikel kurz den vorzeitigen Auszug anspricht, wollte ich nachfragen ob meine Vermieterin da Recht hat, oder ob ich als Mieter auch einen früheren Abgabetermin verlangen kann?
auf Kommentar antwortenHäusle am 16.05.2022 17:21
Wenn ein Mieter nach 3 Jahren kündigt, und die 3 Monats Kündigungsfrist einhält, aber Vermieter lässt nicht aus dem Vertrag weil min. 5 Jahre im Mietvertrag steht was soll man da tun.
auf Kommentar antwortenStefan am 22.04.2022 13:02
Hallo,
Wäre bei ihrem Beispiel (siehe unten) nicht der 4. Mai das korrekte Datum, da der 1. Mai ein Feiertag ist?
„Beispiel: Kündigt ein Mieter bis zum 3. Mai, endet das Mietverhältnis am 31. Juli. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung beim Vermieter ankommt – nicht der Poststempel.“
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 28.04.2022 09:36
Hallo Stefan,
vielen Dank für den Hinweis, wir haben die Stelle entsprechend angepasst.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Kinga am 07.04.2022 17:12
Hallo,
ich vermiete seit 1,5 Jahren eine 1-Zimmer-Wohnung. Im Januar dieses Jahres habe ich eine Nicht-Eu-Bürger geheiratet. Meine Vermieterin weigerte sich, meinen Mann in meine Wohnung anmelden. Ohne Anmeldung kann ich die Aufenthaltserlaubnis für meinen Ehemann nicht erhalten. Ich habe schon neue Wohnung gefunden, aber es ist zu viel für 2 Wohnungen bezahlen. Kann ich den Vertrag früher als 3 Monate kündigen?
auf Kommentar antwortenJosy Houben am 04.05.2022 19:57
Sie dürfen als Hauptmieter eine Bescheinigung (es gibt 3, die vom Vermieter, die als Untermieter u die als Hauptmieter) ausstellen. Vordruck im Internet zu finden. Sie darf es aber auch nicht, so nebenbei erwähnt
Yasmin Albrecht am 24.02.2022 15:01
Hallo,
Ich wohne zur Zeit mit meiner beaten Freundin zusammen und suche mir was eigenes. Sie will erstmal in der Wohnung bleiben und wir beide stehen im Mietvertrag. Muss ich für mich jetzt trotzdem kündigen oder wie läuft sowas ab?
auf Kommentar antwortenBarbara am 13.12.2021 21:35
Spezialfall: Mieter und Vermieter wohnen im selben Haus:und wohnt der Mieter länger als acht Jahre in der Wohnung, gelten neun statt zwölf Monate Kündigungsfrist.
ich glaube, dass ist falsch herum. Bitte korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 14.12.2021 07:53
Hallo Barbara,
vielen Dank für den Hinweis, wir haben die Stelle im Text geändert.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Lilija am 20.04.2021 14:05
Guten Tag
Wir haben unsere Wohnung gekündigt zum 30.04.
Schlüsselübergabe war am 19.03
Miete für Monat April wollten wir bezahlen, aber der neu Mieter hat schon Schlüssel bekommen am 13.04 zum Renovieren.
Meine Frage muss ich trotzdem komplette Warm Miete bezahlen oder nur bis 13.04?
Danke in voraus
Mfg
auf Kommentar antwortenFlower am 12.04.2021 22:12
Hallo zusammen, in meinem Mietvertrag steht:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.2021 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Mieter verzichtet ab Mietbeginn für 6 Monate auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung." Und sonst nichts mehr.
Wann kann ich also frühestens kündigen? Schon zum 31.12.2021, oder erst zum 31.03.2022?
Vielen Dank!
auf Kommentar antwortenArthur am 05.04.2021 16:21
Guten Tag, wir haben den Mietvertrag unterschrieben. Das Objekt wird frühestens im Januar 2022 fertig. Jetzt sind große Bedenken da. Kann ich vorher zurück treten?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 06.04.2021 12:12
Hallo Arthur,
wir können das aus der Ferne nicht beantworten und raten Ihnen sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
evalotta2345 am 05.04.2021 13:02
Ist es rechtens, das mein Vermieter im Mietvertrag zwei mögliche Zeitpunkte im Jahr nennt zu denen ich ausziehen kann?
Habe ihn gefragt ob ein anderer Zeitpunkt auch möglich sei, darauf hin meinte er, ja, wenn ich einen geeigneten Nachmieter finde.
Falls ich aber niemanden finden sollte und die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalte, kann ich dann trotzdem ausziehen ohne bis zum nächsten von ihm festgelegten Zeitraum weiterhin Miete zu zahlen?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 06.04.2021 12:25
Hallo evalotta2345,
grundsätzlich gilt, was im Mietvertrag vereinbart ist. Ohne abweichende Vereinbarung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Andrea am 03.04.2021 17:41
Hallo, in dem WG-Zimmer meines Bruders wurde eingebrochen und zuerst alle wertvolle Technische Geräte wurden geklaut. Er kam dann erstmal bei uns unter und während seiner Abwesenheit wurden weitere Dinge gestohlen. Bei dem ersten Einbruch war die Zimmertüre abgeschlossen welche gewaltsam aufgetreten wurde und sie sich danach nicht mehr zumachen lässt.
Hat mein Bruder nun ein Sonderkündigungsrecht? Der Vermieter hat sich bisher noch nicht um die Defekte Zimmertüre gekümmert und meinte zu meinem Bruder er müsse sie ja nicht zumachen können.
Schon allein aus der Angst das dies wieder passiert oder das ihm durch das einschalten der Polizei etwas angetan wird, möchte er da auch nicht mehr wohnen.
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 06.04.2021 15:12
Hallo Andrea,
wir können das aus der Ferne nicht beantworten und raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Britta Schuld am 02.04.2021 19:35
Hallo!
Mein Vermieter hat mir am 24.02.2021 fristlos gekündigt u. mich aufgefordert, die Wohnung bis zum 31.05.2021 zu räumen.
Der Grund dafür ist, dass am 09.02.2021 ein Techniker der Firma Innotec feststellte, dass in der Wand ein Heizungsrohr undicht ist u. dadurch sämtliche Wände bei mir extrem feucht sind u. dass sich in Bad, Küche u. Wohnzimmer Schimmel gebildet hat, u. durch die Feuchtigkeit bereits die Fließen von der Wand fallen! Ausserdem ist der Fußboden im Wohnzimmer gewellt, was jedoch schon bei meinem Einzug vor 7 Jahren der Fall war.
Mein Partner u. ich suchen sowieso schon länger nach einer anderen Wohnung, finden aber leider keine bezahlbare, da wir beide schwer krank u. darum auf das Amt angewiesen sind.
Nun meine Frage : Darf der Vermieter mich einfach vor die Tür setzen, wenn ich noch keine neue Wohnung habe?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 06.04.2021 15:10
Hallo Britta Schuld,
wir können das aus der Ferne nicht beantworten und raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Schebnem Mammadova am 31.03.2021 13:48
Hallo,
Ich möchte meinen Mietvertrag fristlos kündigen, aufgrund von vielen Mängeln, die sich schon mehrmals auf meine Gesundheit ausgewirkt haben und sich mein Mietverhältnis zu meiner Vermieterin sehr verschlechtert hat. Des weiteren habe ich kein Vertrauen zu ihr, da sie alle Mängel vertuscht hat und nichts dagegen unternehmen möchte. Kann ich also sofort kündigen (1.04.2021) und am 30.04 ausziehen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 01.04.2021 14:23
Hallo Schebnem Mammadova,
um als Mieter fristlos kündigen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel die Wohnung aufgrund von Mängeln nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Jedoch muss hier eine Unbewohnbarkeit vorliegen - es kommt also auf die Art des oder der Mängel an. Eine zweite Möglichkeit liegt vor, wenn der Zustand der Wohnung gesundheitsgefährdend ist. Dies kann in der Regel aber nur durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Vermieter den Mietvertrag schwer verletzt, in dem er beispielsweise unaufgefordert die Wohnung betritt. Wir können aus der Ferne nicht beurteilen, ob der Zustand Ihrer Wohnung eine dieser Bedingungen erfüllt. Sie sollten sich daher von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein vor Ort beraten lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Schebnem Mammadova am 01.04.2021 15:51
Es liegen die ersten beiden Punkte vor. Ich würde nur gerne wissen, in welchen zeitraum ist fristlos kündigen kann. Oder wann ich nach Kündigung raus kann.
immowelt Redaktion am 06.04.2021 11:54
Hallo Schebnem Mammadova,
wir können das aus der Ferne nicht beantworten und raten Ihnen sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen.
In jedem Fall können Sie nach einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus der Wohnung ausziehen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Tinet am 27.03.2021 05:43
Mein Mietvertrag würde exakt am 01.09.2001 geschlossen. Jetzt möchte ich kündigen und ausziehen. Muss ich die Frist von nunmehr 12 Monaten einhalten oder gilt für mich auch drei Monate obwohl in dem Mietvertrag vorgedruckt bei der Mietdauer 12 Monate stehen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 31.03.2021 08:17
Hallo Tinet,
die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter von drei Monaten kann auch durch eine Vereinbarung im Mietvertrag nicht ausgehebelt werden. Dies ist eine unwirksame Klausel.
Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Mieterschutzverein beraten lassen.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Peerin am 24.03.2021 21:43
Hallo. Wir haben unserem Mieter mit 6 monatiger Frist zum 31.08.2021 gekündigt. Er hat nun eine Wohnung ab 01.05.2021 gefunden. Muss er bis zum Ende der Frist in der Wohnung bleiben bzw. bezahlen, oder kann er einfach zum 01.05.2021 ausziehen?
Vielen Dank im Voraus
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 25.03.2021 08:16
Hallo Peerin,
wenn ihr Mieter ebenfalls rechtzeitig gekündigt hat unter Wahrung der Frist von drei Monaten, kann er ausziehen, ohne dass er Ihnen Miete bis zum 31.8 zahlen muss. Bleibt die Kündigung aber aus, gilt der 31.8 aus Auszugsdatum und Ende des Mietverhältnisses.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Bruno am 23.03.2021 16:25
Hallo,
meine Miete wird zum 01.05.21 erhöht. Ich möchte das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Wann wird die Kündigung wirksam?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 24.03.2021 14:02
Hallo Bruno,
es kommt darauf an, wann sie die Kündigung erhalten haben und wann Sie gekündigt haben. Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, können Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Für den überschüssigen Monat tritt die Mieterhöhung dann nicht in Kraft ein.
Beste Grüße
immowelt
MadMaik am 20.03.2021 12:22
Hallo,
wir würden gerne unsere Wohnung zum 30.06.2021 kündigen.
Bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten und der Formulierung, dass die Kündigung beim Vermieter bis zum 3ten Werktag des Monats eintreffen muss und der Tatsache, dass wir am 02.04. und 05.04.2021 Feiertage haben wäre der dritte Werktag dann der Mittwoch der 07.04.2021.
Verstehe ich das so richtig oder muss die Kündigung dem Vermieter spätestens am Samstag, den 03.04.2021vorliegen?
auf Kommentar antwortensimone am 21.03.2021 06:36
Hallo, genau das fragen wir uns auch - durch Ostern nicht eindeutig. Wäre toll, wenn jemand antwortet, Danke.
redaktion.immowelt.de am 22.03.2021 14:21
Hallo MadMaik,
bei der Berechnung der Kündigungsfrist zum dritten Werktag ist zunächst zu berücksichtigen, dass Sonn- und Feiertage bei der Berechnung außen vor bleiben. Nicht aber die Samstage! Samstage sind auch Werktage. Der dritte Werktag im April ist abzüglich Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag also Dienstag, 6. April 2021. Wichtig ist dabei, dass die Kündigung dann beim Vermieter eingehen muss. Es genügt nicht, dass sie am dritten Werktag abgesendet wird.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Lucia am 04.03.2021 21:57
Hallo,wir mieteten die wohnung für 4 jahre, der vermieter wollte die wohnung am 30. juni zurückbekommen, er schrieb den stornierungsbrief am 18. januar, heute ist der 4. märz wir haben ab dem 15. märz eine neue wohnung gefunden, werden wir 3 monate Kaucion wiederzurück bekommen?
Danke im Voraus
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 04.03.2021 23:25
Hallo Lucia,
die Kaution sollten sie, sofern sie keine Schäden hinterlassen, ohnehin komplett zurückgezahlt werden. Sie müssen nur für die drei verbleibenden Monate keine Miete zahlen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Claudia am 03.03.2021 16:10
Hallo,
wir haben einen Mietvertrag unterschrieben ohne Kündigungsfrist. Im Vertrag steht eine Erneuerung der Terrasse im Frühjahr 2020!!
Bis jetzt ist noch nichts passiert. Auf mehrfacher Nachfrage , wurden wir beschimpft und aus dem Raum geworfen. Jetzt möchten wir ausziehen. Müssen wir eine Frist einhalten??
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 03.03.2021 22:49
Hallo Claudia,
sollte in einem Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart worden sein, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Rosi am 03.03.2021 12:03
Der Eigentümer meiner Mietwohnung verkauf diese. Bereits mehrmals sprach der aktuelle Vermieter an, dass der neue Eigentümer mich wg. Eigenbedarf kündigen will... Ich bin verzweifelt. Wohne seit über 5 Jahren in der Wohnung. Gibt es eine Sperrfrist für eine Eigenbedarfskündigung für den neuen Eigentümer oder sind es nur die 3 Monatsfrist?? Ich bitte um Hilfe..
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 03.03.2021 13:21
Hallo Rosi,
alles zu dem Thema finden Sie im immowelt Ratgeber "Eigenbedarfskündigung: Wie sich Mieter wehren können". Darin erfahren Sie beispielsweise, dass eine Eigenbedarfskündigung beispielsweise bei einem sogenannten Härtefall unwirksam sein kann.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Salim am 21.02.2021 17:33
Hallo zusammen,
meine Familie und ich haben unseren Mietvertrag vom 01.09.2019 bis 30.09.2022 abgeschlossen. Nun haben wir die Absicht dieses Jahr, also Juli/2021 in ein anderes Bundesland auszuziehen. Meinen Fragen lauten:
Können/dürfen wir einfach eine Kündigung beim Vermieter einreichen und dann ausziehen? Gibt es Sonderreglungen? Wie können wir in dem Fall vorgehen? Was sollen/müssen wir tun?
Ich freue mich auf zeitnahe ausfürhrliche Antworten auf meine Fragen.
Vielen Dank im Vorraus!
Liebe Grüße
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 22.02.2021 07:45
Hallo Salim,
das kommt auf den genauen Wortlaut im Mietvertrag an. Haben Sie bis zum 30.09.2022 schriftlich auf eine Kündigung verzichtet, kommen Sie nur frühzeitig aus dem Vertrag heraus, wenn der Vermieter dem zustimmt. Sie müssen also auf seine Kulanz hoffen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
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